Urteil
2 A 43/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0211.2A43.18.00
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Leitsätze
Bei der Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete gemäß § 79 BewG 1997 kommt es durch erhebliche Wertverzerrungen zu Ungleichbehandlungen, die vor Art 3 Abs 1 GG nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteile vom 27.11.2019 – 9 C 4.19 u.a. –).(Rn.43)
Tenor
Die Zweitwohnungssteuerfestsetzungen der Beklagten für die Jahre 2013 (1.093,35 €), 2014 (1.480,58 €), 2015 (1.491,97 €) und 2016 (1.514,74 €) sowie die vorläufige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zum Zwecke der Vorauszahlung für das Jahr 2017 (1.537,52 €) im Bescheid vom 23.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Zweitwohnungssteuerfestsetzungen der Beklagten für die Jahre 2013 (1.093,35 €), 2014 (1.480,58 €), 2015 (1.491,97 €) und 2016 (1.514,74 €) sowie die vorläufige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zum Zwecke der Vorauszahlung für das Jahr 2017 (1.537,52 €) im Bescheid vom 23.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Es fehlt der Klägerin insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung der Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2017 im Bescheid vom 23.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018. Das Klagebegehren hat sich nicht durch die nachfolgende Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 durch Bescheid vom 05.01.2018 bzw. 27.02.2018 erledigt. Denn die endgültige, indes nicht bestandskräftige, weil noch im Widerspruchsverfahren befindliche Festsetzung ersetzt den Vorauszahlungsbescheid nicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 LB 14/16 -, Rn. 29 ff., 34, juris). Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt nur, soweit dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt werden, in gleicher Weise, als wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgeblich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, Rn. 64 m.w.N., juris). Die hier auf der Grundlage des § 7 Abs. 6 ZwWStS 2014 erhobene Vorauszahlung schafft insoweit nicht nur die Vollstreckungsgrundlage, sondern bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Falle der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner bis zur Bestandskraft des endgültigen Abgabenbescheides. Im sich anschließenden endgültigen Heranziehungsbescheid wird zwar gleichsam einer Verrechnung festgestellt, dass offene Forderungen aus dem Vorauszahlungszeitraum gegenüber dem Steuerschuldner nicht bestehen. Als Konsequenz daraus wird der Vorauszahlungsbescheid indes nicht für gegenstandslos erklärt bzw. aufgehoben. In diesem Fall aber bleibt der Vorauszahlungsbescheid weiterhin Rechtsgrundlage für den mit ihm verlangten Teil der Abgabe und ist insoweit unabhängig vom rechtlichen Schicksal des endgültigen Bescheides (zum Ganzen OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, Rn. 66 m.w.N. und zuletzt Urt. v. 09.01.2020 - 2 LB 2/19 -, n.v.). Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 23.08.2017 über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 (1.093,35 €), 2014 (1.480,58 €), 2015 (1.491,97 €) und 2016 (1.514,74 €) sowie die vorläufige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer zum Zwecke der Vorauszahlung für das Jahr 2017 (1.537,52 €) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der streitgegenständlichen Heranziehung der Klägerin zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen der § 4 Abs. 2 und 3 ZwWStS 2013 bzw. § 5 Abs. 2 und 3 ZwWStS 2014 verstoßen gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit und sind daher nichtig. Eine Erhebung der Steuer nach dem weiteren (Ersatz-)Maßstab des jeweiligen Abs. 4 der Vorschriften ist ebenfalls unzulässig. Auch die Anordnung einer zeitlich befristeten Fortgeltung dieser Vorschriften durch das erkennende Gericht ist nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 27.11.2019 – 9 C 3.19 – (Satzung der Gemeinde Friedrichskoog) und – 9 C 4.19 – (Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand) unter Verweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019 – 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 – (Satzungen Oberstdorf und Sonthofen) für die jeweils zugrundeliegenden Vorschriften, die den Satzungsbestimmungen zum Steuermaßstab der Beklagten entsprechen, folgendes ausgeführt: „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage. Der Normgeber hat für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urt. vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 – BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 – juris Rn. 29, jeweils m.w.N.). Bei der Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete gemäß § 79 BewG kommt es durch erhebliche Wertverzerrungen zu Ungleichbehandlungen, die vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt sind. Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 – juris Rn. 32 f.). Bei diesem auch von der [jeweils beklagten Gemeinde] verwendeten Steuermaßstab werden seit 1964 veränderte Ausstattungsstandards von Gebäuden ebenso wenig berücksichtigt wie Veränderungen der Lage oder verkehrlichen Anbindung von Grundstücken. Dies führt dazu, dass mit diesem Steuermaßstab der durch das Halten einer Zweitwohnung betriebene Aufwand nicht bei allen Zweitwohnungsinhabern gleichmäßig abgebildet wird, sondern erhebliche Wertverzerrungen auftreten, die eine gleichheitsgerechte Erhebung der Zweitwohnungssteuer verhindern. Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 – juris Rn. 32 und 34 f.). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass der [jeweils beklagten Gemeinde] andere als zulässig anerkannte und hinreichend praktikable Steuermaßstäbe wie die tatsächlich gezahlte bzw. die ortsübliche Miete für vergleichbare Objekte zur Verfügung stehen. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Gleichheitsverstoß der Regelung in § 4 Abs. 2 ZwStS zur Gesamtnichtigkeit der Steuermaßstabsnorm führt. Ohne den in § 4 Abs. 2 ZwStS normierten Primärmaßstab fehlt den Ersatzmaßstäben in den Absätzen 3 und 4 der Bezug, da sie kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelwerk darstellen und der Satzungsgeber diese Regelungen nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte.“ Die in diesen Verfahren angestellten Überlegungen lassen sich ohne Einschränkung auf die Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 ZwWStS 2013 bzw. § 5 Abs. 2 bis 4 ZwWStS 2014 der Beklagten übertragen, so dass diese unwirksam sind und die angefochtenen Zweitwohnungsfestsetzungen für die Jahre 2013 bis 2016 bzw. die Vorauszahlung für das Jahr 2017 im Bescheid vom 23.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 nicht zu tragen vermögen. Zu einer möglichen zeitlich befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Satzungsbestimmungen sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich und vorliegend auch nicht ausnahmsweise befugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2019 – 9 C 3.19 und 9 C 4.19 -, Rn. 15 und 20 der Urteilsabdrucke m.w.N.). Es besteht hier auch kein Grund dafür, einem durch die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Steuermaßstabs begründeten Vertrauenstatbestand mittels Übergangsregelungen Rechnung zu tragen. Bereits seit dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung aus dem Jahr 2014 wurde das Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Rechtsprechung zum Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete erschüttert. Erst recht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Einheitsbewertung vom 10.04.2018 konnten die Gemeinden nicht mehr davon ausgehen, dass ein Steuermaßstab mit der Anknüpfung an die Wertverhältnisse des Jahres 1964 auf Dauer beibehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2019 – 9 C 3.19 und 9 C 4.19 -, Rn. 16 f. und 21 f. der Urteilsabdrucke). Unzumutbare Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt durch die Aufhebung von Steuerbescheiden infolge der Nichtigkeit der Satzungsgrundlage sind regelmäßig und auch vorliegend nicht zu befürchten, weil für die Vergangenheit nur die noch nicht bestandskräftigen Bescheide betroffen sind und keine Verpflichtung besteht, unanfechtbare Bescheide zu überprüfen und anzupassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des rückwirkenden Satzungserlasses und auf dessen Grundlage der Erhebung von Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2019 – 9 C 3.19 und 9 C 4.19 -, Rn. 20 und 25 der Urteilsabdrucke). Aus den vorgenannten Erwägungen bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Ausführungen insbesondere zu den Einwendungen der Klägerin betreffend die Auslegung und Anwendung der im Jahr 2014 mit Rückwirkung auf den 01.04.2013 eingeführten Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 und 4 ZwWStS 2014. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 bis 2016 sowie gegen die Vorauszahlung für das Jahr 2017. Die Klägerin war seit Juli 1999 mit Hauptwohnsitz im A., A-Stadt und mit Nebenwohnsitz im A. gemeldet. Am streitgegenständlichen Haus in A. hält sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten das Miteigentum. Zum 15.07.2017 erfolgte die melderechtliche Abmeldung des Nebenwohnsitzes. Am 12.02.2018 erfolgte die Anmeldung der Wohnung im A. in A. als Hauptwohnung mit dem Einzugsdatum 15.07.2017. Die Klägerin pflegte bis zu deren Tod 2016/2017 täglich ihre Eltern in A-Stadt. Letztere waren zunächst Eigentümer des Hauses im A.. Im März 2013 schlossen die Klägerin und ihre Eltern einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag, wonach die Eltern der Klägerin den Grundbesitz im A. zum Alleineigentum überließen im Gegenzug u.a. für die bereits erbrachten Pflegeleistungen der Klägerin. Den Eltern der Klägerin wurde ein Wohnrecht gemäß § 1090 BGB eingeräumt, welches zur Mitbenutzung sämtlicher Räume und Nebenräume des Hauses berechtigte. Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer im streitgegenständlichen Zeitraum sind die Satzungen der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 25.03.2013 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS 2013 -, in Kraft getreten zum 01.04.2013) und vom 10.10.2014 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS 2014 -, in Kraft getreten zum 01.01.2015, mit Ausnahme des neu eingefügten § 3 der Satzung, welcher rückwirkend zum 01.04.2013 in Kraft trat). Die Regelungen zum Steuermaßstab finden sich in § 4 Abs. 1 bis 4 ZwWStS 2013 und § 5 Abs. 1 bis 4 ZwWStS 2014. § 4 ZwWStS 2013 enthielt in Abs. 5 eine Regelung zur Abstufung der Zweitwohnungssteuer nach Verfügbarkeitsgraden, die in der ZwWStS 2014 zum 01.01.2015 entfallen ist. Im Übrigen lauten die Vorschriften zum Steuermaßstab beider Satzungen, nach Absätzen und Wortlaut jeweils übereinstimmend, wie folgt: „§ 4 Steuermaßstab bzw. § 5 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung [ZwWStS 2013: multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß Absatz 5]. (2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I, S. 230) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten einschließlich Nebenkosten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Amt für B-Stadt und Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. (3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes. (4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. [ZwWStS 2013: (5) Der Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad) wird pro Jahr wie folgt bemessen: …]“ Die mit ZwWStS 2014 neu eingefügte Befreiungsvorschrift lautet wie folgt: „§ 3 Steuerbefreiung Von den in § 2 Abs. 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei […] 2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden, […] 4. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet, […].“ Mit Bescheid vom 23.08.2017 setzte die Beklagte eine Zweitwohnungssteuer für 2013 in Höhe von 1.093,35 €, für 2014 in Höhe von 1.480,58 €, für 2015 in Höhe von 1.491,97 € und für 2016 in Höhe von 1.514,74 € fest. Sie setzte weiter für das Jahr 2017 vorläufig eine Zweitwohnungssteuer zum Zwecke der Vorauszahlung in Höhe von 1.537,52 € fest. Die Gesamtforderung bezifferte die Beklagte in diesem Bescheid auf 7.118,16 €. Mit Schreiben vom 22.09.2017 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.08.2017 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass der gemeldete Nebenwohnsitz ihre einzige eigene Wohnung sei. Der gemeldete Hauptwohnsitz sei der Wohnsitz der Eltern gewesen, an dem sie sich zur häuslichen Pflege der Eltern aufgehalten habe. Die Einstufung jeweils als Haupt- und Nebenwohnsitz sei durch sie auf der Grundlage des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationsblattes erfolgt. Im angegebenen Erstwohnsitz habe sie lediglich das ehemalige Kinderzimmer nutzen können. Daher müsse die Befreiungsregelung für Schüler und Studenten analog auf ihren Fall angewendet werden. Zudem seien auch Pflegebedürftige steuerbefreit, wenn sie sich in Heimen, etc. befänden. Diese Befreiungsregelung dürfe nicht zu Nachteilen für die häusliche Pflege und die Betroffenen, d.h. die Pflegebedürftigen und die Pflegepersonen, führen. Mit Bescheid vom 05.01.2018 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für 2017 in Höhe von 1.537,52 € fest. Weiter setzte sie für das Jahr 2018 die Zweitwohnungssteuer vorläufig zum Zwecke der Vorauszahlung in Höhe von 1.560,30 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 erklärte die Beklagte, dass sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.08.2017 betreffend die Vorauszahlung für das Jahr 2017 wegen der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 vom 05.01.2018 erledigt habe. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der anzunehmenden Tatbestandswirkung des Melderechts die Wohnungen in A-Stadt und in Neumünster entsprechend der melderechtlichen Situation jeweils als Haupt- und Nebenwohnsitze anzusehen waren. Ein Fall, für welchen eine abweichende Bewertung von dieser Tatbestandswirkung geboten sei, liege nicht vor. Im Übrigen sei auch nach Abmeldung der Zweitwohnung nicht notwendig die Annahme einer Zweitwohnung ausgeschlossen. In dem Fall richte sich die Beurteilung nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Auch an dem Charakter des Wohnsitzes in A-Stadt als Hauptwohnung bestünden keine Zweifel. Durch Überlassungsvertrag vom 16.03.2013 seien der Klägerin sämtliche Rechte und Pflichten eines Eigentümers am A. in A-Stadt eingeräumt worden. Auch durch das Mitbenutzungsrecht der Eltern seien die Rechte der Klägerin nicht eingeschränkt worden. Wegen dieses vollen Nutzungsumfangs komme die Anwendung der Befreiungsregel für Schüler und Studenten („Kinderzimmersituation“) vorliegend nicht in Betracht. Auch der Befreiungstatbestand nach § 3 Ziff. 2 der Satzung greife nicht. Vorliegend begründe der Pflegebedürftige gerade keinen neuen Wohnsitz in einer Einrichtung. Nur für diese Situation entfalte die Vorschrift ihren Regelungscharakter. Die Klägerin hat am 16.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es ihr an der für die Annahme eines Hauptwohnsitzes erforderlichen Verfügungsmacht wegen des umfassenden Wohnrechtes der Eltern gefehlt habe. Auch eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Familienangehörige sei kein steuerpflichtiger Aufwand, wenn die umfassende Würdigung des Einzelfalls zeige, dass die Wohnung nur nach den (strengen) Voraussetzungen der mietrechtlichen Vorschriften oder nach Maßgabe des § 604 Abs. 2 BGB zurückgefordert werden könne. Der Umstand, dass § 7 des Vertrages von einem Mitbenutzungsrecht spreche, stehe nicht der Tatsache entgegen, dass sich die Klägerin nur zur Pflege der Eltern in dem Haus aufhalten sollte und keine Verfügungsmacht über das Haus erhalten sollte. So sei es nachfolgend von den Beteiligten auch gelebt worden. Die Klägerin habe nicht einmal über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügt, sondern habe lediglich das Kinderzimmer genutzt. Vorliegend greife daher die Indizwirkung des Melderechts nicht. Die entsprechenden melderechtlichen Angaben habe die Klägerin irrtümlicherweise wegen des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Merkblattes gemacht. Die Wohnung in Neumünster sei eindeutig Hauptwohnsitz der Klägerin, dies habe sich der Beklagten aufdrängen müssen. Zudem stehe der Annahme, bei der Wohnung in Neumünster handele es sich um eine Zweitwohnung, die Tatsache entgegen, dass der Lebensgefährte der Klägerin dort seinen Hauptwohnsitz habe. Die Hauptwohnung einer Person könne nicht gleichzeitig die Zweitwohnung einer anderen Person, hier der Klägerin, sein. Außerdem erweise es sich aus grundrechtlichen Erwägungen als unbillig, die Klägerin zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Die Klägerin habe aus moralischen Erwägungen heraus gehandelt; bei ihr komme ebenso wenig wie bei den anderen von der Befreiungsklausel erfassten Personengruppen eine besondere, zu versteuernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Klägerin beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 23.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 und führt ergänzend aus, dass es für die Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides irrelevant sei, ob für die Wohnung in A-Stadt die (umfassende) Verfügungsgewalt der Klägerin bestand, weil allein entscheidend davon auszugehen sei, dass dort das Grundbedürfnis Wohnen „abgedeckt“ werde. Hinzukomme, dass die Klägerin auch tatsächlich die Verfügungsbefugnis über das Haus in A-Stadt aufgrund der vertraglichen Regelungen mit ihren Eltern innegehabt habe. Einen Nachweis der Unrichtigkeit der melderechtlichen Verhältnisse mit der Folge, dass die Tatbestandswirkung des Melderechts keine Wirkung entfalten könne, habe die Klägerin nicht erbracht. Die Rechtsprechung zur Gleichzeitigkeit von Haupt- und Nebenwohnung werde mittlerweile durch das OVG Schleswig nicht mehr vertreten. Schließlich seien die Befreiungstatbestände der Satzung nicht erfüllt. Eine von der Klägerin geltend gemachte unbillige Härte liege ersichtlich nicht vor und sei im Übrigen auch in einem Verfahren auf Erlass der Steuer nach § 11 Abs. 2 S. 2 KAG i.V.m. § 227 AO zu prüfen. Mit Schreiben vom 30.01.2018 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.01.2018 erhoben. Mit Bescheid vom 27.02.2018 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 für die Monate Januar bis September i.H.v. 1.153,14 € fest, die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2018 i.H.v. 0 €. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2018 Widerspruch. Die beiden letztgenannten Widerspruchsverfahren ruhen auf übereinstimmendem Entschluss der Beteiligten bis zur gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Mit Beschluss vom 22.01.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.