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Urteil

2 LB 2/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0109.2LB2.19.00
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Leitsätze
1. Der Senat orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juli 2009 - IX B 18/09 -), nach der es, wenn der Adressat eines Abgabenbescheides - wie hier -, bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, regelmäßig schon dieser Umstand genügt, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO 1977.(Rn.27) 2. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Juli 2009 - IX B 18/09 -), nach der es, wenn der Adressat eines Abgabenbescheides - wie hier -, bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, regelmäßig schon dieser Umstand genügt, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO 1977.(Rn.27) 2. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden.(Rn.27) Die Berufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie wäre zwar begründet (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/19 -, juris, Rn. 63-129; bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 - 9 C 3.19 -), ist aber als unzulässig zu verwerfen. Das für die gegen die Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 Euro gerichtete Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht mehr vor. Es ist nachträglich im Berufungsverfahren weggefallen. Das Klagebegehren hat sich durch den Bescheid vom 9. Januar 2017, der die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 in gleicher Höhe festsetzt, erledigt. Denn der insoweit endgültige Bescheid ist bestandskräftig. Er ist dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden (1) und der Kläger hat dagegen erst mehr als zwei Jahre danach, und zwar am 6. Februar 2019 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Damit ersetzt er den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid vom 11. Januar 2016 (2). 1. Der Bescheid vom 9. Januar 2017 ist wirksam bekanntgegeben worden. Gemäß § 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) iVm. § 112 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) wird ein Abgabenbescheid gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe ist nicht nur eine Rechtmäßigkeits-, sondern eine Existenzvoraussetzung des Verwaltungsaktes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. August 2005 - 2 LB 59/04 -, juris, Rn. 36), und sie setztunabhängig von der jeweiligen Form den Zugang des Verwaltungsaktes voraus. Bei verkörperten Verfügungen bedeutet Zugang entsprechend § 130 BGB, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Es ist weder erforderlich, dass der Adressat das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, noch, dass er es besonders in Besitz genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, juris, Rn. 3; zur Anwendbarkeit des § 130 BGB: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 41, Rn. 7c). Nach § 110 Abs. 2 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG), es sei denn der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zugangsfiktion nach § 110 Abs. 2 LVwG liegen nicht vor, weil der Kläger keinen späteren Zugang des Bescheides behauptet, sondern diesen schlichtweg bestreitet. Insoweit vermag der Senat der Ansicht des Beklagten, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang eines Verwaltungsaktes nach den Grund-sätzen des ersten Anscheins führen könne, indem sie die Aufgabe des Briefs zur Post nachweise und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften, nicht zu folgen (vgl. zu dieser Auffassung in Teilen der Rechtsprechung und Literatur: die Nachweise in: Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, cc) Aufgabe zur Post oder elektronischen Übermittlung; juris, Rn. 229 und zur Gegenauffassung Rn. 230). Deshalb kann dahinstehen, ob es bei einer vollautomatisierten Bescheidversendung ausreichend ist, wenn diese ihrer Programmierung nach garantiere, dass das Datum des Bescheides mit dem Tag der Absendung übereinstimmt, und dies dann quasi das Äquivalent für den Abgangsvermerk darstellt. Vielmehr orientiert sich der Senat an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. dazu auch die Übersicht in: Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 158. Lieferung 10.2019, § 122 AO, Rn. 48, 58 [Bestreiten des Zugangs als solchen], Rn. 59 [Bestreiten des fristgerechten Zugangs]), nach der es, wenn der Adressat eines Abgabenbescheides - wie hier -, bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, regelmäßig schon dieser Umstand genügt, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO - der insoweit mit § 110 Abs. 2 LVwG wesensgleich ist - zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Kläger zudem auch gar nicht möglich, da ein Abgabenschuldner nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sog. Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19.15 -, juris, Rn. 18 f. bei einem Grundsteuerbescheid mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH und mwN. aus der Literatur; OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 -, juris, Ls 1 und Rn. 2; VGH München, Urteil vom 24. November 2011 - 20 B 11.1659 -, juris, Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 9 LA 124/18 -, juris, Rn. 8 f. mwN. aus der Rechtsprechung des BFH; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 -, juris, Rn. 27; BFH, Beschluss vom 3. Juli 2009 - IX B 18/09 -, juris, Rn. 3 mwN; vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12 -, juris, Rn. 9 mwN., wonach auch bei der formlosen Versendung gerichtlicher Dokumente keine Vermutung des Zugangs besteht und der Bürger weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang trägt). Insoweit verfängt auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Senats vom 17. August 2005 (2 LB 59/05, juris) nicht; auch danach ist es Sache des Beklagten den Nachweis des Zugangs zu erbringen (Rn. 38, juris). Ausnahmsweise ist ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs aber dann erforderlich, wenn über die korrekte Adressierung des Bescheids und dessen behördenintern dokumentierte Absendung hinaus weitere Tatsachen, wie zum Beispiel die durch entsprechende Einlassung offenbar werdende Kenntnis des Betroffenen vom Inhalt des Bescheids, dafür sprechen, dass er ihn entgegen seinem Vorbringen tatsächlich erhalten haben könnte und sich die Behauptung vom Nichtzugang des behördlichen Schriftstücks als reine Schutzbehauptung erweist, etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost auch unter dieser Anschrift erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss 27. April 2017 - 1 ZB 91.16 -, juris, Rn. 24 f., nach dem der Behörde die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugutekommen sollen, wenn Tatsachen und Besonderheiten den Schluss zulassen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten haben muss; zum Ganzen: Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfah-ren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, cc) Aufgabe zur Post oder elektronischen Übermittlung; juris, Rn. 229 f. mwN. aus Rechtsprechung und Literatur). Insoweit genügt zwar nicht der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellende Beweis des ersten Anscheins; jedoch können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheides vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein abgesandtes Schriftstücks seinen Empfänger auch erreicht hat, im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass – entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen – von einem Zugang des Steuerbescheides auszugehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 4. November 2008 - I B 106/08 -, juris, Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 -, juris, Ls 2 und Rn. 6). Gemessen daran hat der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Angaben und Verhaltensweisen des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugen …, … und ... die Überzeugung gewonnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - absolute Gewissheit ist nicht erforderlich -, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Kläger den ordnungsgemäß adressierten Festsetzungsbescheid vom 9. Januar 2017 erhalten hat (a) und der Beklagte den Bescheid, dessen Absendung er nicht in einem Abgangsvermerk dokumentiert hat, auch am gleichen Tage erstellt und bei der Post aufgegeben hat (b). Ein anderer Geschehensablauf ist bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar (vgl. zum Maßstab und zum Grad der richterlichen Überzeugungsbildung die Nachweise in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 108, Rn. 5). a. Der Kläger hat auf die vier dem Bescheid vom 9. Januar 2017 nachfolgenden Mahnungen vom 6. März 2017, 24. Mai 2017, 25. August 2017 und 28. November 2017, die er allesamt erhalten hat, jeweils die quartalsmäßig geforderten Steuerbeträge gezahlt. Dies hätte er, da er den Zugang des Steuerbescheides bestreitet, getan ohne die dafür erforderliche Vollstreckungsgrundlage, also den Steuerbescheid, erhalten zu haben. Dies ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der Senat nach den Angaben des Klägers und der Vernehmung der Zeugen …, … und ... davon überzeugt, dass er den Abgabenbescheid vom 9. Januar 2017 erhalten, es aber entweder wegen des laufenden Rechtsstreits über den Vorauszahlungsbescheid nicht für erforderlich gehalten hat, auch den Festsetzungsbescheid anzugreifen, oder es aber schlichtweg vergessen hat, dagegen Widerspruch einzulegen. Der Kläger hat die Begleichung der Hauptforderung, nicht jedoch der Nebenforderungen - wie Mahngebühren und die Säumniszuschläge - damit begründet, dass er keine Zweitwohnungssteuer schuldet. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht nachvollziehbar, dass er die Hauptforderung gezahlt hat. Denn ohne wirksam bekanntgegebenen bestandskräftigen bzw. sofort vollziehbaren Bescheid - wie hier - fehlt die Vollstreckungsgrundlage und darf die Vollstreckung auch nicht beginnen (vgl. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Die dazu ebenso erforderliche Mahnung (vgl. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG) allein ist dafür nicht ausreichend. Dies muss gerade dem Kläger als Rechtsanwalt klar gewesen sein. Soweit er die Zahlungen damit erklärt, dass er sie – wenn auch vorschnell - zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet hat, mag es einleuchtend sein, dass er die Pfändung seines Kontos nicht riskieren wollte. Plausibel wären aber danach eine, eventuell auch zwei, nicht aber vier Zahlungen ohne Vollstreckungsgrundlage und ohne Hinweis darauf. Insoweit ist nicht erklärbar, dass der Kläger, der sämtliche Bescheide zuvor angegriffen hat, viermal zahlt, ohne seinerseits den Bescheid, der die fälligen Beträge zum Gegenstand hat, beim Beklagten anzumahnen. Nachvollziehbar wäre es nur gewesen, wenn der Kläger sich zumindest nach der 1. Mahnung mit dem Hinweis, dass er den Abgabenbescheid nicht erhalten hat, an den Beklagten gewandt hätte. Mag er danach auch unabhängig von der Reaktion des Beklagten zahlen, um Kontopfändungen zu vermeiden. Nicht plausibel aber ist das Schweigen des Klägers gerade auch vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid. Insoweit hat der Senat ihn anders, und zwar als streitbaren Kollegen, in den beiden Berufungsverhandlungen (2 LB 90/18 und 2 LB 2/19) erlebt. Dass den Mahnungen ein sofort vollziehbarer Steuerbescheid vorausgeht, wusste der Kläger aus dem vorangegangenen Jahr. Auch die Abschläge auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 hat er erst nach den quartalsmäßigen Mahnungen des Beklagten geleistet (vgl. die Mahnung vom 11. Januar 2016; Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2019). Auch insoweit hätte es mehr als nahegelegen, dass er nach der 1. Mahnung reagiert hätte. Für den Senat lässt sich das Verhalten des Klägers schlüssig nur damit erklären, dass er es wegen des angegriffenen Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2016 unterlassen hat, Widerspruch auch gegen den Festsetzungsbescheid für dasselbe Steuerjahr einzulegen. Dies entspräche auch seinen ursprünglichen Angaben im Berufungsverfahren, wonach er es als „unnütze Doppelarbeit und Förmelei“ betrachte, einem Bescheid zu widersprechen, der dieselbe unbegründete und bereits mit Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid angegriffene Steuerschuld zum Gegenstand hat, zumal die Rechtsauffassungen dazu den Parteien wechselseitig bekannt seien. Weiterer schriftlicher Eingaben hat es nach seiner Ansicht deshalb nicht bedurft. Soweit er im Gegensatz dazu nunmehr mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 behauptet, dass er bei Kenntnis vom Bescheid schon wegen der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung und aus Gründen größtmöglicher Vorsicht auch noch gegen diesen Widerspruch eingelegt hätte, wie er es bei allen anderen Bescheiden dieser Art seit dem Jahre 2015 getan habe, lässt sich für den Senat auch mit der jetzt nachgeschobenen hypothetischen Verhaltensweise sein widersprüchliches Verhalten - Zahlungen auf vier Mahnungen ohne einen Hinweis auf das Fehlen einer Vollstreckungsgrundlage - nicht plausibel erklären. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass Post mittlerweile häufiger verloren geht und verspätet (darauf kommt es hier indes nicht an) ankommt als noch einige Jahre zuvor, und die „Zustellung“ von Briefen damit insgesamt unsicherer geworden ist. Denn dies erklärt seine Reaktion (Zahlung ohne Grundlage und/oder Frage danach beim Beklagten) auf die ihm alle vier unstreitig zugegangenen Mahnungen nicht. b. Zudem spricht trotz fehlenden Abgangsvermerks durch die Poststelle des Beklagten ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, dafür, dass der Bescheid vom 9. Januar 2017, der die Anschrift des Klägers ordnungsgemäß ausweist, auch an diesem Tage erstellt, ausgedruckt, kuvertiert, frankiert und zur Post aufgegeben worden ist. Diesen Grad an Überzeugungsgewissheit hat der Senat, weil der Beklagte den Postabgang, der für eine Aufgabe des Bescheides vom 9. Januar 2017 zur Post auch an diesem Tage spräche, in den Akten wegen der „vollautomatisierten Bescheidversendung“ nicht dokumentiert bzw. vermerkt hat, durch die Vernehmung der Zeugen … - zum Teil abgeglichen mit vom Beklagten eingereichten Screenshots zur Erstellung und Druck der Bescheide -, … und ... gewonnen. Insoweit reichen bei fehlendem Abgangsvermerk durch die Poststelle der Behörde (vgl. dazu: BFH, Beschluss vom 19. August 2002 - IX B 179/01 -, juris, Ls 2 und Rn. 3) die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch unter Berufung auf den allgemeinen organisatorischen behördeninternen Verfahrensablauf nicht aus, da eine Ausgangskontrolle gerade nicht gewährleistet ist. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle der Behörde festgehalten ist. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich der Behörde abspielt, hat sie insoweit die erforderliche Beweisnähe. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post trägt die Behörde (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - II R 52/07 -, juris, Rn. 27 für Fälle, in denen die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO Anwendung findet, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann die Behörde vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - II R 52/07 -, juris, Rn. 28 für Fälle, in denen die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO Anwendung findet, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Gemessen daran haben die Zeugen …, … und ..., jeder den in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Arbeitsschritt, in dem vom Beklagten dargelegten Verfahren von der Erstellung des Bescheides bis zur Aufgabe zur Post am 9. Januar 2017 glaubhaft bekundet. Ihre Aussagen waren klar, gut strukuriert und schlüssig. Scheinbare Widersprüche sind nach Vorhalt aufgelöst worden (siehe unten: Würdigung der Aussage der Zeugin …) - und haben aufeinander aufgebaut. Die Angaben der Zeugin … werden zudem durch die eingereichten Screenshots (Anlagen 2 und 3, 5 und 6 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2019) bestätigt. Belastungstendenzen der Zeugen waren nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang hat der Senat bedacht, dass die Zeugen Arbeitnehmer des Beklagten sind. Im Einzelnen: Fest steht, dass der Abgabenbescheid den 9. Januar 2017 als Datum, die Nummer 16/00000361/003 als Kassenzeichen und die Zeugin …, vormals …, als Sachbearbeiterin ausweist (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2019). Gesichert ist weiter, dass der mittlere Teil (00000361) des Kassenzeichens der Personenkontennummer (PK-Nummer) entspricht (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2019). Davon ausgehend hat die Zeugin … angegeben, dass alle Zweitwohnungssteuerbescheide – nach ihrer Erinnerung seien dies etwa 500 gewesen, darunter auch der des Klägers - an einem Tag erstellt, ausgedruckt und kuvertiert worden seien. Dazu werde an diesem Tage morgens besonders früh mit der Arbeit begonnen. Für die Erstellung und den Druck der Bescheide sei sie allein zuständig gewesen. Kuvertiert habe sie die Bescheide, nachdem sie diese vom zentralen Kopierraum des Rathauses geholt habe, gemeinsam mit drei weiteren Mitarbeitern, die ebenfalls in ihrem Zimmer gesessen hätten. Daran, dass sich der Bescheid des Klägers darunter befand, hat der Senat keine vernünftigen Zweifel. Denn diesen hat die Zeugin … mit 29 weiteren Zweitwohnungssteuerbescheiden separat erstellt und anders als die übrigen in ihrem Zimmer ausgedruckt. Dazu hat die Zeugin … glaubhaft bekundet, dass sie sich immer eine bestimmte Anzahl (etwa 40) der den Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkontennummern herausgenommen habe, um die zuvor eingegebenen und sich jährlich ändernden Parameter, wie den Hochrechnungsfaktor, zu überprüfen. Diese habe sie dann zum Soll gestellt (sog. „kleine Sollstellung“). Darunter habe sich auch der Bescheid des Klägers befunden. Bestätigt werden diese Angaben durch den vom Beklagten als Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20. März 2019 eingereichten Sceenshot, der die Parameter des Klägers (Name, Wohnanschrift, Anschrift der Zweitwohnung, PK-Nummer: 00000361, den Bescheid vom 9. Januar 2017 sowie auch die weiteren den Kläger betreffende Vorgänge) ausweist sowie der ebenfalls als Sceenshot dem o.g. Schriftsatz beigefügten Anlage 5, aus der sich im weiteren der Druck von insgesamt 30 Bescheiden mit den PK-Nummern 00000203 bis 00000448, also auch der des Klägers mit der darin enthaltenen PK-Nummer 00000361, am 9. Januar 2017 ergibt. Daraus ist zudem ersichtlich, dass die anderen 584 Bescheide ebenfalls an diesem Tage, aber gesondert - weil mit einer anderen Solllistennummer versehen - zum Soll gesellt worden sind. Soweit die Zeugin … angegeben hat, dass sie am 9. Januar 2017 etwa 500 Steuerbescheide erstellt habe, kann die Abweichung von den 614 tatsächlich erstellten Bescheiden, die die beiden Sollisten ausweisen, ihre Aussage nicht erschüttern. Im Gegenteil: Vernünftige Zweifel daran hätte der Senat gehabt, wenn sie sich noch drei Jahre danach an die exakte Anzahl der von ihr erstellten und gedruckten Bescheide erinnert hätte. Zudem schildert sie den Vorgang, den sie als „kleine Sollstellung“ bezeichnet, detailreich. So konnte sie sich noch daran erinnern, dass sie davon die Bescheide, die Mischnutzer betrafen, ausgesondert und auf einen extra Stapel gelegt hat und auch daran, dass der Bescheid des Klägers nicht darunter gewesen ist. Im Weiteren hat die Zeugin … glaubhaft angeben, dass sie die im zentralen Kopierraum ausgedruckten Bescheide - darunter war nicht der bereits im Zimmer der Zeugin ausgedruckte Bescheid des Klägers - von dort händisch nach unten in ihr Zimmer getragen habe. Sie habe alle Bescheide auf ihrem Arbeitsplatz gesammelt und sodann, nachdem sie davon wiederum die die Mischnutzer betreffenden Bescheide aussortiert habe, jeweils einen Stapel an jeden ihrer drei im Zimmer arbeitenden Kollegen verteilt. Zu viert seien die Bescheide im Anschluss daran von ihnen gemeinsam kuvertiert worden. Danach ist auch plausibel, dass alle Bescheide noch am selben Tage zur Post gebracht worden sind. Dazu haben die Zeugen deutlich gemacht, dass die Steuerbescheide prioritär zu bearbeiten sind. Dazu hat die Zeugin … glaubhaft angegeben, dass die kleinere Sollstellung zwar einige Stunden gedauert habe, weil es sich dabei um einen Testlauf handelt. Im Anschluss daran seien aber die übrigen Bescheide sogleich auf dem Zentraldrucker ausgedruckt werden. Auch die Zeugin … hat versichert, dass sie die Steuerbescheide vorrangig frankiert und dies mit einer Frankiermaschine der Marke „Postalia“ getan habe. Unterstellt der Beklagte nutzt dabei das einfachste Modell, dann können damit 20 Briefe in der Minute frankiert werden. Auch Pausen eingerechnet, sind 614 Bescheide (30,7 Minuten) in einer Stunde frankiert (vgl. https://francotyp.de/frankiersysteme/frankiermaschinen-postbase-mini). Daran, dass die von der Zeugin … im Anschluss daran in eine gelbe Postkiste gelegten Briefe von dem Amtsboten, dem Zeugin ..., noch am 9. Januar 2017, einem Montag, zur Post gebracht worden sind, hat der Senat keine vernünftigen Zweifel. Dazu hat er glaubhaft angegeben, er habe montags allein Dienst. Sein Vertreter sei dann in Friedrichskoog. Er habe die Postkiste bei der Zeugin … abgeholt, die Briefe in seinen Pilotenkoffer, den er sodann verschlossen habe, gelegt und sei mehrmals mit dem Fahrrad zur Poststelle in den ca. 600 Meter entfernten Edeka-Laden „…“ gefahren. Dort habe er die Briefe von seinem Koffer in den dort ebenfalls stehenden Postkasten gelegt, diesen sodann auf den Tresen gestellt, von welchem die Angestellte ihn hinter den Tresen zu der anderen Post gestellt habe. Dies habe er mehrmals getan, weil er nicht alle Briefe auf einmal in seinen Koffer bekommen habe. Dass der Bescheid des Klägers auf dem Weg vom Drucken im Büro der Zeugin … bis zur Aufgabe bei der Poststelle des Edeka-Ladens verlorengegangen ist, schließt der Senat nach den Aussagen der Zeugen …, … und ... aus. Die Zeugen haben jeweils für ihren Arbeitsschritt übereinstimmend angegeben, dass ihnen aufgefallen wäre, wenn ein Bescheid bzw. ein Brief zurückgeblieben wären. Anlass zu Zweifel hat der Senat nicht. Die Zeugin … hat überdies glaubhaft bekundet, dass es Rückläufer mit Ausnahme der üblichen, bei denen dann die Anschriften ermittelt werden mussten, nicht gegeben habe. Auch eine Vermischung mit eventuell von anderen Mitarbeitern zeitgleich am Zentralkopierer ausgedruckten Schriftstücken hält der Senat nach der Aussage der Zeugin … für ausgeschlossen. Unabhängig davon, dass der Bescheid des Klägers nicht dort, sondern mit weiteren 29 im Büro der Zeugin …, in welchem sich auch nur ein Drucker befand, ausgedruckt worden ist, hat die Zeugin glaubhaft versichert, dass immer nur ein Vorgang zum Soll gestellt werde, um das Programm nicht zu überlasten. Schließlich hat die Zeugin … schlüssig erklärt, warum dem Kläger nur die Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Januar 2016 (vgl. Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2019 im Gegensatz zur Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2019, der auch eine Seite 1 hat) übersandt worden ist. Wegen eines in diesem Jahr (2016) vorhandenen Systemfehlers, durch den das Steuerjahr 2013 noch ausgewiesen worden ist, seien die Seiten 1 jeweils aus den Bescheiden entfernt und nicht an die Steuerpflichtigen übersandt worden. Soweit der Kläger ihr in diesem Zusammenhang weiterhin vorgehalten hat, dass die ihm übersandte Anlage K 2 auch aus einer nicht mit der Anlage 9 identischen Seite 1 besteht, erklärt die Zeugin dies damit, dass es sich dabei um eine Mahnung handelt, für deren Erstellung nicht sie zuständig sei. Dies entspricht auch der Seite 1 der Anlage K2 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2019, da diese mit „Mahnung“ überschrieben ist und als Verfasser nicht die Zeugin, sondern: „…/…“ ausweist. Soweit der Kläger damit organisatorische Mängel im Verfahrensablauf des Beklagten darlegen wollte, ist ihm dies nicht gelungen. Unterstellt aber, es habe solche Mängel im Geschäftslauf des Beklagten gegeben, beträfen diese dann das Jahr 2016, ließen aber nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen …, … und ... keine belastbaren Rückschlüsse auf das Jahr 2017 zu. 2. Der Kläger hat gegen den wirksam bekanntgegebenen Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt, sondern erst am 6. Februar 2019 und damit mehr als zwei Jahre danach. Der bestandskräftige Bescheid vom 9. Januar 2017 über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 ersetzt damit den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid in gleicher Höhe vom 11. Januar 2016 (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris, Rn. 63 bis 66 mit Verweis auf das Urteil des Senats vom 14. September 2017 - 2 LB 14/16 -, juris, Rn. 29 bis 34; in denen die Festsetzungsbescheide, weil sie jeweils angegriffen worden sind, die jeweiligen Vorauszahlungsbescheide nicht ersetzt haben). Damit hat sich die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der in Hamburg lebende Kläger wendet sich, nachdem der Senat das Verfahren betreffend die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016, soweit er darin auch zu einer Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 Euro herangezogen worden ist, in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 von dem Verfahren 2 LB 90/18 (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2019; Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 2019, Seite 2, Bl. 1 R d. A) abgetrennt hatte, noch gegen diese Veranlagung für die von ihm im Dachgeschoss seines Ferienhauses selbst genutzte Wohnung in der Gemeinde Friedrichskoog. Wegen des Tatbestandes im Weiteren wird auf das Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - (UA Seite 2 bis 9, 2. Absatz oder juris, Rn. 2 bis 44) verwiesen. Bezüglich des abgetrennten Teils behauptet der Kläger: Er habe den Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 Euro vom 9. Januar 2017 nicht erhalten. Dieser befinde sich nicht bei seinen Unterlagen, in denen er den Schriftwechsel mit dem Beklagten, soweit er die Zweitwohnungssteuer zum Gegenstand habe, verwahre. Er erinnere sich auch nicht, den Bescheid schon vorher gesehen zu haben. Insoweit habe er dagegen auch keinen Widerspruch und weitere Rechtsmittel einlegen können. Die sich aus dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 eingereichten Kontoauszug vom gleichen Tag ergebenen Zahlungen habe er nach den Mahnungen des Beklagten vom 6. März 2017, 24. Mai 2017, 25. August 2017 und 28. November 2017 (siehe Anlagekonvolut K1 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2019) allein zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet. Dabei habe er nur die in den Mahnungen behaupteten Steuerforderungen – wohl etwas vorschnell – überwiesen, nicht aber die darin auch geforderten „Säumniszuschläge“ und „Mahngebühren“ gezahlt. Nach seinem Verständnis könne der vermeintliche Schuldner einer nicht bestehenden Forderung mit deren Ausgleich nicht in Verzug geraten. „Weiterer schriftlichen Eingaben“ habe es in diesem Zusammenhang nicht bedurft, weil seine Position bekannt gewesen sei und der Umgang des Beklagten damit auch. Zudem betrachte er es auch als „unnütze Doppelarbeit und Förmelei“, einem Bescheid zu widersprechen, der dieselbe unbegründete und bereits mit Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid angegriffene Steuerschuld zum Gegenstand habe. Er habe durch seine Widersprüche gegen alle ihm zugegangenen Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten für die Jahre 2014-2016 hinreichend deutlich gemacht, dass er diese für rechtswidrig halte und daher der behaupteten Zahlungsverpflichtung entgegentrete. Im Übrigen treffe einen Steuerschuldner – hier: einen „vermeintlichen Steuerschuldner“ – keine Verpflichtung, Steuerbescheiden des Beklagten „hinterherzulaufen“. Hätte er – so behauptet der Kläger in dem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz – den angeblichen Bescheid vom 9. Januar 2017 nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2019, sondern kurz nach dem 9. Januar 2017 gesehen, hätte er schon wegen der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung und aus Gründen größtmöglicher Vorsicht auch noch gegen diesen Widerspruch eingelegt, wie es bei allen anderen Bescheiden dieser Art seit 2015 geschehen sei. Die Darstellungen des Beklagten über die internen Verwaltungsvorgänge von der Erstellung des Bescheides bis zur Aufgabe zur Post bestreite er mit Nichtwissen. Dessen ungeachtet, soweit der Beklagte also behauptet, den Bescheid mit einfachem Brief versendet zu haben, trage er, der Beklagte, auch das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs ohne dass ihm die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugutekäme. Niemand habe den Beklagten gehindert, diesen Bescheid, der in eine Zeit bereits laufender gerichtlicher Auseinandersetzung falle, zustellen zu lassen. Höchst vorsorglich hat der Kläger mit am 6. Februar 2019 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Januar 2017 eingelegt. Der Beklagte hat den Widerspruch bisher nicht beschieden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Juli 2016 teilweise zu ändern und den Bescheid vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016 aufzuheben, als darin die Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 Euro erfolgt ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - (UA Seite 9, vorletzter Absatz bis 12, 2. Absatz bzw. juris, Rn. 51 bis 58) verwiesen. Hinsichtlich des abgetrennten Teils trägt der Beklagte ergänzend vor: Die in dem Bescheid vom 11. Januar 2016 für das Steuerjahr 2016 angefochtene Vorauszahlung zur Zweitwohnungssteuer habe sich durch die mit Bescheid vom 9. Januar 2017 in gleicher Höhe erfolgte Festsetzung erledigt. Denn der Kläger habe dagegen keinen Widerspruch eingelegt, so dass die Festsetzung für das Jahr 2016 bestandskräftig geworden sei. Soweit der Kläger den Zugang des Bescheides bestreitet, könne eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang eines Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen, indem sie die Aufgabe des Briefs zur Post nachweise. Es sei dann Sache des Betroffenen, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Die Versendung von Abgabenbescheiden durch die Verwaltung des Amtes Marne-Nordsee könne aus Gründen der Praktikabilität nur in einem elektronischen Massenverfahren effizient organisiert werden. Individuelle „Ab-Vermerke“ könnten dabei nicht verfügt werden, da es sich um eine Stapelverarbeitung handele, in denen diverse Abgabenbescheide für eine Vielzahl von Adressaten erstellt würden. Bei einer vollautomatisierten Bescheidversendung sei es daher ausreichend, wenn diese ihrer Programmierung nach garantiere, dass das Datum des Bescheides mit dem Tag der Absendung übereinstimme. Für den Nachweis der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sei es ausreichend, dass die Behörde die technische Abwicklung der Versendung der Bescheide dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass es zum einen aufgefallen wäre, wenn ein Bescheid übriggeblieben wäre und ihr zum anderen nicht bekannt sei, dass seinerzeit ein Bescheid als Irrläufer zurückgekommen wäre. Insoweit seien am 9. Januar 2017 insgesamt 614 Bescheide erstellt, kuvertiert und zur Post aufgegeben worden. Darunter habe sich auch der Bescheid für den Kläger befunden. Bezüglich des genauen Verwaltungsablaufes wird auf die Darstellungen des Beklagten auf Seite 4 und 5 seines Schriftsatzes vom 20. März 2019 nebst der diesem beigefügten Anlagen 2 bis 8 verwiesen. Bei der Absendung der Steuerbescheide am 9. Januar 2017 sei es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen. Rückfragen über vermeintlich nicht zugestellte Bescheide seien bei der Amtsverwaltung nicht bekannt. Auch seien keine Rückläufe seitens der Post wegen Unzustellbarkeit oder Ähnlichem feststellbar oder sonst in der Amtsverwaltung vermerkt worden. Der Senat hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen … (geb. …), … und ... erhoben. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Januar 2020 und das Sitzungsprotokoll vom 9. Januar 2020 Bezug genommen.