Urteil
2 A 4/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0412.2A4.21.00
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Tenor
Soweit der Rechtstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat sich, soweit sie sich auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 27.02.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2020 hinsichtlich der Forderung, eine „Revisionsbescheinigung des Katasteramtes oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gem. §. 78 Landesbauordnung“ vorzulegen, richtet, erledig, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2021 die streitbefangene Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gegenüber der die hilfsweise Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist, zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegenstehen, dass der Kläger den übrigen Forderungen der Ordnungsverfügung inzwischen nach Klageerhebung nachgekommen ist. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 112 Abs. 2 LVwG wirksam, solange er nicht u.a. durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 -; Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 11.97 -). Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, denen der Adressat inzwischen nachgekommen ist, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5/08 –, Rn. 13). Daran gemessen hat sich die streitbefangene Ordnungsverfügung hinsichtlich der von der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht umfassten Forderungen noch nicht erledigt. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, erweisen sich, soweit der Kläger darin aufgefordert wird, als Bauherr unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks einen Nachweis eines Statikers zur Fertigstellung (Bescheinigung zur Anlage 3) und eine Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung vorzulegen, als rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung vom 27.02.2020 hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen hat, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie hat die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es kann offenbleiben, ob es einer Erörterung, ob die Nachweise zu Recht gefordert werden dürfen, schon deshalb nicht mehr bedarf, weil diese Anforderungen bereits in der Baugenehmigung enthalten sind (IV Ziff. 3 und 4), gegen die der Kläger in der vorgeschriebenen Widerspruchsfrist keine Einwände erhoben hat, sodass die Baugenehmigung mit diesen Anforderungen bestandkräftig geworden und damit für den Kläger nicht mehr anfechtbar sein könnte. Unabhängig davon, sind die Aufforderungen des Beklagten aber auch rechtmäßig. Es handelt sich jeweils um gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen an die Durchführung eines Bauvorhabens. Die Verpflichtungen des Bauherrn, die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen, und seine Verpflichtung, mit dieser Anzeige eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit durch eine entsprechend qualifizierte Person vorzulegen, ergeben sich aus § 79 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2 LBO iVm § 78 Abs. 3 LBO. Da der Kläger als Bauherr diesen Verpflichtungen – jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - nicht fristgerecht nachgekommen war, erfolgte die Ordnungsverfügung vom 27.02.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. Die Erklärung im Bauantragsformular vom 14.12.2017, dass die gefertigten Nachweise, Bauvorlagen und Gutachten den öffentlichen Vorschriften entsprechen, vermag die geforderte „Bescheinigung zur Anlage 3“ nicht zu ersetzten, da es ihr an der Bestätigung des Ingenieurbüros fehlte, dass die Bauausführung überwacht worden war und ordnungsgemäß entsprechend der öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Standsicherheit erfolgte. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte ihr Recht, die Bescheinigungen von ihm zu fordern, durch Zeitablauf verwirkt. Selbst ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung der OVG Schleswig insoweit vielmehr ausgeschlossen. Sie kommt nur bei verzichtbaren subjektiven Rechten in Betracht, nicht hingegen bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (z.B. Urt. v. 28.01.1994 - 1 L 118/93 -, Rn. 21; Beschl. v. 06.12.1994 -1 M 70/94 -, Rn. 7; Beschl. v. 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, Rn. 3; Beschl. v. 13.12.2017 - 1 MB 17/17 - und Beschl. v. 16.01.2018, - 1 MB 22/17 – Rn 12). Es erweist sich auch keineswegs als ermessensfehlerhaft, dass sich die Beklagte an den Kläger in seiner Eigenschaft als Bauherr – wie auch ausdrücklich in der Landesbauordnung als Pflichtiger bezeichnet - und nicht an den neuen Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Vorhaben verwirklicht worden war, mit den Forderungen gewandt hat. Letzteres wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn eine bauordnungsrechtliche Forderung gestellt worden wäre, die nur von dem Grundstückseigentümer oder unter dessen Mitwirkung hätte erfüllt werden können, was hier offenkundig gerade nicht der Fall war. Auch die zur Durchsetzung der Forderungen der streitbefangenen Ordnungsverfügung erfolgte Androhung, für den Fall, dass die Forderungen nicht fristgerecht befolgt werden sollten, ein Zwangsgeld iHv 200 € je Nachweis festzusetzen begegnet angesichts der berechtigten Forderungen keinen Bedenken. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass, soweit der Kläger die Befürchtung hegt, die Beklagte beabsichtige die streitbefangenen Forderungen trotz der inzwischen von ihm eingereichten Unterlagen weiterhin durch Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder zu vollstrecken, entbehrt dies jeder Grundlage, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.01.2021 mitgeteilt hat, dass der Kläger zwei der mit der Ordnungsverfügung geforderten Nachweise eingereicht habe. Lediglich, dass die Befolgung der Ordnungsverfügung schon eine Erledigung der Hauptsache darstelle, wurde von der Beklagten in Zweifel gezogen. Die verbliebene Klage war aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hinsichtlich der durch die Beklagte aufgehobenen Forderung, die gegenüber den zwei übrigen Forderungen vom Streitwert jeweils als gleichgewichtig einzustufen ist, waren die Kosten des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits insoweit der Beklagten aufzuerlegen, sodass sich die tenorierte Kostenverteilung von 2/3 zu 1/3 ergibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, durch die im Zusammenhang mit der Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Abstellraum mit Freisitz ein Statikernachweis, eine Anzeige der Nutzungsaufnahme und eine Revisionsbescheinigung von ihm gefordert wurde. Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks J-Straße ... in B-Stadt. Auf seinen Bauantrag vom 24.10.2017 erteilte die Beklagte ihm am 29.05.2018 eine nachträgliche Baugenehmigung für einen Abstellraum mit Freisitz an der Südwestgrenze des Grundstücks sowie mit gesondertem Bescheid vom selben Tag eine Zulassung einer Abweichung von § 6 Abs. 7 LBO. In der Baugenehmigung wurde unter IV. Hinweise u.a. unter Ziffer 4 a) darauf hingewiesen, dass der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsicht anzuzeigen hat und mit der Anzeige die Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 79 Abs. 2 S. 2 LBO vorzulegen sind. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2018 und Erinnerungen vom 28.01.2019, 9.05.2019 und 29.10.2019, jeweils gerichtet an die Vorhabenanschrift, den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, 1. einen „Nachweis Statiker zur Fertigstellung (Bescheinigung zur Anlage 3)“ 2. eine „Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung“ 3. eine „Revisionsbescheinigung des Katasteramtes oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gem. §. 78 Landesbauordnung“ vorzulegen, erließ sie gegenüber dem Kläger am 14.02.2020 eine Ordnungsverfügung, gerichtet an die Vorhabenanschrift, in dem er aufgefordert wurde, innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides die vorgenannten Unterlagen bei der Bauaufsicht vorzulegen. Nachdem dieser Bescheid mit dem Vermerk der Post, dass der Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei, zurückgesandt wurde und von der Beklagten daraufhin festgestellt worden war, dass der Kläger seit dem 7.12.2017 in einer Wohnung in ... gemeldet war und das Vorhabengrundstück im Eigentum eines Dritten steht, erließ die Beklagte unter dem 27.02.2020 eine gleichlautende Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger an dessen Meldeanschrift in .... Dagegen legte der Kläger am 19.03.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er darin aus, er habe das Haus inzwischen verkauft. Außerdem müsste der Statikernachweis mit dem Bauantrag durch das Büro ... vom 14.12.2017 bei der Beklagten vorliegen. Die Unterlagen des Katasteramtes seien mit dem Bauantrag am 21.12.2017 übersandt worden. Er sei davon ausgegangen, dass mit Erteilung der Baugenehmigung alle Formalitäten abgeschlossen gewesen seien. Soweit es um die Nachweise der Anlage 3 gehe, sei noch in der Behörde ein Erledigtvermerk angebracht worden. Mit Schreiben vom 03.04.2020 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme und wies ihn mit Schreiben vom 25.06.2020 angesichts seiner Widerspruchsbegründung darauf hin, dass nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 LBO bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO, um welches es sich vorliegend handele, eine Bescheinigung der Person, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sei, über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit vorzulegen sei. Die Statik sei von dem Ingenieurbüro ... erstellt worden. Die vorgenannte Bescheinigung sei dem Bauantrag jedoch nicht beigefügt und bis heute nicht nachgereicht worden. In der erteilten Baugenehmigung sei auf die Erforderlichkeit der Vorlage entsprechender Bescheinigung verwiesen worden. Der Vordruck „Auftrag zur Gebäudeeinmessung" sei nicht ausgefüllt gewesen. Es könne den Unterlagen nicht entnommen werden, wer mit der Vermessung beauftragt worden sei. Ein Nachweis, dass eine Vermessung vorgenommen worden sei (Revisionsbescheinigung) liege bis heute nicht vor. Die Verantwortung für die Vorlage entsprechender Nachweise obliege nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO dem im Bauantrag benannten Bauherrn. Da der Kläger als Bauherr entsprechende Anträge gestellt habe, seien die fehlenden Nachweise von ihm zu fordern. Mit Widerspruchbescheid vom 07.12.2020, dem Kläger am 11.12.2020 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, Anordnung zur Vorlage der fehlenden bautechnischen Nachweise sei rechtmäßig. Zwar sei vor deren Erlass die nach § 87 Abs. 1 LVwG zwingend vorgeschriebene Anhörung versäumt worden. Nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG sei die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften jedoch unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt werde, was erfolgt sei. Die Anordnung zur Vorlage der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung und der Bescheinigung des Statikers (§ 79 Abs. 2 Satz 2 LBO) sowie der Revisionsbescheinigung, sei auch materiell rechtmäßig. § 59 Abs. 1 LBO sei auch Rechtsgrundlage für bauaufsichtliche Anordnungen, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichten, insbesondere durch eigenständige Verfügungen Anordnungen zu treffen, die im Vorgriff eines etwaigen Einschreitens der Sachverhaltsermittlung dienten. Die mit der Anzeige zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung zu übersendende Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO ermögliche der Bauaufsicht die Prüfung, ob das zugelassene Vorhaben den vorgelegten bautechnischen Nachweisen und damit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 habe die Bauherrin oder der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO habe der Bauherr mit der Anzeige zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO eine Bescheinigung der Person, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sei (§ 78 Abs. 3) vorzulegen. Diese bestätige damit die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der vorgelegten bautechnischen Nachweise. Die bautechnischen Nachweise hinsichtlich der Standsicherheit seien vom Ingenieurbüro ... gefertigt worden. Bei diesem handele es sich um den Aufsteller der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Eine entsprechende Erklärung des Ingenieurbüros ... sei zwar mit den Bauvorlagen übersandt worden. Die Bestätigung des Ingenieurbüros, dass die Bauausführung den bautechnischen Nachweisen entspreche, sei jedoch bis heute nicht vorgelegt worden. Auch könne den vorliegenden Unterlagen keine Bestätigung des Ingenieurbüros hinsichtlich der diesem obliegenden Bauüberwachung bzw. Versicherung der ordnungsgemäßen Ausführung entnommen werden. Ein angeblicher Erledigungsvermerk könne den Akten nicht entnommen werden. Um prüfen zu können, ob die errichteten baulichen Anlagen hinsichtlich der Lage und der Größe den eingereichten Bauvorlagen entsprechen würden, sei die Baugenehmigung vom 29.05.2018 unter der Auflage erteilt worden, eine Revisionsbescheinigung zu beantragen und diese bei der Bauaufsicht vorzulegen. Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz. Werde auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, hätten die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen. Es sei zwar mitgeteilt worden, dass die Gebäudeeinmessung in Auftrag gegeben worden sei. Der Vordruck sei jedoch nicht ausgefüllt worden. Es könne den Unterlagen nicht entnommen werden, wer mit der Vermessung beauftragt worden sei. Ein Nachweis, dass eine Vermessung vorgenommen worden sei (Revisionsbescheinigung) liege bis heute nicht vor. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger in Anspruch genommen werde. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO würden dem Bauherrn die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise obliegen. Das zugelassene Vorhaben sei vom Kläger als Bauherrn beantragt worden. Die Bauherreneigenschaft ende, abgesehen von einem Bauherrenwechsel, regelmäßig mit der abschließenden Fertigstellung des Vorhabens. Das Bauvorhaben sei jedoch erst fertiggestellt, wenn alle Anforderungen und Verpflichtungen aus der Baugenehmigung erfüllt seien. Entsprechend habe der Bauherr nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LBO die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsicht anzuzeigen und die nach § 79 Abs. 2 S. 2 LBO erforderlichen Bescheinigungen vorzulegen. Diese abschließenden Anforderungen bzw. Pflichten des Bauherrn seien nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger das Grundstück zwischenzeitlich veräußert habe, sei der Bauaufsicht kein Bauherrenwechsel entsprechend der Vorgaben des § 54 Abs. 1 Satz 5 LBO durch den neuen Eigentümer angezeigt worden. Der Kläger sei auch nach Veräußerung weiterhin handlungsverantwortlich und könne in Anspruch genommen werden. Es sei auch sachgerecht, den Kläger als Handlungsverantwortlichen vor dem Zustandsstörer, dem Grundstückseigentümer, in Anspruch zu nehmen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger privatrechtliche Ansprüche auf Herausgabe der fehlenden Nachweise gegenüber dem Aufsteller der bautechnischen Nachweise gemäß § 650n Abs. 2 BGB geltend machen könnte. Der Kläger hat am 11.01.2021 – fristgemäß – Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, das Ingenieurbüro für Bauwesen ... habe schon anlässlich eines ersten Bauantrages auf nachträgliche Baugenehmigung vom 28.12.2010 im Vordruck unter „V“ mit Datum vom 20.01.2011 bescheinigt, dass ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich sei. Diese Erklärung habe er mit Schreiben vom 24.10.2017 für sein Vorhaben „Abstellraum mit Freisitz“ eingereicht. Den zweiten Bauantrag habe er gestellt, weil ihm eine Rückbauanordnung angekündigt worden sei. Unklar sei, warum die Fachplaner-Erklärung der Fa. ... vom 14.12.2017 unter Ziff. IV des Bauantrags vom 24.10.2017 nicht ausgereicht haben sollte und, warum und weshalb das gewählte vereinfachte bauaufsichtliche Verfahren in ein Verfahren nach § 67 LBO geändert worden sei. Es habe den Anschein, dass bei schon bei Erlass der Baugenehmigung vom 29.05.2018 weiterhin von einer noch zu errichtenden baulichen Anlage ausgegangen worden sei und nicht lediglich von einer (nachträglichen) Nutzungsänderung eines bereits vorhandenen Raumes. Außerdem habe es den Anschein, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung die Akten nicht vollständig vorgelegen hätten. Soweit im Widerspruchsbescheid angeführt worden sei, die Statiker-Bescheinigung habe nicht vorgelegen, stehe dies in Widerspruch zu den lt. Beiakten vorgelegten und damit vorliegenden Bescheinigungen vom 20.01.2011 und 14.12.2017 (= Beiakte A Bl. 11). Diese würden vom Ingenieurbüro ... und damit aus dem Personenkreis stammen, der in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetz eingetragen sei. Wenn die Beklagte das Fehlen dieses Standsicherheitsnachweises noch im Widerspruchsbescheid vorbringe, sei auch dies ein Hinweis auf das Fehlen der Akten bzw. deren Vollständigkeit oder aber deren Berücksichtigung. Selbst wenn die auf der Basis der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 29.05.2018 erteilten Auflagen eine Bedeutung haben sollten, wäre die Frage der Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit den angefochtenen Bauordnungsverfügungen erneut zu prüfen. Gegenüber einer unterstellten Erforderlichkeit eines Standsicherheitsnachweises bei Errichtung einer baulichen Anlage wäre bei einer geringeren Anforderung durch eine Nutzungsänderung von Ordnungsverfügungen abzusehen. Da die Beklagte über einen Zeitraum vom 22.08.2018 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung im Schreiben vom 27.02.2020 offenbar keine Notwendigkeit zum Einschreiten gesehen habe, sei aufgrund des Zeitablaufs ein Verwirkungstatbestand eingetreten, der die dann erfolgte Anordnung von Zwangsmitteln nicht mehr habe rechtfertigen können. Die Beklagte habe aufgrund der zwischenzeitlich erhaltenen Kenntnis über die erfolgte Veräußerung der Immobilie und der festgestellten Nutzung selbst erkennen können, dass eine bauordnungsrechtliche Grundlage für ein Einschreiten gegen ihn nicht mehr ernsthaft habe in Betracht kommen können. Er habe den Eindruck, dass ihm persönlich „eine besondere Aufmerksamkeit“ gezeigt werde. Das Erfordernis einer nachträglich beantragten Baugenehmigung stelle sich in Bezug auf bauordnungsrechtliche Anordnungen bei einem laufenden oder noch zu errichtenden Bauvorhaben abweichend dar. Bei der nachträglichen Prüfung einer Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage liege regelmäßig keine Veränderung in der Bausubstanz vor. Der für die Nutzungsänderung erforderliche Eingriff habe sich in der Schließung des bisherigen direkten Zugangs vom Wohnhaus erschöpft. Aus der Herstellung eines eigenen Zugangs zum Abstellraum über den Freisitz hätten sich keine bauordnungsrechtlichen Risiken ergeben. Diese Veränderungen seien von der Beklagten bereits vor Oktober 2018 und damit deutlich vor Erlass der Ordnungsverfügungen festgestellt worden. Gerade das Erfordernis von bautechnischen Anforderungen habe kein Gegenstand einer zu erkennenden Gefahr sein können, da solche Änderungen bei einer Nutzungsänderung im Wege einer nachträglichen Baugenehmigung nicht erforderlich seien. Gegenüber den bei Bauantragstellung vorgelegten Nachweisen, gerade was die Standsicherheit betreffe, habe keinerlei Gefahr bestanden, die eine erneute Prüfung oder Bestätigung erfordert hätten. Eine Änderung auch in der Ausdehnung der baulichen Anlage, die eine Abweichung von den vorliegenden Einmessungen hätte erwarten lassen, sei weder beantragt noch eingetreten. Wenn die Beklagte davon ausgehe, ihr sei kein Bauherrenwechsel offiziell mitgeteilt worden, so habe sie jedoch schon vor Erlass der Bauordnungsverfügung von dem Eigentümerwechsel Kenntnis gehabt. Bei Bewertung der für erforderlich gehaltenen Nachweise wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich, sich mit dem neuen Eigentümer in Verbindung zu setzen, um befürchtete Gefahren abzuwenden. Die beiden verbliebenen Ordnungsverfügungen würden die Beibringung von Bescheinigungen und die Androhung von Zwangsmitteln betreffen. Im Rahmen von Baugenehmigungen gerade bei Errichtung von Bauwerken werde die Beibringung von Nachweisen üblicherweise als Auflage bestimmt. Dies sei im Grundverwaltungsakt nicht geschehen. Dort würden unter IV und den Ziffern 1- 7 allgemeine Hinweise gegeben, die u. a. die Voraussetzungen für den Baubeginn, den Bauleiter, die Bauüberwachung und die Aufnahme der Nutzung betreffen würden. Daher sei zweifelhaft, ob für die verbliebenen Ordnungsverfügungen überhaupt eine Befugnis im Grundverwaltungsakt eröffnet worden sei. Selbst wenn es sich bei den Hinweisen um Auflagen handeln sollte, wäre die zeitliche Abfolge zu beachten, die gewöhnlich im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken einen Sinn gebe. Bei einer nachträglich beantragten Nutzungsänderung für einen bereits vorhandenen Raum, stelle sich die Mitteilung über den Beginn der beabsichtigten Nutzung in gleicher Weise als Förmelei dar wie die Hinweise zum Baubeginn und zur Bauüberwachung. Die Beklagte habe zudem bereits Kenntnis von der aufgenommenen Nutzung gehabt, weil eine Mitarbeiterin der Beklagten persönlich vor Ort gewesen sei und mit ihm die Räumlichkeiten in Augenschein genommen gehabe. Wenn aber die erforderlichen Erkenntnisse bereits vor Erlass der Ordnungsverfügungen vorgelegen hätten, wären diese insgesamt rechtswidrig und damit aufzuheben. Es sei nicht erkennbar, welche Regelungswirkung einer Bescheinigung noch zukommen könne, die die Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Standsicherheit betreffe, wenn derselbe Statiker zuvor jeweils in der abschließenden Erklärung bescheinigt habe, dass der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft werden müsse. Danach verbleibe für die Anordnung der Zwangsgelder kein Raum für ein Regelungsbedürfnis, sodass nur noch eine - vom Gesetzgeber nicht vorgesehene - Bestrafungsfunktion zu unterstellen sei. Derzeit sei für ihn nicht deutlich geworden, ob die Beklagte die vorgelegten Unterlagen für ausreichend halte, um von der Androhung des Zwangsgeldes abzusehen. Wenn die Klage abgewiesen werde, müsse mit der Festsetzung des Zwangsgeldes gerechnet werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung vom 27.02.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese unwirksam erfolgt seien, soweit sie inzwischen als erfüllt angenommen worden seien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der mit der Ordnungsverfügung geforderte Standsicherheitsnachweis sei erst am 20.01.2021 und damit nach Rechtshängigkeit der Klage Seitens des Klägers eingereicht worden. Die Erklärung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ArchIngKG (die jetzt übersandte Anlage 12) habe zwar vorgelegen. Es habe jedoch an der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bestätigung des Ingenieurbüros gefehlt, dass die Bauausführung überwacht worden und ordnungsgemäß entsprechend der öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Standsicherheit erfolgt sei. Diese Bescheinigung sei offenbar erst am 04.01.2021 erstellt und am 20.01.2021 an sie übersandt worden. Am 20.01.2021 sind bei der Beklagten der Statikernachweis (Bescheinigung nach Anlage 3), unterschrieben am 04.01.2021, und eine Anzeige der Nutzungsaufnahme vom 05.01.2021 eingegangen. Außerdem hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2021 die streitbefangene Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben, als die Vorlage einer Revisionsbescheinigung des Katasteramtes oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gem. § 78 LBO verlangt wurde. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 25.02.2022 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.