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Beschluss

2 B 29/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0805.2B29.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des unter dem 28.06.2022 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.06.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des unter dem 28.06.2022 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.06.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. Das vorläufige Rechtschutzgesuch hat Erfolg. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres mit Schreiben vom 28.06.2022 erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.06.2022 für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit 11 Gewerbeeinheiten und einer Stellplatzanlage mit 42 Stellplätzen auf den Grundstücken L-Straße X und X und L-Straße X und X anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragsstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsteller, zunächst von der Ausnutzung der Baugenehmigung und der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22.06.2022 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Vorhabengrundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt Itzehoe. Mangels einer Überplanung durch einen Bebauungsplan richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens planungsrechtlich nach § 34 BauGB; der bestehende Fluchtlinienplan hat Bedeutung nur für die Frage der Bebauungstiefe, die hier nicht streitig ist. Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Einem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück sich innerhalb eines derart festgestellten Baugebietes befindet, steht der drittschützende Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des Zwecks des gegenseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstückes in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dabei findet der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht nur im förmlich festgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 16.09.1933 – 4 C 8.91 –, juris). Voraussetzung für eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs ist allerdings zwingend, dass sowohl das Grundstück des widersprechenden Nachbarn als auch der Vorhabenstandort im selben Baugebiet liegen. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer liegen sowohl der Vorhabenstandort als auch das Grundstück der Antragsteller im selben Baugebiet, das nach den im Eilverfahren bislang vorliegenden Erkenntnissen als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Weiter ist die Kammer der Auffassung, dass sich das genehmigte Büro- und Geschäftshaus mit 11 Gewerbeeinheiten und einer Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich mit 42 Stellplätzen in einem WA-Gebiet als nicht gebietsverträglich erweist. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstückes wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen, wobei singuläre Anlagen, die eine von den in der näheren Umgebung anzutreffenden Nutzungsarten deutlich abweichende, mit der Gebietsart unvereinbare Nutzungsart aufweisen, als Fremdkörper außer Acht gelassen werden können, sofern die singuläre Anlage ihrerseits nicht die Umgebung prägend beherrscht. Die Grenzen der näheren Umgebung sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Maßgebend ist dabei die tatsächliche städtebauliche Situation, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Dabei ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerverlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat wiederum bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauung stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die nähere Umgebung – reicht, ist und bleibt eine Frage des Einzelfalles. Verallgemeinerungsfähig lässt sich dabei nur sagen, dass die nähere Umgebung bei der Bestimmung der Art der Nutzung deutlich weiter zu ziehen ist als bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche. Wird in einem derart festgestellten Baugebiet ein Vorhaben zugelassen, das in diesem Baugebiet nicht regelhaft oder wenigstens ausnahmsweise zulässig ist, so ist der Gebietsgewährleistungsanspruch des Nachbarn unabhängig davon verletzt, ob das Vorhaben letztlich rücksichtslos ist. Letzteres verkennt die Antragsgegnerin in ihrer planungsrechtlichen Stellungnahme vom 07.03.2022. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die an den Kreisverkehr angrenzende Bebauung und die straßenrandständige Bebauung entlang der L-Straße in diesem Bereich von gewerblichen Nutzungen geprägt und als Mischgebiet einzustufen ist. Die sich in nordöstlicher Richtung anschließende Bebauung in dem Straßengeviert L-Straße/A-Straße/W-Straße und L-Straße wird von ihr hingegen als allgemeines Wohngebiet eingestuft, wobei dieses Wohngebiet mit dem Grundstück L-Straße X beginnen soll. Die Antragsgegnerin ordnet also unmittelbar benachbarte Grundstücke nicht einem Baugebiet zu, weil sie offensichtlich der Auffassung ist, dass sich von den Nutzungsarten her hier eine eindeutige Zäsur zwischen gewerblicher und Wohnnutzung feststellen lässt. Würde man diesem Ansatz der Antragsgegnerin folgen, würde das Bauvorhaben in dieses Wohngebiet eingreifen und dort eine nicht wohngebietsverträgliche Nutzung begründen. Die Antragsgegnerin sieht in ihrer Stellungnahme vom 07.03.2022 selbst, dass mit dem geplanten Abriss des Wohngebäudes L-Straße X das Büro- und Geschäftshaus in das allgemeine Wohngebiet hineindrängen würde. Der Gebietserhaltungsanspruch sei deshalb zu würdigen; in diesem Fall sei genau zu prüfen, ob Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft – insbesondere für die L-Straße X – zumutbar seien und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Damit relativiert die Antragsgegnerin allerdings den Gebietsgewährleistungsanspruch – wie oben beschrieben – in unzulässiger Weise. Liegt ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch vor, besteht kein Raum mehr für eine Prüfung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Die Antragsgegnerin hätte daher von ihrem Standpunkt aus vielmehr prüfen müssen, ob das genehmigte Büro- und Geschäftshaus mit 11 Gewerbeeinheiten und 42 Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich von seiner Art her gebietsverträglich wäre. Das ist aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Geschäfts- und Bürogebäude sind vom Gesetzgeber als spezielle Nutzungsart erkannt und einem Baugebiet zugeordnet worden. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind sie regelhaft zulässig in Mischgebieten, die nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Gleichwohl beherbergen Geschäfts- und Bürogebäude auch Gewerbebetriebe, so dass sie gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Aus Sicht der Kammer setzt dies allerdings eine atypische Ausgestaltung voraus, so dass die typischen Störungen, die mit der Errichtung eines Geschäfts- und Bürogebäudes verbunden sind, nicht zu erwarten sind. Größere Geschäfts- und Bürogebäude bedingen einen erheblichen An- und Abfahrtverkehr durch Mitarbeiter, Besucher und Lieferanten. Die damit verbundenen Immissionen und Belästigungen sind grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Bei der Prüfung, ob das Vorhaben als nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft werden kann, kommt es nicht darauf an, ob von ihm tatsächlich Immissionen ausgehen werden, die die nach der TA-Lärm zulässigen Richtwerte für allgemeine Wohngebiete überschreiten. Auszugehen ist von einer typisierenden Betrachtung, nicht hingegen von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes. Eine solche Betrachtungsweise ist geboten, um bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens eine klare Unterscheidung der (ihrer „Art“ nach) unzulässigen Vorhaben von den zulässigen Vorhaben zu ermöglichen. Lässt sich der zu beurteilende Gewerbebetrieb einer typischen Betriebsform zuordnen, kann von den sich erfahrungsgemäß (typischerweise) hieraus ergebenden Störungen grundsätzlich ausgegangen werden. Im Falle der Abweichung vom typischen Erscheinungsbild des betreffenden Vorhabentyps kann aber wiederum die Annahme begründet sein, dass der konkrete Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise Störungen, die das Maß des zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass eine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Dabei muss die Abweichung von der typischen Betriebsform erheblich sein. Auch eine schalltechnische Untersuchung, die – wie hier – die Einhaltung maßgeblicher Immissionsrichtwerte prognostiziert, ist allein nicht geeignet, insoweit eine Atypik zu belegen. Auch die der Baugenehmigung beigefügten Lärmschutzauflagen sind grundsätzlich nicht geeignet, den typischerweise störenden Betrieb gebietsverträglich zu machen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bauherr gewillt ist, den Betrieb dergestalt zu führen, dass der Störgrad die Schwelle der Zulässigkeit nicht überschreitet. Planungsrechtliche Versagungsgründe können weder durch freiwillige Betriebseinschränkungen durch den Bauherrn noch durch die Auflagen einer „maßgeschneiderten“ Baugenehmigung ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen. Nicht entscheidend ist, ob eine für den Bauherrn günstige Schallimmissionsprognose vorliegt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6.12.2016 – 1 LB 6/14 -; Beschluss vom 13.11.2020 – 1 LA 36/17 -). Bei der Typisierung ist grundsätzlich nicht auf das Maß der gerade gegenwärtig hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen, sondern der bei funktionsgerechter Nutzung möglichen Störungen abzustellen. In diesem Rahmen können auch mögliche Steigerungen der Betriebsintensität in Rechnung zu stellen seien. Ein Betrieb kann als störend oder wesentlich störend erscheinen, wenn sich aufgrund einer Vorschau (Prognose), die sich nicht auf die aktuellen Störwirkungen beschränkt, ergibt, dass Störungen einzubeziehen sind, die auch bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage nicht auszuschließen sind. Nur so lassen sich Konflikte bewältigen und letztlich vermeiden (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7/92 -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das geplante Vorhaben als ein typisches Geschäfts- und Bürogebäude, das von seiner Art her in ein Mischgebiet gehört. Das Vorhaben ist ausgesprochen groß. Es nimmt mehr als ein Viertel des Straßengevierts L-Straße/L-Straße/A-Straße und W-Straße ein. Tatsächlich handelt es sich um zwei große Gebäude mit drei Vollgeschossen. Mit dem Vorhaben sind zwei Aus- und Einfahrten verbunden, die eine von der L-Straße und die andere von L-Straße her, die unmittelbar an den sonstigen Wohnhäusern in diesem Gebiet entlangführen. Gerade im Innenbereich des Straßengevierts werden die geplanten 42 Stellplätze platziert. Schon die Anzahl der Stellplätze macht deutlich, dass die Antragsgegnerin von einem erheblichen Fahrzeugverkehr ausgeht. Auch in der eingeholten Immissionsprognose geht die Gutachterin von ca. 600 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen täglich aus. Das Vorhaben wird, wenn es auch nur zu einem geringen Teil in dem Gebiet liegt, das die Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet einstuft, eine erhebliche Unruhe in das Gebiet bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber wiederholt entschieden, dass sich die Gebietsverträglichkeit für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung beurteilt. Dies bringe § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der tatbestandlichen Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck. Entscheidend sei dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten würden. Maßgebend sei vielmehr, ob das „Ruhebedürfnis“ der Bewohner des allgemeinen Wohngebiets gestört werde. Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ sei aber nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handele sich vielmehr um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters störten (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 1/02 – BRS 65 Nr. 63). Ohne dass es daher hierauf entscheidungserheblich ankäme, sei angemerkt, dass das Vorhaben auch von der Immissionsgutachterin nicht als unproblematisch mit der Wohnnutzung vereinbar angesehen worden ist. Vielmehr hat sie deutlich gemacht, dass es in der Nachtzeit durch den Betrieb des Stellplatzes für die angrenzenden Wohnnutzungen zu nicht hinnehmbaren Immissionen kommen würde, so dass die Nutzung des Stellplatzes wie auch die Zulassung von Anlieferverkehr für die Gewerbeeinheiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt werden müsse. Erst durch mehrere immissionsschutzrechtliche Auflagen in der Baugenehmigung versucht die Antragsgegnerin daher, dass Vorhaben in die nähere Umgebung „einzupassen“. Auch hieraus folgt, dass jedenfalls ein atypisches Geschäfts- und Bürogebäude, das ausnahmsweise im Wohngebiet wegen seines geringen Störungsgrades zulässig sein könnte, nicht gegeben ist. Die Kammer vermag auch der im Verwaltungsverfahren für die Beigeladene eingereichten planungsrechtlichen Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt ... nicht zu folgen. Herr Rechtsanwalt ... ist danach der Auffassung, dass als maßgebende nähere Umgebung die Bebauung innerhalb des Straßengevierts L-Straße/L-Straße/A-Straße und W-Straße anzusehen ist und dass es sich bei der Bebauung innerhalb dieses Gevierts um ein Mischgebiet handelt. Aus welchen Gründen die nähere Umgebung hinsichtlich des hier streitigen Kriteriums der Art der Nutzung auf die Bebauung innerhalb des Gevierts beschränkt werden sollte, wird in der Stellungnahme nicht erläutert. Gerade bei der Zulassung von Gewerbebauten sind wegen deren Auswirkungen grundsätzlich auch die Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft mit in die nähere Umgebung einzubeziehen. Bei der Bestimmung der Art der Nutzung ist die nähere Umgebung zudem weit zu fassen, deutlich weiter als beim Maß der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche. Wie oben ausgeführt, können Straßen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bestimmung der Baugebiete eine trennende Wirkung haben, jedoch muss dies nicht der Fall sein. Maßgebend sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (z.B. Blatt 133 der Beiakte „A“) ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum der L-Straße in diesem Bereich eine trennende Wirkung zukommen sollte. Es spricht daher alles dafür, jedenfalls die Bebauung im südöstlichen Bereichs des Straßengevierts E-Straße/A-Straße und L-Straße mit in die Betrachtung einzubeziehen. Gleiches gilt für die Bebauung im westlichen Bereich des Gevierts W-Straße/A-Straße/P-Straße und L-Straße. Im Bereich des Kreisverkehrs ist die L-Straße zwar über eine Länge von ca. 40 m vierspurig, jedoch rechtfertig es die Ausgestaltung dieser Straße nicht, ihr bezogen auf die Bebauung südlich der L-Straße eine trennende Wirkung beizumessen. Die Bebauungsstrukturen sind auch nicht derart unterschiedlich, dass hier von einer Zäsur die Rede sein könnte. In dem so festgelegten, deutlich größeren Umgriff befindet sich ganz dominant und überwiegend Wohnbebauung. Die Existenz von einzelnen gewerblichen Nutzungen rechtfertigt keinesfalls die Annahme eines Mischgebiets. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aus dem Gebietscharakter folgt die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das damit im Mischgebiet mögliche Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten hat berechtigende und verpflichtende Funktionen: Das Mischgebiet muss als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf, mithin eine qualitative und quantitative Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung vorliegt. Eine derartig gleichwertige Durchmischung von nicht wesentlich störendem Gewerbe einerseits und Wohnnutzung andererseits lässt sich in der zuvor beschriebenen näheren Umgebung bislang im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der in der Akte befindlichen Fotos sowie den Angaben bei Google Maps nicht feststellen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass allein das Vorhandensein von gewerblichen Nutzungen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes nicht ausschließt. Anders als in einem reinen Wohngebiet sind gewerbliche Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO regelhaft oder gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Vorliegend lassen sich in der näheren Umgebung verschiedene gewerbliche Nutzungen feststellen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese (Hotel, Gaststätte, Haarstudio, Apotheke, Bekleidungsgeschäft, Versicherungsbüro, Volksbankfiliale, Second-Hand-Kleidung, Malereibetrieb, Arztpraxen usw.) nicht allgemein oder ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Bedenklich wäre wohl allein der auf dem Grundstück L-Straße X vorhandene Fahrzeughandel und Reparaturservice. Angesichts der in der Verwaltungsakte (Blatt 158 Beiakte „A“) hierzu vorhandenen Fotos stellt sich zunächst die Frage, ob der Geschäftsbetrieb nicht von einem derart untergeordneten Umfang ist, dass er hier ausnahmsweise als nicht störender Gewerbetrieb im WA-Gebiet zulässig wäre. Jedenfalls aber wäre dieser Betrieb, wenn er denn wesentlich stört, als Fremdkörper aus der Betrachtung herauszunehmen, weil nach in diesem Verfahren nur summarischen Prüfung weitere wesentlich störende Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung nicht anzutreffen sind. Angesichts der in diesem Bereich ganz vorherrschenden Wohnnutzung und dem Fehlen von Gewerbebetrieben oder sonstigen Einrichtungen, die das Wohnen wesentlich stören, wäre auch die Annahme einer Gemengelage nicht gerechtfertigt. Danach ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Es entspricht nicht der Billigkeit iSd § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,- € für das betroffene Einfamilienhaus wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.