Beschluss
2 B 9/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0402.2B9.24.00
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Leitsätze
1. Mehlschwalben sind wildlebende Tiere einer besonders geschützten Art. (Rn.11)
2. Wurden an einem Gebäude Nester von Mehlschwalben, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte wild lebender Tiere zu qualifizieren sind, entnommen bzw. zerstört, kann dem durch die Verpflichtung zur Anbringung von Doppelnisthilfen für Mehlschwalben begegnet werden. (Rn.12)
3. Dies gilt auch dann, wenn Flatterbänder zwecks Verhinderung der Wiedernutzung bereits genutzter Brutplätze zum Einsatz kamen. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 750,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mehlschwalben sind wildlebende Tiere einer besonders geschützten Art. (Rn.11) 2. Wurden an einem Gebäude Nester von Mehlschwalben, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte wild lebender Tiere zu qualifizieren sind, entnommen bzw. zerstört, kann dem durch die Verpflichtung zur Anbringung von Doppelnisthilfen für Mehlschwalben begegnet werden. (Rn.12) 3. Dies gilt auch dann, wenn Flatterbänder zwecks Verhinderung der Wiedernutzung bereits genutzter Brutplätze zum Einsatz kamen. (Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 750,– € festgesetzt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. März 2024 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2024 unter Ziffer 1. getroffene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene naturschutzrechtliche Verfügung, mit der dem Antragsteller die Anbringung von 20 Doppelnisthilfen für Mehlschwalben am Gebäude unter der Anschrift H-Straße in B-Stadt aufgegeben wurde, wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Da sich der Antrag – ebenso wie der Widerspruch in der Hauptsache – lediglich auf die unter Ziffer 1. des Bescheides vom 13. Februar 2024 getroffene Anordnung bezieht, sind die weiteren in dem Bescheid enthaltenen Regelungen (Duldung der Schwalben und ihres Brutgeschäfts, Zwangsgeldandrohung, Gebührenfestsetzung) nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Der Antrag ist unbegründet. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die in dem Bescheid vom 13. Februar 2024 unter Ziffer 1. getroffene Anordnung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. den §§ 2 Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund des BNatSchG erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit – wie hier – eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind. Ein nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unzulässiger Eingriff in die Natur ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Diese Norm verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mehlschwalben sind wildlebende Tiere einer besonders geschützten Art. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG sind besonders geschützte Arten alle europäischen Vogelarten. Zu diesen zählen nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten. Es ist bei vorläufiger Bewertung der Sachlage davon auszugehen, dass an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude Nester von Mehlschwalben, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte wild lebender Tiere zu qualifizieren sind, entnommen bzw. zerstört wurden. Fortpflanzungsstätten sind all diejenigen Stätten, die für eine erfolgreiche Fortpflanzung vonnöten sind. Ruhestätten sind diejenigen Bereiche, in die sich die Tiere zur Wärmeregulierung, zur Rast, zum Schlaf oder zur sonstigen Erholung, als Versteck, zum Schutz oder als Unterschlupf für die Überwinterung zurückziehen. Auch Rast- und Sonnplätze gelten als Ruhestätte i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Es muss sich um einen abgrenzbaren und für die betroffene Art besonders wichtigen Ruhebereich handeln, der einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglicht. Es kommt auf eine regelmäßige Nutzung an. Irrelevant ist, ob die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten natürlich sind oder künstlich geschaffen wurden. Nicht erfasst sind nur potenzielle Fortpflanzung- oder Ruhestätten, da diese keinen konkreten Individuenbezug aufweisen. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffende Lebensstätte aktuell besetzt ist. Geschützt sind auch bloße Reste von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, wie etwa ein nur noch teilweise vorhandenes Vogelnest, wenn diese zum Wiederaufbau der vollständigen benötigten Lebensstätten Verwendung finden können (zum Ganzen Frenz/Müggenborg/B., BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 34 ff.; vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 12. April 2022 – 1 A 312/17 – n. v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. Mai 2004 – 8 ME 65/04 – juris Rn. 8). Die Niststellen an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude dienen bzw. dienten den Mehlschwalben als Rückzugsort zur Rast und zur Fortpflanzung. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotodokumentation (Bl. 33 ff. der Beiakte) befanden sich an dem Gebäude einst bis zu 18 Schwalbennester. Auch Reste dieser Nester unterfallen dem Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (s. o.). Der Umstand, dass weitestgehend nur noch sehr rudimentäre Anhaftungen der Nester an den Wänden vorzufinden waren, lässt darauf schließen, dass die Wände durch menschliches Zutun „bereinigt“ wurden. Selbst wenn die Hauptbestandteile der Nester infolge eines natürlichen Alterungsprozesses abgefallen wären, so dürften zumindest Nestrückstände aktiv entfernt worden sein. Für diese Annahme spricht auch die Anbringung von „Flatterbändern“ unter den Dachvorsprüngen als komplementäre Maßnahme, durch welche eine künftige Nisttätigkeit der Schwalben offenbar gezielt verhindert werden sollte. Der Umstand, dass „Flatterbänder“ angebracht wurden, um den Nestbau künftig zu unterbinden, legt zugleich die Vermutung nahe, dass der Nestbau einst erfolgreich war. Im Ergebnis kommt es auf die Frage, ob die Nester bzw. ihre Rückstände aktiv entfernt wurden, indes nicht entscheidend an. Denn die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich bereits aus der Anbringung der „Flatterbänder“ und der damit einhergehenden Verhinderung der Wiedernutzung bereits genutzter Brutplätze (VG Schleswig, Urt. v. 12. April 2022 – 1 A 312/17 – n. v., bestätigt durch OVG Schleswig, Beschl. v. 23. Januar 2023 – 5 LA 46/22 – n. v.). Die Existenz der „Flatterbänder“, deren Anbringung mutmaßlich zwischen dem Jahr 2004 und dem Jahr 2016 erfolgte, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Lichtbildern (insb. Bl. 33-35 der Beiakte). Die „Flatterbänder“ bedingen eine Entnahme geschützter Ruhe- und Fortpflanzungsstätten aus der Natur. Denn geschützt sind nicht nur die bloßen Nester, sondern auch die hierfür erforderlichen Strukturen, wie etwa Mauervorsprünge und Kabel, soweit sie eine Funktion für den Nestbau haben. Dem Naturbegriff i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unterfällt dabei auch ein von Menschen mitgenutzter Bereich, wie hier die Außenfassade eines bewohnten Gebäudes (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. Mai 2004 – 8 ME 65/04 – juris Rn. 8). Mittelbare Beeinträchtigungen können – zusätzlich zur Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG – eine Entnahme aus der Natur darstellen, denn mit dem Begriff der Natur wird auf die Funktion der betreffenden Lebensstätte im Naturhaushalt abgehoben. Eine Naturentnahme ist daher gegeben, wenn dem Tier die geschützte Lebensstätte durch eine anthropogene Handlung auf nennenswerte Dauer entzogen wird und sie damit ihre Funktion im Naturhaushalt verliert (vgl. Frenz/Müggenborg/B., BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 BNatSchG Rn. 37 m. w. N.). Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder kam dem Mauerwerk des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an mindestens 18 Stellen eine konkrete Funktion für den Nestbau zu. Die Anbringung der Flatterbänder erfüllt aufgrund der Intention und Geeignetheit, weitere Nistversuche zu verhindern, den Verbotstatbestand. In der Folge ist es wohl auch nicht mehr zu Brutversuchen an den mit einem „Flatterband“ versehenen“ Stellen gekommen, sodass eine Entnahme von nennenswerter Dauer vorliegen dürfte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestands (§§ 45 Abs. 7, 67 Abs. 2 BNatSchG) sind nicht ersichtlich. Auch die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG wurde gewahrt. Der Antragsteller ist als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks zudem tauglicher Adressat der verfahrensgegenständlichen Anordnung. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG, wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 31. Mai 20212 – 1 A 29/10 – n.v.). Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) zu qualifizieren ist (in diesem Sinne wohl BeckOK-UmwR/Schrader, 69. Ed Stand: 1. Januar 2024, § 15 BNatSchG Rn. 13; a.A. Frenz/Müggenborg/Guckelberger, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 25; vgl. auch Lütkes/Ewer/Lütkes, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 43). Der Antragsteller bestreitet, den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch eine eigene Handlung verwirklicht zu haben. Über die Identität derjenigen Person, welche die Flatterbänder angebracht hat, kann vor diesem Hintergrund nur gemutmaßt werden. In der Antragsschrift (S. 5) wird eine Anbringung durch Frau XX angedeutet. Eine etwaige Handlungsverantwortlichkeit eines Mieters lässt indes die Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers nicht entfallen. Das Ergebnis des o. g. Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG setzt sich als gebäude- bzw. grundstücksbezogener Rechtsverstoß fort (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20. März 2009 – 25 K 64/09 – juris Rn. 26 m. w. N.). In gleicher Weise trifft in gleich gelagerten baurechtlichen Verfahren, in denen ein Handlungsstörer einen baurechtswidrigen Zustand geschaffen hat, die daraus folgende Störereigenschaft sowohl diesen Handlungsstörer als auch den Eigentümer als Zustandsstörer. Gegen beide können bauaufsichtliche Maßnahmen getroffen werden. Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die „Flatterbänder“ angebracht oder die Nester beseitigt worden sind. Die Ordnungspflicht haftet quasi dinglich an dem Grundstück bzw. an dem Gebäude. Auch die von dem Antragsgegner gewählte Rechtsfolge ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsgegner steht als Naturschutzbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. im planungsrechtlichen Kontext BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 118; BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 – 9 A 3.06 – juris Rn. 202). Selbst die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch die die Wiederherstellung eines verbotswidrig zerstörten, beschädigten oder beeinträchtigten Teils von Natur und Landschaft gefordert wird, ist nicht von dem (exakten) Nachweis des vor dem verbotenen Eingriff vorhandenen Zustandes abhängig. Zwar deckt § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nur ein Verlangen, „den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen", doch ist dies nicht mit einer gleichsam authentischen Rekonstruktion eines Zustandes gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt wurde. Denn der „ursprüngliche Zustand“ in diesem Sinne bezieht sich in erster Linie auf die Funktion des betreffenden Teiles von Natur und Landschaft (OVG Schleswig, Urt. v. 17. April 1998 – 2 L 2/98 – juris Rn. 24). Analog dazu ist auch bei der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. v. § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG eine funktionale Betrachtung geboten. Demnach ist die Anzahl der zu Kompensationszwecken erforderlichen Nisthilfen nicht strikt an die Anzahl der ursprünglich vorhandenen Nester gekoppelt. Die fachliche Einschätzung des Antragsgegners, wonach eine gewisse Toleranz bei der Bemessung der Nisthilfenanzahl fachlich geboten sei, weil wegen der Besonderheiten des Nistverhaltens nicht angenommen werden könne, dass die Tiere alle angebotenen Nisthilfen annähmen (S. 4 des angegriffenen Bescheides), erscheint vielmehr plausibel. Allein mit Blick auf die Verhinderung des Brut- und Nistgeschäfts der Schwalben an den elf von dem „Flatterband“ betroffenen Niststellen (vgl. Bl. 33 – 35 der Beiakte), verstößt die Forderung von 20 Nisthilfen insoweit nicht gegen das Übermaßverbot. Der Antragsgegner hat die geforderte Anbringung von Nisthilfen an denjenigen Gebäudeseiten, an denen keine Nestrückstände vorgefunden wurden, zudem nachvollziehbar mit den ungewissen Auswirkungen der zwischenzeitlich vorgenommenen baulichen Veränderungen an dem Gebäude auf das künftige Nistverhalten der Schwalben begründet. Der Umstand, dass der Antragsteller bereits 6 Doppelnisthilfen an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude angebracht hat, lässt die Angemessenheit der hier in Rede stehenden Anordnung nicht entfallen. Denn diese Maßnahme ist – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zur Kompensation in quantitativer Hinsicht unzureichend. Das dem Antragsgegner eröffnete Störerauswahlermessen wurde fehlerfrei betätigt. Die pflichtgemäße Ausübung des Störerauswahlermessens setzt dabei regelmäßig voraus, dass ermittelt wird, wer als Verhaltens- und wer als Zustandsstörer in Betracht kommt, in welchem Grad die Verantwortlichkeit der jeweiligen Personen besteht und inwiefern diese Personen über Möglichkeiten zur Wiederherstellung verfügen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. Januar 2024 – 4 ME 84/23 – juris Rn. 17 m. w. N.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Ermittlung weiterer Störer, ihrer Verantwortlichkeiten und Wiederherstellungsmöglichkeiten einer naturschutzrechtlich gebotenen zeitnahen Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands von Natur und Landschaft nicht entgegensteht oder es nicht von vornherein völlig fernliegend erscheint, dass ein noch nicht ermittelter möglicher weiterer Störer in Anspruch zu nehmen wäre, sodass eine weitere Sachverhaltsermittlung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ersichtlich nicht erforderlich ist (OVG Lüneburg a. a. O.). Stehen mehrere Verantwortliche zur Auswahl, so hat sich die Entscheidung zwischen ihnen in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren und darauf abzuzielen, wer am schnellsten und sichersten rechtmäßige Zustände wiederherstellen kann. Vorliegend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass neben dem zustandsverantwortlichen Antragsteller grundsätzlich auch eine Inanspruchnahme des Handlungsstörers in Betracht komme (S. 4 des angegriffenen Bescheides). Da der Handlungsstörer jedoch (zumindest kurzfristig) nicht festgestellt werden könne und es dem Antragsteller ohne weiteres möglich sei, die geforderten Maßnahmen sofort durchzuführen, sei Letzterer in Anspruch genommen worden. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lassen diese Ausführungen keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch den Antragsteller am schnellsten und effektivsten bewirkt werden kann. Eine zeitaufwändige Ermittlung des Handlungsstörers, also derjenigen Person, die die „Flatterbänder“ angebracht bzw. Nester oder Nestrückstände entfernt hat, war im vorliegenden Einzelfall nicht angebracht. Denn die Ermittlung hätte der naturschutzrechtlich gebotenen zeitnahen Verpflichtung zur (zumindest funktionalen) Wiederherstellung des vorherigen Zustands entgegengestanden. In Ansehung der bevorstehenden Brutzeit der Mehlschwalbe (April bis August, vgl. S. 4 des angegriffenen Bescheides) bedarf es der zeitnahen Schaffung einer Brutstätte. Der Antragsgegner führt diesbezüglich unwidersprochen aus, dass bei einer zeitlichen Verzögerung damit zu rechnen sei, dass die Brutpaare keine erfolgreiche Jungenaufzucht in diesem Jahr durchführen könnten. Der vorgenannte Gesichtspunkt rechtfertigt zugleich die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses. Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens entgegen den vorstehenden Ausführungen als „offen“ zu bewerten wären, bliebe dem vorliegenden Antrag der Erfolg versagt. Denn die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung ginge zu Lasten des Antragstellers aus. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte, sind weit weniger schwerwiegend als die Auswirkungen und Nachteile, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Brutplätzen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens würde nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners eine erhebliche Schwächung der lokalen Schwalbenpopulation bedingen. Diese Auswirkung wäre nur schwer rückgängig zu machen oder gar irreversibel. Demgegenüber fallen die Einschränkungen durch die angegriffene Verfügung bzw. der durch sie verursachte Kostenaufwand nicht besonders ins Gewicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Kostenaufwand, der mit der Umsetzung der angegriffenen Verfügung einhergeht (geschätzt inkl. Montage ca. 1.500,– €, vgl. auch Bl. 47 der Beiakte). Dieser Wert war wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.