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Beschluss

2 B 5/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0409.2B5.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,– € festgesetzt. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung vom 18. Oktober 2023 nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des am 16. November 2023 erhobenen Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die Bestandskraft des angegriffenen Bescheides entgegen, da gegen den am 15. Februar 2024 zugestellten Widerspruchsbescheid fristgerecht am 29. Februar 2024 Klage erhoben wurde (Az.: 2 A 53/24). Der Antrag ist indes unbegründet. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entspricht entgegen der Annahme der Antragsteller den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – selbst bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen – für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. August 2003 – 1 MB 27/03 –; VG Schleswig, Beschl. v. 18 Januar 2018 – 2 B 93/16 – juris Rn. 8). Die genannten Anforderungen sind hier gerade noch erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die bereits im Ausgangsbescheid getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung (vgl. die Bescheidüberschrift sowie S. 3 des Bescheides: „Um die rechtswidrige Fortführung der Nutzung als Ferienwohnungsvermietung zu verhindern, wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der aktuellen Fassung die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung angeordnet.“) damit begründet, dass diese geboten sei, um zu vermeiden, dass diejenigen begünstigt würden, die gegen das Gesetz verstoßen, weil sie sich keiner präventiven bauaufsichtlichen Kontrolle unterziehen. Die untersagte Nutzung könne bei Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, welches erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nehme, fortgesetzt werden. Das Interesse der Antragsteller an der Weiterführung der Nutzung des Gebäudes unter der Anschrift S-Straße xx als Ferienwohnungsvermietung müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zurückstehen, da die ausgeübte Nutzung nach dem geltenden Baurecht sowohl formell als auch materiell unzulässig sei. Diese Begründung lässt zumindest ansatzweise erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat. Dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2024 auf die genannte Begründung lediglich Bezug genommen und keine weitergehenden Ausführungen gemacht hat, ändert nichts daran, dass eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügende Begründung existiert. Ob die im Hinblick auf § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegebene Begründung in jeder Hinsicht (inhaltlich) zutrifft, ist für das gerichtliche Verfahren dagegen irrelevant (OVG Berlin, Beschl. v. 22. Juli 2020 – OVG 10 S 47/20 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 15. Dezember 2023 – 10 B 1044/23 – juris Rn. 12). Auch der Gesichtspunkt, dass eine von den Antragstellern gehaltene Gesellschaft zwischenzeitlich einen nachträglichen Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Nutzung gestellt hatte, ändert folglich nichts an der Suffizienz der vom Antragsgegner gegebenen Begründung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste der Umstand, dass die formelle Illegalität der baulichen Anlage durch eine positive Bescheidung des Bauantrags vom Antragsgegner hätte beendet werden können, bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass eine ungenehmigte (aber genehmigungspflichtige) Nutzung bis zu einer positiven Bescheidung des Bauantrags schlicht zu unterbleiben hat. Die bloße Einreichung eines Bauantrags lässt die formelle Illegalität nicht entfallen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 S. 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. nur Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes unter der Anschrift S-Straße xx zur gewerblichen Vermietung als Unterkunft für Feriengäste und Monteure ist formell rechtswidrig. Diese Nutzung ist nicht verfahrensfrei, denn sie unterfällt keinem der in § 61 LBO genannten Tatbestände. Die Nutzung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt, was seitens der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird. Die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage wird somit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Die Antragsteller sind als (Zwischen-)Vermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnungen zudem Handlungsstörer und damit taugliche Adressaten der Anordnung (vgl. § 218 Abs. 1 LVwG sowie Beiakte „Vorgang I“ Bl. 31; zur Störereigenschaft s. VG München, Urt. v. 15. Februar 2017 – M 9 K 16.4641 – juris Rn. 37 mit umfangreichen Nachweisen). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 4. Dezember 2020 – 2 B 51/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Zwecke der gewerblichen Zimmervermietung ist allerdings nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für die Bauaufsichtsbehörden ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35; VG Schleswig, Urt. v. 17. September 2020 – 2 A 45/19 – juris Rn. 26; VG Schleswig, Beschl. v. 8. März 2022 – 2 B 2/22 – juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 11. Juli 2023 – 2 B 15/23 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich die Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht ohne nähere Prüfung. Die Beteiligten vertreten hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Nutzung unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Antragsgegnerin befindet sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB). In einem solchen Gebiet sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, zu denen regelmäßig auch Monteurs- und Ferienwohnungen gehören, lediglich ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB). Nach Auffassung der Antragsteller ergibt sich die materielle Legalität der ihnen untersagten Nutzung aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB bzw. – unter der Annahme einer Gemengelage – aus § 34 Abs. 1 BauGB. Für die Kammer ist die bauplanungsrechtliche Gebietseinordnung auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage bei der gebotenen summarischen Prüfung weder eindeutig noch offenkundig. Sie bedarf in jedem Fall einer näheren Prüfung i. S. d. oben zitierten Rechtsprechung. Vor allem die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Einzelfall reicht, bedarf einer umfassenden, spezifischen Beurteilung, die eine ganzheitliche Betrachtung und Aufarbeitung der gegebenen städtebaulichen Situation erfordert. Die Antwort auf die Frage, wie weit die wechselseitige Prägung von Grundstücken hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung reicht, ist keineswegs „handgreiflich“; ihre Beantwortung kann in aller Regel erst nach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Ort erfolgen (ähnlich OVG Greifswald, Beschl. v. 27. März 2015 – 3 M 38/15 – juris Rn. 25). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Gewerbebetriebe, die seitens der Antragsteller zur Begründung einer Gemengelage bzw. eines faktischen Mischgebiets herangezogen werden (vgl. insb. S. 5 der Widerspruchsbegründung), teilweise mehrere hundert Meter von der verfahrensgegenständlichen Anlage entfernt liegen (Fahrschulbetrieb, Gerüstbauer, Baustoffhandel), zumal die Bebauungsstrukturen im Verlauf der S. und der S-Straße ausweislich der im Internet frei verfügbaren Luftbilder erhebliche Unterschiede aufweisen. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller ist eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der untersagten Nutzung selbst unter der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht offensichtlich gegeben. Denn das Vorliegen einer „Ausnahme“ i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB ist tatbestandliche Voraussetzung der Ermessensentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde (BVerwG, Urt. v. 29. März 2022 – 4 C 6.20 – juris Rn. 17). Schon um zu klären, ob das Regel-Ausnahme-Verhältnis durch die Zulassung der untersagten Nutzung tangiert würde, wären daher weitergehende Ermittlungen erforderlich. Ob die Begründung der Antragsgegnerin, mit welcher diese der Zulassung einer Ausnahme entgegentritt (angespannter Wohnungsmarkt), inhaltlich trägt, kann in dem hiesigen Verfahren dahinstehen. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung, die einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, kann grundsätzlich nicht (faktisch) im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine Bauordnungsmaßnahme determiniert werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 25). Auch im vorliegenden Fall steht eine abschließende Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsentscheidung) über den zwischenzeitlich abgelehnten Bauantrag, der eine Legalisierung der verfahrensgegenständlichen Nutzung zum Gegenstand hat, noch aus (vgl. Beiakte „Vorgang III“ Bl. 30). Ggf. kann sich eine Unzulässigkeit der Nutzung (bzw. der Nutzungsänderung) auch aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben (zu dessen Anwendbarkeit i. d. Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 17). Eine nähere Prüfung der materiellen Legalität bleibt nach der Systematik und der eindeutigen Intention der LBO dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die LBO statuiert in § 59 Abs. 1 ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses präventive Verbot darf nicht dadurch umgangen werden, dass im Rechtsschutzverfahren gegen die Untersagung einer formell illegalen Nutzung einer Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen – insbesondere soweit diese an unklare bzw. streitige Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht anknüpfen – vollumfänglich vorgegriffen wird. Die Nutzungsuntersagung leidet auch nicht an anderweitigen Ermessenfehlern. Insbesondere die Störerauswahl der Antragsgegnerin ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar ist bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung der unmittelbare Nutzer grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll. Die Inanspruchnahme des Vermieters kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn der Nutzer schwer zu fassen ist, etwa weil die Nutzer ständig wechseln, die Nutzersituation also unübersichtlich ist bzw. die künftigen Nutzer noch gar nicht bestimmt werden können. Bei der hier in Rede stehenden Vermietung von Ferienwohnungen bzw. Monteurswohnungen ist regelmäßig von einer solchen Situation auszugehen. Vor diesem Hintergrund war das der Antragsgegnerin eingeräumte Störerauswahlermessen derart in Richtung der Antragsteller verdichtet, dass eine weitergehende Begründung der Störerauswahl entbehrlich war. Allein mit Blick auf die notwendige Absicherung der präventiven Baukontrolle besteht auch das notwendige besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Die Gefahr, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln die illegale Nutzung fortgesetzt wird und damit ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber denjenigen entstehen kann, die sich an die Vorschriften halten und die Nutzung erst dann aufnehmen, nachdem die erforderliche Genehmigung erteilt wurde, ist grundsätzlich ausreichend, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Das Interesse der Antragsteller an der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung tritt dahinter zurück. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten in dem genehmigten Umfang zu nutzen. Der Umstand, dass sie dazu ggf. langfristige bzw. nur schwer kündbare Mietverträge abschließen müssten, begründet keine besondere Härte. Denn die Antragsteller stehen damit nicht schlechter, als wenn sie sich von Anfang an gesetzestreu verhalten hätten. Weiterhin begegnet auch die in dem Bescheid vom 18. Oktober 2023 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,– Euro im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Gem. §237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,– Euro und höchstens 50.000,– Euro. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich und ist angesichts der wirtschaftlichen Erträge, die mit der Gästezimmervermietung erwirtschaftet werden können, in keiner Weise zu beanstanden. Die Androhung entspricht auch dem Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit könnten sich daraus ergeben, dass sich die Androhung zunächst auf die im Ausgangsbescheid vom 18. Oktober 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung („innerhalb von 1 Monat nach Bestandskraft dieser Verfügung“) bezog und diese Frist im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2024 nachträglich modifiziert wurde („innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung“). Im Ergebnis kann die Androhung im Ausgangsbescheid jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die letzte zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung gesetzte Frist bezieht. Es stand der Antragsgegnerin frei, eine nach Maßgabe dieser Auslegung erfolgte Modifikation der Androhung im Widerspruchsbescheid vorzunehmen. Gegenstand des hiesigen Antrages ist damit die Androhung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Innerhalb der danach geltenden Frist (ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, s. o.) konnte den Antragstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtung auch i. S. v. § 236 Abs. 2 S. 1 LVwG billigerweise zugemutet werden. Zwar machen die Antragsteller insoweit geltend, es bestünden bereits langfristig im Voraus abgeschlossene Mietverträge für die aktuelle und künftige Nutzung als Ferien- bzw. Monteurswohnung. Auch mit Rücksicht auf diese (pauschale) Einlassung erscheint es indes nicht ausgeschlossen, entsprechende Verträge zu kündigen oder anderweitig aufzuheben. Weiterhin ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Fristsetzung zu berücksichtigen, dass den Antragstellern bereits im Juni 2023 (vgl. Beiakte „Vorgang I“ Bl. 5) der Erlass einer ordnungsbehördlichen Maßnahme unter Hinweis auf die Genehmigungssituation in Aussicht gestellt wurde. Der Erlass des angegriffenen Bescheides vom 18. Oktober 2023 traf die Antragsteller also keineswegs unvorbereitet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 50.000,– Euro geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung.