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Beschluss

2 B 11/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0728.2B11.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die vom Antragsgegner ausgesprochene Untersagung der Nutzung eines Veranstaltungszeltes gerichtete Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der wörtliche gestellte (Haupt-)Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2025 gegen die unter Ziffer 1) des Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2025 ausgesprochene Einstellung der Nutzung eines Zeltes mit einem Durchmesser von circa 21 m auf dem Grundstück A-Straße (Flurstück xx/x, Flur x) wiederherzustellen, ist bei entsprechender Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung begehrt wird, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3) der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2025. Mit ihrem Widerspruch vom 15. Juli 2025 verfolgt die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2025 in Gänze, wovon auch die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung umfasst ist. Demnach erstreckt sich auch das vorläufige Rechtsschutzersuchen sowohl auf die Nutzungsuntersagung als auch auf die Zwangsgeldandrohung. Die so zu verstehenden Anträge sind zulässig. Die Anträge sind insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2025 die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3) der Ordnungsverfügung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Bei der Androhung eines Zwangsgeldes handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme gemäß § 236 LVwG, gegen welche Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe nach § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in derartigen Fällen für die Begründung des Sofortvollzuges regelmäßig aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 - juris; VG Schleswig, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 2 B 93/16 – juris, Rn. 8; VG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 B 5/24 – juris, Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor allem damit begründet, dass es ohne die Anordnung möglich wäre, ein baurechtswidriges Vorhaben weiter zu betreiben. Es müsse verhindert werden, diejenigen durch Freistellung von Beschränkungen des Genehmigungsverfahrens zu bevorzugen, die bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von einer eventuell zuvor erteilten Baugenehmigung errichten bzw. ausbauen. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, bei der Ausführung eines Bauvorhabens Sofortmaßnamen zu ergreifen, die geeignet sind, die gleiche Sperrwirkung zu erzielen, die ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahren ansonsten mit sich bringen würde. Ferner hat sie das öffentliche Interesse an dem Erlass der Nutzungsuntersagung unter anderem damit begründet, dass erhebliche Zweifel an den brandschutztechnischen Anforderungen des Zeltes bestünden, die Einfluss auf die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Personen und Dritten hätten. Solche Ausführungen zum Interesse am Erlass einer Ordnungsverfügung können auch im Rahmen der Prüfung der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Berücksichtigung finden, vgl. auch § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es insoweit nicht an. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsgegner in formaler Hinsicht des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Nutzungsuntersagung zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat insoweit nicht schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner die Antragstellerin vor dem Erlass der Nutzungsuntersagung nicht gemäß § 87 Abs. 1 LVwG angehört hat. Ob die danach grundsätzlich erforderliche Anhörung vorliegend allerdings gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG entbehrlich gewesen ist, ist zumindest zweifelhaft. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Der Antragsgegner beruft sich in der Begründung der Ordnungsverfügung zwar darauf, dass beim dem streitgegenständlichen Zelt erhebliche Zweifel an der Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen bestünden und dass insoweit die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen betroffen sein könnten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der erstmaligen Feststellung der möglichen formellen und/ oder materiellen Illegalität des Zeltes durch den Antragsgegner am 9. April 2025 jedenfalls mit dessen Wissen zwei Untersuchungen des Zeltes durch einen Prüfingenieur für Brandschutz und Standsicherheit am 9. Mai 2025 und am 27. Mai 2025 stattgefunden haben. Nach den Angaben im Widerspruch vom 15. Juli 2025 und in der Antragsschrift sei das sogenannte Showzelt anlässlich einer Ortsbesichtigung durch eine Bedienstete des Antragsgegners aufgefallen und schließend die Übermittlung des Prüfbuchs erbeten worden. Bereits der erste Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2025 enthält Aussagen zu den Anforderungen des Brandschutzes. Im zweiten Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2025 wurde ausgeführt, dass die festgestellten Defizite zu beseitigen oder für die Interimszeit zu kompensieren seien. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens seien die entsprechenden Bauvorlagen zu erstellen und zu prüfen. Zusammenfassend kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass eine zeitlich begrenze Nutzungsaufnahme denkbar sei und es zunächst keine erheblichen Bedenken beim Brandschutz gebe (siehe 6 des Berichts). Nach den Ausführungen in der Widerspruchsbegründung habe am 6. Juni 2025 eine Besprechung bei dem Antragsgegner stattgefunden. Angesichts dieser (zeitlichen) Abläufe und aufgrund des Erkenntnisgehalts der Bewertungen des Prüfingenieurs ist nicht ersichtlich, weshalb vor Erlass der Nutzungsuntersagung aus Gründen der Gefahrenabwehr und unter Berücksichtigung der – dem Gericht nicht bekannten – aktuellen bzw. geplanten Nutzung des Zeltes eine Anhörung der Antragstellerin, gegebenenfalls mit einer kurzen Stellungnahmefrist, untunlich gewesen ist. Ob der Anhörungsmangel schon durch die Möglichkeit für die Antragstellerin, ihre Einwendungen im gerichtlichen Eilverfahren vorzutragen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt wurde, bedarf angesichts der nachfolgenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu allgemein OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn 7 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 – juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 – juris). Im Rahmen der Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse ist letztlich zu berücksichtigen, dass die Anhörung der Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich nachgeholt werden und somit eine Heilung des Anhörungsmangels eintreten kann, vgl. § 114 Abs. 2 LVwG (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2021 – 1 B 103/21 – juris, Rn 8, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 2 B 14/23 – juris, Rn. 30). Allein das Erfordernis der Nachholung einer Anhörung führt nicht zwangsläufig zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, da bei einer noch bestehenden Heilungsmöglichkeit die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – OVG 1 S 36.08 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 – juris; OVG B-Stadt, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 – juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 – juris). Die Antragstellerin hat hier mit der Einlegung des Widerspruchs am 15. Juli 2025 ihre Einwendungen gegen die Nutzungsuntersagung vorgetragen. Der Antragsgegner hat diese Einwendung ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2025 zur Kenntnis genommen und sich insbesondere mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Aussagen aus den bautechnischen Berichten vom 19. Mai 2025 und vom 27. Mai 2025 auseinandergesetzt. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist daher jedenfalls geheilt worden. Die Nutzungsuntersagung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt der Antragsgegner für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung auf § 80 Satz 2 LBO (i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBO) als Rechtsgrundlage ab. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Ein Rückgriff auf die in § 76 Abs. 8 Satz 1 LBO enthaltene Eingriffsermächtigung bei der Nutzung von fliegenden Bauten war weder erforderlich noch möglich. Nach der benannten Vorschrift kann die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere, weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Das streitbefangene Zelt fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich der fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wie sich schon aus der Regelung on § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ergibt, können Zelte grundsätzlich fliegende Bauten darstellen. Für das streitbefangene Zelt wurde im Jahr 2006 erstmals auch eine sogenannte Ausführungsgenehmigung im Sinne von § 76 Abs. 3 LBO erteilt, die für bestimmte Arten von fliegenden Bauten erforderlich ist. Allerdings befindet sich das Zelt ausweislich der Angaben im Prüfbericht vom 27. Mai 2025, die wiederum auf den Angaben des Betreibers beruhen sollen, seit circa 20 Jahren am jetzigen Standort und ist seit einigen Jahren nicht abgebaut worden. Ausweislich des von der Antragstellerin eingereichten Prüfbuches wurde die Ausführungsgenehmigung zuletzt bis zum 20. Juni 2012 durch den Antragsgegner verlängert. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass das Zelt nicht (mehr) dazu bestimmt ist, an verschiedenen Orten aufgestellt zu werden. Zwar schließt eine überwiegend ortsfeste Nutzung ein wiederholtes Aufstellen und Zerlegen nicht generell aus. Im Einzelfall kommt es aber darauf an, ob die überwiegend ortsfeste Nutzung einer dauerhaften Nutzung (immer wieder an der gleichen Stelle) entspricht. In diesem Fall handelt es sich bei der entsprechenden Anlage nicht um einen fliegenden Bau. Der Bauherr muss in subjektiver Hinsicht ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten deutlich machen, dass er die Anlage in einer unbestimmten Zahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an verschiedenen Orten aufstellen und abbauen will (vgl. Konrad/ Kraus, in: Busse/ Kraus, Kommentar zur Bayrischen Bauordnung, 157. EL. Januar 2025, Art. 72 Rn 10 f. m.w.N.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Für diese Bewertung spricht auch der Umstand, dass ausweislich des Prüfberichts vom 19. Mai 2025 einzelne Befestigungselemente des Zeltes einbetoniert sind (siehe dort Seite 5). Nach den unwidersprochenen Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2025 sind sogar alle Zeltstangen einbetoniert. Da für das streitbefangene Zelt somit grundsätzlich die formellen und materiellen Anforderungen der Landesbauordnung gelten, rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2024 – 1 MB 12/24 – juris; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor. Die Errichtung und Nutzung des Zeltes als ortsfeste Anlage ist gemäß § 59 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Da jedoch keine entsprechende Baugenehmigung vorliegt, ist der Betrieb der Anlage formell illegal. Eine Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 LBO liegt nicht vor. Eine andere Bewertung hinsichtlich des Vorliegens der formellen Illegalität ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin unter dem 22. Juli 2025 einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO gestellt hat. Zwar bedarf es im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 und 2 LBO keiner Genehmigung für bestimmte – ansonsten genehmigungspflichtige – Vorhaben. Allerdings ergibt sich aus den Vorgaben nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBO, dass die sogenannte Genehmigungsfreistellung nicht ausschließlich von bestimmten materiellen Vorgaben abhängt, sondern auch davon, ob die betroffene Gemeinde innerhalb eines Monats erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 i.V. Abs. 3 Satz 2 und 3 LBO). Diese Erklärung kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält, § 62 Abs. 4 Satz 1 LBO. Einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde, von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, gibt es aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 62 Abs. 4 Satz 2 LBO nicht. Hieraus folgt, dass jedenfalls bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung der Gemeinde bzw. bis zum Ablauf der Monatsfrist (noch) nicht feststeht, dass eine Genehmigungsfreistellung erfolgen kann. Bis zum Eintritt dieser Voraussetzung(en) handelt es sich somit zwangsläufig weiter um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die hier betroffene Gemeinde eine entsprechende Erklärung abgegeben hat oder nicht. Zudem ist die Monatsfrist noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus ist die Kammer nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon überzeugt, dass die materiellen Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung – jedenfalls offensichtlich – vorliegen (vgl. zum Maßstab der Offensichtlichkeit auch Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2022 – 2 B 12/22 – juris, Rn. 7). Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung ergeben sich aus § 62 Abs. 1 und 2 LBO. Es ist jedoch schon nicht offensichtlich, dass der Anwendungsbereich nach § 62 Abs. 1 LBO eröffnet ist. Der hier einzig in Betracht kommende Anwendungsfall einer Genehmigungsfreistellung ist § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO geregelt (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen). Dieser gilt jedoch nicht bei baulichen Anlagen, die Sonderbauten sind. Zwar liegen nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen des Sonderbautatbestandes nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 LBO, wonach fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, Sonderbauten darstellen, nicht mehr vor. Nach den derzeit zur Verfügung stehenden Informationen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Zelt um einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 6 LBO handelt. Danach sind Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, Sonderbauten. Zwar wird in der nunmehr vorgelegten Betriebsbeschreibung ausgeführt, dass das Zelt mit 86 Sitzplätzen bestuhlt werde. Allerdings bedarf es einer näheren Prüfung, ob allein diese Angabe ausreicht, um den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 4 Nr. 6 LBO ausschließen zu können. Schließlich sollen in dem Zelt verschiedene Veranstaltungen, u. a. Musikvorführungen, stattfinden. Daher ist es bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich, dass sich jedenfalls auch Künstler und Künstlerinnen sowie Bedienstete des Veranstalters (z.B. Sicherheits- oder Servicepersonal) zeitgleich im Zelt aufhalten (können) und somit die Anzahl der Personen im Zelt auch über 100 Personen liegen kann. Maßgeblich ist insoweit, dass der Raum für eine Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt ist; nicht entscheidend ist, dass der Raum von mehr als 100 Personen genutzt werden kann. Die Betriebsbeschreibung könnte aufgrund der vorgenannten Erwägungen daher (noch) unvollständig bzw. zu unbestimmt sein. Zudem ist – jedenfalls indiziell – zu berücksichtigen, dass das Zelt nach den Angaben im Prüfbericht vom 27. Mai 2025 für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen ausgelegt ist. Auch wenn es rechtlich hierauf nicht ankommt, stuft der beauftragte Prüfingenieur das Zelt ebenfalls als Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 6 LBO ein. Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBO nicht offensichtlich vor. Danach erfolgt die Genehmigungsfreistellung, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des – die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 BauGB erfüllenden – Bebauungsplans nicht widerspricht. Dies ist vorliegend jedoch zumindest zweifelhaft. Die Fläche, auf der sich das Zelt befindet, liegt nach den Erkenntnissen der Kammer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 93 – Satzung der Stadt A-Stadt für das Gebiet „Ortsteil Wulfen, Campingplatz Wulfener Hals – Golfhotel und Ferienhäuser“ – vom 20. Februar 2015. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sieht der Bebauungsplan für die Flächen, auf denen sich das Zelt befindet (und offensichtlich auch verbleiben soll) die Festsetzung als Sondergebiet Campingplatz gemäß § 10 BauNVO vor. Die zeichnerischen Festsetzungen stellen sich ausweislich nachfolgend dargestellten Ausschnitts, auf dem sich die streitbefangene Fläche befindet, wie folgt dar (Quelle: Digitaler Atlas Nord): Auf den zwischenzeitlich von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen wird der Standort des streitbefangenen Veranstaltungszeltes wie folgt dargestellt: Entgegen der Angaben in den eingereichten Bauvorlagen dürfte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Veranstaltungszeltes nicht nach den Festsetzungen für das sogenannte Teilgebiet 2 in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 vom 11. Juni 2021 richten. Nach Auffassung der Kammer befindet das Zelt ganz bzw. weit überwiegend nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans. Das streitgegenständliche Zelt liegt ausweislich der dargestellten Lagepläne – wenn überhaupt – nur mit einem kleinen Bereich innerhalb der räumlichen Umgrenzung des Teilbereichs 2, weshalb für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit weiterhin die Vorgaben des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 93 gelten. Darstellung anonymisiert In Campingplatzgebieten sind gemäß § 10 Abs. 5 BauNVO Campingplätze und Zeltplätze zulässig. Ferner kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Nach Ziffer 1.1. Absatz 1 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 93 sind im Bereich Campingplatz unter anderem die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Plangebietes dienen Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Entsprechend dieser textlichen Festsetzungen sieht der Bebauungsplan in den zeichnerischen Vorgaben auf der Fläche, auf der sich auch das Veranstaltungszelt befindet, ein Mehrzweckgebäude mit Vollgastronomie, WC-Anlagen und Büroräumen vor. Als Nebenanlagen sind gemäß Ziffer 1.2. unter anderem bauliche Anlagen, die der Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen zulässig. Unabhängig von der konkreten Zuordnung des hier in Rede stehenden Veranstaltungszelts zu einer der in der Baunutzungsverordnung typisierten Nutzungsarten – etwa als Anlage für kulturelle Zwecke oder gegebenenfalls als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte – steht nach Auffassung der Kammer nicht fest, dass das Veranstaltungszelt mit der durch die Betriebsbeschreibung vorgesehenen Nutzung (Shows und Livemusik, Veranstaltungen des platzeigenen Animationsteams, Sportveranstaltungen wie Live-Übertragungen und gebuchte Auftritte) den benannten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93 entspricht. Auch aus der Einzeichnung des Mehrzweckgebäudes lässt sich eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Veranstaltungszeltes nicht herleiten. Vielmehr sprechen die Festsetzungen für das Teilgebiet 2 in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 sogar dafür, dass Anlagen für Animationsveranstaltungen – deren planungsrechtliche Zulässigkeit im Sondergebiet Campingplatz einmal unterstellt – gerade nicht auf der streitgegenständlichen Fläche, sondern nur in der räumlichen Umfassung des Teilgebietes 2 statthaft sein sollen. Im Teilbereich 2 sind auch Anlagen für die sonstige Freizeitgestaltung (Indoor-Spielanlagen, Animation) zulässig. Da sich das streitbefangene Zelt jedoch nicht vollständig bzw. weit überwiegend innerhalb des Teilbereichs 2 befindet, bedarf es hier auch keiner abschließenden Erörterung, welche Art von Veranstaltungen vom Begriff der Animation erfasst sind und ob hierunter etwa auch Konzerte in den Abendstunden fallen. Angesichts der dargestellten planungsrechtlichen Fragestellungen kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO offensichtlich gegeben sind. Der Erlass der Nutzungsuntersagung erweist sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. Die Nutzungsuntersagung hat in erster Linie die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Daher muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Zwar darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (ständige. Rechtsprechung des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2017 – 1 MB 7/17 –; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –; Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 –, und Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –) oder materiellen Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2011 – 1 LA 96/10 –juris, Rn. 8). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat insoweit wiederholt betont, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umgangen werden darf (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f., n. v.; Beschluss vom 19. November 2018 – 1 MB 10/18 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 LA 51/19 – n. v.; Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 15). Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 28). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist. Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vornehmen (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 1 MB 12/24 – juris, Rn. 16 f. m.w.N.). Zwar hat die Antragstellerin nunmehr einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO für die streitbefangene Nutzung des Zeltes gestellt und bestimmte Bauvorlagen eingereicht. Allerdings kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Rede stehende Nutzung sowohl hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Vorgaben offensichtlich genehmigungsfähig ist und eine Nutzungsuntersagung daher unverhältnismäßig wäre. Selbst wenn man die Ausführungen des Prüfingenieurs in den Berichten vom 19. Mai und 27. Mai 2025 dahingehend interpretieren würde, dass von dem Zelt in seinem aktuellen Zustand hinsichtlich der Aspekte Standsicherheit und Brandschutz keine akuten Gefahren für die Nutzer des Zeltes ausgehen, jedenfalls, wenn bestimmte Rahmenbedingen wie die maximale Windstärke beachtet würden, folgt hieraus kein Nachweis für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im dargestellten Sinn. Der Prüfingenieur weist in beiden Stellungnahmen mehrfach darauf hin, dass die Berichte nicht als Bauvorlagen für ein Genehmigungsverfahren betrachtet werden dürfen. Im Bericht vom 19. Mai 2025 wird insoweit ausgeführt, dass das Protokoll als Grundlage für eine Gefahrerforschung diene und die Bewertung der Bestandssituation und Einstufung als Mangel vornehmlich aus der Sicht der Gefahrenabwehr erfolge. Auf Seite 7 des benannten Berichts wird bei der brandschutztechnischen Bewertung der Zeltplane bzw. Bedachung ausgeführt, dass die endgültige Bewertung im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen habe. Auch im Bericht vom 27. Mai 2025 wird einleitend erwähnt, dass die Stellungnahme keine Bauvorlage im Sinne der Bauvorlagenverordnung darstelle (Seite 2) und zum Zweck der Gefahrerforschung erstellt worden sei. In der Zusammenfassung führt der Prüfingenieur aus, dass im Rahmen das Baugenehmigungsverfahrens Bauvorlagen zu erstellen seien, die eine dauerhafte Konstruktion nachweislich belegen. Dieser Nachweis sei jedoch nicht Gegenstand dieser Unterlage. Der Bericht diene der Abwendung von unzumutbaren Gefahren im Rahmen der Nutzung und könne nur eine begrenzte Weiternutzung des Zeltes ermöglichen. Aus dem Bericht könne auch nicht abgeleitet werden, dass das Zelt nach Umsetzung der benannten Maßnahmen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genüge (siehe Seite 7). Angesichts dieser Ausführungen fehlt es derzeit schon an prüffähigen Bauvorlagen bzw. bautechnischen Nachweisen für die Prüfung des Brandschutzes und der Standsicherheit nach § 66 LBO. Auch in den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung wurde vom ausstellenden Architekten vermerkt, dass der Standsicherheitsnachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden muss (siehe Anlage 2). Der die Anlage 2 unterzeichnende Architekt ist jedenfalls nicht im Verzeichnis der im Land Schleswig-Holstein anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit (Stand 1. Dezember 2024, Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 25. November 2024 – IV 5310) gelistet, so dass es noch der Vorlage eines entsprechenden bautechnischen Nachweises bedarf. Auch in der Bau- und Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass eine abschließende statische Prüfung noch zu erfolgen hat. Ferner fehlt es an einem Nachweis für die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben. Hierzu wurden bislang keine bautechnischen Nachweise vorgelegt. In der Bau- und Betriebsbeschreibung wird lediglich auf die Unterlagen zur bautechnischen Gefahrerforschung Bezug genommen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass im Prüfbericht vom 27. Mai 2025 zwar ausgeführt wird, dass der allgemeine Zustand des Zeltes als gut zu bewerten und keine Kennzeichen für einen kritischen Bauzustand zu erkennen seien und daher ein vorübergehender Betrieb – jedenfalls bis zur 42. Kalenderwoche – möglich sei. Hinsicht der untersuchten Aspekte der Standsicherheit muss jedoch beachtet werden, dass sich aus den Prüfberichten keine abschließende Bewertung dahingehend ableiten lässt, wonach der Betrieb des Zeltes in jedem Fall als unbedenklich eingestuft werden kann. Beispielsweise wird für dem unter S-06 (Ersatz von Zurrgurten durch Wantenspanner) untersuchten Aspekt ein Handlungsbedarf für den Fall der Dauernutzung attestiert. In der Fortschreibung vom 27. Mai 2025 wird zu diesem Punkt zwar ausgeführt, dass es infolge der Feststellung zwar keine Bedenken bei der Standsicherheit gebe (siehe Seite 6). Direkt anschließend heißt es in dem Bericht aber auch, dass die vorgefundenen Zustände ungeachtet dessen einer besonderen Beachtung im Rahmen der Erstellung der Bauvorlagen für eine dauerhafte Nutzung bedürften und aus diesen Hinweisen nicht abgeleitet werden könne, dass sich nicht weitere Fragestellungen im Rahmen einer sorgfältigen Planung ergeben. Auch hinsichtlich des Brandschutzes kann keine abschließende Bewertung durch die Prüfberichte angenommen werden. Der im Bericht vom 19. Mai 2025 unter B-01 (Zeltplane – Bedachung) gerügte Aspekt, wonach die Qualität der Zeltplane als harte Bedachung nicht nachgewiesen sei, wurde im Bericht vom 27. Mai 2025 durch den Einbau von funkvernetzten Wärmeledern im Zelt für eine Interimszeit als kompensiert bewertet und keine erheblichen Bedenken beim Brandschutz erhoben. Gleichwohl verbleibt die Aussage im Bericht vom 19. Mai 2025, wonach die endgültige Bewertung im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen sei. Hinzu kommt, dass das streitbefangene Vorhaben unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Genehmigungsfreistellung auch bauplanungsrechtlich nicht offensichtlich zulässig ist. Eine offensichtliche – handgreifliche – Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kann angesichts dessen jedenfalls nicht angenommen werden. Die vor dem Hintergrund einer fehlenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sich mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt und letztlich das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der ungenehmigten Nutzung zu Recht als nachrangig angesehen. Insbesondere bedurfte es keiner Bestimmung einer (zumutbaren) Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung, der Antragstellerin wurde insoweit das Unterlassen der Nutzung des Veranstaltungszeltes auferlegt (siehe § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG). Die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Folgen der Nutzungsuntersagung führen ebenfalls zu keiner anderen Gewichtung der vorliegenden Belange. Da die Antragstellerin die streitbefangene Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nutzt bzw. nutzen will, hat diese auch das (wirtschaftliche) Risiko der baurechtswidrigen Nutzung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117/96 – juris, Rn. 7). Zudem hat sie nicht – etwa durch die Vorlage entsprechender Nachweise – glaubhaft gemacht, dass das Veranstaltungszelt derzeit bzw. im voraussichtlichen Zeitraum eines Genehmigungsverfahrens für die Durchführung von Veranstaltungen benötigt wird und welche konkreten Auswirkungen die fehlende Nutzbarkeit des Zeltes für bestimmte (kommerzielle) Veranstaltungen auf den Gewerbebetrieb der Antragstellerin hat. Der Antragsgegner war insgesamt jedenfalls rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Nutzung des Zeltes unter bestimmten Auflagen (z.B. nur bis Windstärke 8) oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwas bis zur 42. Kalenderwoche) zu dulden. Die im Rahmen der Nutzungsuntersagung vorgenommene Störerauswahl des Antragsgegners ist unter Ermessensgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist als Zustands- und Handlungsstörerin taugliche Adressatin der Anordnung (§§ 218 Abs. 1, 219 Abs. 1 LVwG). An der sofortigen Vollziehung der nach der summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Nutzungsuntersagung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieser Ordnungsfunktion ist bereits ein besonderes Gewicht beizumessen, da der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, andernfalls gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt werden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 MB 27/03 – juris). Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der streitbefangenen Nutzung tritt dahinter zurück. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Aus den vorgenannten Gründen hat auch der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung aufzuheben, keinen Erfolg. Das in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ebenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 € ist nicht zu beanstanden, §§ 235, 236, 237 LVwG. Rechtsbehelfe gegen den zu vollziehenden Grundverwaltungsakt haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Zwangsgeldandrohung liegen nicht vor und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die angedrohte Höhe des Zwangsgeldes mit 500 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Da hier keine näheren Anhaltspunkte für die Bestimmung des Jahresnutzwertes an dem Veranstaltungszelt vorliegen, greift die Kammer auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zurück, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts ist indes nicht angezeigt. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung.