Urteil
2 A 29/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1011.2A29.22.00
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Leitsätze
Das Waldabstandsgebot gilt unabhängig von einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Bauvorhabens.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Waldabstandsgebot gilt unabhängig von einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Bauvorhabens.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht eine den Bauantrag betreffende Rücknahmefiktion nicht entgegen. Die Klägerin hat trotz des Eintritts der Rücknahmefiktion ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage Der Klage liegt kein bescheidungsfähiger Bauantrag nach § 64 Abs. 1 LBO a.F. 2016 (diese Vorschrift findet hier gem. § 87 Abs. 1 LBO 2021 Anwendung, weil der Antrag vor dem 1. September 2022 gestellt worden ist) zugrunde, da der Bauantrag der Klägerin als zurückgenommen gilt. Noch vor dem möglichen Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 9 LBO a.F. hat der Antrag der Klägerin gem. § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO a.F. bereits als zurückgenommen gegolten. Eine Baugenehmigung gilt gem. § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO a.F. als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Gemäß § 69 Abs. 6 LBO a.F. hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden. Diese Frist verlängert sich gemäß § 69 Abs. 7 LBO a.F. um einen Monat, wenn das Vorhaben u.a. in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, und gemäß § 69 Abs. 8 LBO a.F. längstens um drei weitere Monate, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen oder aufgrund der Beteiligung anderer Behörden, öffentlicher Stellen, anderer Stellen oder von Nachbarinnen oder Nachbarn ergibt, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind. Diese genannten Fristen fangen nach ständiger Spruchpraxis des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts jedoch nur dann an zu laufen, wenn die Baugenehmigung auf dem richtigen „Einreichungsweg“ beantragt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. ist der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat ihren Bauantrag am 27. März 2020 bei dem Beklagten und nicht, wie § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. vorsieht, bei der Beigeladenen zu 2. eingereicht. Selbst wenn man nach der Rechtsprechung der Kammer davon ausginge, dass im Falle der Einreichung des Bauantrages unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde der § 69 Abs. 9 LBO a.F. nicht gänzlich unanwendbar bleibt, sondern der Lauf der Frist lediglich erst dann beginnt, wenn der von der Gemeinde geprüfte Bauantrag mit der gemeindlichen Stellungnahme zum Einvernehmen bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 7. April 2022 - 2 A 15/21 –, n.v.), wäre die Genehmigungsfiktion vorliegend nicht eingetreten, sodass diese derzeit von dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht noch offengelassene Frage (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020, - 1 LB 1/17 -, juris Rn. 34) nicht entscheidungserheblich ist. Ginge man davon aus, dass die Fiktionsfrist des § 69 Abs. 9 LBO a.F. mit dem Eingang der ersten Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. bei dem Beklagten am 5. Juni 2020 zu laufen begonnen hätte, hätte die Genehmigungsfiktion vorliegend gemäß der viermonatigen Fiktionsfrist nach § 69 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 LBO a.F., nicht eintreten können, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist am 5. Oktober 2020 bereits kein Bauantrag mehr vorgelegen hat, über den entschieden hätte werden können. Der gegenständliche Bauantrag galt bereits am 5. Mai 2020 als zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion des § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO a.F. liegen vor. Gemäß § 69 Abs. 5 Satz1 LBO a.F. soll die Bauaufsichtsbehörde beim Eingang unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen der Bauherrin oder dem Bauherrn die noch einzureichenden Bauvorlagen angeben. Gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 LBO a.F. gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Monate nicht überschreiten soll, die Bauvorlagen nicht nachgereicht werden. Eine fristgerechte Nachreichung vollständiger Bauvorlagen ist vorliegend nicht erfolgt. Die Bauvorlagen sind beim Eingang des Bauantrages am 27. März 2020 nicht vollständig gewesen. Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn nicht alle nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO a.F. für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BauVorlVO sind in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind. Als die Klägerin den Bauantrag am 27. März 2020 eingereicht hat, ist aus diesem nicht hervorgegangen, inwiefern die beiden bereits errichteten 40 m² großen Gebäude für ihr geplantes Vorhaben der Forschungsstation benötigt werden. Diese Angaben sind jedoch für die Beurteilung des Vorhabens notwendig gewesen, da Gegenstand des Antrages der Klägerin nicht allein das Forschungsprojekt gewesen ist, sondern vor allem die Nutzung der Gebäude für dieses Projekt. In der mit dem Antrag eingegangenen Baubeschreibung (Bl. 28 ff. d.BA. Anlage 2) hat die Klägerin als Zweckbestimmung des Vorhabens die Nutzungsänderung von bereits errichteten Gebäuden als Forschungsstation für die Entwicklung einer emissionsarmen Mikrowindenergieanlage für Einfamilienhäuser/Doppelhäuser/Nebengebäude ohne Wohnnutzung angegeben. Sie hat zudem unter sonstige Angaben ausgeführt, dass die Gebäude als Testgebäude für Forschungsprojekte im Bereich Mikrowindkraft – Anlagen für Wohnhäuser – genutzt und dabei verschiedene Arten von Kleinstwindkraftanlagen entwickelt werden sollen. Am Gebäude sollen die Daten gesammelt und ausgelesen werden. In der Betriebsbeschreibung (Bl. 32 ff. d.BA. Anlage 2) hat die Klägerin angegeben, dass zeitlich feststehende Kontrollen sowie Auf- und Abbau von Forschungsanlagen zur Weiterentwicklung stattfinden sollen. Für die Arbeiten seien keine geregelten Zeiträume vorgesehen. Zunächst würden die ersten Prototypen entwickelt und anschließend erfolge die Installation und Instandhaltung dieser durch vier Personen, wobei der Aufenthalt in den Gebäuden im Mittel mit unter zwei Stunden angesetzt werden könne. Wofür genau sich in den Gebäuden Personen aufhalten müssen und wofür die beiden Gebäude in der entsprechenden Größe benötigt werden, geht aus dieser Schilderung nicht weiter hervor. Die Klägerin hat die benötigten Bauvorlagen nicht innerhalb der ihr von dem Beklagten gesetzten Frist nachgereicht. Bereits am 2. April 2020 hat der Beklagte die Klägerin unter anderem aufgefordert, die Nutzung der bereits errichteten Gebäude zu konkretisieren und darzustellen, was genau in den Gebäuden stattfinde bzw. wie die Gebäude für die Forschung benutzt würden. Außerdem sollte die Klägerin die Fragen beantworten, welches Forschungskonzept Grundlage der in Rede stehenden Forschung sei, warum der Standort für die Forschung erforderlich sei und was genau an dem Standort hergestellt bzw. errichtet werde. Zur Beantwortung dieser Punkte hat der Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 4. Mai 2020 gesetzt. Mit Schreiben vom 30. April 2020, welches am 4. Mai 2020 bei dem Beklagten eingegangen ist, hat die Klägerin zwar das Forschungsprojekt und die Vorteile des Standortes der Gebäude an sich erläutert, ist aber nicht auf die grundsätzliche Aufforderung des Beklagten eingegangen, darzustellen, inwiefern die bereits errichteten Gebäude für das Forschungsprojekt von Relevanz seien. Zum Zeitpunkt des Fristablaufs zur Nachreichung der erforderlichen Bauunterlagen am 4. Mai 2020 konnte das Vorhaben nicht dahingehend beurteilt werden, aus welchen Gründen im Außenbereich zwei 40 m² große Gebäude zur beabsichtigten Forschung benötigt werden. Erst in der am 14. Juli 2020 bei dem Beklagten eingegangen Stellungnahme der Klägerin, erläutert sie unter „zu Punkt 1“, dass die Gebäude als Technikräume und Räume zur Lagerung von Mikrowindkraftanlagen, Ersatzteilen sowie Werkzeugen fungieren sollen. Zu diesem Zeitpunkt war die Rücknahmefiktion jedoch bereits eingetreten gewesen. Aus den Darstellungen der Grundrisse der beiden Gebäude mit einer jeweiligen Raumaufteilung, die bereits am Tag der Antragstellung bei dem Beklagten mit eingegangen waren, hatte sich bis dahin nur ergeben, dass ein kleinerer Anteil der Fläche als Technik- und Hausanschlussraum genutzt werden solle. Nicht ersichtlich ist aus diesen gewesen, wie die Räume im Übrigen genutzt werden sollen. Dem Eintritt der Rücknahmefiktion steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Klägerin in seinem Schreiben vom 2. April 2020 nicht über die Rechtsfolge der Fiktionswirkung belehrt hat. Von der bisherigen Kammerrechtsprechung wird eine über die in der Landesbauordnung geregelten Voraussetzungen hinausgehende Belehrung über die Rechtsfolge der Fiktionswirkung wie etwa in § 92 Abs. 2 VwGO oder § 81 AsylG nicht für erforderlich gehalten (so zur nahezu gleichlautenden Regelung in § 63 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung mit überzeugender Begründung: VG Cottbus, Urteil vom 7. Januar 2011, - 7 K 232/08 -, juris Rn 25). Anders als bei den gerichtlichen Verfahren, für die in § 92 Abs. 2 VwGO und § 81 AsylG eine Hinweispflicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, geht die Landesbauordnung von einer „Waffengleichheit“ zwischen Bauaufsichtsbehörde und Bauherrn aus. Der Landesgesetzgeber hat deshalb im Gegensatz zum Gesetzgeber von VwGO und AsylVfG gerade keine Belehrungspflicht geregelt. Es gibt auch keine anerkannte staatliche Pflicht zur Information der Bürger über den Inhalt der Gesetze, die generell eine solche Hinweispflicht rechtfertigen könnte (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2016 – 2 A 101/15 –, juris Rn. 33, zur Fiktionswirkung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F.). Dem Eintritt der Rücknahmefiktion steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte sich nicht auf die Fiktionswirkung berufen, sondern in der Sache entschieden hat. Die Fallkonstellation ist insbesondere nicht mit der sachlichen Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs vergleichbar. In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, juris Rn. 11). Demgegenüber unterliegt das Baugenehmigungsverfahren nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch die Neufassung der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 einem Beschleunigungsgrundsatz. Während nach § 73 Abs. 2 LBO 2000 die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nur zurückweisen „sollte“, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufwiesen, bestimmt § 69 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. v. 2016, dass die von der Bauaufsichtsbehörde zu setzende Frist für die Nachreichung von Unterlagen zwei Monate nicht überschreiten soll. Zusätzlich begründet § 69 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. für den Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Bauantragsteller eine Rücknahmefiktion. Wortlaut und Änderungshistorie sprechen dafür, dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörde steht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 –, juris Rn. 70, zu § 67 LBO a.F.). Der Eintritt der Rücknahmefiktion steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen (a.A. vgl. VG Schleswig, Urteil vom 7. November 2018 – 8 A 828/17 –, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 28. März 2019 – M 11 K 17.479 –, juris Rn. 25 und VG Würzburg, Urteil vom 1. August 2024 – W 5 K 23.1596 –, juris Rn. 45). Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 C 62/14 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Fall, bei dem ein Antragsteller vor der Erhebung seiner Verpflichtungsklage gar keinen Antrag bei der zuständigen Verwaltung gestellt hat. Der Klägerin kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht an den zunächst für die Beurteilung ihres Vorhabens zuständigen Beklagten gewandt hätte. Eben dies hat sie getan und der Beklagte hat sich umfassend mit dem streitbefangenen Vorhaben befasst und hierzu eine Sachentscheidung getroffen. Zur Ablehnung des Antrags hat sich der Beklagte – unerkannterweise – nicht auf den Eintritt der Rücknahmefiktion berufen. Das weitere Bestehen des Antrages ist eine formelle Voraussetzung der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Begründetheit. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (a.). Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 10. Februar 2021 und vom 22. Januar 2022 sind zwar rechtswidrig, aber sie verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (b.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a. Da der Bauantrag als zurückgenommen gilt, steht dem Anspruch der Klägerin ein fehlender Bauantrag entgegen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Darüber hinaus ist der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet. Gemäß § 73 Abs. 1 LBO a.F. ist bzw. war eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Bauvorhaben widerspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Danach ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 Metern vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Das klägerische Vorhaben unterfällt diesem Verbotstatbestand. Denn der Abstand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden zum nächstgelegenen Wald beträgt maximal zwischen 11 m und 14 m. Die Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Anlagen in der mündlichen Verhandlung hat hiervon keine abweichende Beurteilung ergeben. Die Vertreter des Beigeladenen zu 1. haben insoweit die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Abstände nachvollziehbar erläutert. Für die Kammer war augenscheinlich erkennbar, dass der Abstand sogar unterhalb der benannten Werte liegt. Teilweise wurden die bereits errichteten Anlagen von den Ästen der nächstgelegenen Bäume überragt. Das Waldabstandsgebot gilt im Übrigen unabhängig von einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Privilegierung des klägerischen Vorhabens, weshalb es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das Vorhaben dem Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfällt, nicht entscheidend ankommt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG für die Zulassung einer Unterschreitung des Waldabstandes sind ebenfalls nicht gegeben. Es ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen ist. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das zur Genehmigung gestellte Gebäude ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (OVG Schleswig, Urteil vom 16. März 2006 – 1 LB 3/05 –, juris Rn. 19). Ausnahmen setzen nach dem Schutzzweck der Norm grundsätzlich voraus, dass eine atypische Gefahrensituation gegeben ist. Das heißt, dass aufgrund der konkreten Situation eine atypische Risikoverringerung in Betracht zu ziehen ist, die die vom Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgegebene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall widerlegt. Dann gebieten es die Eigentumsgarantie und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass der Waldabstand nicht einzuhalten ist. Solche Umstände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das Baugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten lassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt keine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz oder Windwurf bewirken und Brandschutzerwägungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Ein Ausnahmefall liegt daher nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall weitestgehend ausschließen können. Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Gebäuden innerhalb der Waldabstandsfläche von der Vorschrift zur Gefahrenvorsorge grundsätzlich aufgehoben ist (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2022 – 6 A 43/20 –, juris Rn. 20). Besondere Umstände, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall weitestgehend ausschließen können, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar ist unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes in Rechnung zu stellen, dass das klägerische Vorhaben keinen Wohnzwecken dient, sodass die typischerweise mit dieser Nutzungsform einhergehenden Brandgefahren – insbesondere durch Freizeitaktivitäten (z.B. Grillen) – nicht in gleichem Maße auftreten. Eine atypische Situation im Sinne der vorgenannten Grundsätze lässt sich gleichwohl nicht konstatieren. Denn ausweislich der Betriebsbeschreibung sollen täglich bis zu vier Personen für durchschnittlich zwei Stunden am Tag in den Gebäuden arbeiten (Bl. 37 d.BA. Anlage 2). Die tragenden Wände der Gebäude bestehen zudem aus Holz und auch wenn keine Kochbereiche oder offene Feuerstellen geplant sind (Bl. 44 d.BA. Anlage 2), gehen zumindest von der technischen Gebäudeausstattung bzw. den elektrischen Forschungsobjekten Brandgefahren aus. Zudem betrifft die von den Gebäuden ausgehende Brandgefahr nur einen der Schutzzwecke des § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Unter Brandschutzgesichtspunkten sind auch die vom Wald auf das zur Genehmigung gestellte Gebäude ausgehenden Gefahren zu berücksichtigen. Insoweit sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen Gefährdungssituation ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG genannten Schutzzwecke. So hätte die regelmäßige Anwesenheit von Menschen zur Folge, dass der Waldrand im betroffenen Bereich seine besondere ökologische Funktion für Pflanzen und Tiere verlöre, z.B. durch Trittschäden oder das Vergrämen von Tieren wegen der größeren Nähe der Menschen (OVG Schleswig, Urteil vom 16. März 2006 – 1 LB 3/05 –, juris Rn. 22). Weiterhin ist nicht erkennbar, dass eine Gefahr durch Windwurf praktisch ausgeschlossen ist. Insbesondere eine besondere Hanglage oder Ähnliches, das insoweit die Gefahren des Waldes und für den Wald ausgleichen könnte, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung eine „Grundstücksverschiebung zugunsten des Staatsforst“ zur Diskussion stellt, ist darauf hinzuweisen, dass allein die abstrakte Möglichkeit einer Umwandlung des angrenzenden Waldes auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LWaldG den festgestellten Verstoß gegen das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht auszuräumen vermag. § 2 LWaldG stellt damit ebenso wie § 2 BWaldG zur Bestimmung des Waldes allein auf objektive Kriterien ab. Die früheren, auf die subjektive Zielsetzung gerichteten Definitionen, dass Grundstücke hauptsächlich oder wesentlich der Holzgewinnung dienen oder dazu bestimmt seien, sind damit überholt. Dies bedeutet, dass zur Bestimmung der Waldeigenschaft grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Die Waldeigenschaft ist damit unabhängig von Eintragungen im Waldverzeichnis, im Grundbuch, in Flächennutzungsplänen oder in Liegenschaftskarten. Unerheblich ist, wie es zur Waldbildung gekommen ist, d. h. entweder durch bewusste Aufforstung oder durch natürliche Sukzession. In der Rechtsprechung wird durchgängig die Auffassung vertreten, dass es für die Beurteilung als Wald nicht von Bedeutung ist, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.1993, - 3 S 2356/91 -, juris Rn. 32). Ob ein Wald „rechtswidrig“ an ein Vorhabengrundstück herangerückt ist und ob der Eigentümer dieses Grundstücks möglicherweise eine Beseitigung des Waldes erfolgreich veranlassen könnte, ist unerheblich. Um zu gewährleisten, dass die in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG genannten Schutzzwecke der Vorschrift nicht verletzt werden, darf die Genehmigung erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass der erforderliche Waldabstand auch tatsächlich eingehalten wird (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschl. v. 17.02.2010, - 1 LA 3/10 -, juris Rn. 3). Selbst im Fall des Vorliegens einer entsprechenden Waldumwandlungsgenehmigung, deren Erteilung nach Auffassung des Beigeladenen zu 1. wegen des mit der Umwandlung verbunden Eingriffs in den Waldkomplex und der Gefahr einer Destabilisierung des angrenzenden Waldbestandes ohnehin nicht in Aussicht gestellt werden kann (Bl. 33 d.BA, Anlage 3), müsste diese zunächst umgesetzt werden. b. Der auf Aufhebung des rechtswidrig ergangenen Ablehnungsbescheides gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet. Die isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheides ist zwar möglich, der Antrag ist jedoch unbegründet, da ein rechtswidriger Ablehnungsbescheid die Klägerin vorliegend nicht in ihren Rechten verletzt. Eine isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheides ist in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich möglich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 LA 58/18 , Tenor und vorgehend VG Schleswig, Urteil vom 7. November 2018 – 8 A 828/17 –, juris Rn. 31). Der Ablehnungsbescheid ist mangels Bauantrags rechtswidrig ergangen. Wenn ein Bauantrag als zurückgenommen gilt, so ist kein Bauantrag mehr in der Welt, der beschieden werden könnte. Für einen dennoch ergehenden ablehnenden Verwaltungsakt gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte hätte durch einen entsprechenden – nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleideten – Hinweis deutlich machen können, dass der Bauantrag als zurückgenommen gilt. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, ihren Bauantrag im Wege einer Untätigkeitsklage weiterzuverfolgen, wenn sie der Auffassung wäre, der Bauantrag gelte nicht als zurückgenommen. Eine andere Möglichkeit, seine Rechtsauffassung deutlich zu machen, wäre es gewesen, (nur) einen Gebührenbescheid bezogen auf die Rücknahme des Antrages zu erlassen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 LA 58/18 –, juris Rn. 20). Es durfte mangels Antrages zwar kein Bauantrag mehr beschieden werden, sodass die Ablehnung rechtswidrig gewesen ist, die Ablehnung verletzt die Klägerin vorliegend aber nicht in ihren subjektiven Rechten. Grundsätzlich kann ein belastender Verwaltungsakt in der vorliegenden Konstellation Tatbestandswirkung entfalten und damit Grundlage für belastende Folgeentscheidungen, wie die über einen Gebührenbescheid, sein. Die Folgeentscheidung kann dann belastend sein, wenn für die Ablehnung einer Baugenehmigung höhere Gebühren als für die Kostenentscheidung im Falle einer Rücknahme anfallen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 LA 58/18 –, juris Rn. 22). Vorliegend ist die Gebührenberechnung jedoch nicht höher ausgefallen, als sie bei einer Entscheidung unter Berücksichtigung der Rücknahmefiktion ausgefallen wäre. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BauGebVO in der Fassung vom 1. Januar 2019 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG S-H) ermäßigt sich die vorgesehene Verwaltungsgebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. Dasselbe gilt gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 VwKostG S-H, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen der Unzuständigkeit abgelehnt wird. Diese vorliegend aufgrund der begonnenen Bearbeitung des Antrages der Klägerin zu berücksichtigende Ermäßigung hat der Beklagte bei der Gebührenkalkulation auch herangezogen. Die grundsätzlich entstandenen und von dem Beklagten erhobenen Gebühren nach der Tarifstelle 1.2 der BauGebVO a.F. sind anhand der anrechenbaren Bauwerte zu kalkulieren gewesen und nicht etwa anhand von aufgewandten Stunden, die bei der Berücksichtigung der Rücknahmefiktion geringer ausgefallen sein könnten. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat nach der Auslegung ihres klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO auch Klage gegen den ihr gegenüber ergangenen Gebührenbescheid erhoben. Diese ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGebVO a.F. beträgt die Verwaltungsgebühr mindestens 100 Euro, soweit in der Anlage 1 nicht geringere Sätze festgelegt sind. Dies gilt auch im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs. 1 BauGebVO a.F.. Die Kalkulation des Beklagten ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. Der Beklagte hat die Mindestgebühr von 100 Euro nach der Tarifstelle 1.2 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und nach der Anmerkung zu der Tarifstelle 1.2 c) einmalig 100 Euro für die Nachforderung von Bauvorlagen angesetzt. Für das zweite Gebäude hat er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGebVO a.F. ebenfalls die Mindestgebühr von 100 Euro angesetzt. Insbesondere wäre die einmalige Nachforderung bei einer die Rücknahmefiktion berücksichtigenden Gebührenkalkulation auch einmalig vor ihrem Eintritt zu berücksichtigen gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit auch nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung zweier bereits errichteter Gebäude als Forschungsstation für die Entwicklung einer emissionsarmen Mikrowindenergieanlage für Einfamilienhäuser/Doppelhäuser/Nebengebäude ohne Wohnnutzung. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. auf dem Flurstück xx/x der Flur x der Gemarkung xxx. Es liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, wird jedoch vom Geltungsbereich der Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde xxx vom 5. März 1973 erfasst. Der maßgebliche Flächennutzungsplan weist den Bereich des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft aus. Ein Großteil der Fläche des Grundstücks wird von einem Teich bedeckt. Im Jahr 2018 ließ die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks zwei Flachdach-Holzhäuser mit einer Fläche von jeweils 40 m² zuzüglich eines 5 m² umfassenden Vorbaus parallel zum nördlichen Ufer des Teichs errichten. Mit Schreiben vom 7. August 2019 wandte sich der Beklagte an die Grundstückseigentümerin und führte darin aus, dass die vorgenannten Gebäude sowohl formell als auch materiell illegal errichtet worden seien. Vor dem Erlass einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung werde ihr, der Grundstückseigentümerin, die Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Daraufhin entschloss sich die Grundstückseigentümerin, die Gebäude der Klägerin zur Realisierung eines energetischen Forschungsprojektes zur Verfügung zu stellen. Mit Antrag vom 20. März 2020 beantragte die Klägerin daraufhin im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Genehmigung der beiden Gebäude in Form einer „Nutzungsänderung von bereits errichteten Gebäuden als Forschungsstation für die Entwicklung einer emissionsarmen Mikrowindenergieanlage für Einfamilienhäuser/Doppelhäuser/Nebengebäude ohne Wohnnutzung“. Sie führte zur Begründung des Antrages aus, dass für eine Nutzung als Forschungsstation möglichst ungünstige Windverhältnisse am Forschungsstandort vorliegen sollten. Durch den geringen Waldabstand (Baumkronengrenze ca. 11 m) seien solche Verhältnisse vorhanden. Weiterhin handele es sich lediglich um Nebengebäude, die nicht durchgehend von Personen genutzt würden. In der Betriebsbeschreibung gab sie an, dass Testabläufe im Gebäude vorbereitet, entwickelt und überwacht werden sollten und ein Aufenthalt in den Gebäuden von unter zwei Stunden angesetzt werde. Sie reichte Grundrisse mit einer Raumaufteilung der zwei Gebäude ein. In diesen sind jeweils ein Technik- und Hausanschlussraum eingezeichnet sowie im Übrigen im „Haus 1“ ein Raum mit einer Fläche von 24,69 m² und im „Haus 2“ zwei Räume mit einer Gesamtfläche von 27,06 m². Wegen der näheren Einzelheiten des zur Genehmigung gestellten Vorhabens wird auf den in der Verfahrensakte des Beklagten befindlichen Bauantrag nebst Bauvorlagen Bezug genommen. Der Bauantrag ging zunächst am 27. März 2020 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersuchte der Beklagte die Beigeladene zu 2. erstmals um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und forderte zugleich Bauvorlagen von der Klägerin nach. Unter anderem sollte die Klägerin die Notwendigkeit und Konkretisierung der Nutzung der beiden Gebäude darstellen. Nach Durchsicht der sodann am 4. Mai 2020 von der Klägerin nachgereichten Unterlagen forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2020 unter anderem erneut zur weiteren Konkretisierung der Nutzung der beiden Gebäude auf. Die Klägerin hatte bis dahin auf die Nachfrage des Beklagten hinsichtlich der Nutzung der Gebäude weiter angegeben, dass die Windturbinen auf den Dächern der Gebäude montiert werden sollen. In einer am 5. Juni 2020 bei dem Beklagten eingegangenen Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. führte diese aus, dass das klägerische Vorhaben anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden könne und sie deshalb ihr Einvernehmen versage. Es erfolgten weitere – an die Klägerin gerichtete – Nachforderungen von Bauvorlagen. Darauf erklärte die Klägerin unter anderem in einer am 14. Juli 2020 bei dem Beklagten eingegangenen Stellungnahme, dass die Gebäude als Technikräume und Räume zur Lagerung von Mikrowindkraftanlagen, Ersatzteilen sowie Werkzeugen fungieren sollen (Bl. 37 d.BA. Anlage 2). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 forderte der Beklagte auch den Beigeladenen zu 1. zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des klägerischen Vorhabens auf. In der daraufhin am 18. November 2020 bei dem Beklagten eingegangenen Stellungnahme des Beigeladenen zu 1. führte dieser aus, dass die zur Genehmigung gestellten Gebäude einen geringeren Waldabstand als die angegebenen ca. 11 m bis 14 m aufwiesen. Bei einem solchen Abstand sei eine Gefährdung durch Waldbrand, Kronenbruch und Windwurf gegeben. Darüber hinaus seien die Belange der Waldbewirtschaftung erschwert und eine Beeinträchtigung des Waldrandes in seiner ökologischen Wirkung könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund könne das forstbehördliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Mit Bescheid vom 10. Februar 2021, der Klägerin zugestellt am 12. Februar 2021, lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Er führte darin zur Begründung aus, dass das Bauvorhaben im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei nicht privilegiert, da es nicht in Gänze der Erforschung oder Entwicklung der Windenergie diene. Allein die Windströmungsturbinen, deren Aufstellung beabsichtigt sei, dienten der Erforschung oder Entwicklung der Windenergie. Es sei nicht erkennbar, warum auch die beiden Gebäude für den Betrieb bzw. die Erforschung der Turbinen erforderlich seien, da nur ein untergeordneter Teil der Gebäude als Technikraum vorgesehen sei. Das Vorhaben widerspräche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Ferner beeinträchtige es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Es liege vollständig in einem Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus stünden forstrechtliche Belange dem Vorhaben entgegen. Denn die verfahrensgegenständlichen Gebäude befänden sich vollumfänglich innerhalb des in § 24 Abs. 1 LWaldG normierten Waldabstandsstreifens. Eine Unterschreitung des Waldabstandes begegne insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes erheblichen Bedenken, da unter anderem die tragenden Bauteile und die Außenwandwandverkleidung aus Holz bestünden. Auch hätten die Beigeladenen das jeweils erforderliche Einvernehmen versagt. Durch gesonderten Bescheid vom 10. Februar 2021 setzte der Beklagte für den Erlass des ablehnenden Bescheides eine Gebühr in Höhe von 225,00 € fest. Für die Kalkulation der Gebühr wird auf die Kostenberechnung des Beklagten verwiesen (Bl. 175 d.BA, Anlage 2). Mit am 12. März 2021 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Lage der verfahrensgegenständlichen Gebäude als Standort für das geplante Forschungsprojekt nahezu perfekt sei. Es werde auch nicht nur ein untergeordneter Teil der Gebäude zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie genutzt. Die Windturbinen-Module müssten auf den Dächern so montiert werden, dass diese direkt erreichbar seien. Deshalb benötige ein Modul ca. 8-10 m². Die einzelnen Module würden dabei regelmäßig ausgetauscht. Die Gebäude würden zur Lagerung der alten und neuen Module benötigt. Zudem würden zusätzlich Wechselrichter und Steuerungssysteme in den Gebäuden ausprobiert bzw. erforscht. Soweit das Vorhaben speziellen naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterfalle, sei eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht zu ziehen. Bezüglich des Waldabstandes könne über Ausgleichsflächen bzw. einer Grundstücksverschiebung zu Gunsten des Staatsforst diskutiert werden. Zudem würden auch andere Gebäude in der Nähe des Vorhabenstandorts einen Waldabstand von unter 30 m aufweisen. Schließlich könnten auch die vom Beklagten vorgebrachten Bedenken zur Brandgefahr nicht geteilt werden, zumal der angrenzende Teich einst als Löschwasserteich angelegt worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Januar 2022, der Klägerin zugestellt am 22. Januar 2022, unter anderem mit folgender Begründung zurück: Zunächst sei die Löschwasserversorgung nicht gesichert. Naturschutzrechtliche Verbotsnormen könnten vorliegend nicht im Wege einer Befreiung überwunden werden. Das beantragte Vorhaben diene in der vorliegenden Größe und Form insbesondere keinem überwiegenden öffentlichen Interesse. Das Forschungsvorhaben sei privater Natur und diene privaten Zwecken. Die Versagung einer Befreiung bedinge auch keine unzumutbare Belastung. Weiterhin habe auch der Beigeladene zu 1. erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben angemeldet. Die erforderliche forstbehördliche Einvernehmenserteilung zur Unterschreitung des Waldabstandes sei bei dem hier in Rede stehenden äußerst geringen Waldabstand keineswegs möglich. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch eine Waldumwandlungsgenehmigung nach einer Stellungnahme des Beigeladenen zu 1. nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Herstellung eines ausreichenden Waldabstandes würde vorliegend einen Eingriff in die angrenzende großflächige und kompakt ausgebildete Waldfläche erfordern und die Erhaltung des zusammenhängenden, geschlossenen Waldkomplexes stark beeinträchtigen. Die Klägerin hat am 22. Februar 2022 Klage erhoben. Sie begründet die Klage unter anderem wie folgt: Sie habe ihren Bauantrag direkt bei dem Beklagten eingereicht, da dieser sie in der Kommunikation im Vorfeld in Bezug auf die Beseitigungsanordnung darum gebeten habe. Sie habe alle Fristen hinsichtlich der Nachreichung von Unterlagen eingehalten bzw. rechtzeitig um Fristverlängerungen gebeten. Zu keinem Zeitpunkt habe es einen Hinweis auf eine Rücknahmefiktion in Bezug auf ihren Antrag gegeben. Auch habe der Beklagte diverse Unterlagen nochmals angefordert, obwohl diese bereits vorgelegen hätten. Alle von dem Beklagten angeführten rechtlichen Hindernisse ließen sich durch einen entsprechenden Dispens aus der Welt schaffen. Es sei absehbar, dass auch Belange des Naturschutzes sowie möglicherweise auch andere öffentliche Belange in Ansehung des Klimawandels und der damit einhergehenden Notwendigkeit alternativer Energiegewinnungsformen zurücktreten müssten. Ferner sei nochmals ein verbessertes Brandschutzkonzept in Auftrag gegeben worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 10. Februar 2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2022, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei in Holzständerbauweise errichteten Gebäuden als Forschungsstation für die Entwicklungen von Mikrowindenergieanlagen auf dem Grundstück, xxx in xxx, Gemarkung xxx, Flur x, Flurstück xx/x zu erteilen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung seines Antrags auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Zudem trägt er vor, dass die formalen Punkte des Antragsverfahrens eingehalten worden seien. Er habe die Fristen zur Nachreichung der Unterlagen jeweils vor ihrem erfolglosen Verstreichen verlängert. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2024 und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.