Urteil
8 A 828/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:1107.8A828.17.00
3mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Zulässigkeit der auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage steht zunächst nicht bereits die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten entgegen. Für die streitgegenständliche baurechtliche Genehmigung ist die Beklagte als allgemeine Bauordnungsbehörde (auch) zuständig. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist davon auszugehen dass die Beklagte als Untere Bauaufsichtsbehörde für die streitgegenständliche Baugenehmigung nur dann zuständig sein kann, wenn die LBO Anwendung findet. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO findet die LBO keine Anwendung auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Nebenanlagen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Gebäude. Damit besteht nach der LBO grundsätzlich eine Zuständigkeit der Beklagten als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 2 S. 1 LBO i.V.m. § 1 8. VO LBO). Diese landesrechtlich begründete Zuständigkeit wird auch nicht durch bundesrechtliche Vorschriften verdrängt. Dies gilt namentlich auch für § 18 S. 1 AEG. Hiernach dürfen Betriebsanlagen (einschließlich der Bahnfernstromleitungen) einer Eisenbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Begriffs „Betriebsanlagen“ verzichtet. In der Vorgängerregelung des § 18 S. 1 AEG (gültig bis 02.08.2001) waren die Betriebsanlagen der Bundesbahn noch definiert als „Schienenwege von Eisenbahnen, einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und Bahnstromfernleitungen“. Damit war nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/4609, S. 100) an die Regelung des § 36 BBahnG angeknüpft worden. Bereits für die Altregelung ging die vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, 11 A 2/96; Juris) und Literatur (vgl. Wegener DÖV 1996, 305 ff, 310; kritisch hierzu Grigoleit/Otto DÖV 2000, 182 ff, 184) davon aus, dass auch Bahnhofsgebäude zu den „Betriebsanlagen“ gehören. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es gerechtfertigt, hieran festzuhalten. Auch § 4 Abs. 1 EBO (hierauf nimmt das BVerwG aaO ebenfalls ausdrücklich Bezug, ebenso Gruber BauR 2000, 499 ff, 501) definiert als „Bahnanlagen“ alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, wozu auch die Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn gehören, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Maßgeblich sind insoweit die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang der Anlage mit dem Eisenbahnbetrieb (Gruber BauR 2000, 499 ff, 501 ff). Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind auf Antrag eines Berechtigten die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist (§ 23 Abs. 1 AEG). Bei dem ... Bahnhofsgebäude handelt es sich um das Empfangsgebäude des Bahnhofs ... und damit sowohl in Ansehung der Verkehrsfunktion als auch in Ansehung des räumlichen Zusammenhanges um eine Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes. Eine vollständige oder teilweise Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 AEG („Entwidmung“) hat nicht stattgefunden und ist offenbar auch nicht beabsichtigt. Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen nach § 18 AEG nur gebaut oder verändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt bei gemischt genutzten Anlagen (insbesondere Bahnhofsempfangsgebäude) jedenfalls dann, wenn die geplanten Maßnahmen für betriebliche Zwecke der Eisenbahnen des Bundes genutzte Anlagenteile betreffen oder Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit der Anlage (Standsicherheit der Gesamtanlage und/oder Brandschutz der Gesamtanlage) vorliegen (Ziffer 1. Absatz 5 der Richtlinien über den Erlass von Planrechtsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie der Magnetschwebebahn nach § 1 MBPlG- im Folgenden: Planfeststellungsrichtlinien). Vor diesem Hintergrund bedarf es (zumindest) für den geplanten Umbau und die geplante Nutzungsänderung der Bahnhofshalle im ... Bahnhof einer Planfeststellung durch die Beigeladene. Hiervon gehen wohl auch die Beteiligten aus. Antragsteller in einem Planfeststellungsverfahren und Adressat eines daraufhin ergehenden Planfeststellungsbeschlusses kann allerdings nur der Vorhabenträger sein. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick auf das jeweilige Fachplanungsrecht zu bestimmen. Aus § 18 S. 1 AEG ergibt sich insoweit eine Beschränkung des Kreises der Antragsteller. Unter Eisenbahnen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 AEG Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu verstehen; nur diese können Antragsteller in einem Planfeststellungsverfahren sein (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007, 9 VR 19/07; Juris). Danach kann im vorliegenden Verfahren nur die ... und ... einen Planfeststellungsbeschluss beantragen, wobei die Möglichkeit besteht, dass sie sich dabei durch den Kläger vertreten lässt. Dies ist dem Kläger in der Besprechung vom 18.01.2018 dargestellt worden (vgl. Bl. 47 Gerichtsakte). Der Kläger – der stets auf die Zuständigkeit der Beigeladenen hingewiesen hat – hat gleichwohl bisher keinerlei Initiative in dieser Richtung entfaltet. Die demnach aus § 18 S. 1 AEG folgende planfeststellungsrechtliche Zuständigkeit der Beigeladenen lässt allerdings die grundsätzliche, aus der LBO folgende Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung einer Baugenehmigung an den Kläger unberührt. Bei derartig gemischt genutzten Anlagen ist das der Planfeststellung unterliegende Vorhaben nicht die Gesamtanlage, sondern nur der bahnspezifische Teil der Anlage. Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 VwVfG) kann somit nicht auf die Gesamtanlage erstreckt werden (Ronellenfitsch VA 1999, 581 ff, 599). Die Zulassungsentscheidung trifft keine Entscheidungen zur Genehmigung bahnfremder Nutzungen (Ziffer 1. Absatz 5, Ziffer 22 Absatz 4 der der Planfeststellungsrichtlinien). Auch eine (hier nur analog denkbare) Anwendung des § 78 VwVfG scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten besteht folglich auch dann fort, wenn durch die bahnfremde Nutzung die Statik und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes in Frage gestellt werden, was das Bedürfnis einer Planrechtsentscheidung nach § 18 AEG durch das Eisenbahnbundesamt auslöst. Darüber hinaus besteht jedoch keine gesetzliche Zuständigkeit der Beigeladenen (vgl. auch Pietrzyk UPR 2015, 470 ff, 473 f). Es bedarf daher im Ergebnis paralleler Genehmigungen des Eisenbahnbundesamtes und der Beklagten (Gruber BauR 2000, 499 ff, 504). Soweit der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung beantragt, ist die Klage allerdings mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es ist davon auszugehen, dass es gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 LBO aufgrund der (fiktiven) Rücknahme des Bauantrags an einem bescheidungsfähigen Antrag fehlt. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn der Bauantrag unvollständig ist oder sonst erhebliche Mängel aufweist, den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist (die zwei Monate nicht überschreiten soll) auffordern. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 67 Abs. 2 S. 2 LBO). Die Fiktion der Rücknahme setzt voraus, dass die Aufforderung rechtmäßig erfolgt ist, d.h. tatsächlich Unterlagen fehlen und die Vorlage gerade dieser Unterlagen auch rechtlich geboten ist. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 14.03.2017 (Bl. 155 Beiakte A zu 8 B 145/17) aufgefordert, den Erhebungsbogen (§ 3 des 2. BauStatG), aktuelle Bauzeichnungen sowie die mit Schreiben vom 11.01.2017 nachgeforderten Angaben zum Brandschutznachweis bis zum 31.03.2017 vorzulegen. Diese Aufforderung ist – zumindest was die aktuellen Bauzeichnungen und den Brandschutznachweis betrifft – rechtmäßig erfolgt. Die genannten Unterlagen lagen unstreitig nicht vor und sind ebenfalls unstreitig bis zum Ablauf der gesetzten Frist auch nicht vorgelegt worden. Die Erforderlichkeit der Vorlage der aktuellen Bauzeichnungen folgt aus § 8 BauVorlVO, die Erforderlichkeit der Vorlage eines Brandschutznachweises aus § 11 BauVorlVO. Unschädlich ist weiterhin, dass die Beklagte die Aufforderung zur Vorlage in Gestalt eines Bescheides erlassen hat. Es ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen bauordnungsrechtlicher Verfahren auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Generalklausel (§ 59 Abs. 1 LBO) befugt ist, die Vorlage prüffähiger Unterlagen durch Bescheid anzuordnen (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2010, 1 LA 26/10 zu § 66 LBO a.F.; zitiert nach Juris; VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2017, 8 B 180/17). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sie dies nicht auch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 67 Abs. 2 LBO tun darf. Es bedarf insoweit auch keiner Belehrung über die Rechtsfolge der Fiktionswirkung (VG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016, 2 A 101/15, zitiert nach Juris). Die Tatsache, dass der Kläger den fraglichen Bescheid angefochten hat und die Beklagte über diesen Widerspruch nicht entschieden hat, steht der Auslösung der Rechtsfolgen des § 67 Abs. 2 S. 2 LBO ebenfalls nicht entgegen. Bei der Anordnung der Vorlage von Bauvorlagen nach § 67 Abs. 2 S. 1 LBO handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung ohne vollstreckungsfähigen Inhalt, die nicht isoliert anfechtbar ist (§ 44 a VwGO). Hinreichender Rechtsschutz wird dem Adressaten durch die Möglichkeit gewährt, die abschließende Sachentscheidung anzufechten. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass die Klage nicht wegen der fiktiven Rücknahme des Bauantrags im verwaltungsverfahren unzulässig ist, wäre sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Eine Baugenehmigung ist nach § 73 Abs. 1 S. 1 LBO nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentliche-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im vorliegenden Fall steht der Erteilung der Baugenehmigung auf jeden Fall das Fehlen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSchG erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 13 DSchG entgegen. Eine solche ist dem Kläger bislang nicht erteilt worden (vgl. Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 8 A 685/17). Der Kläger kann nicht die isolierte Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 29.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 verlangen, weil die Beklagte trotz der fiktiven Rücknahme seines Bauantrages den Bauantrag gleichwohl in der Sache abgelehnt hat. Allerdings steht es im Falle der fiktiven Antragsrücknahme nach § 67 Abs. 2 S. 2 LBO nicht zur Disposition der Behörde, gleichwohl eine Sachentscheidung zu treffen. Der Kläger wird durch einen solchen Bescheid jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Es steht ihm nämlich frei, jederzeit wieder einen neuen Bauantrag zu stellen. Soweit der Kläger die Gebührenfestsetzung in dem Ausgangsbescheid vom 29.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 anficht, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Es besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Gebührenfestsetzung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet die Gebührenfestsetzung in § 1 ff VwKostG i.V.m. § 1 BauGebVO und Ziffer 1.7 der Anlage 1 zur BauGebVO. Danach fällt bei der (fiktiven) Rücknahme eines Bauantrages nach § 67 Abs. 2 LBO eine Baugebühr zwischen 100 und 1.000 EUR an. Bei Rahmensätzen ist für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwKostG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 900 EUR hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist angesichts der Begründung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 S. 1 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Er erwarb im Jahre 2013 das ... Bahnhofsgebäude. Das im Jahre 1922 errichteten Gebäude ist im Jahre 1986 in das Denkmalbuch eingetragen worden. Der Kläger beabsichtigt, in dem Bahnhofsgebäude eine „Kultur- und Erlebnisgastronomie“ einzurichten. Nach der allgemeinen Betriebsbeschreibung (Bl. 28 Beiakte A zu 8 B 145/17) beruht das Gesamtkonzept auf der Grundlage einer Nutzungsübereinkunft mit dem Verkäufer (DB), welches dem Gericht nicht vorliegt. Im Jahre 2015 stellte der Kläger erstmals einen Bauantrag bei der Beklagten. Dieser ging nach einem Vermerk des Beklagten vom 03.01.2017 (Bl. 66 Beiakte A zu 8 B 145/17) am 06.05.2015 bei diesem ein. Die Bauantragsakten sind nach Auskunft der Beklagten abhandengekommen. Unter dem 12.8.2016 stellte der Kläger erneut einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO (vgl. Beiakte A zu 8 B 145/17). Geplant sind nach den vorliegenden Unterlagen unter anderem eine Music-Lounge, eine Sports-Bar, ein Bistro sowie die Errichtung einer Galerie in der Bahnhofshalle. Der Kläger begann mit den Bauarbeiten am Bahnhof. So errichtete er (teilweise) die Galerie in der Bahnhofshalle sowie Nebengebäude für die Bahnhofsmission und ein DB-Büro. Es wurden Wanddurchbrüche hergestellt und im Kellergeschoss Unterboden ausgehoben. Am 04.10.2016 verfügte die Beklagte mündlich eine Baueinstellung gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Mit E-Mails vom 07.11.2016 (Bl. 38 Beiakte A zu 8 B 145/17), 24.11.2016 (Bl. 44 Beiakte A zu 8 B 145/17), 22.12.2016 (Bl. 60 Beiakte A zu 8 B 145/17) sowie Schreiben vom 11.01.2017 (Bl. 67 Beiakte A zu 8 B 145/17) und 17.01.2017 (Bl.75 Beiakte A zu 8 B 145/17) forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Bauvorlagen auf. Unter dem 15.02.2017 (Bl. 98 Beiakte A zu 8 B 145/17) und dem 14.03.2017 (Bl. 155 Beiakte A zu 8 B 145/17) erließ die Beklagte Ordnungsverfügungen gegen den Beklagten und gab ihm auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die zuletzt genannte Verfügung betrifft einen Erhebungsbogen nach „§ 3 des 2. BauStatG“, „aktuelle Bauzeichnungen“ sowie mit Schreiben vom 11.01.2017 nachgeforderte Angaben zum Brandschutznachweis. Es wurde eine Frist bis zum 31.03.2017 gesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2017 (Bl. 167 Beiakte A zu 8 B 145/17) Widerspruch ein. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 20.09.2017 (Bl. 303 Beiakte A zu 8 A 829/17) und teilte mit, dass formal kein Verwaltungsakt vorliege, gegen den ein Widerspruch zulässig sei und das Schreiben des Klägers vom 18.03.2017 als Stellungnahme gewertet werde. Mit Bescheid vom 02.02.2017 (Bl. 85 Beiakte A zu 8 B 145/17) wurde die am 04.10.2016 mündlich verfügte Baueinstellung schriftlich bestätigt. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 06.02.2017 (Bl. 93 Beiakte A zu 8 B 145/17) Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 09.03.2017 (Bl. 149 Beiakte A zu 8 B 145/17) wurde die Versiegelung der Baustelle nach § 59 Abs. 3 LBO angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2017 (Bl. 161 Beiakte A zu 8 B 145/17) Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29.06.2017 (Bl. 270 Beiakte A zu 8 B 145/17) lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die planungsrechtlichen Vorgaben des Eisenbahnbundesamtes sowie die Zustimmung der Denkmalspflege fehlten. Zudem fehlten mit Schreiben vom 11.01.2017 nachgeforderte Unterlagen zum Brandschutz. Für den Bescheid wurde eine Gebühr nach der BauGebVO in Höhe von 2.975 EUR festgesetzt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19.07.2018 (Bl. 277 Beiakte A zu 8 B 145/17) Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 (Bl. 313 Beiakte A zu 8 A 829/17) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dem Widerspruch gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid wurde, soweit die Gebühr den Betrag von 900 EUR überschreitet, stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da der Kläger die nachgeforderten Unterlagen nicht bis zu dem bestimmten Termin vorgelegt habe, gelte der Bauantrag als zurückgenommen. Es bedürfe keines formellen Ablehnungsbescheides. Wegen der schwierigen Genehmigungsbedingungen im Zusammenspiel mit Bauherr, ... mit ... und ... und Service, Denkmalschutzbehörde und Unterer Bauaufsichtsbehörde sei vorliegend zur Klarstellung ein Ablehnungsbescheid erlassen worden. Zur Vermeidung eines Nachteils durch den Erlass eines an sich entbehrlichen Ablehnungsbescheides sei die Gebühr nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Bauantrages festgesetzt worden. Der Kläger hat am 20.11.2017 Klage erhoben. Er macht geltend, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass die erforderlichen und nachgeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien, habe ein Ablehnungsbescheid wegen der Rücknahmefiktion des § 67 Abs. 2 LBO gar nicht mehr ergehen dürfen. Der Kläger beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass es wegen der Eingriffe in den Brandschutz und der Statik am Empfangsgebäude seiner planfeststellungsrechtlichen Genehmigung nach § 18 AEG bedürfe. Der Antrag sei durch die Betreiberin (...) zu stellen, die sich durch den Kläger vertreten lassen könne. In der Zuständigkeit der Beklagten bleibe die Genehmigung von Vorhaben in abgrenzbaren Gebäudeteilen, die nicht in Statik und Brandschutz eingreifen sowie die Genehmigung der Nutzung für Zwecke, die nicht dem Eisenbahnbetrieb zuzuordnen sind. Der Rechtstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 09.05.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgängen in den Verfahren 8 A 775/17 und 8 B 145/17 (betreffend die ordnungsrechtlichen Verfügungen der Beklagten) sowie 8 A 685/17 und 8 A 829/17 (betreffend die denkmalschutzrechtlichen Verfahren) Bezug genommen.