Beschluss
2 B 38/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0204.2B38.24.00
3mal zitiert
14Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Anordnung nebst Zwangsgeldandrohung. Die Antragstellerin, ein Handwerksbetrieb für Sanitär- und Heizungsbau, beantragte im November 2023 unter ihrer vorherigen Firmierung einen Bauvorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens „Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebs in gewerbliche Nutzung (Sanitär- und Heizungsfirma)“ auf dem Grundstück A-Stadt, A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück xxx (früher xx/x). Bei dem Grundstück handelt es sich um eine im Außenbereich belegene ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs, die unter anderem mit einem Hauptgebäude, einer Stallanlage sowie einem Fahrzeugunterstand (Remise) bebaut ist. Zur Begründung der Bauvoranfrage führte die Antragstellerin aus, dass ihr Betrieb von seinem ursprünglichen Standort in Lübeck nach A-Stadt umziehen solle. Auf dem Betriebsgrundstück wolle sie unter anderem sanitäre Objekte, Armaturen, Zubehör und Heizungsanlagen, Rohre, Rohrfittinge, Kunststoffrohre, Elektro- und Solarmaterial lagern. Am 28. Februar 2024 wurde der Antragstellerin ein positiver Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung einzelner Räume im Erdgeschoss des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in Büroräume sowie des ehemaligen Stallgebäudes in Lagerräume erteilt. Nachdem der Antragsgegner im Juni 2024 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Antragstellerin ohne Baugenehmigung die Nutzung der streitbefangenen Gebäude und Flächen bereits aufgenommen hatte, wies er sie mit Schreiben vom 17. Juni 2024 darauf hin, dass allein der Vorbescheid nicht zur Aufnahme der gewerblichen Nutzung berechtige und noch die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der zu landwirtschaftlichen Zwecken errichteten Gebäude beantragt und erteilt werden müsse. Der Antragstellerin gab er diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin kündigte daraufhin am 24. Juni 2024 an, schnellstmöglich einen Bauantrag einreichen zu wollen, woraufhin der Antragsgegner ihr mitteilte, dass auch mit der Einreichung eines Bauantrags nicht ausgeschlossen sei, dass eine baurechtswidrige Nutzung untersagt werde. Bei einer Ortsbesichtigung am 23. Juli 2024 stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin im ehemaligen Wohn-/Wirtschaftsgebäude zwei Büros, einen Aufenthaltsraum für Mitarbeiter sowie diverse Räume im Erd- aber auch Dachgeschoss, eine ehemalige Remise sowie Flächen außerhalb der Gebäude zum Lagern und Abstellen von Containern gewerblich nutzt. Für die von dem Beklagten diesbezüglich angefertigten Lichtbilder wird auf Bl. 16 ff. der Anlage 2 der Beiakte verwiesen. Der Bauantrag des Geschäftsführers der Antragstellerin für die Umnutzung des Erdgeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, welches bereits Gegenstand des Vorbescheidverfahrens gewesen war, sowie für die Nutzung des Dachgeschosses, ging bei dem Antragsgegner am 26. Juli 2024 ein. Der Antragsgegner forderte am 6. August 2024 Unterlagen unter Fristsetzung bis zum 14. Oktober 2024 nach und verlängerte die Frist zur Nachreichung mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 auf den 30. November 2024. Unter anderem fehlte eine für das Baulastverfahren nach § 35 Abs. 4 Nr. 1g BauGB benötigte Eigentümerbestätigung des Grundbuchamts für das belastete Grundstück. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 untersagte der Antragsgegner unter Ziffer 1 des Bescheides die Nutzung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude sowie der Außenflächen zu gewerblichen Zwecken (Büro bzw. Lager) mit sofortiger Wirkung. Unter Ziffer 2 ordnete er an, die Lagerflächen in den Gebäuden sowie die Außenlagerflächen einschließlich Container bis zum 10. Dezember 2024 zu räumen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 ordnete er unter Ziffer 3 an. Unter Ziffer 4 drohte er der Antragstellerin im Fall der Nichtbefolgung der Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.000 Euro an. Die Nutzungsuntersagung begründete er mit der formellen Illegalität der Nutzung aufgrund des Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung. Die untersagten Nutzungen seien baugenehmigungspflichtig und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Gegenstand des Vorbescheidverfahrens seien weder die Nutzung weiterer Flächen im Dachgeschoss des Wohn-/Wirtschaftsgebäudes, der Remise und der Außenflächen mit Container noch brandschutztechnische und statische Gesichtspunkte gewesen. Das öffentliche Interesse zur Vermeidung einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit sei höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Nutzung. Die Nutzungsuntersagung mit Räumungsanordnung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Das Lagern der Materialien in den Räumen/Gebäuden und insbesondere auf den Außenflächen stelle bereits eine gewerbliche Nutzung dar. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen, um die Antragstellerin zur Einhaltung der Verfügung anzuhalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse. Die Notwendigkeit der präventiven Kontrolle mache es erforderlich, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen ungenehmigte Nutzungen eingreifen können müsse. Ein nicht sofort vollziehbares Nutzungsverbot führe im Übrigen nur zu einer zeitlichen Verzögerung. Die Antragstellerin werde dadurch nur so gestellt, wie jeder andere gesetzestreue Bürger. Derartig schwerwiegende Belange, aufgrund derer diese öffentlichen Belange zurücktreten könnten, seien nicht ersichtlich. Die Möglichkeit einer längerfristigen Nutzung könne für andere den Anreiz bieten, ohne Genehmigung ähnlich zu verfahren. Dem Bescheid fügte er ein Luftbild bei, auf welchem zur Orientierung mit bezeichneten Pfeilen auf die Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück verwiesen wird, unter anderem auch auf ein ehemaliges Stallgebäude. Gegen die benannten Anordnungen legte die Antragstellerin am 17. Oktober 2024 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig gegenüber dem Antragsgegner, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Den Widerspruch begründete sie zum einen damit, dass ein Stall nicht genutzt werde. Es sei darüber hinaus zutreffend, dass die Nutzung formell rechtswidrig erfolge. Es lägen jedoch alle erforderlichen Unterlagen zur Erteilung der Änderungsgenehmigung vor, nach denen das Vorhaben materiell rechtmäßig sei. Es läge hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auch ein Bauvorbescheid vor und die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit könne sofort von dem Antragsgegner geprüft werden. Der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ausreichend ausgeübt. Allein die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung rechtfertige die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nicht. Der vorherige Architekt der Antragstellerin habe die nachgeforderten Unterlagen nicht vollständig oder gar nicht angefertigt. Die Antragstellerin habe aber einen neuen Architekten beauftragt. Die Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung sei unverhältnismäßig, da die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb vollständig einstellen müsste, da sie über keine Ersatzflächen verfüge. So könne sie die ihr erteilten Aufträge nicht erfüllen, was sie schadensersatzpflichtig mache. Sie werde durch die Nutzungsuntersagung zahlungsunfähig und müsse binnen drei Wochen Insolvenz anmelden sowie ihren 28 Mitarbeitern kündigen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur vollständigen Einreichung der die Baulast betreffenden Unterlagen bis zum 2. Januar 2025 auf und erinnerte an die Unterlagenanforderung vom 6. August 2024. Am 4. November 2024 reichte die Antragstellerin einen Lageplan nach, der auch die Umnutzung der ehemaligen Maschinenhalle (Remise) und die Errichtung eines Container-/Lagerplatzes nördlich der Remise sowie die Errichtung von Stellplätzen mit einer Größe von 300m² vorsieht. Das Dachgeschoss solle als Lagerfläche mit insgesamt 555,23 m² genutzt werden. Der Unterbau für den Containerplatz sei zum Teil schon vorhanden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bauantragsunterlagen auf Bl. 1 ff. der Anlage 3 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Daraufhin forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. November 2024 diesbezüglich weitere Bauvorlagen unter Fristsetzung bis zum 13. Dezember 2024 nach und bestätigte, dass die mit Schreiben vom 6. August 2024 geforderten Unterlagen vollständig eingereicht worden seien. Von einer Beteiligung der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde sah er aufgrund der neu angeforderten Unterlagen zunächst ab. In der Zwischenzeit lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. November 2024 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Der Antragsgegner wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. November 2024, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 27. November 2024 zugestellt, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und führte weiter aus, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bereits bei formeller Illegalität bestehe. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Laut nachgereichtem Lageplan sei der ursprüngliche Antragsgegenstand um die Nutzungsänderung der Remise, die Errichtung eines Container-/Lagerplatzes sowie die Errichtung von 20 Stellplätzen erweitert worden. Hinsichtlich dieser Erweiterung seien erneut zusätzliche Unterlagen angefordert worden und die Gemeinde bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sowie die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensfehlerfrei. Der beabsichtige Zweck stehe nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Von einer Nutzung des Stallgebäudes sei nie die Rede gewesen. Der Antragstellerin sei aufgrund des vorangegangenen Vorbescheidverfahrens bekannt gewesen, dass es für die gewerbliche Nutzung eines förmlichen Verfahrens bedürfe. Darüber hinaus würden nicht nur die antragsgegenständlichen Räume des Vorbescheidverfahrens genutzt. Die Antragstellerin werde nicht aufgefordert, ihren gesamten Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Situation der schwierigen Suche nach einem Alternativ-/Interimsstandort könne nicht dazu führen, dass der von der Antragstellerin wider besseren Wissens selbst herbeigeführte Zustand über Monate und gegebenenfalls Jahre zu dulden sei. Die Auswahl und gegebenenfalls fehlende Eignung des beauftragten Architekten im laufenden Genehmigungsverfahren sei dem Bauantragsteller zuzurechnen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung reiche der Hinweis auf die formelle Rechtmäßigkeit der untersagten Nutzung sowie die ohne Sofortvollzug bewirkte Schlechterstellung des gesetzestreuen Bürgers aus. Die materielle Zulässigkeit sei keinesfalls offensichtlich. Er forderte die Antragstellerin auf, die Räumung bis zum 31. Dezember 2024 vorzunehmen und mit aussagekräftigen Fotos nachzuweisen. Am 5. Dezember 2024 gingen die mit Schreiben vom 21. November 2024 nachgeforderten Unterlagen bei dem Antragsgegner ein. Die Antragstellerin hat am 10. Dezember 2024 bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und am 23. Dezember 2024 Klage (Az. 2 A 161/24) gegen die streitgegenständliche Bauordnungsverfügung erhoben. Zur Begründung ihres Antrages wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es lägen fast alle für den Bauantrag erforderlichen Unterlagen vor. Es habe lediglich die notarielle Verpflichtungserklärung für die Baulast gefehlt. Der erweiterte Antrag hinsichtlich der Remise und der Errichtung des Container-/Lagerplatzes läge zwar vor, aber die Stellplätze seien bereits Gegenstand des ursprünglichen Bauantrages vom 26. Juli 2024 gewesen. Insoweit gebe es keine rechtswidrige Nutzung. Die Remise werde derzeit nicht genutzt. Von den darin enthaltenen sieben Boxen seien für ca. zwei Monate nur drei Boxen als Abstellräume genutzt worden. Den Außenbereich nördlich der Maschinenhalle habe sie weder für Container noch als sonstigen Lagerplatz genutzt. Die nachgeforderten Unterlagen hinsichtlich des erweiterten Antrags seien am 5. Dezember 2024 nachgereicht worden, dies gelte nicht für die Unterlagen bezüglich der Stellplätze. Ihr Betrieb könne nicht einfach verlegt werden und ihr fehlten dafür auch die erforderlichen finanziellen Mittel. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit käme dann in Betracht, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden sei, was vorliegend der Fall sei. Für den überwiegenden Teil des Bauantrags gebe es auch eine positive Bauvoranfrage. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Oktober 2024 gegen die Bauaufsichtsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vom 10. Oktober 2024 in Gestalt der Ablehnung mit Schreiben vom 7. November 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Das noch anhängige Genehmigungsverfahren, welches nicht Gegenstand des Vorbescheidverfahrens gewesen sei, nehme Fristen in Anspruch, welche sich z.B. aus der Beteiligung der Gemeinde oder anderer Träger öffentlicher Belange ergebe. Die persönlichen und finanziellen Nachteile der Antragstellerin ließen die öffentlichen Belange nicht zurücktreten. Der Antragstellerin sei bewusst gewesen, dass der Vorbescheid nicht zur Nutzungsaufnahme berechtige und die aufgenommenen Nutzungen sich weitreichender als im Vorbescheid genehmigt gestalteten. Am 7. Januar 2025 hat der Antragsgegner die Gemeinde zur Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen aufgefordert und eine Stellungahme der unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage der eingereichten Bauantragsunterlagen angefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Das Gericht legt den Antrag gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 23. Dezember 2024 gegenüber dem Bescheid vom 10. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2024 erhobenen Klage begehrt. Das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist es, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber erlassene Bauordnungsverfügung zu erlangen. Da sie in der Antragsschrift angibt, dass der Widerspruchsbescheid bereits erlassen wurde, kann sich das Begehren nur noch auf die daraufhin einzulegende beziehungsweise mittlerweile eingelegte Klage richten. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung und Aufforderung, die Lagerflächen innerhalb der Gebäude sowie die Außenlagerflächen einschließlich Container zu räumen und die Räumung mit aussagekräftigen Fotos nachzuweisen, nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung der am 23. Dezember 2024 erhobenen Klage (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber unbegründet. Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – selbst bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen – für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 –; VG Schleswig, Beschluss vom 18 Januar 2018 – 2 B 93/16 – juris Rn. 8). Die genannten Anforderungen sind hier erfüllt, indem der Antragsgegner ausgeführt hat, dass derjenige, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine bauliche Anlage nutze, nicht bessergestellt werden dürfe, als derjenige Bürger, der sich an die Vorschriften hält und dass einer Nachahmung durch Dritte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens vorzubeugen sei. Über die formelle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Nutzungen hinaus hat er den Sofortvollzug damit begründet, dass die materielle Zulässigkeit des Vorhabens auch nicht offensichtlich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2024, - 1 MB 12/24 -; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 2 B 51/20 –Rn. 11 m. w. N.). Das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren darf nicht durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung umgangen werden. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, Rn. 28 juris). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2024, - 1 MB 12/24 – m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 –, Rn. 11 juris; Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand: Mai 2024, § 80 Rn. 11; Sauthoff, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, Kapitel 3: Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Rn. 279). Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vornehmen. Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn die Nutzung der sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindenden Gebäude sowie der Außenflächen zu gewerblichen Zwecken ist formell rechtswidrig. Ein Bauantrag für die Umnutzung liegt zwar vor. Die jeweiligen Nutzungsänderungen sind bisher aber noch nicht genehmigt worden. Die von der Antragstellerin beantragte Nutzungsänderung ist auch genehmigungspflichtig. Gemäß § 59 Abs. 1 LBO bedarf die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76, 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Da die Anlagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Außenbereich zuvor einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben, stellt die gewerbliche Nutzung eine unter anderem nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zu beurteilende Nutzungsänderung dar. Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfahrensfrei, da die Errichtung oder Änderung der Anlagen nicht nach § 61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei wäre. Insbesondere stellt die Remise kein Gebäude i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) LBO dar, da diese mit ihrem Brutto-Rauminhalt von 810 m³ (vgl. Bl. 88 d.BA Anlage 3) weit über den verfahrensfreien Brutto-Rauminhalt von 10 m³ im Außenbereich liegt. Die Errichtung eines Containerplatzes ist ebenfalls formell rechtswidrig. Da der beantragte Containerplatz eine Fläche von insgesamt 324 m² ausmachen soll und sich im Außenbereich befindet, fällt dieser nicht mehr unter die verfahrensfreien Anlagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 c) LBO. Nach dieser Vorschrift sind Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu einer Fläche von 300 m², außer in Wohngebieten und im Außenbereich verfahrensfrei. Eine Verfahrensfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 61 Abs. 1 Nr. 13 a) LBO, wonach vorübergehend oder benutzbare Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte verfahrensfrei sind. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur für diejenigen Einrichtungen greifen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –, juris Rn. 16). Nach den Bauantragsunterlagen beantragt die Antragstellerin die dauerhafte Aufstellung von vier Containern für ihren gewerblichen Betrieb und nicht für eine konkrete Baumaßnahme. Der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung steht auch nicht der Vortrag der Antragstellerin entgegen, dass sie die Remise derzeit nicht nutze und niemals alle sieben Boxen der Remise und auch noch nie den Platz nördlich der Maschinenhalle für Container genutzt habe. Auf die genaue tatsächliche Nutzung der Lagerflächen in den Gebäuden und im Außenbereich kommt es nicht an, da die Nutzung aller Gebäude und Außenflächen auf dem gesamten streitgegenständlichen Grundstück zu gewerblichen Zwecken derzeit rechtswidrig erfolgen würde und die Gefahr besteht, dass auch noch nicht genutzte Flächen rechtswidrig genutzt werden könnten. Der Erlass einer vorbeugenden Nutzungsuntersagung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen auf eine unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Nutzung einer Anlage geschlossen werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. August 2017 – 9 ZB 15.1989 –, Rn. 5, juris). Da die Antragstellerin vorgetragen hat, dass sie die Lagerflächen dringend benötige, weil ihr entsprechende Ersatzflächen fehlen würden, bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass wenn die Nutzung einer derzeit genutzten Lagerfläche auf dem Grundstück untersagt wird, eine andere noch zur Verfügung stehende Lagerfläche auf demselben Grundstück für die Umlagerung in Anspruch genommen werden wird, dies gilt insbesondere für die derzeit noch ungenutzte Fläche im Stall. Aufgrund der von dem Antragsgegner angefertigten Lichtbilder vom 23. Juli 2024 ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin die in den Bescheiden angeführten baulichen Anlagen auch tatsächlich zu gewerblichen Lagerzwecken nutzt. Insbesondere auf Bl. 19 der Beiakte Anlage 2 sind vier Container zu erkennen. Dass die Container sich gegebenenfalls nicht auf den im Lageplan beantragten Containerplatz befinden oder befunden haben, ist für die Beurteilung der Nutzungsuntersagung unbeachtlich, da erst recht die Errichtung der Container an anderer Stelle des Grundstücks formell illegal und nicht offensichtlich materiell legal erfolgt. Auf Bl. 20 der Beiakte Anlage 2 ist zu erkennen, dass in der Remise verschiedene Gegenstände gelagert werden. Dabei ist unerheblich, wie viele Boxen der Remise genutzt werden. Anderenfalls könnte die Antragstellerin einer Zuwiderhandlung der Nutzungsuntersagung mit dem Umräumen der in der Remise gelagerten Gegenstände von der einen auf die andere Seite dauerhaft umgehen. Der Erlass einer Nutzungsuntersagung erweist sich nach den eingangs dargestellten Maßstäben auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere ist die Nutzung der streitbefangenen Gebäude und der Außenflächen zu gewerblichen Zwecken nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies gilt sowohl für die Nutzungsänderung des Erd- und Dachgeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie der Remise als auch für die Errichtung des Containerplatzes. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung ist jedenfalls nicht handgreiflich gegeben. Bisher liegt nur hinsichtlich der Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ein die bauplanungsrechtliche Beurteilung betreffender bindender Bauvorbescheid vor. Die Antragstellerin hat ihr Vorhaben jedoch auf die übrigen hinzukommenden – streitbefangenen – Nutzungen, insbesondere mit Blick auf das Dachgeschoss und die Remise, untrennbar erweitert. Baugenehmigungen sind grundsätzlich nicht teilbar, sondern stellen regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar. Dies begründet sich nicht zuletzt daraus, dass es allein in der Verantwortung des Bauherrn steht, sein Vorhaben im Rahmen seines Genehmigungsantrages zu konkretisieren. Hieran ist die Baugenehmigungsbehörde gebunden. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, aus dem Befund, dass sein Vorhaben so wie beantragt und aus welchen Gründen auch immer materiell baurechtswidrig ist, selbst die Konsequenzen zu ziehen und es im Rahmen eines neuen Bauantrages so abzuändern, dass es genehmigt werden kann. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass aus Sicht des Bauherrn mit dem einheitlichen Antrag nur eine formale Verknüpfung unterschiedlicher Vorhaben erfolgt ist (OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 2 B 328/21 –, juris Rn. 10 ff.). Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung scheidet aus, wenn ein Teil mit den übrigen Teilen der Genehmigung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 MB 15/22 –, juris Rn. 24, im Fall der Verletzung von Nachbarrechten bzgl. einer teilweisen Aufhebung). So liegt es auch hier. Das Vorhaben der Nutzungsänderung des Erdgeschosses ist zusammen mit den Nutzungsänderungen im Dachgeschoss sowie der Gebäude/Anlagen im Außenbereich insgesamt bauplanungsrechtlich neu zu beurteilen. Die Nutzungsänderungen stellen aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Betrieb der Antragstellerin ein einheitliches Ganzes dar. Die Nutzung des Dachgeschosses als Lagerfläche mit einer Nutzfläche von 555,23 m² steht untrennbar im Zusammenhang mit der beantragten Nutzungsänderung des Erdgeschosses. Die Antragstellerin hat insbesondere die Genehmigung für die gewerbliche Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes beantragt. Die Nutzung des Dachgeschosses zu Lagerzwecken ist nicht rein formal mit der beabsichtigen gewerblichen Nutzung beantragt worden. Die Lagerflächen im Dachgeschoss sollen der insgesamt beantragten gewerblichen Nutzung dienen. Wären die großen Lagerflächen im Dachgeschoss nicht genehmigungsfähig, müsste die Antragstellerin einen anderen Ort für die Lagerung finden und ihren Bauantrag dahingehend umstellen. Dasselbe gilt für die Remise mit einer Nutzfläche von ca. 231 m². Die Umnutzung des Dachgeschosses und der Remise zu Lagerzwecken ist hingegen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Für die Umnutzung des Dachgeschosses besteht keine Bindung des vorhandenen Vorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Diese ist auch nicht offensichtlich gegeben. Die Beurteilung des ganzheitlich zu betrachtenden Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Die Kammer kann nicht abschließend prüfen, ob die über den Bauvorbescheid hinausgehende intensivierte Nutzung offensichtlich den bauplanungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere ist noch eine Beurteilung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vorzunehmen. Inwiefern die Nutzungsänderungen im Dachgeschoss und der Remise diese Voraussetzungen erfüllen, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine abschließende Beurteilung der nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu überprüfenden Belange des Naturschutzes ist ebenfalls noch nicht möglich. Auch liegt keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der zusätzlich beantragten und auch nach § 49 Abs. 1 LBO benötigten Stellplätze vor. Gemäß § 49 LBO dürfen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) hergestellt werden. Bei notwendigen Stellplätzen handelt es sich ebenfalls um einen nicht abtrennbaren Teil einer Baugenehmigung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 MB 15/22 –, juris Rn. 25). Auch wenn es sich vorliegend um einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO handelt, in welchem die Norm des § 49 LBO nicht zu prüfen ist, kommt es für die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes darauf an, dass die nach § 49 Abs. 1 LBO geforderten Stellplätze in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden können. Die genehmigungsbedürftigen notwendigen Stellplätze sind nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die von der Antragstellerin benötigten Stellplätze sind keine verfahrensfreien baulichen Anlagen. Sie fallen aufgrund ihrer Größe von über 50 m² nicht unter die genehmigungsfreien Plätze nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 b) LBO. Gemäß den Antragsunterlagen sollen insgesamt 20 Stellplätze mit einer Größe von jeweils 15 m² (vgl. Bl. 69 d.BA. Anlage 3) errichtet werden. Bereits vier Stellplätze würden demnach die verfahrensfreie Größe von 50 m² je Grundstück überschreiten. Es werden mehr als vier Stellplätze für das streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 49 LBO benötigt. In den Bauantragsunterlagen gibt die Antragstellerin an, dass in dem Betrieb insgesamt 18 Beschäftigte tätig sein sollen (vgl. Bl. 15 d.BA. Anlage 3). Es ist auch nicht offensichtlich, dass die verfahrensfreien vier Stellplätze ausreichen würden, da bei 18 Beschäftigten mit einem Stellplatzbedarf für mehr als vier Fahrzeuge gleichzeitig zu rechnen ist. Zudem steht der Annahme einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Stellplätze ihre Belegenheit im Außenbereich entgegen. Denn von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sind nur Gebäude umfasst (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 155. EL August 2024, BauGB § 35 Rn. 136, beck-online). Entsprechendes gilt für die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines Containerplatzes. Die vor dem Hintergrund einer fehlenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sich mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt und letztlich das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der ungenehmigten Nutzung zu Recht als nachrangig angesehen. Die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Folgen der Nutzungsuntersagung führen zu keiner anderen Gewichtung der vorliegenden Belange. Da die Antragstellerin die Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung nutzt, hat diese auch das (wirtschaftliche) Risiko der baurechtswidrigen Nutzung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117/96 –, juris Rn. 7) Die Antragstellerin ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des für die Umsetzung einer Ordnungsverfügung verantwortlichen Störers auch rechtmäßig als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen worden. Sie ist als Betreiberin des Gewerbes verantwortlich für die gewerbliche Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die unter Ziffer 2 im Bescheid vom 10. Oktober 2024 ausgesprochene Anordnung der Räumung der Lagerflächen, einschließlich der Container, erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerte Gegenstände entfernt werden, wie z. B. bei der Untersagung der Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks zu Lagerzwecken, deckt § 80 Satz 2 LBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung (vgl. Busse/Kraus/Decker, 155. EL August 2024, BayBO Art. 76 Rn. 273, beck-online m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung richtet sich gerade gegen die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Lagerzwecken. Insbesondere ist die zunächst im Bescheid vom 10. Oktober 2024 angeordnete zweimonatige und dann im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2024 auf Ende Dezember 2024 verlängerte Frist zur Räumung der Flächen angesichts der bereits aufgenommenen gewerblichen Nutzung und der Zeit für die Suche nach einem Zwischenlager angemessen gewesen. An der sofortigen Vollziehung der nach einer summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Nutzungsuntersagung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieser Ordnungsfunktion ist bereits ein besonderes Gewicht beizumessen, da der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, andernfalls gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt werden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 – juris). Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der streitbefangenen Nutzung tritt dahinter zurück. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung, insbesondere bezüglich der Angemessenheit der für die Räumung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Lagerflächen gesetzten Frist. Dies gilt auch für die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von jeweils 1.000 Euro. Gemäß § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 Euro und höchstens 50.000 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert für die Nutzung der Büros und Lagerflächen an dem streitbefangenen Standort ist hier – mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten – von der Kammer auf 24.000 Euro geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung.