Beschluss
2 B 51/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1204.2B51.20.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. (Rn.2)
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.10)
3. Betriebsformen, die sich auf das schlichte Bereitstellen eines Gästezimmers beschränken und von der Erbringung weiterer Nebenleistungen absehen, sind seit langem im Billigsektor anzutreffen und rechtfertigen deshalb nicht zwangsläufig den Schluss, es liege kein Beherbergungsbetrieb vor. (Rn.15)
4. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 2 A 321/19 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, soweit diese gegen die der Antragstellerin bekanntgegebene Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung vom 02.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 gerichtet ist, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 28.854 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. (Rn.2) 2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.10) 3. Betriebsformen, die sich auf das schlichte Bereitstellen eines Gästezimmers beschränken und von der Erbringung weiterer Nebenleistungen absehen, sind seit langem im Billigsektor anzutreffen und rechtfertigen deshalb nicht zwangsläufig den Schluss, es liege kein Beherbergungsbetrieb vor. (Rn.15) 4. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner. (Rn.28) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 2 A 321/19 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, soweit diese gegen die der Antragstellerin bekanntgegebene Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung vom 02.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 gerichtet ist, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 28.854 € festgesetzt. Der sachgerecht dahingehend auszulegende Antrag vom 30.10.2020 ist sowohl in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 2 A 321/19 erhobenen Klage in Bezug auf die mit Bescheid vom 02.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 gegenüber der Antragstellerin erlassene Nutzungsuntersagung als auch in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 02.10.2019 zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese aber entfällt, soweit der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen eines angenommenen vorrangigen öffentlichen Interesses ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes iHv 1.000 € gegeben ist, prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich bei der insoweit gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, so führt dies im Falle eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleibt. Lässt sich demgegenüber nach der genannten Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Hat die Behörde, wie im vorliegenden Fall für die mit Bescheid vom 02.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 gegenüber der Antragstellerin erlassenen Nutzungsuntersagung, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Geht es – wie hier – um die Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung, sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sonst – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (std. Rechtsprechung des OVG Schleswig, vgl. Beschl. vom 29.08.2003 – 1 MB 27/03 –). Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges hier im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass nicht derjenige bessergestellt werden darf, der sich über rechtliche Vorschriften hinwegsetzt, als jemand, der sich rechtstreu verhält und zunächst die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen abwartet, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt. Bei Anwendung des eingangs dargestellten Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, vom Verbot, das streitbefangene Gebäude nicht mehr zum Zweck der Beherbergung, insbesondere für Monteure, seit Erlass des Widerspruchsbescheides (dort „ab sofort“) zu nutzen oder nutzen zu lassen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. vom 16.01.2018 – 1 MB 22/17 –; Beschl. vom 08.05.2020 – 1 LA 52/17 –). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. vom 26.05.2017 – 1 MB 7/17 –; Beschl. vom 16.01.2018 – 1 MB 22/17 –; Beschl. vom 08.05.2020 – 1 LA 52/17 –, und Beschl. vom 25.06.2020 – 1 MB 31/19 –). Von einer solchen offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der der Antragstellerin untersagten Nutzung des streitbefangenen Gebäudes, das sich auf dem heutigen Grundstück B.) befindet, und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der unter Ausschluss der grundsätzlich im dort festgesetzten reinen Wohngebiet iSv § 3 BauNVO gem. § 3 Abs. 3 BauNVO möglichen Ausnahmen als allein zulässige Nutzungsart das Wohnen vorsieht, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die mit dem Bescheid vom 02.10.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 erlassene Anordnung, das streitbefangene Gebäude nicht mehr zum Zweck der Beherbergung, insbesondere für Monteure, seit Erlass des Widerspruchsbescheides (dort „ab sofort“) zu nutzen oder nutzen zu lassen, dahingehend zu verstehen ist, dass jedwede Unterbringung oder Beherbergung von Menschen in dem Gebäude, die nicht als Wohnen iSv § 3 Abs. 1 BauNVO einzustufen ist, untersagt wird, unabhängig davon, ob es sich dabei „schon“ um einen Beherbergungsbetrieb iSv § 3 Abs. 3 BauNVO handelt. So hat dies die Antragstellerin offenbar auch verstanden, wie sich aus ihrem Anschreiben an ihre Mieter vom 26.11.2019 ergibt, in dem sie diesen mitteilte, dass ihres Erachtens eine wohnliche Nutzung des Hauses für die Monteure zulässig bleibe, wofür es erforderlich sei, dass die Bewohner neben Gemeinschaftsanlagen, Duschen und Küchen pro Person mindestens einen Raum haben müssten, in den diese sich privat zurückziehen könnten. Allerdings spricht hier gegen die Einstufung der festgestellten und untersagten Nutzung als der eines Beherbergungsbetriebs nicht, dass beherbergungstypische Dienstleistungen fast vollständig fehlen. Betriebsformen, die sich auf das schlichte Bereitstellen eines Gästezimmers beschränken und von der Erbringung weiterer Nebenleistungen absehen, sind seit langem im Billigsektor anzutreffen und rechtfertigen deshalb nicht zwangsläufig den Schluss, es liege kein Beherbergungsbetrieb vor (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.11.2018, – 1 MB 10/18 –). Vorliegend spricht sogar für die Einordnung als Beherbergungsbetrieb ergänzend die Darstellung der Antragstellerin, dass den Bewohnern mehrmals wöchentlich ein fertiges Essen zum Aufwärmen zur Verfügung gestellt werde und an den Wochenenden eine Person anwesend sei, die als Aufsichtsperson und Ansprechpartner für die Bewohner zur Verfügung stehe. Die Monteure kämen erst um 19.00 Uhr an Werktagen zurück und würden ihre Arbeit am nächsten Tag sehr früh beginnen, sodass sie entsprechend früh zu Bett gehen würden. Eine zweite Schicht komme um 22.00 Uhr und 23.00 Uhr und gehe dann gleich schlafen. Die durch Fotos dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners vom 05.04.2019 anlässlich einer drei Wochen zuvor angekündigten Ortsbesichtigung stellen eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme des Antragsgegners dar, dass es sich bei der durch die Mieter der Antragstellerin erfolgten Unterbringung von Monteuren in dem Gebäude nicht um Wohnen iSv § 3 Abs. 1 BauNVO handelt. So wurden insgesamt 43 entsprechend ausgestattete Betten sowohl (25 Betten) in den nach den vorliegenden Genehmigungen als Wohnraum gekennzeichneten und ca. 110 m² umfassenden Teilen des Gebäudes als auch (insgesamt 18 Betten) in solchen ca. 83 m² umfassenden Räumen vorgefunden, die dort als Lagerraum oder Büro bezeichnet waren. Die Antragstellerin wendet zwar ein, es hätten sich nicht 43, sondern – ohne eine konkrete Zahl zu benennen – weniger Monteure dort aufgehalten. Die dokumentierten tatsächlichen Verhältnisse vor Ort rechtfertigen jedoch die vom Antragsgegner getroffene Annahme. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die festgestellte Nutzung (noch) als Wohnnutzung darstellt, ist der Begriff des Wohnens maßgeblich, wie er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gebäudes, insbesondere der Erweiterung um eine zweite Wohnung im Jahre 1962 verstanden wurde und wie ihn die Baunutzungsverordnung bis heute beispielsweise in ihren §§ 3, 4 verwendet. Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 18.09.2015, – 1 ME 126/15 –) hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.03.1996, 4 B 302.95 ) dazu nach Auffassung der Kammer zutreffend Folgendes ausgeführt: „Eine Wohnnutzung zeichnet sich danach durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes aus. Das setzt bestimmte Ausstattungsmerkmale des Gebäudes voraus. Erforderlich sind insbesondere eine Küche bzw. Kochgelegenheit sowie Toiletten und Waschgelegenheiten, die allerdings auch in Gestalt von Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen können. Der Begriff des Wohnens verlangt zudem, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume geboten werden, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Auch Wohnheime – etwa Studentenwohnheime – können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen. Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude – wie im Fall einer Unterkunft für Monteure – aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt. Dabei spielt auch die Wohndichte eine Rolle. Der Umstand, dass sich zwei Bewohner einen Schlafraum teilen, spricht zwar nicht zwingend gegen eine Wohnnutzung im Rechtssinne; die dadurch bewirkte Einschränkung der Privatsphäre schließt aber unter Berücksichtigung der hierzulande üblichen Wohnstandards die Annahme einer Wohnnutzung jedenfalls dann regelmäßig aus, wenn zwischen den Bewohnern keine persönliche Bindung besteht bzw. sich diese Bindung in dem gemeinsamen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Unterbringung erschöpft. Der Begriff des Wohnens ist nach alledem nicht zu eng zu verstehen. Er dient der Abgrenzung insbesondere zu Formen der Unterbringung bzw. der Nutzung als bloße Schlafstätte. Er schließt es jedoch nicht aus, dass sich Personen auf freiwilliger Basis und aufgrund persönlicher Beziehungen – enger Freundschaften oder gar verwandtschaftlicher Bande bedarf es nicht – zusammenfinden und gemeinschaftlich zusammenleben. Das gilt auch dann, wenn aufgrund eingeschränkter finanzieller Mittel eine Doppelbelegung von Schlafräumen stattfinden und eine Wohndichte erreicht wird, die hiesigen Wohnstandards nicht voll entspricht. Der Begriff des Wohnens bietet keine Handhabe, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten; ein dahingehender Milieuschutz ist der Baunutzungsverordnung fremd. Eine Grenze ist freilich dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt wird, die seinem Nutzungszweck, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspricht.“ Ausgehend von diesen auch von der Kammer für zutreffend erachteten Grundsätzen teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass es sich bei der im Gebäude der Antragstellerin aufgrund der Feststellungen vor Ort anzunehmenden Nutzung als Unterkunft für Monteure nicht um eine Wohnnutzung im o. g. Sinne handelt. Das Gebäude weist zwar mit den vorhandenen Zimmern sowie den gemeinschaftlich nutzbaren Bädern (3 mit jeweils maximal 3,98 m²), Toiletten (incl. der Bäder 4) und Küchen (2) die Mindestanforderungen eines Wohngebäudes auf. Die konkrete Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten, um dort bis zu 43 Personen gleichzeitig unterbringen oder besser ihnen eine Schlafgelegenheit zur Verfügung stellen zu können, ermöglicht aber keine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Gegen die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung spricht die für den genehmigten Umfang von 2 Wohnungen mit insgesamt 110 m² Wohnfläche nachvollziehbar geringe Anzahl von Küchen, die die eigenständige und individuelle Verpflegung von 43 Bewohnern mit kalten und warmen Mahlzeiten nicht ansatzweise ermöglichen. Insbesondere eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Personen kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des häuslichen Wirkungskreises fällt das Fehlen jeglicher Aufenthaltsräume (Ess- und Wohnräume) ins Auge. Innerhalb des Gebäudes können sich die Nutzer lediglich in einfach ausgestatteten Zimmern aufhalten, die bis auf eine Ausnahme eines 4 m² großen Raumes zudem durchweg in Etagenbetten von mindestens 4 Person pro Raum zu belegen sind und demzufolge angesichts der vorgesehenen Nutzung durch Monteure keinerlei Privatsphäre bieten. Gegen die Möglichkeit zur Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises spricht zudem die auch insoweit angesichts des genehmigten Umfangs von 2 Wohnungen nachvollziehbar geringe Zahl von Toiletten und Bädern. Zudem fehlt es an der gebotenen dauerhaften Häuslichkeit. Auch wenn das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel zu handhaben ist, sind die Grenzen hier überschritten. Auch wenn die Antragstellerin behauptet, die dort untergebrachten Monteure würden sich dort mindestens sechs Monate aufhalten, genügt dies allein den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des Wohnens nicht. Daran vermag auch die angebliche rechtliche Gestaltung als Untermietverhältnisse der Monteure im Verhältnis zu den Mietern der Antragstellerin nichts zu ändern, die noch dazu nicht durch eigenständige Untermietverträge dokumentiert, sondern als Leistung aus dem Arbeitsvertrag geregelt sein sollen. Vielmehr zeigt die eigene Darstellung der Antragstellerin zur tatsächlich erfolgten Nutzung als bloße Schlafplätze für abends oder sogar erst nachts von der Arbeit zurückkehrende Monteure, die frühmorgens erneut zur Arbeit aufbrechen, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Wohnnutzung nicht erfüllt waren. Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2019 benannten beiden Sozialräume waren zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Antragsgegner mit 4 bzw. 6 Betten belegt. Insbesondere die Unterbringung in Mehrbettzimmern dürfte mithin in vielen Fällen nicht auf dem Entschluss befreundeter Monteure, in dem genutzten Raum gemeinsam zu „wohnen“, sondern auf einer Kalkulationsentscheidung des Arbeitgebers beruhen, der die Unterzubringenden zur Erfüllung eines Arbeitsauftrags in der Umgebung einsetzt. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Unterkunft über den Nutzen als Schlafstätte hinaus Wohnbedürfnisse befriedigt. Ein selbstbestimmtes privates Leben wie „in den eigenen vier Wänden“ liegt dann nicht vor. In diesem Fall dient das Gebäude nicht als „Heimstatt im Alltag“, sondern nur einer provisorischen Unterkunft (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.08.2020, – 15 CS 20.1512 –, juris Rn. 41). Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 25.03.1996 – 4 B 302/95 –) meint, die tatsächlich festgestellte, von den Monteuren ausgeübte Nutzung sei für die Beurteilung, ob es sich um „Wohnen“ handelt, nicht maßgeblich, sondern ausschließlich das Nutzungskonzept des Eigentümers, wie es sich im Mietvertrag ausgedrückt habe, verkennt sie zum einen, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs auf die bloße „Papierform“ abgestellt hat. Vielmehr heißt es in dem o. g. Beschluss (BVerwG, Beschl. vom 25.03.1996 – 4 B 302/95 –, juris Rn. 12): „Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist übrigens das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner.“ Danach kommt es sehr wohl auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung, nämlich die grundsätzliche Verwirklichung an. Von einem als unbeachtlich einzustufenden individuellen spontanen Verhalten einzelner Bewohner kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden. Nicht zuletzt bieten gerade die vertraglichen Vereinbarungen der Antragstellerin mit ihren Mietern ausreichenden Anlass einerseits für durchgreifende Zweifel an einem Wohnen durch die Monteure und andererseits, um eine gewerbliche Beherbergung, die über eine Wohnnutzung hinausgeht, anzunehmen. Als Miete wurde in dem frühestens nach dem 30.09.2021 mit 12 Monaten Kündigungsfrist kündbaren Mietvertrag eine Staffelmiete iHv 4.250 € zzgl. 300 € Betriebskosten zzgl. von den Mietern zu tragenden Heizkosten vereinbart, die sich jährlich um 3 % erhöht; ab dem 01.10.2019 incl. Betriebskosten auf 4.678 € und inzwischen seit dem 01.10.2020 auf 4.809 €. Außerdem wurde in § 25 unter Ziffer 3 ein zinsloses Mieterdarlehen iHv 13.600 € vereinbart, wodurch sich die Mieter an von der Antragstellerin in der Vergangenheit vorgenommenen Investitionen beteiligen sollten. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine derart hohe Miete für – selbst unter Berücksichtigung der ebenfalls für Schlafplätze genutzten Büros und Lagerräume – insgesamt knapp 190 m² „Wohnfläche“ gezahlt wird, wenn tatsächlich „nur“ eine Untervermietung an eine solche Anzahl von Monteuren geplant gewesen sein sollte, die noch die Kriterien für ein Wohnen gewährleisten würde. Vielmehr wird auch durch die finanziellen Bedingungen des Mietvertrags offenkundig, dass gerade keine Wohnnutzung, sondern eine für die Arbeitgeber der Monteure möglichst kostengünstige bloße Schlafgelegenheit für eine möglichst hohe Anzahl von Monteuren beabsichtigt war. Diese Einstufung konnte der Antragsgegner zu Recht den mangels Einlegen von Rechtsbehelfen seit Anfang November 2019 bestandskräftigen Nutzungsuntersagungen gegenüber den Mietern der Antragstellerin vom 02.10.2019, aber auch der gleichzeitig gegenüber der Antragstellerin erlassenen angefochtenen Nutzungsuntersagung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 zugrunde legen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die streitbefangene untersagte Nutzung zur Beherbergung von Monteuren wäre nicht genehmigungsbedürftig, jedenfalls aber genehmigungsfähig bzw. genieße Bestandsschutz, kann diese damit nicht durchdringen. Zwar existiert eine Baugenehmigung für die Nutzung des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses des streitbefangenen Hauses zu Wohnzwecken in Form von zwei Wohnungen mit einer (zusätzlichen) Gesamtwohnfläche von 85,23 m² (Bauschein vom 11.07.1962 für eine „Erweiterung des Wohnhauses [Schaffung eines Dachgeschosses] – 2 Wohnungen – unter einem neuen Dachstuhl auf vorhandenem Erdgeschoss“). In der genehmigten Baubeschreibung heißt es: „Das Dachgeschoss des vorderen Gebäudeteiles wird, wie bisher, Räume der Wohnung des Antragstellers enthalten, sowie einen Büroraum. Im Dachgeschoss des anschließenden Gebäudeteils wird zusätzlich eine Wohnung erstellt.“ Die zweite Wohnung wurde mit einer Wohnfläche von 66,01 m² und die Erweiterung der bereits bestehenden Wohnung mit einer zusätzlichen Wohnfläche von 19,12 m², sowie die Einrichtung eines Büros im Dachgeschoss mit 23,20 m² genehmigt. Im Erdgeschoss sind in den Bauzeichnungen als Bestand die erste Wohnung mit Küche (7,29 m²), WC und 2 Zimmern (zusammen 25,56 m²), sowie ein Kühlraum (24,2 m²), ein Abstellraum und ein Lagerraum (zusammen 34,8 m²) und 2 Garagen dargestellt. Aufgrund der übrigen bekannten Genehmigungsunterlagen ist auch davon auszugehen, dass in dem Gebäude eine genehmigte Nutzung durch einen Käsegroßhandel erfolgte. In dem Bauantrag des seinerzeitigen Eigentümers für den Einbau einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage heißt es unter „Antragsteller“ neben dem Namen des seinerzeitigen Eigentümers „Käsegroßhandel“ und zu Art und Zweck des Vorhabens „Einbau einer Warmwasser- Zentralheizungsanlage in das Einfamilienwohnhaus ...“. In einer Nachtragsgenehmigung vom 21.01.1963 offenbar zum Bauschein vom 11.07.1962 heißt es als Genehmigungsgegenstand „Aufstellung eines Heizkessels ... sowie einer Tankanlage im Kellergeschoss des Wohnhauses“ und im Bauantrag „In dem erweiterten Wohn- und Geschäftshaus ... soll die Heizungsanlage ... vergrößert werden.“ Zuletzt wurde am 14.02.1980 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Kleingarage im hinteren, östlichen Grundstücksbereich und eines Geräteraums anschließend an die Ostwand des seinerzeit bestehenden Gebäudes auf einen Bauantrag der Antragstellerin erteilt. In dem Bauantrag heißt es unter Bezeichnung des Bauvorhabens „Gewerbliche Räume“ und unter Baugrundstück, Nutzung „Einfamilienhaus“. Die derzeit feststellbaren Grundrisse des Erdgeschosses und des Dachgeschosses entsprechen offenbar im wesentlichen den dem Bauschein vom 11.07.1962 und dem Bauantrag für die Baugenehmigung vom 14.02.1980 beigefügten Plänen, wobei in letzteren im Erdgeschoss die trennenden Wände der beiden Zimmer der ersten Wohnung und des Lagerraums gegenüber dem Abstellraum fehlen und der Kühlraum als Büro bezeichnet werden. Eine Baugenehmigung ist damit weder für einen Beherbergungsbetrieb noch für eine sonstige, der Unterbringung von Menschen zu gewerblichen Zwecken dienende Nutzung, die nicht als Wohnen einzustufen wäre, feststellbar. Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob ggf. für eine teilweise gewerbliche Nutzung des Gebäudes erteilte Genehmigungen durch Aufgabe der gewerblichen Nutzung bereits ihre Wirkung verloren haben. Dokumentiert ist insoweit, dass zum 01.03.2001 die Abmeldung des letzten Gewerbes (erotische Massagen) nach dessen Aufgabe zum 31.01.2001 erfolgte. Zudem weist die Antragstellerin in § 25 des Mietvertrages, den sie am 31.08.2018 mit den Firmen C. über die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks „mit Haus und Garten“ mit dem Mietzweck „als Firmenwohnung für Mitarbeiter“ schloss, auf Seite 15 darauf hin, „dass das Haus seit mehreren Jahren leer steht“. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit folgt auch etwa nicht daraus, dass sich die Antragstellerin auf Bestandsschutz berufen kann. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (OVG Schleswig, Beschl. vom 08.10.2018 – 1 MB 11/18 –, juris Rn. 13,). Dabei entsteht ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher – offensichtlicher – baurechtlicher Bestandsschutz zwar auch bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand (OVG Schleswig, Beschl. vom 08.05.2020 – 1 LA 52/17 –; vgl. OVG Bautzen, Beschl. vom 02.05.2011 – 1 B 30/11 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. vom 27.08.2002 – 10 B 1233/02 –, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. vom 24.07.2000 – 1 BvR 151/99 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. vom 23.02.1979 – 4 C 86.76 –, juris Rn. 12). Allerdings liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die seit 2018 vorgenommene Nutzungsänderung auch in der Vergangenheit bauplanungsrechtlich noch nicht einmal ausnahmsweise zulässig gewesen ist. Der Bebauungsplan, von dessen Gültigkeit die Kammer mangels jeglicher – auch von der Antragstellerin nicht geltend gemachter – gegenteiliger Anhaltspunkte ausgeht, enthält für das streitbefangene Grundstück die Festsetzung eines reinen Wohngebiets iSv § 3 BauNVO und ausdrücklich den Ausschluss der grundsätzlich im festgesetzten reinen Wohngebiet iSv § 3 BauNVO gem. § 3 Abs. 3 BauNVO möglichen Ausnahmen, sodass dort nur Wohngebäude und gem. § 13 BauNVO in Räumen dieser Gebäude die Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten zulässig sind. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Reichweite der Nutzungsuntersagung stelle sich deshalb als unverhältnismäßig dar, weil es sie mit einem umfassenden Nutzungsverbot für ihr Gebäude belege und ihr die Möglichkeit nehme, durch Reduktion der Belegungszahlen einen Teil der Einkünfte beizubehalten, verkennt sie den Regelungsinhalt der streitbefangenen Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019. Aus den beiden Bescheiden geht hinreichend deutlich hervor, dass der Antragsgegner keineswegs ein umfassendes Nutzungsverbot erlassen hat, sondern ausschließlich bezogen auf die bislang ausgeübte ungenehmigte und nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung zum Zweck der Beherbergung insbesondere von Monteuren, und zwar, wie sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt und wie bereits dargestellt auch von der Antragstellerin selbst so verstanden wurde, in Abgrenzung zu einer als genehmigt eingestuften Wohnnutzung. Insoweit war es auch nicht Aufgabe des Antragsgegners etwa durch das Benennen einer maximalen Belegungszahl den Umfang einer zulässigen Wohnnutzung zu bestimmen, zumal – wie bereits dargestellt – die bloße Anzahl der Bewohner allein ohnehin kein ausreichendes Kriterium für die Annahme einer Wohnnutzung sein kann. Die angefochtene Nutzungsuntersagung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019 erweist sich auch hinsichtlich der erfolgten Störerauswahl als offensichtlich rechtmäßig. Zwar ist im Rahmen der Störerauswahl auf Ermessensebene grundsätzlich geboten, denjenigen zuerst in Anspruch zu nehmen, der mit dem geringstmöglichen Aufwand baurechtmäßige Zustände herbeiführen kann. Dies dürfte grundsätzlich nicht der Eigentümer, sondern der unmittelbare Nutzer sein. Letzterer kann seine Nutzung tatsächlich aufgeben, ohne den Eigentümer um Erlaubnis fragen zu müssen. Der Eigentümer ist in der Regel darauf angewiesen, seinerseits – etwa durch Kündigung und ggf. nachfolgende Räumungsklage – auf den Mieter dahingehend einzuwirken, dass dieser das vollzieht, was die Behörde auch direkt ihm gegenüber erzwingen könnte. Die Hinnahme der damit verbundenen Verdoppelung der Vollstreckungsverzögerungen und -risiken ist regelmäßig ermessensfehlerhaft. Ausnahmen erkennt die Rechtsprechung insbesondere bei der Nutzung von Räumen zu Zwecken der Prostitutionsausübung an. Mitbestimmend ist dabei der für die Bauaufsichtsbehörde typischerweise unübersichtlichen Fluktuation der Mietverhältnisse und der mitunter schwierigen Erreichbarkeit der unmittelbaren Nutzerinnen. Das war hier zwar nicht unmittelbar der Fall, da die Mieter sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner bekannt waren und auch von dem Antragsgegner offenbar ein ausreichender Einfluss der Mieter als Arbeitgeber auf die tatsächlichen Nutzer, deren Monteure, angenommen wurde. So haben denn auch die Mieter aufgrund der gegen sie parallel zur hier streitbefangenen Nutzungsuntersagung erlassenen Nutzungsuntersagungen die Nutzung als Monteurunterkunft aufgegeben. Der Erlass der streitbefangenen Nutzungsuntersagung erweist sich gleichwohl gerade unter Berücksichtigung des für die Beurteilung maßgeblichen Widerspruchsbescheides auch hinsichtlich der Störerauswahl nicht als ermessensfehlerhaft. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, den Verhaltensstörer für die aktuelle Umsetzung der Nutzungsuntersagung und den Eigentümer daneben insoweit in Anspruch zu nehmen, als es um die Sicherstellung des Unterbleibens der Nutzung für die Zukunft geht (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 MB 10/18 –; OVG Münster, Beschl. vom 19.04.2016 – 2 A 1778/15 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. vom 01.03.2011 – 7 B 18/11 –, juris Rn. 4). Nachdem die Mieter die bisherige unzulässige Nutzung aufgegeben hatten, bestand zwar keine Veranlassung mehr, von der Antragstellerin zu verlangen, eine solche Nutzung aufzugeben. Die hier streitbefangene Nutzungsuntersagung verlangt jedoch in der Fassung des Widerspruchsbescheides von der Antragstellerin „ab sofort“, also dem Bekanntgabezeitpunkt (22.11.2021) das streitbefangene Gebäude nicht mehr für den beanstandeten Zweck zu nutzen oder nutzen zu lassen und verfolgt damit das berechtigte Anliegen, eine etwaige von dem Antragsgegner nicht ohne Grund zu befürchtende Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung zu verhindern. Auch wenn die Antragstellerin daran festhält, dass sie ihre Mieter darauf hingewiesen habe, dass diese selbst für die Rechtmäßigkeit der von ihnen ausgeübten Nutzung des Gebäudes verantwortlich gewesen seien und sich dementsprechend um ggf. erforderliche Genehmigungen hätten kümmern müssen, rechtfertigen die objektiven Umstände der bisherigen Vermietung des Gebäudes die Annahme, dass einverständliche Grundlage des Mietvertrages auch für die Antragstellerin die dann tatsächlich ausgeübte unzulässige Nutzung als Monteurunterkunft war. Dem Mietvertrag vom 31.08.2018 war quasi „auf die Stirn geschrieben“, dass keineswegs eine die Kriterien des Wohnens erfüllende Nutzung des Gebäudes von den Vertragsparteien gewollt war. Dass die Mieter mit dem im Vertrag niedergelegten Mietzweck „Firmenwohnung für Mitarbeiter“ keine Nutzung zu Wohnzwecken iSv § 3 BauNVO beabsichtigten, drückte sich bereits in der sich noch dazu jährlich um 3 % steigenden Höhe der (Staffel-)Miete und dem zudem noch vereinbarten zinslosen Mieterdarlehen iHv 13.600 € aus. Wer für letztendlich nur ca. 110 m² Wohnfläche inzwischen 4.809 € Kaltmiete in Barsbüttel verlangt bzw. zu bezahlen bereit ist, konnte kaum die Absicht haben, Mitarbeiter der Mieter dort iSv § 3 BauNVO wohnen zu lassen, sondern beabsichtigte von Anfang an, die tatsächlich erfolgte untersagte Nutzung zu betreiben. Daher bestand zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und besteht auch weiterhin die berechtigte Befürchtung, dass die Antragstellerin erneut die beanstandete Nutzung zulassen und entsprechende Überlassungsverträge mit Dritten abschließen wird. Das in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs 1 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 € ist nicht zu beanstanden, §§ 236, 237 LVwG. Rechtsbehelfe gegen den zu vollziehenden Grundverwaltungsakt haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bzw. gegenüber der Zwangsgeldandrohung als Vollzugsmaßnahme gem. § 248 Abs. 1 LVwG keine aufschiebende Wirkung. Da mit der Nutzungsuntersagung ein Unterlassen erzwungen werden soll, war keine Frist zu bestimmen, § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG. Schließlich ist auch die angedrohte Höhe von 1.000 € nicht zu beanstanden. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen, weil das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der sich als offensichtlich rechtmäßig erweisenden Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung eindeutig schwerer wiegt als das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei ist als wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Abwehr der Nutzungsuntersagung ein sich aus dem letzten Mietvertrag ergebender Jahresmietwert zum Zeitpunkt der Antragstellung (30.10.2020) von derzeit mindestens 57.708 € (12 x 4.809 €) zugrunde gelegt worden. Dieser für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag wurde der ständigen Spruchpraxis der Kammer folgend für das vorläufige Rechtsschutzverfahren sodann halbiert, was einen Streitwert von 28.854 € ergab.