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Urteil

2 A 19/05

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2005:1011.2A19.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 05. März 2004 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08. Juli 2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes „Haus des Kurgastes“ in das Denkmalbuch. 2 Das am Südstrand von B.... belegene Haus des Kurgastes ist Teil des dortigen „Ostsee-Heilbades“ und insoweit Teil des Kurzentrums, bestehend im Kern aus dem Meerwasserwellenbad sowie den beiden östlich und westlich davon befindlichen - untergeordneten - Gebäuden Kurmittelhaus und Haus des Kurgastes. Der Bau des „Ostsee-Heilbades“ in B.... insgesamt geht auf einen 1965 durch die Stadt B... ausgelobten öffentlichen Ideenwettbewerb „zur Erlangung von Entwürfen für die Gestaltung des Ostseebades B...- Südstrand B.... -, Kreis.O....“ sowie des „Bau-Wettbewerbs zur Erlangung von Vorentwürfen für den Bau des Hauses des Kurgastes als 1. Bauabschnitt des Kurzentrums für das Ostseebad“ zurück. Den Architektenauftrag erhielt 1966 als Träger des 1. Preises der dänische Architekt A. J. gemeinsam mit seinem Mitarbeiter O. W., der 1956 in das Büro J.s eingetreten war und seit 1960 die Projekte in Deutschland betreute und nach dessen Tod 1971 gemeinsam mit seinem Partner H. D. vollendete. Der ursprüngliche Bebauungsvorschlag J.s sah entlang einer alles verbindenden Promenade die Aneinanderreihung von Bauten unterschiedlichster Funktionen vor mit dem in der Mitte der Anlage liegenden Meerwasserwellenbad und den auf einer tieferen Ebene stehenden beiden Flachdachbauten Kurmittelhaus und Haus des Kurgastes. Während im Westen eine Wohnanlage für Familien in Form eines kleinen Dorfes vorgesehen war, sollte im Osten eine Hotelanlage mit 3 drei- bis viergeschossigen Gebäuden entstehen, die indessen auf Drängen des Bauherrenkonsortiums auf 17 Geschosse erhöht wurden. 3 Das Haus des Kurgastes ist 1968 als erstes Gebäude des sich insgesamt auf einer Länge von 230 m erstreckenden Kurzentrums fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Es handelt sich dabei um einen im Grundriss rechteckigen Flachdachbau mit innen liegender Konstruktion, umhüllt von einer Curtain Wall. Es wird durch nördlich liegende Wege erschlossen, während der Hauptzugang von Süden über ein Plateau erfolgt. Eine Terrasse mit Pergola, die ursprünglich teilweise überdacht war und heute in Türkis gehalten ist, umgibt das Haus und verbindet es mit dem nebenliegenden Wellenbad. Dieses Bad war ursprünglich ebenfalls von einem leicht trapezförmigen Podest umgeben, das von einer niedrig gehaltenen Betonmauer mit einem Stahlgeländer gefasst und über drei Freitreppen zu erreichen war. Auf den an der Ostseite des Wellenbades befindlichen Haupteingang führte ursprünglich eine in Teilen überdachte Pergola. Das Plateau, auf das das 1990/91 unter Denkmalschutz gestellte Meerwasserwellenbad gestellt war, ist zwischenzeitlich entfernt worden. Die Betonplatten sind ebenfalls zum Teil entfernt; die neuen Gehwege sind nunmehr aus Klinker. Das Gelände an der Südseite wurde angeböscht. Das östlich an das Wellenbad anschließende, mit einer Gebäudehöhe von rund 5 m ebenso wie das Haus des Kurgastes dem Wellenbad deutlich untergeordnete und diesem in Grundriss und Konstruktion vergleichbare Kurmittelhaus, das ursprünglich ebenfalls auf dem alle drei Bauten verbindenden, nunmehr entfernten Plateau stand, ist Anfang der 90er Jahre vom Architekturbüro W. + D. erweitert und mit einer neuen Außenhaut, d.h. mit grauen Metallplatten, versehen worden. Zudem sind etwa Bullaugen eingebaut und - in Anlehnung an die ursprünglichen Pergolen - sind Rankgitter aufgestellt worden. 4 Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bei der Überprüfung des Bestandes an historischen Kulturgütern in Schleswig-Holstein das Haus des Kurgastes, Südstrandpromenade in B...., als schutzwürdiges Kulturdenkmal eingestuft und für die Eintragung in das Denkmalbuch vorgesehen habe, die sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern erstrecken solle. Grundlage der beabsichtigten Eintragung sei das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz, das die Eintragung von Kulturdenkmalen vorsehe, an deren Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes ein öffentliches Interesse bestehe. Diese Bestimmung treffe nach dortiger fachlicher Beurteilung für das Haus des Kurgastes zu. Die Mitteilung enthält eine nähere Beschreibung des Objektes als Teil des Kurzentrums am Südstrand in B.... und macht insoweit Angaben zur Entstehung desselben, zum äußeren Erscheinungsbild, zur Konstruktion und zu den verwendeten Materialien. Bauherr sei die Stadt .... gewesen, Architekten seien A. J. (1902 - 1971) und O. W. aus Hellerup/Dänemark. Das Haus sei als erstes der drei A. J. - Bauten fertig gestellt und im Mai 1968 in Betrieb genommen worden. In Schleswig-Holstein besitze die Seebadekultur eine alte Tradition. Von den ersten bescheidenen Anfängen von Seebadeanstalten im frühen 19. Jahrhundert habe sich dieser Zweig der Freizeitgestaltung, des Sports und letztlich des Tourismus im Laufe der Zeit zu aufwendigen Freizeit- und Rehabilitationskomplexen entwickelt, deren Höhepunkt nicht nur in Schleswig-Holstein zweifellos mit den beeindruckenden Bauten in B.... erreicht worden sei. Die Gebäudegruppe (und damit das Haus des Kurgastes) des renommierten dänischen Architekturbüros J. & W. sei das Ergebnis eines europäischen Architekturwettbewerbs gewesen und sei bereits kurz nach ihrer Fertigstellung als eines der wenigen Objekte in Schleswig-Holstein in in- und ausländischen Fachzeitschriften und Architekturhandbüchern als bedeutendes Werk zeitgenössischer Architektur vorgestellt und gewürdigt worden. Der Architekt A. J. sei als Vertreter skandinavischer Architektur des 20. Jahrhunderts - neben Alvar Aalto und Eero Saarinen - einer der drei bekanntesten und bedeutendsten Architekten der frühen Moderne und des Internationalen Stils; sein Lebenswerk sei jüngst (2002) in einer großen Ausstellung in Kopenhagen gewürdigt worden. Seine Bauten (z.B. Nationalbank in Kopenhagen, Kinobauten, Theater, Rathäuser, Universitäten usw.) gehörten inzwischen zu den Klassikern der neueren Architekturgeschichte. In Deutschland existierten nur sechs Bauten von ihm; der Komplex in B.... sei das einzige Werk in Schleswig-Holstein. Die Erhaltung des Gebäudes liege seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse. 5 Die Klägerin trat der beabsichtigten Eintragung ihres Hauses des Kurgastes in das Denkmalbuch mit Schreiben vom 02. März 2004 vor dem Hintergrund einer von ihr geplanten Modernisierung der Infrastruktur in B.... (Südstrand), welche u.a. den Abriss des Hauses des Kurgastes mit anschließendem Neubau eines sechsgeschossigen Vier-Sterne-Hotels umfasst, entgegen. Der Einstufung dieses Gebäudes als Kulturdenkmal im Sinne des § 1 Abs. 2 DSchG könne sie sich nicht anschließen. Der Mitteilung des Beklagten sei nicht zu entnehmen, auf welches die Denkmaleigenschaft begründende Kriterium konkret abgestellt werde und aus welchen Erhaltungsgründen ein öffentliches Erhaltungsinteresse folge. Letzteres Merkmal sei im Lichte der grundrechtlichen Bedeutung von Maßnahmen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes auszulegen. Das Grundgesetz verlange für die Rechtfertigung eigentumsbeschränkender Maßnahmen einen Gemeinwohlzweck, den allein ein öffentliches Interesse an der Erhaltung zu begründen vermöge. Das Merkmal des öffentlichen Interesses habe deshalb eine Korrektivfunktion, die in den Ausführungen des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Es könne nur angenommen werden, wenn die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Von einem solchen Bewusstsein könne indessen nicht ausgegangen werden. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse sei im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt gesehen worden. Anders sei es jedenfalls nicht zu erklären, dass vor Jahren zwar das Meerwasserwellenbad, nicht jedoch das Haus des Kurgastes in das Denkmalbuch eingetragen worden sei. Sollte die angeführte architektonische Bedeutung der Gebäudegruppe zutreffen, hätte es nahe gelegen, bereits damals das gesamte Ensemble, jedenfalls aber das Haus des Kurgastes unter Schutz zu stellen, zumal die zitierten Erwähnungen in in- und ausländischen Fachzeitschriften bereits seinerzeit vorgelegen hätten. Dessen ungeachtet sei nicht ersichtlich, auf welche tatbestandliche Ausformung das Erhaltungsinteresse gestützt werde. Insbesondere die Begründung der Denkmaleigenschaft aufgrund einer künstlerischen Bedeutung des Objektes sei nicht gegeben. Das Haus des Kurgastes zeichne sich durch eine schmucklose Einfachheit aus und spreche das ästhetische Empfinden keinesfalls besonders an; es wirke vielmehr alltäglich. Dem Gebäude komme auch kein exemplarischer Charakter für die Stilrichtung der Architekten A. J. und O. W. zu. Das Anhörungsschreiben des Beklagten beschränke sich insoweit auf die Behauptung einer angeblichen Bedeutung der „Gebäudegruppe“ des Kurzentrums. Es gehe indessen nicht um die Begründung eines Ensembleschutzes, sondern um die eines Einzelbauwerks. Diesem komme jedoch kein exemplarischer Charakter für die Stilrichtung der Architekten zu, die durch andere Bauten wesentlich besser zum Ausdruck komme. Beim Haus des Kurgastes handele es sich um einen schlichten Funktionsbau, der durch zahlreiche andere Bauten - auch im Großraum Fehmarn - dokumentiert werde. Auch wissenschaftliche, städtebauliche oder die Kulturlandschaft prägende Werte schieden aus. Dass das Einzelbauwerk, auf das hier abzustellen sei, den „Höhepunkt“ der Seebadekultur in Schleswig-Holstein „ als beeindruckender Bau“ widerspiegele, sei nicht ersichtlich und auch nicht näher erläutert worden. Darüber hinaus befinde sich das Gebäude in einem derart schlechten Erhaltungszustand, dass eine umfassende Sanierung und Erneuerung wesentlicher Teile erforderlich wäre, mit der Folge, dass die Bausubstanz ihre Originalität verlöre und letztendlich kaum mehr als eine Rekonstruktion verbliebe. Dies deshalb, weil die notwendige Sanierung derart umfangreich sei, dass ein Neubau allemal kostengünstiger ausfiele. Im Übrigen sei ihr als Eigentümerin die Erhaltung des Gebäudes nicht zumutbar; eine Unterschutzstellung würde ihre Finanzkraft erschöpfen. 6 Mit Bescheid vom 05. März 2004 trug der Beklagte das Haus des Kurgastes .... gemäß §§ 5 und 6 DSchG unter Band G Blatt 103 in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit ein. Zur Begründung wiederholt der Bescheid wörtlich die erläuternden Ausführungen zum Objekt, zu dessen Entstehung, seiner Konstruktion, den Materialien und zum Architekten A. J. und konstatiert, dass die Erhaltung des Gebäudes seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse liege. Der Denkmalschutz erstrecke sich auf das gesamte Haus einschließlich des umgebenden Plateaus mit Pergola und Mauern. 7 Mit ergänzendem Schreiben vom selben Tage griff der Beklagte die Ausführungen der Klägerin in deren Stellungnahme vom 02. März 2004 auf und erläuterte allgemein die Unterschiede zwischen Denkmalschutz auf der sog. ersten Stufe und Denkmalpflege auf der zweiten Stufe. Als Fach- und Oberbehörde habe er den gesetzlichen Auftrag, die Denkmaleigenschaft eines Objektes zu prüfen und im Falle einer besonderen Bedeutung des Objektes eine Eintragung in das Denkmalbuch vorzunehmen. Hierbei komme ihm kein Ermessen zu. Er verfüge über entsprechend ausgebildete Wissenschaftler, die auf der Grundlage von Inventarisation und Erforschung (und jahrzehntelanger Erfahrung) die infrage kommenden Kulturdenkmale benennen und nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG genannten Kriterien definieren könnten. Es werde nicht verkannt, dass das Denkmalschutzgesetz mit seinen Definitionen unbestimmte Rechtsbegriffe benutze. Diese relativ weit gefassten Denkmalwertkriterien verlangten daher in der Tat - quasi als Korrektiv - ein öffentliches Interesse an der Erforschung und Erhaltung der Kulturdenkmale. Dieses Interesse sei aber allein schon durch die Tatsache der Existenz des Denkmalschutzgesetzes belegbar. Bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale komme es nicht auf die Anschauung der sog. gebildeten Durchschnittsmenschen, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise an. Insoweit zögen die Gerichte zunehmend auch die fachkundigen Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörden selbst heran, die gerade dazu berufen seien, auf Grund ihres Wissensstandes und ihrer Ausbildung entsprechende Stellungnahmen und Einstufungen abzugeben. Dass in den sachverständigen Kreisen die international bekannten Werke A. J.s als herausragende Beispiele zeitgenössischer Architektur als erhaltenswert eingestuft würden, stehe außer Zweifel. Für das öffentliche Interesse an der Bewertung eines Baudenkmals seien nur die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege maßgebend. Eine Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen finde im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht statt. Auch private Belange könnten in diesem Verfahrensstadium nicht berücksichtigt werden. Dies geschehe erst bei einer konkreten Entscheidung über das Schicksal des Kulturdenkmals. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setze zudem nur die technische Erhaltungsfähigkeit voraus; diese stehe beim Haus des Kurgastes außer Zweifel. Auf die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen und die Möglichkeiten ihrer Finanzierung komme es in diesem Stadium demgegenüber ebenfalls nicht an. Auch das weitere Merkmal der für die Eintragung eines Kulturdenkmals erforderlichen besonderen Bedeutung schließlich sei ausführlich dargelegt worden. Sie sei bei der Eintragung des Meerwasserwellenbades 1990/91 hinsichtlich des Hauses des Kurgastes so noch nicht erkannt worden. Inzwischen sei die Forschung über die Architektur der 1960er und 1970er Jahre weiter fortgeschritten und durch zahlreiche neuere Publikationen fassbarer geworden, so dass nun eine neue Bewertung möglich gewesen sei. 8 Ihren am 31. März 2004 gegen den Bescheid vom 05. März 2004 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen mit den bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumenten. Auch das erläuternde Schreiben des Beklagten vom 05. März 2004 sei nicht geeignet, die einschlägigen Denkmalwertkriterien sowie das die Erhaltung des Hauses des Kurgastes rechtfertigende öffentliche Interesse darzutun. Der Hinweis, dass der Beklagte über ausgebildete Wissenschaftler verfüge, könne die erforderliche Darlegung und Begründung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ebenso wenig ersetzen wie der Hinweis auf die als nicht ausreichend erachtete Anschauung des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen. Ergänzend sei ferner zu berücksichtigen, dass das gesamte Ensemble seinerzeit Kern des Kurzentrums gewesen sei, heute jedoch an vielen Stellen des Südstrandes entsprechende Infrastruktureinrichtungen existierten. Das Haus des Kurgastes sei damit heute zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Der Hinweis schließlich, dass bei der Eintragung des Meerwasserwellenbades in das Denkmalbuch die besondere Bedeutung des Hauses des Kurgastes „so noch nicht erkannt worden sei“, könne dessen Eintragung nunmehr ebenfalls nicht rechtfertigen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche neuen Erkenntnisse bezogen auf das Haus des Kurgastes in den letzten 13 Jahren gezogen worden sein sollen. Auch die Begründung, die Forschung über die Architektur der 60er und 70er Jahre sei weiter fortgeschritten und fassbarer geworden, stelle ohne weitere Darlegung der entsprechenden neueren Erkenntnisse eine Leerformel dar. Bezeichnenderweise finde das Haus des Kurgastes auf der Internetseite zum Werk A. J.s (www.A.-J..com) unter „chronology“ unter dem Jahr 1968 keine Erwähnung, obwohl dort mit den 20er Jahren beginnend jedes Gebäude aufgelistet sei. 9 Nach Anhörung des Denkmalrates wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2004 - zugestellt am selben Tage - aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 05. März 2004 zurück. Die Widerspruchsbegründung rechtfertige keine andere Entscheidung. Insbesondere sei die zitierte Internetseite nicht geeignet, die fehlende Bedeutung der Werke A. J.s zu begründen. Die angeführte Internetseite enthalte den entsprechenden Hinweis auf das Haus des Kurgastes sehr wohl, und zwar unter dem Jahr 1965, als der Wettbewerb gewonnen worden sei. 10 Die Klägerin hat am 06. August 2004 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumentation Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie ist der Ansicht, der streitbefangene Bescheid des Beklagten in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides leide bereits an einem zur Rechtswidrigkeit führenden Begründungsmangel. Der Beklagte habe lediglich das Objekt beschrieben, nicht indessen die einzelnen Denkmalwertkriterien in Bezug auf das allein zu betrachtende Haus des Kurgastes dargelegt. Ebenso wenig habe er das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung begründet. Die Existenz des Denkmalschutzgesetzes reiche als Begründungshinweis in diesem Zusammenhang nicht aus. Insbesondere bleibe bei dieser Vorgehensweise die grundrechtliche Bindungswirkung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Zweckbindung bei eigentumsrelevanten Eingriffen außer Betracht. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG mache vielmehr deutlich, dass das öffentliche Interesse ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal darstelle, das erfüllt sein müsse und nicht etwa bei der Annahme von Denkmalwertkriterien bereits indiziert sei. Der Beklagte lege seiner Betrachtung zudem immer wieder das Ensemble „Haus des Kurgastes, Meerwasserwellenbad und Kurmittelhaus“ zugrunde, nicht hingegen das hier in Rede stehende Einzelobjekt. So spreche er vom umgebenden Plateau, und davon, dass die Pergolen eine in sich geschlossene Einheit bildeten. Dass das Haus des Kurgastes einen eigenen Denkmalwert bei sitze, werde demgegenüber nicht dargelegt. Ein solcher folge auch weder aus der Tatsache, dass es sich hier um ein Spätwerk A. J.s handele - soweit das Werk überhaupt diesem und nicht W. zugerechnet werden müsse -, noch aus dem Umstand der Entstehung nach einem Architektenwettbewerb oder der Verwendung bestimmter Materialien. Der Beklagte argumentiere zudem widersprüchlich, wenn er einerseits hinsichtlich der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe auf die Beurteilung von Sachverständigen abstelle, andererseits aber gerade diese Sachverständigen seiner Ansicht nach nur die international bekannten Werke A. J.s als erhaltenswert einstuften. Die fehlende fachliche und internationale Beachtung des Hauses des Kurgastes werde zudem durch die fehlende Internetpräsenz widergespiegelt; selbst die jüngst erschienene Abhandlung A. H.ens „Das A. J.s in ...., Ein Gesamtkunstwerk in Gefahr, in der Zeitschrift „Die Denkmalpflege“ Heft 1/2005 spreche davon, dass das Ostsee-Heilbad ein kaum bekanntes Werk J.s sei und nicht einmal in der 2002 erschienen umfangreichen Monographie hinreichend Beachtung gefunden habe. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 05. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob das streitgegenständliche Gebäude wegen seines (architektur-) geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung ist. 16 Er ist der Ansicht, die angefochtene Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Das Haus des Kurgastes einschließlich des dieses umgebenden Plateaus mit Pergolen und Mauern stelle ein Kulturdenkmal dar, das wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch einzutragen sei. Dies sei in den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich dargelegt worden. Ergänzend sei lediglich anzumerken, dass der besondere historische und künstlerische Wert des Hauses des Gastes im Zusammenhang mit dem Meerwasserwellenbad und dem Kurmittelhaus zu sehen sei. Allen Bauten gemeinsam sei (teilweise entfernt) ein sie umgebendes Plateau, welches sie wie auf einer Insel stehend zusammenhalte. Dieses von J. verwendete Motiv finde sich nicht nur in seinem eigenen Werk wieder, sondern sei auch kennzeichnend für einige weitere bedeutsame Bauten der Moderne (z.B. die Nationalgalerie Berlin des deutsch-amerikanischen Architekten Ludwig Mies van der Rohe). Hinzu kämen die Pergolen, die dem Kurgast als Flaneur Schutz und Wegweiser zugleich seien und die Bauten miteinander verbänden. In ihnen offenbare sich in letzter Konsequenz der Entwurf, der diese drei Bauten als eine in sich geschlossene Einheit verstehe. Das Motiv der Pergola sei ein für die Architektur der Moderne signifikantes, sich auf die Baugeschichte beziehendes Motiv des geschützten Ganges. Die Pergolen umschlössen auch das Haus des Kurgastes, bei dem im Innern konsequent das Thema „Insel“ - durch eingestellte Räume - wieder aufgegriffen werde. Als Spätwerk A. J.s sei das Haus des Kurgastes ein Kulturdenkmal von besonderer künstlerischer Bedeutung. In seinem Oeuvre sei es in Verbindung mit dem Meerwasserwellenbad tatsächlich einzigartig. Als „Pavillon“ der späten 1960er Jahre besitze es auch einen eigenständigen Denkmalwert. Die Verwendung hochwertiger Materialien (Edelholz, Naturstein) vor allem im Innern, sowie die ausgewogenen Proportionen bei der Fassadengestaltung bestimmten sein Erscheinungsbild. Insgesamt handele es sich bei diesem Werk J.s und W.s um ein Objekt überdurchschnittlicher Bedeutung. Es sei das einzige Seebad, das J. realisiert habe und nehme innerhalb der Seebäder Schleswig-Holsteins als eines der ersten seiner Art eine entsprechende Schlüsselstellung ein. In ihm manifestiere sich der Ausbau der Insel .... zur Ferieninsel. Auch sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Erforschung des Kulturdenkmals „Haus des Kurgastes“ dargelegt worden. Dem öffentlichen Interesse komme lediglich eine Korrektivfunktion gegenüber den Kriterien der geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen und die Kulturlandschaft prägenden Werte zu. Seien die Denkmalwertkriterien erfüllt, so sei grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Erforschung und Erhaltung - hier konkret wegen des geschichtlichen und künstlerischen Wertes des Hauses des Kurgastes - indiziert. Schließlich sei auch die den angefochtenen Bescheiden beigegebene Begründung zureichend. Sie entspreche seiner von den Schleswiger Verwaltungsgerichten gebilligten Praxis, die gebotene Begründung der Eigenschaft als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in der Unterschutzstellungsverfügung in knapper Form vorzutragen. Jedenfalls aber stehe § 115 LVwG einer Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung entgegen, weil die streitige Eintragung in das Denkmalbuch eine gebundene Entscheidung sei, so dass ein etwaiger Begründungsmangel im Hinblick darauf, dass die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in das Denkmalbuch gegeben seien, außer Betracht zu bleiben habe. Schließlich sei das Werk in B.... entgegen den Zweifeln der Klägerin originär A. J. (und O. W.) zuzurechnen, auch wenn es erst teilweise nach J.s Tod realisiert worden sei. Dies belege eindeutig ein bereits 1970 in der Zeitschrift „Bauwelt“ erschienener Artikel über die Bauten in B..... Dass und wie tief die Architektur dieses Architekten in das Bewusstsein einer breiten Bevölkerungsschicht gedrungen sei, erweise beispielhaft eine sog. freie Webseite, die sich ausschließlich durch Beiträge einzelner Internetbenutzer aufbaue, die ihnen wichtige Themen für andere Benutzer in das Internet stellen. Sie sei zu finden unter (http://de.wikipedia.org/wiki/A. J. / 6.6.2005) und erwähne ausdrücklich, dass A. J. in B.... ein Werk realisiert habe. Welche Bedeutung und Anerkennung die Architektur A. J.s zudem im Bewusstsein der Denkmalpflege bundesweit besitze, belege der Leitartikel A. H.ens in der Zeitschrift „Die Denkmalpflege“, Heft 1/2005. Auch H.en stelle darin die Denkmaleigenschaft für das im Werk J.s einzigartige Ensemble nicht in Frage, wenngleich sie der Sorge Ausdruck verleihe, dass weitere Veränderungen zu einer Gesamtgefährdung des Gesamtkunstwerkes „Ostseebad B....“ führen werden. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Hauses des Kurgastes und dessen näherer Umgebung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf den Inhalt der darin enthaltenen Abhandlung A. H.ens „Das A. J.s in...., Ein Gesamtkunstwerk in Gefahr, in der Zeitschrift „Die Denkmalpflege“ Heft 1/2005, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich des darin dokumentierten Kompromisses, der im Zuge der von der Klägerin geplanten Modernisierung ihrer Infrastruktur in B.... unter Beteiligung auch der obersten Denkmalschutzbehörde als möglicher Ausgleich zwischen den tourismuswirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Belangen erarbeitet worden ist. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05. März 2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das im Eigentum der Klägerin stehende Haus des Kurgastes zu Unrecht von Amts wegen in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. 20 Die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide folgt indessen nicht aus formellen Mängeln. So hat der Beklagte insbesondere das nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 07. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 676, ber. 1997, S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002, S. 264) bei einer Eintragung in das Denkmalbuch von Amts wegen erforderliche Anhörungsverfahren durchgeführt. Auch leiden die angefochtenen Bescheide nicht an einem ihre Aufhebung rechtfertigenden Begründungsmangel. Beiden Bescheiden ist eine Begründung im Sinne des § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) beigefügt, der jeweils zu entnehmen ist, dass der Beklagte unter Hinweis auf eine Beschreibung des Hauses des Kurgastes, seine Entstehung, sein äußeres Erscheinungsbild, seine Konstruktion und die darin verwendeten Materialien dessen Erhaltung seiner besonderen historischen und künstlerischen Bedeutung wegen als im öffentlichen Interesse liegend erachtet. Inwieweit die gegebene Begründung die getroffene Unterschutzstellung rechtfertigt, d.h., ob die Eintragungsvoraussetzungen in das Denkmalbuch tatsächlich vorlagen, ist keine Frage der formellen, sondern allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Eintragungsentscheidung. 21 Die materiellen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Hauses des Kurgastes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG lagen hingegen nicht vor. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit des streitbefangenen Objekts haben allerdings die von der Klägerin ins Feld geführten finanziellen Erwägungen außer Betracht zu bleiben. Insoweit nämlich ist zwischen der Begründung des Denkmalschutzes durch Eintragung nach § 5 DSchG auf der sog. ersten Stufe und - auf einer zweiten Stufe - der Wirkung des Denkmalschutzes, die in den §§ 9 ff. DSchG geregelt ist, zu unterscheiden. Wenngleich in § 8 DSchG normiert ist, dass auf die berechtigten Belange der Verpflichteten bei allen Maßnahmen Rücksicht zu nehmen sei, zeigt bereits die gesetzliche Systematik, dass es bei der - vorausgehenden - Entscheidung über die Eintragung nach § 5 DSchG, die eine gebundene Entscheidung darstellt, auf die Frage des Erhaltungszustandes eines Gebäudes sowie auf diejenige nach etwaigen Instandsetzungs- und Sanierungskosten grundsätzlich nicht ankommen kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985 - OVG 2 B 134.83 -, OVGE 17, 149, 153 m.w.N.). Vielmehr kommen die denkmalschutzrechtlichen Bindungen erst nach einer Unterschutzstellung - nachträglich - zum Tragen und werden - sodann - durch das Verbot der wirtschaftlich unzumutbaren Belastung des Eigentümers nach Maßgabe der §§ 8, 12 Abs. 1 DSchG begrenzt (s. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.1987 - 1 OVG B 20/87 -). 22 Die mithin allein maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eintragung des Hauses des Kurgastes in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale waren nicht gegeben. Nach § 5 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale, die wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung sind, in das Denkmalbuch einzutragen. Das im Eigentum der Klägerin stehende Haus des Kurgastes ist bereits nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG kein Kulturdenkmal. Kulturdenkmale sind danach Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Diese Begriffsbestimmung beinhaltet ausschließlich unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, - BVerwG IV C 120.65 -, BVerwGE 24, 60; OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985 - OVG 2 B 134.83 -, a.a.O. S. 150 m.w.N.). 23 Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei dem Haus des Kurgastes zwar um eine Sache aus vergangener Zeit. Insbesondere erfüllt das 1968 fertig gestellte und in Betrieb genommene Gebäude die „Altersvorgabe“ nach den Durchführungsvorschriften zum Denkmalschutzgesetz (DSchGDV) - Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 13. August 2002 - III 333/3540.12 -, NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 573 -, wonach ein Kulturdenkmal in der Regel nicht jünger als dreißig Jahre sein soll (Anmerkung (2) zu § 1 Abs. 2 DSchG). Demgegenüber kommt ihm jedoch weder ein geschichtlicher noch ein wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Wert zu. 24 Einen wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wert misst der Beklagte selbst dem Gebäude nicht bei. Hinsichtlich der Merkmale wissenschaftlicher und die Kulturlandschaft prägender Wert liegt dies mangels entsprechender Anhaltspunkte auf der Hand. Das Haus des Kurgastes verkörpert nach Auffassung der Kammer aber auch keinen geschichtlichen bzw. architekturgeschichtlichen/städtebaulichen Wert im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Ein geschichtlicher Wert wird einer Sache beigemessen, wenn sie historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für künftige Generationen anschaulich macht, wobei die Bedeutung aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden kann. Insoweit muss das Gebäude einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe haben (Gallinat, Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 1. Aufl. 1997, Erläuterung 5.5.2 zu § 1 DSchG). Architekturgeschichtlich bzw. städtebaulich bedeutsam ist ein Gebäude, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte einer Stadt, Siedlung oder Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.04.1998 - 10 A 6950/95 -, zit. nach juris). Beide Aspekte sind hier nicht erfüllt. Das Haus des Kurgastes ist, wie es der Beklagte selbst formuliert, ein „Pavillon“ der späten 1960er Jahre, der - als recht „junges“ Gebäude - weder historische Ereignisse noch geschichtliche Entwicklungen anschaulich macht. Insbesondere ist ihm als einfachem Funktionsbau eines Seebades kein Aussagewert hinsichtlich der Lebensverhältnisses einer bestimmten Zeitepoche zu entnehmen. Ein solcher Aussagewert ist auch nicht bezogen auf die Baugeschichte der damaligen Stadt B.... ersichtlich. Zwar ist er am Südstrand von B.... im Zuge der dortigen Errichtung eines Ostsee-Heilbades entstanden und geht insoweit auf einen öffentlich ausgelobten Ideenwettbewerb „zur Erlangung von Entwürfen für die Gestaltung des Ostseebades B....“ sowie auf einen „Bau-Wettbewerb zur Erlangung von Vorentwürfen für den Bau des Hauses des Kurgastes als 1. Bauabschnitt des Kurzentrums für das Ostseebad“ zurück. Die Durchführung eines Ideen- und Bauwettbewerbes vor Errichtung eines Gebäudes ist für sich genommen indessen nicht aussagekräftig in Bezug auf die Baugeschichte einer Stadt. Die „Entstehungsgeschichte“ des Hauses des Kurgastes kann insoweit aber auf sich beruhen, weil mit ihm jedenfalls kein historischer Entwicklungsprozess einer Ansiedlung widergespiegelt wird, auch wenn das Gebäude als Flachdachbau bzw. Pavillon dem Zeitgeist der 1960er und 1970er Jahre entsprechend errichtet worden ist. 25 Auch der dem Haus des Kurgastes vom Beklagten beigemessene künstlerische Wert ist nicht gegeben. Der künstlerische Wert im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist wegen des Vergangenheitsbezuges des Denkmalbegriffs nach Kriterien der kunsthistorischen Forschung zu beurteilen. Wenngleich sich für diesen Begriff keine allgemein abfragbaren Tatsachen finden lassen, verlangt das Merkmal des künstlerischen Wertes eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität (VGH Mannheim, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1889, 238, 239). Es ist beispielsweise gegeben, wenn Sachen „das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist“ (BVerwG, Urteil vom 24.06.1960 - BVerwG VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32, 35), wenn ihnen „exemplarischer Charakter“ für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, a.a.O. S. 239) oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985 - OVG 2 B 134.83 -, a.a.O. S. 150). Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Augenscheinseinnahme und der Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Abhandlung A. H.ens „Das A. J.s in ....., Ein Gesamtkunstwerk in Gefahr, in der Zeitschrift „Die Denkmalpflege“ Heft 1/2005, hat die Kammer nicht die Überzeugung vom künstlerischen Wert des Hauses des Kurgastes gewinnen können. Das der strengen Formensprache der Moderne der 1960er Jahre entsprechend errichtete, im Grundriss rechteckige Gebäude ist eine Stahlkonstruktion aus zum Teil vorgefertigten Elementen mit einer Obergeschossdecke bestehend aus großen Traufbalken auf kreuzförmigen Stützen und darüber einer Plattenbalkendecke. Weder die innen liegende Konstruktion, noch die sie umhüllende Curtain Wall, eine Wärmeschutzverglasung aus querrechteckigen Scheiben, oder das gefällelose, an den Seiten weit überstehende Warmflachdach sprechen das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderem Maße an; das Gebäude wirkt - isoliert betrachtet - in seiner Schlichtheit vielmehr alltäglich. Dieser Eindruck wird auch nicht durch das dieses Gebäude umgebende Plateau oder die Pergolen relativiert. Ebenso wenig sind die im Innern des zweigeschossigen Baus (Unter- und Erdgeschoss) zur Verwendung gelangten, teils edlen Materialien wie etwa die zum Teil vorhandene Verkleidung mit Naturholz geeignet, dem Gebäude den Eindruck des Alltäglichen zu nehmen. Soweit der Beklagte schließlich darauf abstellt, dass die einzelnen Nutzungsbereiche des Hauses des Kurgastes „wie Inseln“ in das Haus eingestellt seien, ist die Kammer insbesondere aufgrund der Besichtigung des Gebäudes überzeugt, dass diesbezüglich eine Überbewertung der Gebäudegestaltung erfolgt ist. Das Einstellen von Wänden, um einzelne von einander abgegrenzte Räume zu schaffen, ist bei der gewählten innen liegenden Konstruktion ausschließlich bauartbedingt, ohne dem Gebäude, das dadurch sicherlich großzügig wirkt und ein hohes Maß an Transparenz aufweist, einen Symbolgehalt zu verleihen. Als schlichter Funktionsbau mag das Gebäude zwar dem damaligen Zeitgeist, d.h. der strengen Formensprache der Moderne der 1960er Jahre entsprechen; ein herausragendes Beispiel für jene Stilrichtung bildet es damit indessen nicht, zumal es auch in Schleswig-Holstein zahlreiche weitere Gebäude dieser Art gibt. Exemplarischen Charakter hat das Haus des Kurgastes schließlich auch nicht für das Werk des dänischen Architekten A. Jacoben (1902 - 1971). A. J., der in besonderem Maße als Designer von Möbeln und Gebrauchsgegenständen Bekanntheit erlangt hat, ist ein Vertreter der skandinavischen Architektur des 20. Jahrhunderts. Zu seinen bekannteren Projekten als Architekt der frühen Moderne und des Internationalen Stils gehören u.a. die Dänische Nationalbank und das S.A.S. Royal-Hotel in Kopenhagen sowie die Rathäuser in Sollerud , Aarhus und Rodovre . Auch in Deutschland existieren neben dem Ostsee-Heilbad in B.... J.-Bauten wie beispielsweise das Christianeum in Hamburg-Othmarschen und das Verwaltungsgebäude der Hamburgischen Elektrizitätswerke in Hamburg-Winterhude. Wenngleich der Komplex in B...., d.h. das gesamte Ostsee-Heilbad, das einzige Werk A. J.s in Schleswig-Holstein ist, stellt das hier allein in Rede stehende Haus des Kurgastes ein verhältnismäßig unbedeutendes Zeugnis seines Schaffens dar. Als Zweckbau bringt es sicherlich den auch von A. J. vertretenen Funktionalismus zum Ausdruck. Gleichwohl verkörpert das Haus des Kurgastes insoweit kein von ihm besonders aufgegriffenes bzw. in seinem Werk immer wiederkehrendes Thema. Als ein solches Thema ist - soweit ersichtlich - allein das „schräge, hängende, schwebende oder fliegende Dach“ bekannt, das er etwa im Rahmen eines Wettbewerbes für den Bau eines Schützenhauses und Yachthafens in Vejle/Dänemark mit dem Entwurf einer Halle mit schrägem Dach dokumentiert hat und das mit dem späteren Stadtzentrum in Catrop-Rauxel sowie dem 1990/91 unter Denkmalschutz gestellten Meerwasserwellenbad in B.... realisiert worden ist. Aber selbst wenn man mithin das Haus des Kurgastes nicht als Einzelgebäude in den Blick nähme, sondern es als Teil des Kurzentrums des Ostsee-Heilbades, bestehend aus dem - denkmalgeschützten und für A. J. typischeren - Meerwasserwellenbad und den beiden flankierenden Gebäuden - Kurmittelhaus und Haus des Kurgastes - beurteilte, ergäbe sich keine andere Einschätzung hinsichtlich des künstlerischen Wertes. Insoweit nämlich ist von Bedeutung, dass das Kurzentrum nicht mehr in einer dem ursprünglichen Entwurf J.s entsprechenden Form existiert, sondern in weiten Teilen bereits erheblich „überformt“ ist: So ist beim Haus des Kurgastes die ursprüngliche teilweise Überdachung der Terrasse entfernt worden und die Pergolen haben eine türkise Farbgebung erhalten. Entfernt worden ist ebenso das Plateau, welches das Meerwasserwellenbad umgeben hatte sowie die ebenfalls in Teilen überdachte Pergola, die auf den an der Ostseite des Wellenbades befindlichen Haupteingang führte. Die ursprüngliche Betonmauer, die das trapezförmige Plateau des Schwimmbades gefasst hatte, ist beseitigt worden; statt dessen ist eine Anböschung des Geländes an der Südseite erfolgt. Neue Gehwege wurden aus Klinker erstellt. Das schließlich auch das Kurmittelhaus umgebende Plateau ist gleichfalls vollständig entfernt worden. Das Gebäude selbst ist Anfang der 1990er Jahre von dem dänischen Architekturbüro D. + W. erweitert und mit einer neuen Außenhaut, d.h. mit grauen Metallplatten versehen worden. Zudem sind maritime Zeichen wie Bullaugen in den vergrößerten Baukörper eingestellt worden und anstelle der Pergolen sind heute Rankgitter aufgestellt. Jedenfalls mit diesen teils wesentlichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des „Ensembles“ Kurzentrum in B.... ist dem Komplex die „J.-typische“ Idee der inselartigen Anordnung eines Meerwasserwellenbades als Solitär mit zwei gleichartigen flankierenden Nebengebäuden genommen worden. Aber selbst mit der von A. J. ursprünglich realisierten Idee des Kurzentrums ist diesem Komplex in der Vergangenheit, d.h. vor seiner Umgestaltung, offenbar kein exemplarischer Charakter seines Architekturstils beigemessen worden. Anderenfalls ist für die Kammer nicht erklärlich, dass gerade O. W., der für das Büro J.s seit 1960 die Projekte in Deutschland betreut und sie nach dem Tod J.s mit seinem Partner D. vollendet hatte, die massiven Veränderungen am Kurmittelhaus Anfang der 1990er Jahre vorgenommen hat. Möglicherweise hat insoweit auch eine Rolle gespielt, dass sich A. J. von den zum Gesamtprojekt „Ostsee-Heilbad“ gehörenden Hochhäusern selbst distanziert hatte, die ursprünglich als drei- bis viergeschossige Hotel-Gebäude geplant und sodann auf Drängen des Baukonsortiums auf 17 Geschosse erhöht worden waren (vgl. die Nachweise bei A. H.en, „Das A. J.s in....., Ein Gesamtkunstwerk in Gefahr, in: Die Denkmalpflege, Heft 1/2005, S. 13 mit Fußnote 30). 26 Aber selbst wenn man dieser Einschätzung der Kammer nicht folgte und dem Haus des Kurgastes einen künstlerischen Wert beimäße, fehlt dem Gebäude jedenfalls die Denkmalwürdigkeit (zur Begrifflichkeit vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, a.a.O. S. 239), weil seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Auch bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff mit eigenständiger Bedeutung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.06.1982 - 6 A 57/80 -, NVwZ 1983, 231, 233; s.a. OVG Koblenz, Urteil vom 26.05.1983 - 12 A 54/81 -, DVBl. 1984, 286, 287). Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein durch die Existenz des Denkmalschutzgesetzes belegt bzw. bei Annahme der Denkmalwertkriterien indiziert (a.A. offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 27. 10.1988 - 1 OVG A 97/87 -, s. aber auch OVG Lüneburg, Urteil vom 04.06.1982 - 6 A 57/80 -, a.a.O. S. 233). Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses hat vielmehr die Aufgabe, das Erhaltenswerte von dem Übrigen zu sondern und aus dem Kreis der in Frage kommenden Objekte die notwendige Auswahl zu treffen. Damit stellt es gewissermaßen ein Korrektiv zu den weit gefassten Denkmalwertkriterien dar (Gallinat, a.a.O., Erläuterung 5.6.1 zu § 1 DSchG) und soll einen hinreichenden Schutz der Eigentümer denkmalschutzgeeigneter Bauwerke vor einer zu weit reichenden Einbeziehung in die mit dem Denkmalschutz verbundenen Pflichten und Lasten gewährleisten. Es ist gegeben, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer baulichen Anlage und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1960, - BVerwG VII C 205.59 -, a.a.O. S. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 04.06.1982 - 6 A 57/80 -, a.a.O. S. 233, OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985 - OVG 2 B 134.83 -, a.a.O. S. 152; VGH Mannheim, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, a.a.O. S. 240). Das ist hier nicht der Fall. Es gibt keine greifbaren Hinweise dafür, dass die denkmalpflegerische Bedeutung des Hauses des Kurgastes in das Bewusstsein der Bevölkerung eingedrungen wäre. Selbst wenn man insoweit nicht auf den sog. gebildeten Durchschnittsmenschen, sondern auf das Empfinden eines für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters abstellte, ist nicht ersichtlich, dass das Haus des Kurgastes als Einzelobjekt oder jedenfalls als Teil des Ensembles „Kurzentrum“ des Ostsee-Heilbades B.... wegen greifbarer Umstände wie Originalität des Gebäudes oder dessen Zuordnung zum Architekten A. J. in besonderem Maße Bekanntheit erlangt hätte und deshalb als denkmalwürdig eingestuft worden wäre. Als Einzelobjekt findet das Haus des Kurgastes - soweit ersichtlich - keine besondere Erwähnung; allenfalls in der - regionalen - Tagespresse im Zusammenhang mit der konkreten von der Klägerin geplanten Modernisierung ihrer Infrastruktur in B..... Aber auch als Teil des Kurzentrums oder des gesamten Ostsee-Heilbades ist das Bauwerk kaum Gegenstand allgemeiner Darstellungen und Erörterungen. Die Klägerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass selbst das gesamte Ostsee-Heilbad in B.... in allgemein zugänglichen Quellen, wozu insbesondere auch das Internet zählt, allenfalls sporadisch erwähnt wird und die diesem Baukomplex für die Werke A. J. vom Beklagten beigegeben Bedeutung nicht erkennen lässt. An dieser Einschätzung vermag insbesondere die vom Beklagten zitierte „freie Webseite“ nichts zu ändern, auf der ein Internetnutzer anführt, dass der dänische Designer und Architekt A. J. auch in Deutschland errichtete Gebäude entworfen habe, u.a. das Christianeum in Hamburg-Othmarschen und das Gebäude der Hamburgischen Elektrizitätswerke. Weitere Entwürfe J.s seien - so heißt es in dieser Abhandlung weiter - in Berlin, Hannover, Mainz, Castrop-Rauxel sowie in B.... realisiert worden. Eine nähere Beschreibung, um welche Art von Entwürfen oder Gebäuden es sich dabei handelt, enthält der vom Beklagten zitierte Text nicht. Als Beleg dafür, dass die Architektur J.s und im Besonderen sein in B.... errichtetes Werk in das Bewusstsein einer breiten Bevölkerungsschicht gedrungen ist, kann diese vereinzelt gebliebene nur populär und für ein breites Publikum aufgemachte Internetseite daher ersichtlich nicht herangezogen werden. 27 Eine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit des Hauses des Kurgastes ist aber ersichtlich auch nicht bei einem weiten Kreis von Sachverständigen vorhanden. So weist A. H.en in ihrer Anfang des Jahres 2005 in der Fachzeitschrift „Die Denkmalpflege“, einer wissenschaftlichen Zeitschrift der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland, erschienen Abhandlung darauf hin, dass das „Ostsee-Heilbad“ in B.... ein kaum bekanntes Werk A. J.s sei, das nicht einmal in der jüngst, d.h. 2002 aus Anlass dessen 100. Geburtstages erschienenen Monographie von C. T. und K. V. hinreichende Beachtung gefunden habe (a.a.O. S. 6). Auch der Beklagte als zuständige Fachbehörde hat dieses Bewusstsein offenkundig lange Zeit nicht gehabt. Immerhin ist bereits 1990/91 das erst später als das Haus des Kurgastes erstellte Meerwasserwellenbad in das Denkmalbuch eingetragen worden, ohne dass auch das hier in Rede stehende Objekt als Teil des von J. offenbar als Ensemble gemeinten Kurzentrums mit in den Blick genommen worden wäre. Dass und insbesondere welche neueren Erkenntnisse bezüglich einer Denkmalwürdigkeit nunmehr auch des Hauses des Kurgastes sich seither ergeben haben, ist vom Beklagten demgegenüber nicht dargelegt worden. Gegen das öffentliche Erhaltungsinteresse spricht des Weiteren, dass aufgrund der bereits oben thematisierten erheblichen „Überformung“ weiter Teile des Kurzentrums dem Ensemble „Kurzentrum“ die Originalität genommen worden ist, so dass jedenfalls in Bezug auf das Haus des Kurgastes, das als eines von zwei (bloß) flankierenden Gebäuden konzipiert war, kein eigenständiger dokumentarischer Wert mehr verblieben ist. Dies gilt umso mehr, als - soweit den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie auch der Abhandlung A. H.ens zu entnehmen ist (a.a.O. S. 11) - sogar die oberste Denkmalschutzbehörde im Zuge der von der Klägerin geplanten Modernisierung ihrer Infrastruktur in B.... signalisiert hat, eine weitere Veränderung des Kurzentrums dergestalt mitzutragen, dass ein Abriss des Kurmittelhauses und ein max. 8 m hoher Neubau sowie ein zweigeschossiger Verbindungsbau zum Wellenbad ebenso akzeptiert werde wie die Errichtung eines Spaßbades parallel zur Schwimmbad-Nordseite bei einer Parallelität der Dachneigungen beider Bäder sowie eine Anbindung eines nach Norden zurückversetzten Hotelbaus an das Haus des Kurgastes, das sodann als Foyer oder Kongresszentrum genutzt werden solle. Wenngleich es sich hierbei um einen „Kompromiss“ handeln soll, der als möglicher Ausgleich zwischen den tourismuswirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Belangen erarbeitet worden ist, wird deutlich, dass bereits die erfolgte „Überformung“ des Kurzentrum so weit gediehen ist, dass es als Ensemble nachhaltige Beeinträchtigungen erfahren hat, die nunmehr gegen eine Denkmalwürdigkeit des Hauses des Kurgastes streiten. 28 Da das Haus des Kurgastes nach alledem bereits kein Kulturdenkmal nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellt, durfte es, ohne dass es insoweit noch auf das in § 5 Abs. 1 DSchG für die Unterschutzstellung normierte - weitere - Merkmal der besonderen Bedeutung ankäme, nicht in das Denkmalbuch für die Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen werden. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 05. März 2004 und vom 08. Juli 2004 waren daher aufzuheben. 29 Das Gericht war bei dieser Sachlage mithin auch nicht gehalten, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Beklagten zu der Frage nachzugehen, ob das streitgegenständliche Gebäude wegen seines (architekur-) geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung ist. Vielmehr hat die Kammer mit dem vorliegenden Aktenmaterial, dem im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnen Eindruck von dem in Rede stehenden Objekt und seiner Umgebung sowie den sachverständigen Ausführungen A. H.ens in ihrer vorzitierten Abhandlung bereits ausreichendes Material für ihre Entscheidungsfindung zur Verfügung gehabt und auf dieser Grundlage beim Haus des Kurgastes die Eigenschaft eines Kulturdenkmales nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 DSchG verneint. Eines weitergehenden Sachverständigenbeweises zu einem nach dem gefundenen Ergebnis nicht mehr relevanten Merkmal bedurfte es daher nicht. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.