Urteil
9 A 131/09
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2012:0906.9A131.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 13.05.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 wird aufgehoben. Das beklagte Amt trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Amt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Grundstücks Hafenstraße ... („Residenz am Meer“) gegen die Erhebung eines Beitrages für den Ausbau des Straßenzuges Rantumer Straße / Strandstraße in der amtsangehörigen Gemeinde Hörnum. 2 Der von West nach Ost verlaufende und schon seit den 1930‘er Jahren öffentlich genutzte Straßenzug Rantumer Straße (ab Einmündung Blankes Tälchen) / Strandstraße mündet am östlichen Ende in den Promenadenplatz, der seinerseits vor der Deichpromenade endet und einen Ausblick auf das Meer gewährt. Entlang der Deichpromenade Richtung Norden verläuft die Hafenstraße. Das Grundstück Hafenstraße ... verläuft parallel zur Deichpromenade und grenzt südlich zugleich an den Promenadenplatz. 3 Am 25.08.2005 wurde der Gemeindevertretung berichtet, dass die Gemeinde Hörnum den Ausbau der Strandstraße und der Rantumer Straße beschlossen habe und dass dazu „noch ein Beschluss des Bauprogramms gem. der nachfolgenden Tabelle und der Ausbauvariante (geschwungenen oder gerade Straßenführung der Strandstraße) erfolgen“ müsse. Die Tabelle mit der Zustandsbeschreibung vor und nach Ausführung der geplanten Maßnahme war am 17.08.2005 aufgestellt worden. Im Protokoll heißt es sodann: „Die Gemeindevertretung beschließt das Bauprogramm gem. der Vorlage umzusetzen. Die Ausbauvariante B (Strandstraße geschwungen) soll erfolgen.“ Da diese Variante jedoch nicht förderfähig war, wurde der Beschluss am 29.09.2005 aufgehoben und eine neue, gerade verlaufende Ausbauvariante beschlossen unter Bezugnahme auf eine als Anlage zum Protokoll genommenen Zeichnung des ...-Planerbüros. Diese Zeichnung schließt im Osten die Promenadenplattform mit ein. Der sodann am 31.10.2005 vom Ingenieurbüro und am 28.11.2005 von der Gemeinde und dem Kreis geprüfte Ausführungsplan der Ingenieure ... über den „Ausbau Rantumer Straße / Strandstraße, Blankes Tälchen bis Hafenstraße“ weist ebenfalls eine geradlinige Strandstraße auf. Die zeichnerische Planung endet im Osten an der Einmündung zum Promenadenplatz. Mit Datum 29.11.2005 stellte die Verwaltung ein korrigiertes Bauprogramm auf für die „Ausbaumaßnahme: Rantumer Straße und Strandstraße, Zwischen dem Blanken Tälchen und der Hafenstraße“. 4 Die von der Fa. ... aus Westerland durchgeführten Bauarbeiten dauerten vom 06.02. bis zum 05.12.2006 und wurden durch das Ingenieurbüro ... am 19.12.2006 abgenommen („Ausbau der Rantumer Straße / Strandstraße“). Sie endeten wiederum an der Einmündung zum Promenadenplatz. 5 Parallel dazu plante die Gemeinde die im Rahmen des Regionalprogramms 2000 - Region Westküste - geförderte Maßnahme „Neue Promenade für Hörnum“ gemäß eines Gestaltungsentwurfs der ...-Planergruppe v. 21./28.09.2005 für den Ausbau der Deichpromenade, den Promenadenplatz und die Promenadenplattform. Der dazu vom Ingenieurbüro ... erstellte „Straßenbaulageplan Promenadenplatz“ markiert das westliche Bauende an der einmündenden Strandstraße und schließt sowohl die nach Süden führende Straße „Am Wasser“ als auch die von der Einmündung nach Norden und sodann nach Osten abknickende, somit um den Platz herumführende Straße mit ein, die im Osten vor der Deichpromenade und im Norden an der Hafenstraße endet. 6 Nach Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch das Wirtschaftsministerium und Durchführung des Vergabeverfahrens erhielt die Fa. ... am 06.09.2006 den Auftrag. Die Bauarbeiten „1. Ausbau Neue Promenade (Deichpromenade, Promenadenplatz incl. Stellplätze, der Straße „Am Wasser“ und Erschließungsstraße von der Strandstraße bis zur Hafenstraße) und 2. Ausbau Hafenstraße“ dauerten gemäß Abnahmeprotokoll vom 08.01. bis zum 28.03.2007; die Abnahme selbst erfolgte am 29.03.2007. 7 Am 28.02.2008 stellte die Gemeindevertretung die Fertigstellung des Ausbaus Rantumer Straße und Strandstraße fest und beschloss die Erhebung von Ausbaubeiträgen. Die Abrechnung ließ die Kosten für den mit Bundesmitteln finanzierten Ausbau des Promenadenplatzes unberücksichtigt, bezog aber die Kosten für den Ausbau der Straße „Am Wasser“ und die Erschließungsstraße von der Strandstraße bis zur Hafenstraße mit ein. 8 Mit einem Bescheid „über die Heranziehung zu Vorauszahlungen“ vom 13.05.2008 setzte das beklagte Amt für Ausbauarbeiten „Rantumer Str./Strandstr.“ im Jahre 2006 gegenüber der Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 1.488,10 € fest und hob zugleich den Vorauszahlungsbescheid vom 24.03.2006 auf. Die schon erbrachte Vorausleistung in Höhe von 1.203,24 € wurde angerechnet. Den dagegen eingelegten Widerspruch ließ die Klägerin im Wesentlichen damit begründen, dass ihr durch den Ausbau kein beitragspflichtiger kein Vorteil entstanden sei, weil sie keine Anliegerin der ausgebauten Strandstraße sei. Die Strandstraße ende am Event- (Promenaden-) platz, während das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück ausschließlich über die Hafenstraße erschlossen werde. 9 Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage am 15.06.2009 hat das beklagte Amt den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 17.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen. 10 Ergänzend zu ihrer Widerspruchsbegründung führt die Klägerin aus, dass der Ausbau des Platzes erst später und mit Bundesmitteln erfolgt sei, weshalb dieser hier nicht abgerechnet werden dürfe. Der abrechnungsfähige Ausbau ende an der Einmündung bzw. am Übergang von der Strandstraße zum Eventplatz. Für die so zu definierende Einrichtung sei ihr Grundstück kein Anliegergrundstück und weise auch keine ausreichende räumliche Beziehung dazu auf. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 aufzuheben. 13 Das beklagte Amt beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es ist der Auffassung, dass es bei Ermittlung der „Einrichtung“ weder auf Verkehrsregelungen noch auf Straßennamen ankomme, sondern allein auf den erreichten Ausbaustandard bei Abschluss der Ausbaumaßnahme; diese sei einheitlich geplant und ausgeführt worden und reiche bis zur Einmündung Hafenstraße, den Nebenstrang „Am Wasser“ umfassend, weil dieser kürzer als 100 m und deshalb als Anhängsel der Strandstraße mit ausgebaut und abgerechnet worden sei. Die Baumaßnahme, sei nur in zeitlicher Hinsicht in zwei Abschnitten ausgeführt worden sei. Der 1. Abschnitt - Rantumer Straße und Strandstraße - sei von Anfang so geplant worden, dass die Strandstraße entlang des Platzes bis zur Hafenstraße verlängert werde. Dass das Ausbauende zwischenzeitlich schon an der Einmündung zum Platz gelegen habe, habe rein technische Gründe gehabt, weil die weitere Gestaltung zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen sei. Der 2. Abschnitt sei dann zusammen mit dem Projekt „Ausbau Neue Promenade“ begonnen worden, so dass die sachliche Beitragspflicht insgesamt auch erst mit Abnahme des 2. Abschnitts am 29.03.2007 entstanden sei. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ende die abzurechnende Einrichtung nicht schon an der Einmündung der Strandstraße in den Platz, sondern erst am östlichen Deich an der Einmündung der Hafenstraße. Dabei seien die den Platz bildenden Flurstücke ... und ... ebenfalls Bestandteil der Ausbaustrecke und der Einrichtung, weil der Platz weder eine eigenständige Erschließungsanlage noch eine Verkehrseinrichtung oder Bestandteil des Verkehrsnetzes sei. Ebenso wenig stelle er einen selbstständigen oder unselbstständigen Parkplatz dar. Die Verschwenkung am „Eventplatz“ sei deshalb auch nicht willkürlich. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Sie hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2012 in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 ist rechtswidrig, die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da die Klägerin nicht zu diesem Kreis der Beitragspflichtigen zählen. 19 Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Da der einzelne Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigentumsrechts an einem bestimmten Grundstück, dessen Gebrauchswert sich infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, zu einem Beitrag herangezogen wird, scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind (Anliegergrundstücke), daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke. 20 Das Grundstück der Klägerin ist weder ein Anlieger- noch ein Hinterliegergrundstück zu der ausgebauten Einrichtung. Der ausgebaute Straßenzug Rantumer Straße / Strandstraße bildet eine Einrichtung, die im Osten an der Einmündung in den Promenadenplatz endet, während der Promenadenplatz inclusive der dort befindlichen Stellplätze, die Straße „Am Wasser“ und die nord-östlich um den Platz herumführende Straße von der Strandstraße bis zur Hafenstraße eine andere Einrichtung darstellt. 21 Einrichtung in diesem Sinne ist grundsätzlich die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung (Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG SH, § 8 Rn. 131, 282). Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen, die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 -; v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern auch platzartige Erweiterungen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422). Dabei liegt es im Wesen des unbestimmten Rechtsbegriffs „Einrichtung“ und der von der Rechtsprechung entwickelten wertenden Maßgabe der „natürlichen Betrachtungsweise“, dass sich insoweit keine verobjektivierenden und allgemeingültigen Kriterien entwickeln lassen, sondern dass es stets auf das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung und auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -; Habermann a.a.O., Rn. 132 m.w.N.). 22 Für die danach vorzunehmende Beurteilung relevant sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; v. 25.6.2003 - 2 LB 55/02 -; v. 26.9.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.). Die sachliche Beitragspflicht entsteht bei Abschluss der Maßnahme, § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG, mithin dann, wenn das Bauprogramm erfüllt ist und die Bauarbeiten abgenommen sind (std. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 5.12.2007 - 2 MB 24/07 - SchlHA 2008, 175ff und in juris). Bei der Erstellung des Bauprogramms ist der Gemeinde ein weites Ermessen eingeräumt, so dass sie es in der Hand hat, durch entsprechende Festlegungen im Bauprogramm die räumliche Ausdehnung und den Umfang der geplanten Ausbaumaßnahme zu bestimmen (OVG Schleswig, Urt. v. 17.8.2005 - 2 LB 38/04 - Die Gemeinde 2007, 237 = NordÖR 2006, 84); mit der räumlichen Festlegung der Ausbaumaßnahme bestimmt sie allerdings nicht zugleich die Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG, weil deren Bestimmung nicht im Ermessen der Gemeinde liegt, sondern sich - wie oben ausgeführt - aus der Anwendung gesetzlicher Vorgaben unter Berücksichtigung des Vorteilsbegriffs ergibt. Dies hat für die Gemeinde zugleich den Vorteil, dass das Bauprogramm nicht stets einen Aus- oder Umbau bzw. eine Erneuerung der Einrichtung auf ganzer Länge vorsehen muss, sondern dass auch ein Teilstreckenausbau zulässig ist (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 3, 131 f., 292 m.w.N.). 23 Den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht fixiert das beklagte Amt auf den der Abnahme des von ihm so genannten 2. Abschnittes am 29.03.2007, davon ausgehend, dass beide Bauabschnitte eine einheitliche Maßnahme bilden und dass nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise bei Abschluss dieser Maßnahme eine den gesamten Promenadenplatz einschließende Einrichtung i.S.d. § 8 KAG gegeben sei, an der auch das Grundstück Hafenstraße ... anliege. 24 Dem vermag das Gericht schon deshalb nicht zu folgen, weil eine erste sachliche Beitragspflicht bereits bei Abschluss der Baumaßnahme Rantumer Straße / Strandstraße am 19.12.2006 entstand ist. Der Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten muss aus Gründen der Rechtssicherheit objektiv feststellbar sein. Ergeben sich bei der Bestimmung des maßgeblichen Bauprogramms insbesondere hinsichtlich seines Umfangs Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der Gemeinde. Dies bedeutet, dass mit dem Abschluss der vergebenen und durchgeführten Straßenbauarbeiten die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass es sich nur um eine Teilmaßnahme handelt. Dies rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Bedeutung der Entstehung sachlicher Beitragspflichten. Mit ihrer Entstehung stehen auch die auf die vorteilhabenden Grundstücke entfallenden Beiträge fest. Nachträgliche Veränderungen der Grundstücksverhältnisse, der Ausbauplanung oder nachträgliche Abschnittsbildungsbeschlüsse haben hierauf keinen Einfluss. Im Zweifel gilt der Umfang der konkret in Auftrag gegebenen, durchgeführten und abgenommenen Arbeiten (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2010 - 2 LB 23/09 - NordÖR 2011, 82ff und in juris; Beschl. v. 28.10.2009 - 2 MB 14/09 - m.w.N.). 25 Es spricht vieles dafür, dass sich das maßgebliche, von der Gemeindevertretung am 25.08.2005 beschlossene und am 29.09.2005 geänderte Bauprogramm nur auf den Ausbau des Straßenzuges Strandstraße / Rantumer Straße bezog. Die im Protokoll enthaltene Tabelle mit der Zustandsbeschreibung vor und nach Ausführung der geplanten Maßnahme lässt nicht im Ansatz erkennen, dass es sich entgegen der TOP-Bezeichnung „Ausbau der Strandstraße / Rantumer Straße“ auch auf den Promenadenplatz und die straßenmäßige Verbindung zur Hafenstraße beziehen sollte. Ganz im Gegenteil markiert der dem Beschluss zugrunde liegende und für den tatsächlichen Ausbau durch die Fa. ... maßgebliche Ausführungsplan der Ingenieure ... das Bauende an der Einmündung zum Promenadenplatz. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dieser Plan den „Ausbau Rantumer Straße / Strandstraße, Blankes Tälchen bis Hafenstraße“ bezeichnet und dass auch das später von der Verwaltung überarbeitete Bauprogramm so überschrieben ist. In Richtung der vom beklagten Amt vorgetragenen Planungsabsicht der Gemeinde könnte wohl deuten, dass die bei der Änderung des Gemeindevertretungsbeschlusses in Bezug genommene Zeichnung des ...-Planerbüros den Promenadenplatz mit einbezog. Gegenstand der Änderung war allerdings nicht die räumliche Ausdehnung der Baumaßnahme, sondern die Frage nach der geschwungenen oder der geraden Ausbauvariante in der Strandstraße. Will man diesem Umstand dennoch Bedeutung beimessen, führt er aber allenfalls zu einer im Ergebnis unklaren Beschlusslage, die - wie oben ausgeführt - dann zulasten der Gemeinde aufzulösen ist, so dass im Interesse der Rechtssicherheit vom Umfang der konkret in Auftrag gegebenen, durchgeführten und am 19.12.2006 abgenommenen Arbeiten auszugehen ist mit der Folge, dass das östliche Ende der ausgebauten Einrichtung zu diesem Zeitpunkt am Ende der Ausbaustrecke und am Übergang zum Promenadenplatz lag. Wie der zeitliche Ablauf der Bauarbeiten und die von der Klägerin eingereichten Fotos von September 2006 nahelegen, war der Promenadenplatz zu diesem Zeitpunkt entweder noch gar nicht ausgebaut oder noch eine Baustelle. 26 Schließlich kann den Vorgängen auch nicht entnommen werden, dass dieses Bauprogramm für den 1. „Abschnitt“ noch vor seiner Verwirklichung, d.h. rechtzeitig vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, geändert und um den 2. „Abschnitt“ erweitert worden wäre, denn dies hätte allein in der Zuständigkeit des insoweit zur Willensbildung berufenen Gremiums gelegen, dass das Bauprogramm ursprünglich beschlossen hat und es hätte in einer Form erfolgen müssen, die mindestens den Grad der rechtlichen Verfestigung aufweist wie die vorhergehende Entscheidung über das Bauprogramm (vgl. Böttcher in: Thiem / Böttcher, KAG, § 8 Rn. 319; Habermann, a.a.O. Rn. 292). Die Planung ist vielmehr parallel und unabhängig voneinander erfolgt, weil für den Promenadenplatz besondere Fördermittel beantragt wurden. Dies zeigt sich ferner daran, dass der Ausbauplan von einem anderen Ingenieurbüro erarbeitet worden ist, an der Einmündung der Strandstraße zum Promenadenplatz ansetzend. Ein Beschluss der Gemeindevertretung zu dem diesbezüglichen Bauprogramm findet sich i.Ü. nicht. 27 Nichts anderes ergibt sich, wenn man mit dem beklagten Amt von einem einheitlichen Bauprogramm und einer nur einmaligen Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei Abnahme des 2. Abschnitts am 29.03.2007 ausginge. Denn die gerichtliche Inaugenscheinnahme vor Ort hat die Annahme der Klägerin bestätigt, dass die Einmündung der Strandstraße zum Promenadenplatz auch heute eine einrichtungstrennende Zäsur bildet. Der Promenadenplatz ist seinerseits zeitgleich und einheitlich mit den beiden abzweigenden, ihn umrahmenden Straßen ausgebaut worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise bildet er in seiner ganzen Fläche - einschl. der Straße „Am Wasser“ und der Straßenführung zur Hafenstraße eine eigenständige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB (Straßen, Wege, Plätze) und kann nicht nur als unselbständige platzartige Erweiterung der Einrichtung „Rantumer Straße / Strandstraße“ angesehen werden. Dies hat die Inaugenscheinnahme vor Ort ergeben: Das graue Fahrbahnpflaster der Strandstraße endet in Höhe zweier Bepflanzungsinseln rechts und links der Fahrbahn und stößt hier zugleich auf eine gelb gepflasterte Fläche. Die Bepflanzungsinseln erstrecken sich in nahezu ganzer Breite über die ebenfalls gelb gepflasterten Gehwege der Strandstraße. Die sich anschließende gelb gepflasterte Fläche ragt auf einer Strecke von 10 bis 15 m zunächst in der vollen Breite von Fahrbahn und Gehwegen der Strandstraße in den Platz hinein und wird danach schmaler, weil sie optisch vor den nördlich und südlich davon in grauem Fahrbahnpflaster hergestellten Parkplätzen zurückweicht. In der verbleibenden Breite führt sie über den Platz hinweg bis hin zur Promenadenplattform. An die zunächst noch breite gelben Fläche schließt sich Richtung Norden eine ebenso wie die Parkplätze grau gepflasterte Fahrbahn an, die wiederum um die Parkplätze herumführt, indem sie Richtung Osten zur Hafenstraße abknickt. 28 Nach alledem liegt das Grundstück Hafenstraße ... nicht an der ausgebauten Einrichtung Rantumer Straße / Strandstraße und erfährt durch deren Ausbau keinen abrechnungsfähigen maßnahmebedingten Vorteil. 29 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2011 ist damit schon dem Grunde nach rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Er bezieht sich ausdrücklich nur auf den im Jahre 2006 abgeschlossenen Ausbau der Rantumer Straße und der Strandstraße. Unerheblich bleibt deshalb, dass in die Kostenermittlung auch ein Aufwand einbezogen worden ist, der erst im Rahmen des Ausbaus des Promenadenplatzes entstand. An diesem Aufwand könnte die Klägerin als Miteigentümerin des hier anliegenden Grundstücks Hafenstraße ... zwar beteiligt werden, doch ist er Gegenstand einer anderen Maßnahme als der, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechnet wird. Die Ausbaumaßnahme „Promenadenplatz“ findet hier keine Erwähnung. Die entsprechende Bezeichnung ist allerdings nicht verzichtbar. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit muss für den Empfänger eines Ausbaubeitragsbescheides aus dem Bescheid selbst klar und unmissverständlich hervorgehen, welche Ausbaumaßnahme abgerechnet wird (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 68, 74, 80). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.