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Beschluss

8 B 30/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:1029.8B30.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 13.10.2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Beigeladenen aufzugeben, den Abriss des Gebäudes xxx in A-Stadt (Flurstück 90, Flur 219, Gemarkung A-Stadt-O) bis zum Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes für das Land Schleswig-Holstein, längstens aber bis zum 01.02.2015, zu unterlassen. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks A-Straße. Das streitgegenständliche Gebäude wurde weder förmlich unter Denkmalschutz gestellt, noch wurde es in das nach § 5 DSchG zu führende Denkmalbuch eingetragen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 16.05.2012 mitgeteilt, dass die Nichtberücksichtigung des streitgegenständlichen Objektes und seines städtebaulichen Umfeldes im Rahmen der Bearbeitung der Denkmaltopographie für die Landeshauptstadt A-Stadt in den frühen 1990er Jahren deutlich mache, dass dem Objekt bereits damals aufgrund eines zu geringen baukünstlerischen und städtebaulichen Überlieferungswertes ein Status als Kulturdenkmal nach den Kriterien des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes nicht zuerkannt werden konnte. Die Inaugenscheinnahme des Gebäudeinneren und des baulichen Umfeldes am 01.12.2011 sei zu demselben Ergebnis gekommen. 3 Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude, dessen Abriss unmittelbar bevorstehe, um ein historisches Gebäude handeln würde. Der in ihm verkörperte Denkmalwert würde durch den Abriss endgültig und unwiederbringlich vernichtet. Mit der sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung des Denkmalschutzgesetzes für das Land Schleswig-Holstein würde ein Paradigmenwechsel im Bereich des hier streitentscheidenden Denkmalbegriffs erfolgen. Nicht mehr die aktive Entscheidung des Antragsgegners durch Verwaltungsakt mit konstitutiver Eintragung in die Denkmalliste führe zur rechtlichen Eigenschaft eines besonderen Kulturdenkmals. Zukünftig sei gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes der Schutz eines Kulturdenkmals von dessen Eintragung in die Denkmalliste unabhängig. Das streitgegenständliche Objekt stünde nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes, welches lediglich den besonderen Wert eines Denkmals und nicht mehr dessen besondere Bedeutung erfordere, somit unter Denkmalschutz. Das neue Gesetz könnte – eine entsprechende Beschlussfassung des Landtages vorausgesetzt – bis zum 01.01.2015 in Kraft treten. Zur Beseitigung des sodann denkmalgeschützten Gebäudes wäre dann die Zustimmung des Antragsgegners erforderlich. Diese Zustimmung müsste im Hinblick auf ein systemgerechtes Vorgehen versagt werden. In vergleichbaren Fällen mache der Antragsgegner die Erteilung des Einvernehmens von der ihm nachgewiesenen Unwirtschaftlichkeit des Denkmalobjektes abhängig. 4 Der Antragsteller sei antragsbefugt, da auch Veränderungen an seinem Grundstück im Hinblick auf den Umgebungsschutz dem denkmalrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterfallen würden. Der Antragsteller profitiere vom Denkmalwert der Umgebung, in der sein Eigentum liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Eigentümer eines Denkmalobjektes einen Rechtsanspruch darauf, bei Veränderungen der Umgebung in die jeweiligen Genehmigungsverfahren eingebunden zu werden. Umgekehrt führe der Umgebungsschutz auch dazu, dass Nachbarn eines denkmalwerten Objekts nicht nur mit dem Umgebungsschutz belastet seien, sondern auch diesen Status rechtlich aktiv einwerben könnten. Die Antragsbefugnis folge zudem aus der Zielsetzung des neuen Denkmalschutzgesetzes. Insbesondere dessen Präambel spreche davon, dass es Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sei, einem Grundbedürfnis des Einzelnen und der Gesellschaft nach Erinnerung zu dienen. Im Bereich von Denkmalschutz und Denkmalpflege könne es auch angesichts der Neufassung von § 1 DSchG, welcher eine Verantwortung und eine Zusammenwirken der Eigentümer und Denkmalschutzbehörden postuliere, keine Dichotomie von privatem und öffentlichem Interesse geben. 5 Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 trägt der Antragsteller ergänzend vor, dass es sich bei dem Antrag vom 13.10.2014 um einen Sicherungsantrag mit dem Ziel der befristeten Erhaltung des streitgegenständlichen Gebäudes handeln soll. Soweit das Gericht der Auffassung sei, dass ein Regelungsantrag sachdienlich sei, gehe der Antrag dahin, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen den Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes zu untersagen. Sachdienlich seien allerdings eine Sicherungsanordnung und der direkte Zugriff auf die Beigeladene, denn der Abriss des benachbarten Hauses habe bereits begonnen. 6 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er könne als Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht geltend machen, durch die Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals liege gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG allein im öffentlichen Interesse und nicht im privaten Interesse des Eigentümers eines Nachbargrundstückes. Auch die Belastungen, denen der Nachbar eines geschützten Kulturdenkmals im Rahmen des Umgebungsschutzes ausgesetzt sei, rechtfertigten es nicht, diesem eine Befugnis zu verleihen, eine denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung anzufechten. Hierbei sei zu beachten, dass der Nachbar mit dem Abbruch des Denkmals von sämtlichen Belastungen denkmalrechtlicher Art befreit werde. 7 Der Antrag sei auch unbegründet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht um ein geschütztes Kulturdenkmal handele und dessen Abbruch keiner denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfe. Das Gebäude erfülle nicht die Anforderungen, die nach geltendem Recht an die Eigenschaft als einfaches Kulturdenkmal zu stellen seien. Auch nach dem Inkrafttreten der sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung des Denkmalschutzgesetzes würde es nicht dem Denkmalschutz unterfallen. Es handele sich nicht um eine Sache von besonderem geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wert im Sinne der Entwurfsfassung des neuen § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG. 8 Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass vorliegend bereits kein Anordnungsgrund bestehe. Ein solcher folge nicht aus der möglicherweise ab dem 01.01.2015 geltenden Neufassung des Denkmalschutzgesetzes. Der Antragsteller könne auch keinen Anordnungsspruch glaubhaft machen. Das Denkmalschutzrecht fördere nur das Gemeinwohl, aber keine Belange Einzelner. Es gewähre insbesondere Nachbarn von Baudenkmälern kein subjektives Recht auf ein behördliches Eingreifen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 (Az.: 4 C 3/08) berufen. Dieses habe einen Abwehranspruch eines Denkmaleigentümers zum Gegenstand gehabt. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Im Übrigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude auch nicht um ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein. Ferner sei der Antragsgegner auch nicht passivlegitimiert. Für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes seien gem. § 2 Abs. 3 DSchG die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. II. 9 1) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, dass die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes bzw. durch das Unterlassen einer behördlichen Handlung in seinen Rechten verletzt ist. Dem Antragsteller gelingt es nicht, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in hinreichend substantiierter Weise darzulegen. 10 Der Antragsteller wird durch den bevorstehenden Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Demzufolge kann er weder unmittelbar von der Beigeladenen noch von dem Antragsgegner verlangen, dass diese den Abriss des Gebäudes unterlassen bzw. entsprechende Anordnungen vornehmen. 11 In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich dem Antragsteller obliegt, einen Antrag zu stellen, über den das Gericht entscheiden soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, unter mehreren vom Antragsteller gestellten bzw. „vorgeschlagenen“ Anträgen auszuwählen und dann über einen der Anträge zu entscheiden. Sofern der Antragsteller die Erfolgsaussichten eines Antrags nicht abschließend beurteilen kann, steht es ihm frei, mehrere Anträge kumulativ oder in einem Eventualverhältnis zueinander zu stellen. Ob dies im vorliegenden Fall wegen des mit Schriftsatz vom 22.10.2014 „vorgeschlagenen“ Antrags insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit der Antragstellung zur Unzulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt, kann hier dahinstehen, da sowohl der mit Schriftsatz vom 13.10.2014 gestellte Sicherungsantrag als auch der „vorgeschlagene“ Regelungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sind. 12 Nach § 1 Abs. 1 DSchG dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG definiert Kulturdenkmale als Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen (einfache Kulturdenkmale). Aus dem Umstand, dass nach dieser Vorschrift Denkmalschutz allgemeinen (öffentlichen) Interessen dient, wird für andere Länder mit ähnlichen Bestimmungen geschlossen, dass das Denkmalschutzrecht nur allgemeinen und nicht auch den Interessen Privater wie zum Beispiel denen des Denkmaleigentümers diene (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 23.08.2012 – 12 LB 170/11 – juris, m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 14.05.2008 - 8 A 10076/08 -, juris, m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007 – 3 S 882/06 – juris m.w.N.). 13 Ausgehend von diesem Grundsatz lässt sich eine Anspruchsgrundlage, auf die sich der Antragsteller berufen müsste, nicht aus dem Denkmalschutzrecht herleiten. Ein denkmalrechtlicher Nachbarschutz besteht nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugunsten des Eigentümers eines Denkmals bzw. Denkmalgrundstücks, und grundsätzlich auch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals (aus Art. 14 GG folgender „bundesrechtlicher Mindeststandard“, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3/08 – NVwZ 2009, 131; BVerwGE 133, 347; Beschl. v. 10.06.2013 – 4 B 6/13 – juris). Für unbeteiligte Bürger oder Nachbarn eines Denkmalgrundstücks besteht kein Abwehrrecht gegen Denkmalbeeinträchtigungen (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 29.10.1991 – 2 S 23/91 – BRS 52 Nr. 233; VG Berlin, Beschl. v. 18.03.2014 – 13 L 116/14 – juris; VG Berlin, Beschl. v. 02.08.2010 – 13 L 51/10 – juris; VG München, Beschl. v. 19.08.2013 – M 1 E 13.3228 -; Beschl. v. 17.06.2013 – M 1 E 13.2378 – jeweils nach juris). Der Schutz von Kulturdenkmalen, der gem. § 2 Abs. 2 DSchG im öffentlichen Interesse liegt, hat zur Folge, dass ein Einzelner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prinzipiell weder die Unterschutzstellung als Baudenkmal erwirken noch die Zustimmung oder das Einverständnis zu dessen Beseitigung oder Veränderung mit der Begründung verhindern kann, die Behörde habe ihrer Entscheidung die materielle Qualifikation als Denkmal oder dessen Bedeutung als Denkmal fehlerhaft beurteilt. Mit einem derartigen Rechtsschutzbegehren würde der Einzelne als Angehöriger der interessierten Allgemeinheit auftreten und damit ein gem. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässiges Popularbegehren geltend machen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für das Antragsbegehren des Antragstellers. Es kommt daher nicht darauf an, ob das streitgegenständliche Gebäude nach der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz stehen würde. 14 Ferner ist auch zu beachten, dass weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der anderer Obergerichte den jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Vorschriften ein allgemeiner Drittschutz zugunsten eines Denkmaleigentümers entnommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 – 4 B 6/13 – juris, Leitsatz 1; OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 25.06.2013 – 22 B 11.701 – juris). Umso weniger kann sich deshalb ein „einfacher Bürger“ auf einen solchen allgemeinen Drittschutz unter Hinweis auf denkmalschutzrechtliche Vorschriften berufen. 15 Den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lagen vielmehr folgende Erwägungen zu Grunde: 16 Wird ein Denkmal unter Schutz gestellt, so werden dadurch Inhalt und Schranken des Eigentums am Denkmal i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, indem der Denkmaleigentümer einerseits im Hinblick auf die Veränderung oder Beseitigung des Denkmals den denkmalrechtlichen Beschränkungen und andererseits der denkmalrechtlichen Unterhaltungspflicht unterworfen wird. Gerade die dem Denkmaleigentümer auferlegte Unterhaltungspflicht stellt dabei eine Besonderheit des Denkmalrechts dar. Bestimmt der Gesetzgeber auf diese Weise Inhalt und Schranken des Eigentums, muss er die Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einen gerechten Ausgleich bringen. Die dem Denkmaleigentümer auferlegte Unterhaltungspflicht erscheint aber nur dann verhältnismäßig, wenn dem Eigentümer ein Anfechtungsrecht in Bezug auf die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens zusteht. Grund für die Inpflichtnahme des Eigentümers in Form der Unterhaltungspflicht ist das öffentliche Interesse an der Denkmalerhaltung. Wenn Dritte die Erreichung dieses Ziels vereiteln, erscheint die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr als gerechtfertigt. Könnte der Denkmaleigentümer sich hiergegen nicht wehren, so würden Investitionen, die er in der Vergangenheit zur Unterhaltung des Denkmals getätigt hat, entwertet. Diesem Risiko darf das Gesetz den Eigentümer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aussetzen. Vielmehr hat der Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Belastungen, die ihm durch die Erhaltungspflicht auferlegt werden, ihren Zweck auf Dauer erreichen können. Daher muss – jedenfalls bei erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals – dem Eigentümer dieses Denkmals die Anfechtung eines benachbarten Vorhabens möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O.). 17 Denkmalschützenden Bestimmungen drittschützenden Charakter zuzuerkennen, ist bundesverfassungsrechtlich folglich dann geboten, als es dem Eigentümer eines Denkmals möglich sein muss, sein geschütztes Vorhaben vor den von benachbarten Vorhaben ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines geschützten Denkmals zu bewahren, sofern durch diese Beeinträchtigungen seine in der Vergangenheit getätigten Investitionen zur Unterhaltung seines Denkmals entwertet würden. 18 Der Antragsteller kann als Nachbar eines seiner Ansicht nach denkmalgeschützten Gebäudes diese Erwägungen jedoch nicht zu seinen Gunsten geltend machen. Er ist nicht Eigentümer eines denkmalgeschützten Objekts. Er kann sich auch nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in den Mittelpunkt gestellten Aspekte der Unterhaltungspflichten und der Schutzwürdigkeit von Investitionen in die Erhaltung des Denkmals berufen. Das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung des benachbarten Gebäudes, unabhängig davon, ob es einen Denkmalwert aufweist, ist nicht mit den dargestellten schutzwürdigen Interessen eines Denkmaleigentümers, die zu einer rechtlich durchsetzbaren Drittbetroffenheit führen können, vergleichbar. Es ist vorliegend bundesverfassungsrechtlich nicht geboten, dem Antragsteller ein aus dem Denkmalschutzrecht folgendes subjektiv- öffentliches Recht einzuräumen. 19 Ob sich im Hinblick auf die Einräumung von subjektiv-öffentlicher Rechtspositionen für Dritte angesichts der in Aussicht stehenden Änderungen des Denkmalschutzgesetzes eine substantielle Änderung ergeben wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Denkmalschutzgesetz in der derzeit gültigen Fassung vom 12.01.2012 (GOVBl. 201, 83) vermittelt dem Antragsteller nach den vorangegangen Ausführungen keine einklagbare Rechtspositionen. Auf eine zukünftige Rechtslage kann sich der Antragsteller hier nicht berufen. 20 Die Kammer hat zudem erhebliche Zweifel an der Passivlegitimation des Antragstellers bzw. an der Möglichkeit im Wege der Sicherungsanordnung unmittelbare Verpflichtungen der Beigeladenen zu begründen. 21 Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, der Beigeladenen zu untersagen, das streitgegenständliche Gebäude abzureißen, ist der Antragsgegner zum Erlass einer solchen Anordnung nicht befugt. Eine solche Anordnung könnte allein auf § 7 Abs. 3 DSchG gestützt werden. Danach hat derjenige, der ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 1 DSchG den Denkmalwert beeinträchtigt, auf Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den alten Zustand wiederherzustellen oder das eingetragene Kulturdenkmal auf andere Weise geeignete Weise instand zu setzten. Unabhängig von der Frage, ob § 7 Abs. 3 DSchG auch den Erlass einer Verfügung mit den Inhalt, den Abriss eines möglicherweise unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zu untersagen, rechtfertigen könnte, wäre hierfür die untere Denkmalschutzbehörde und nicht der Antragsgegner zuständig. § 2 Abs. 3 DSchG bestimmt ferner, dass die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug des DSchG zuständig sind, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderen bestimmt ist. Bei der Anordnung, den Abriss eines möglicherweise denkmalgeschützten Gebäudes zu untersagen, würde es sich um Maßnahme des Vollzugs des Denkmalschutzgesetzes handeln. Hierfür ist der Antragsgegners mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nicht zuständig. Auf eine Zuständigkeit nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein könnte sich der Antragsgegner ebenfalls nicht berufen. Der Antragsgegner ist keine Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 58 Abs. 1 LBO. 22 Ferner erscheint es zumindest zweifelhaft, ob vorliegend eine unmittelbare Verpflichtung im Sinne einer Unterlassungsanordnung verlangt werden kann. Nach nahezu einhelliger Auffassung darf das Gericht nicht selbst Sicherungs- oder Regelungsmaßnahmen treffen, sondern lediglich – mit Rücksicht auf die Gewaltenteilung – die Verwaltung zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Nach wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur ist die einstweilige Anordnung danach grundsätzlich an den Antragsgegner zu richten. Insbesondere eine an einen Drittbeteiligten gerichtete Anordnung – wie sie hier mit dem Antrag vom 13.10.2014 begehrt wird – dürfte unzulässig sein. Der Beigeladene könne, da er an einem fremden Verfahren teilnimmt, nicht Adressat der einstweiligen Anordnung sein (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn 117 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO,19. Auflage 2013, § 12 Rn 11a, 30 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.01.1991 - 3 S 3127/90 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.03.1990 - 8 S 516/90 - juris, für einen Antrag auf einstweilige Anordnung [Baustopp] gegen privaten Bauherrn; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL März 2014, § 123 Rn 163e, wonach auch der Beigeladene ausnahmsweise Adressat einer einstweiligen Anordnung sein kann.). Ob die Beigeladene demzufolge überhaupt im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorübergehenden Unterlassen des Abbruchs des streitgegenständlichen Gebäudes verpflichtet werden kann, ist höchst zweifelhaft. Letztlich kann die Beantwortung diese Frage jedoch dahinstehen, da Antrag aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig ist. 23 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist somit auch ein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. 24 3) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer sich an dem Regelstreitwert für baurechtliche Nachbarklagen orientiert. Das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung des Abbruchs des streitgegenständlichen Gebäudes ist hier im Zusammenhang mit der Anfechtung der für das streitbefangene Grundstück erteilten Baugenehmigungen zu betrachten. Die Baugenehmigungen können faktisch erst nach dem Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes realisiert werden. Diese Genehmigungen sind Gegenstand der Verfahren 8 A 119/12, 8 A 46/13 und 8 A 13/14. Die Kammer sieht ferner keine Veranlassung von dem Regelstreitwert von 15.000,- €, der bei baurechtlichen Nachbarklagen anzusetzen ist, abzuweichen. Eine Kammerrechtsprechung, die bei der Festsetzung des Streitwerts die Lage des streitbefangenen Grundstücks in A-Stadt-xxx oder in anderen exponierten Lagen berücksichtigt, ist nicht bekannt. Der insoweit für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 15.000,- € ist angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.