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Urteil

11 A 929/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:1103.11A929.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe. 2 Der im November 1941 geborene Kläger stand bis zum 31. Januar 2007 als Beamter im Schuldienst des Landes ... und erhält seit dem 01. Februar 2007 Versorgungsbezüge. 3 Mit notariell beurkundeter General- und Vorsorgevollmacht vom 17. August 2004 bevollmächtigte er seine Ehefrau ..., ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Seine Bevollmächtigte war und ist insbesondere berechtigt zum Stellen, Abändern und zur Zurücknahme von Anträgen jeglicher Art, insbesondere auch zum Stellen von Anträgen auf Beihilfe. 4 Anfang Dezember 2011 erkrankte der Kläger aufs Schwerste (ausgeprägte Stammganglienblutung mit Hirninfarkt und Halbseitenlähmung). Bis Mai 2012 war der Kläger stationär in Krankenhausbehandlung. Dort kamen diverse weitere schwere Erkrankungen hinzu, die durch den Krankenhausaufenthalt bedingt waren. Als liegend transportierter Patient und in schlechtem Allgemeinzustand wurde er Mitte Mai 2012 nach Hause gebracht und dort durch die Ehefrau und gelegentlich dritte Pflegekräfte gepflegt. Der Kläger war und ist bis zum heutigen Tage gesundheitlich bedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und ist nach wie vor schwerst pflegebedürftig. Es besteht die Pflegestufe II zuzüglich Erschwernis. Der Kläger war und ist nicht in der Lage, zu lesen oder beispielsweise ein Formular auszufüllen. Um die weitere Pflege des Klägers zu ermöglichen, veranlasste seine Ehefrau den Umbau des gemeinsamen Einfamilienhauses, so dass ein barrierefreies Wohnen möglich ist. Die Arbeiten begannen Ende August 2012 und zogen sich durch verschiedene Schwierigkeiten bis in den Februar 2013. Dadurch lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in dem Zeitraum des Umbaus größtenteils auf einer Baustelle. Bis in den Frühling des Jahres 2013 litt der Kläger erschwerend immer wieder unter sich wiederholenden Infektionen. Aufgrund der großen Anstrengungen, die die Ehefrau des Klägers in diesem Zeitraum unternehmen musste, verschlechterte sich auch deren Gesundheits- und Allgemeinzustand erheblich und nachhaltig. 5 Mit Formularantrag vom 10. Juni 2013, bei dem Beklagten am 14. Juni 2013 eingegangen, beantragte der Kläger durch seine bevollmächtigte Ehefrau Beihilfe zu Aufwendungen zu Arzneimitteln, ärztlichen Behandlungen, einem stationären Krankenhausaufenthalt und zu Hilfsmitteln, die in dem Zeitraum von April 2012 bis Anfang September 2012 entstanden waren. Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Beihilfeleistung in Höhe von 2.606,13 Euro und erkannte Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 9.826,32 Euro als nicht beihilfefähig an. 6 Dagegen erhob der Kläger - wiederum vertreten durch seine bevollmächtigte Ehefrau - Widerspruch. Diese machte zur Begründung im wesentlichen geltend, dass sie durch die schwere Belastung im Zuge der Pflege des Klägers sowie durch Erschwernisse durch häufige Infektionen bis in den Februar 2013 hinein, den nötigen Umbau und alle damit zusammenhängenden Belastungen körperlich und kräftemäßig so eingespannt gewesen wäre, dass sie nicht alle Arbeiten in dem Zeitrahmen hätte schaffen können, wie es nötig gewesen wäre. Dies vertiefte sie nach Anhörung durch den Beklagten und legte ein ärztliches Attest des praktischen Arztes ... vom 25.06.2013 vor, in welchem der Arzt attestierte, dass seine Patientin, Frau ..., von Januar 2013 bis einschließlich Mai 2013 an schwerer Erschöpfung, schweren Migräneanfällen und Schwindelgefühl gelitten hätte. Seit März 2013 wären schmerzhafte Arthroseschübe hinzugekommen, die noch anhalten würden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zur Begründung führte er aus, dass die in der Zeit vom 19.03. bis 07.06.2012 entstandenen Aufwendungen nicht als beihilfefähig hätten anerkannt werden können, weil die Jahresfrist überschritten war. Zudem wären die mit dem Rechnungsbeleg vom 11.06.2012 nachgewiesenen Aufwendungen für ärztliche Leistungen während einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 350,78 Euro als Wahlleistungen eingeordnet und könnten nicht als beihilfefähig anerkannt werden, weil die Beilhilferegelungen bereits seit dem 01. März 1998 dafür keine Beihilfe mehr vorsehen. Bei der Jahresfrist des § 5 Abs. 3 BhVO würde es sich um eine Ausschlussfrist handeln, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringe. Hier wäre hinsichtlich der bis zum 07.06.2012 entstandenen Aufwendungen die Frist verstrichen, so dass keine Beihilfe hätte gewährt werden können. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht. Ausgehend von dem ärztlichen Attest hätte die Erkrankung der bevollmächtigten Ehefrau bis Ende Mai 2013 bestanden. Die versäumte Handlung - Stellung des Beihilfeantrages - wäre zwar innerhalb der 2-Wochen-Frist erfolgt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gründe für das Fristversäumnis wären jedoch erst mit Schreiben vom 24. und 29.06.2013 und damit nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gestellt und vorgetragen worden. Im Übrigen wäre die Jahresfrist nicht unverschuldet versäumt worden. Nachvollziehbar wäre zwar, dass die Generalbevollmächtigte durch die Krankheit und Pflege des Klägers über einen längeren Zeitraum über die Maßen beansprucht gewesen und dadurch auch selbst erkrankt gewesen wäre. Das ärztliche Attest gäbe jedoch nichts dafür her, dass die Generalbevollmächtigte in der Zeit von Januar bis Mai 2013 so schwerwiegend erkrankt gewesen wäre, dass sie weder selbst Anträge hätte stellen können noch in der Lage gewesen wäre, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Selbst räume sie ein, dass es ihr möglich gewesen wäre, den Bankverkehr aufrecht zu erhalten und entsprechende Rechnungsbelege zeitnah zu begleichen. Auch wäre es ihr möglich gewesen, andere Aufwendungen, die in der Zeit von Februar bis Juli 2012 in Rechnung gestellt worden waren, beihilferechtlich geltend zu machen, was beispielhaft aus dem Beihilfeantrag vom 08.07.2012 hervorgeht. 8 Dagegen richtet sich die am 19. November 2013 bei Gericht eingegangene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er in Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass er bis heute daran gehindert wäre, Anträge selbständig zu stellen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei er dazu nicht in der Lage. In Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalles sei es jedenfalls angezeigt gewesen, eine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 2 BhVO zuzulassen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 6.632,88 Euro zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Überdies ist er der Auffassung, dass sich der Kläger als beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger das Verhalten seiner für ihn handelnden bevollmächtigten Ehefrau als seine Vertreterin zuzurechnen lassen habe. Ein unverschuldetes Versäumen der Jahresfrist habe er nicht feststellen können. 14 Auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014 hat der Kläger ein weiteres ärztliches Attest, betreffend seine Ehefrau ..., vorgelegt. Darin heißt es auszugsweise: 15 „... Frau ... befindet sich seit dem 06. Dezember 2011 in einer außergewöhnlichen Belastungssituation, die sowohl physisch als auch psychisch erhebliche Einwirkungen auf die Gesundheit meiner Patientin hatte und hat. ... Aufgrund der schweren physischen und psychischen Belastung zeigten sich bei Frau ... schon im Januar 2012 erhebliche Erschöpfungszustände und Begleiterkrankungen wie Migräne und gelegentliche Schwindelgefühle. ... Als weitere schwere Belastung kam hinzu, dass Herr ... während seines Klinikaufenthaltes in ..., ungesichert vom Pflegepersonal im Rollstuhl abgestellt, in Panikreaktion durch einen Sturz eine komplizierte Knöchelfraktur seines paretischen Beines erlitt. Daraufhin erfolgte die Verlegung in die Chirurgie und der Bruch wurde operiert. Wieder musste er eine in seinem Krankheitsbild der Hirnschädigung sehr belastende Vollnarkose über sich ergehen lassen. Die Folgen dieses Knochenbruches machten den anfänglich sich einstellenden Erfolg von Rehabilitation wieder völlig zunichte. Diese ganzen Ereignisse belasteten den Gesundheitszustand von Frau ... nachhaltig. Anfang Mai wurde Herr ... aus der Klinik entlassen und kam als schwerer Pflegefall in die häusliche Pflege seiner Frau. Um die Pflege ihres Mannes zu Hause bewerkstelligen zu können, hatte Frau ... zwar entsprechende grundlegende Umbaumaßnahmen schon frühzeitig geplant, zur Durchführung konnten sie aber erst zu der Zeit kommen, in der Herr ... schon in der häuslichen Pflege war. Dadurch fand diese lange Zeit unter weiterhin äußerst erschwerten Umständen statt. Nahezu unmittelbar zeigten sich bei Frau ... noch stärkere Belastungserscheinungen, die zu fortwährend nachhaltigen Erschöpfungszuständen und Begleiterkrankungen wie Migräne und Schwindel führten. Hinzu kam, dass Frau ... nun aufgrund der körperlich sehr anstrengenden Pflege auch erhebliche weitere physische Einschränkungen hinnehmen musste. ... Nach meiner ärztlichen Einschätzung litt Frau ... bereits spätestens ab März 2012 an sehr großen Einschränkungen ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Nicht nur die immer neuen besorgniserregenden gesundheitlichen Ereignisse ihres Ehemannes belasteten Frau ..., sondern auch die ständigen organisatorischen Belastungen durch die bis März 2012 bereits viermal erfolgten Krankenhausverlegungen in vier Orten sowie die diversen hinzukommenden Verlegungen innerhalb der Krankenhäuser. ... Die andauernde Erschöpfung und die aufgetretenen Begleiterkrankungen machten es Frau ... lediglich möglich, das Nötigste zu erledigen und mit letztem Kraftaufwand die Pflege ihres Mannes zu bewältigen. Zu darüber hinausgehender Tätigkeit war Frau ... aus meiner ärztlichen Sicht nicht mehr in der Lage. Insbesondere waren bei Frau ... zu diesem Zeitpunkt auch Tendenzen depressiver Verstimmung zu erkennen. ...“ 16 Mit nachgelassenem Schriftsatz, am 01. Juli 2014 bei Gericht eingegangen, hat der Beklagte darauf repliziert und hervorgehoben, dass eine Krankheit als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durchgreife, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außer Stande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren. Hier sei es so, dass die Ehefrau als Bevollmächtigte eigenen Angaben zufolge den Bankverkehr habe aufrecht erhalten können. Zudem hat sie im Juli 2012 einen Beihilfeantrag mit Aufwendungen aus dem gleichen Zeitraum stellen können. Von daher wäre sie im maßgeblichen Zeitraum nicht handlungsunfähig bzw. außer Stande gewesen, eine andere Person mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Mit Beschluss vom 09. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, § 101 Abs. 2 VwGO, ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die hier geltend gemachten Aufwendungen, die im Zeitraum von März 2012 bis einschließlich 07. Juni 2012 entstanden waren. 19 Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 5 Abs. 3 BhVO erloschen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnungen bei der Festsetzungsstelle dies schriftlich beantragt hat. Die hier seitens des Klägers durch seine bevollmächtigte Ehefrau vorgelegten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 19.03.2012 bis 07.06.2012, wohingegen der Beihilfeantrag erst am 14. Juni 2012 nebst Rechnungen bei dem Beklagten eingegangen ist. Somit hat der Kläger die gemäß § 5 Abs. 3 BhVO maßgebliche Frist nicht eingehalten. 20 Der Beklagte hebt zu Recht hervor, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumung weder eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Frist führt zum Verlust des materiellen Beilhilfeanspruches. Ihre Wirkung beschränkt sich nicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte nunmehr seinen nach materiellem Beihilferecht bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, sondern der Anspruch wird als solcher vernichtet. 21 Die Ausschlussfrist ist auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Beihilferechts mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere unterliegt die Ausschlussfrist grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist. Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Dies hat zur Folge, dass das Beihilfeverfahren in einer Weise ausgestaltet sein muss, dass der Beamte in einer ihm zumutbaren Weise seinen Anspruch auf Beihilfe gegenüber dem Dienstherrn geltend machen kann bzw. durchsetzen kann. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich verfahrensrechtlichen so auswirken, dass den Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um ihren Beihilfeanspruch zu realisieren. 22 Grundsätzlich unterliegen danach die von den Beihilfeberechtigten geforderten Verfahrenshandlungen keinen Bedenken. Dies gilt zum Einen im Hinblick auf die Dauer der Frist, innerhalb der der Beamte seinen Beihilfeantrag stellen kann. Soweit er binnen eines Jahres die Beihilfeunterlagen mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle einzureichen hat, erscheint dieser Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, hinreichend lang bemessen, um einen Antrag einzureichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Antragstellung gemeinhin kaum tatsächliche Schwierigkeiten verbunden sein dürften, da von Beihilfeberechtigten im Wesentlichen die Antragstellung - wie hier - unter Nutzung eines Formblattes und die Einreichung bei der Festsetzungsstelle verlangt wird. Letztlich wird es gerade bei höheren Aufwendungen für Heilbehandlungen im eigenen Interesse des Beihilfeberechtigten sein, diese zeitnah zum Eintritt der eigenen Zahlungsverpflichtung erstattet zu bekommen, so dass auch vor diesem Hintergrund die Jahresfrist hinreichend lang erscheint. 23 Allerdings können in Ausgestaltung der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 BhVO bei einer Versäumung dieser Frist für den Beamten Härten eintreten, die nur so lange hinnehmbar sind, als die in der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen beachtet werden, in denen die Ausschlussfrist ausnahmsweise nicht gilt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften für den Beamten und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, gegen die er sich nicht absichern kann, wird in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen bzw. unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist abzusehen sein. 24 So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben es ausschließen kann, dass sich eine Behörde auf die Versäumung einer Ausschlussfrist beruft, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller die Frist nicht gewahrt hat. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Für ein Fehlverhalten der Festsetzungsstelle ist nichts erkennbar. 25 Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2010 - 8 B 51.07 -; Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 27.03 -; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.2012, - 6 A 523/11 -). Der Begriff der höheren Gewalt wird dabei grundsätzlich enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO verstanden. Er erfasst allerdings nicht nur solche Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Der Begriff wird vielmehr in Anlehnung an den Begriff der „unabwendbaren Zufälle“ des § 233 ZPO aF ausgelegt. Danach ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von den Betroffenen unter der Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hat abgewendet werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unstreitig war und ist der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen gehindert, selbst einfache Anträge unter Verwendung eines Vordruckes zu stellen. Anderes gilt jedoch für seine von ihm insbesondere für die Stellung von Beihilfeanträgen bevollmächtigte Ehefrau. Deren Verhalten ist zwar nicht an § 90 Abs. 1 Satz 2 LVwG zu messen, ihr gegenüber ist aber vom Ansatz her kein anderer als der oben beschriebene Maßstab der „unabwendbaren Zufälle“ anzulegen. Das bedeutet, dass die Fristversäumung unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von ihr unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hat abgewendet werden können. Davon kann keine Rede sein, da die bevollmächtigte Ehefrau des Klägers trotz der physisch und psychisch außerordentlich belastenden Situation neben Umbau des Hauses und Pflege des Klägers und eigenen Erkrankungen im hier maßgeblichen Zeitraum „weitestgehend die Betreuung ihrer zu dem Zeitpunkt 10jährigen Zwillingsenkeltöchter übernehmen konnte, da die allein erziehende Tochter beruflich stark eingespannt und immer wieder dienstlich im Ausland war“. Zudem war es der bevollmächtigten Ehefrau des Klägers ersichtlich möglich, im hier maßgeblichen Zeitraum zeitnah Beihilfeanträge einzureichen, so dass auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste mit Blick auf die Jahresfrist nicht von „unabwendbaren Zufällen“ im oben beschriebenen Sinne gesprochen werden kann. 26 Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur weiteren Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.