Urteil
3 A 112/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0324.3A112.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, verließ im Jahre 2011 ihr Heimatland und gelangte über Kenia im Juli 2012 nach Italien, wo sie am 11. Juli 2012 Asyl beantragte. In Italien wurde ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie hielt sich bis Mai 2013 in Italien auf und gelangte sodann nach Dänemark, wo sie sich bis Januar 2014 aufhielt. Im Februar 2014 gelangte die Klägerin in die Bundesrepublik und stellte hier am 13. Februar 2014 einen Asylantrag. 2 Am 14. Februar 2014 wurde sie beim Bundesamt in Neumünster persönlich angehört. Sie gab an, dass die Lebensumstände in Italien schwierig seien und sie daher nicht dorthin zurückkehren wolle. Sie habe dort nicht genug zu essen bekommen. Sie habe auch keine Unterkunft besessen, außerdem habe sie einen Konflikt mit einem früheren Ehemann gehabt. Dieser befinde sich ebenfalls in Italien, was zu Verwerfungen führen könne. Wenn man in Italien die Papiere ausgehändigt bekomme, werde man aus der Erstaufnahmeeinrichtung hinausgelassen und praktisch auf die Straße geworfen. Sie habe ihre Heimat Somalia verlassen, da sie dort mit einem Führer der Al Shabaab zwangsverheiratet habe werden sollen. Dies habe im Jahre 2010 angefangen und im Jahre 2011 habe sie dann beschlossen, die Gegend zu verlassen. 3 Am 12.03.2014 bat die Beklagte Italien im Rahmen der Dublin III-Verordnung um die Übernahme des Asylverfahrens. 4 Am 04.06.2014 (Bl. 60 der Beiakte A) teilte Italien mit, dass der Klägerin in Italien der subsidiäre Schutzstatus gewährt und das Asylverfahren abgeschlossen worden sei. Aus diesem Grund müsse die Überstellung der Klägerin im Rahmen von polizeilichen Vereinbarungen vorgenommen werden. 5 Mit Bescheid vom 11.06.2014 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet. 6 Gegen den am 13.06.2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.06.2014 Klage erhoben. 7 Sie macht geltend, dass in der Region, in der sie gelebt habe, die Al Shabaab-Milizen regiert und die Bevölkerung terrorisiert hätten. Ein Schutz der Bevölkerung durch Polizei oder sonstige Stellen sei nicht gegeben gewesen. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, eine Burka zu tragen und habe einen Führer der Al Shabaab-Milizen heiraten sollen, wozu sie jedoch nicht bereit gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie das Land verlassen. Die Klägerin wisse nichts von einem Asylverfahren in Italien, da das Asylverfahren in Italien alles andere als rechtsstaatlichen Erfordernissen genüge. Unabhängig davon komme eine Abschiebung nach Italien aufgrund erheblicher systemischer Mängel nicht in Betracht. Die Klägerin sei in Italien in einer überwachten Containersiedlung untergebracht worden. Dort hätten sich mehrere Container in einer Siedlung befunden, in der jeweils elf Personen in einem Container hätten leben müssen. Die bewachte Siedlung habe nicht verlassen werden dürfen, lediglich kurzfristig sei den Bewohnern wechselseitig ein Verlassen der Containersiedlung erlaubt worden. Im Endeffekt habe es sich hier um eine Kasernierung der Asylsuchenden gehandelt. Die Verpflegung sei unzureichend gewesen, ebenso wie die hygienischen Zustände. Auch ihr damaliger Ehemann Herr XXX sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Bei einer Rückkehr nach Italien drohten ihr ebenfalls schlimmste Misshandlungen seinerseits. Eine Abschiebung nach Italien sei unzulässig, da Italien nicht die Gewähr dafür biete, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen bzw. Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, einen Mindeststandard an Humanität zu gewährleisten. 8 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass Zweifel daran bestünden, dass ihr in Italien der subjektive Schutzstatus gewährt worden sei. Allein die Mitteilung Italiens sei hierfür nicht ausreichend. Dies führe jedoch dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die erfolgte Anhörung konkludent von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-Verordnung Gebrauch gemacht habe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf den in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbescheid. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid vom 11.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheides, mit der festgestellt wurde, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ist §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat iSd Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Norwegen und die Schweiz (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 18 Die Klägerin ist von Italien aus - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausnahmen i.S.v. § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor. 19 In Italien ist der Klägerin zudem der internationale Schutzstatus nach Kap. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zuerkannt worden. Dies folgt aus der Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 04.06.2014 (Bl. 60 Beiakte A). Die Mitteilung des italienischen Innenministeriums enthält ein Aktenzeichen, den vollständigen Namen der Klägerin, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität. An der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Italien bestehen auch deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin selbst im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 13.02.2014 in Neumünster (Bl. 16 ff. Beiakte A) angegeben hat, dass ihr in Italien ein dreijähriger Aufenthaltstitel zuerkannt worden ist. 20 Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Italien hat sogleich zur Folge, dass die Dublin III-Verordnung keine Anwendung findet. Die Dublin III-Verordnung umfasst keine Anträge, über die von einem Mitgliedstaat bereits entschieden worden ist. Dies folgt u.a. aus Art. 18 Abs. 1a, b Dublin III-Verordnung, wonach sich die Aufnahmeverpflichtung nach Art. 29 Dublin III-Verordnung nur auf Antragsteller erstreckt. „Antragsteller“ sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Art. 2c Dublin III- Verordnung). Ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage von Art. 17 Dublin III-Verordnung kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht. 21 Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich die Klägerin nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Schaeffer, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 88. Lieferung Oktober 2014, §31 AsylVfG Rnr. 70; BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93 -, NVwZ 1996, 700, 704). 22 Folgerichtig hat die Beklagte in Ziff. 1 des Bescheides vom 11.06.2014 nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festgestellt, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. 23 Der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 2 des Bescheides vom 11.06.2014) können vorliegend nicht die Bedingungen in Italien entgegengehalten werden, d.h. auch die Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 24 Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG, wonach sich auf das Asylrecht nicht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, folgt aus dem mit dieser Verfassungsform verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, dass in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt (BVerfG, NVwZ 1996, 700, 704 f.). 25 Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst herausgesetzt sind. So kann sich ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf ein Abschiebungshindernis berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er eine Abschiebung in den Drittstaat ein Abschiebungshindernis entgegengehalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als solcher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zu Tage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinem mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, NVwZ 1996, 700, 705 f.). 26 Ohne Erfolg äußert die Klägerin die Befürchtung, dass sie in Italien ihrem früheren Ehemann begegnen könne, der gewalttätig sei. Eine konkrete Gefahrenlage, der die Klägerin nicht ausweichen könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Im Übrigen ist die Klägerin darauf zu verweisen, notfalls die Hilfe der italienischen Behörden in Anspruch zu nehmen, wenn sie Übergriffe von Familienangehörigen zu befürchten haben sollte. 27 Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass bei Rückkehr der Klägerin nach Italien eine Aufnahmesituation vorliegt, in der Italien gegenüber der Klägerin gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK verstößt. 28 Hierbei gilt es zunächst zu beachten, dass die Klägerin in Italien bereits internationalen Schutz erlangt hat, so dass sie dort nicht mehr den Status eines Asylbewerbers hat, sondern den Status eines aufgenommenen Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis. Ob die Qualität des dortigen Asylverfahrens und die Lebensbedingungen während des Asylverfahrens den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) entsprechen, kann deshalb dahinstehen. Die europarechtlichen Verpflichtungen bezüglich von Ausländern mit einem internationalen Schutzstatus beurteilen sich vielmehr nach Kap. 7 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Nach Kap. 7 der Qualifikationsrichtlinie haben subsidiären Schutzberechtigte Zugang zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zur medizinischen Versorgung (Art. 30), zu Sozialhilfeleistungen in dem Umfang wie sie auch Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten (Art. 29), und zu Wohnraum zu den Bedingungen, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 32). 29 Im Übrigen hat die Kammer die bekannten Probleme bei der Flüchtlingsaufnahme in Italien bisher nicht als so gravierend bewertet, dass ein systemischer Mangel anzunehmen ist, der es als unvertretbar erscheinen lässt, das europäische Zuständigkeitssystem im Asylbereich tatsächlich anzuwenden, weil anderenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta gegeben wäre. Das Gericht hält auch für den vorliegenden Fall (Unterbringung von subsidiären Schutzberechtigten in Italien) hieran fest, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -. 30 Nach dem EGMR kann die aktuelle Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zurzeit des Urteils M.S.S./Bulgarien u. Griechenland (NVwZ 2011, 413) verglichen werden, wo ein Verstoß Griechenlands gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) angenommen wurde. Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien verhindern nach dem EGMR gerade nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land. Die vorhandenen Tatsacheninformationen begründen aber ernstliche Zweifel an der derzeitigen Kapazität des Systems. Danach kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird (EGMR, NVwZ 2015, 127, 131). 31 Nach dem EGMR muss die Behandlung durch einen Konventionsstaat jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Art. 3 EMRK kann insbesondere nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Diese Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NVwZ 2015, 127, 129). Der EGMR hat zwar festgestellt, dass ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der 2013 gestellten Asylanträge (14.184 bis zum 15.06.2013) und den 9.630 Plätzen in SPRAR-Einrichtungen, die nach dem Vortrag der italienischen Regierung die Asylbewerber aufnehmen würden, existiert. 32 Der EGMR hat auch ausgeführt, dass die - besonders benachteiligte und verwundbare - Bevölkerungsgruppe der Asylbewerber besonderen Schutz nach dieser Vorschrift (Art. 3 EMRK) benötigt. 33 Aus den vorgenommenen Untersuchungen hat der EGMR jedoch lediglich den Schluss gezogen, dass die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber an ihr Alter angepasst sein müssen, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Nur in diesem Fall wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, NVwZ 2015, 127, 131). 34 Auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) verlangt aufgrund der derzeitigen Auskunftslage für Italien, dass bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen ist, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für diese im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. 35 Vor diesem Hintergrund liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK als Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Italien nicht vor. Die Klägerin ist keine Asylbewerberin. Sie ist knapp dreißig Jahre alt und könnte in Italien - anders als eine Asylbewerberin - etwa auch einer Beschäftigung nachgehen. 36 Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Italien durchgeführt werden kann. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.