Urteil
23 K 906.14 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0604.23K906.14A.0A
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Leitsätze
1. Ein Asylsuchender, dem auf einen nach dem 1. Januar 2014 gestellten Asylantrag bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013). Die Feststellung, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zusteht, kann auf § 26a Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützt werden.(Rn.18)
2. Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs 2 S 1 GG als sicherer Drittstaat. Die aktuelle Situation rechtfertigt keine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung.(Rn.21)
3. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ab, ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AslVfG zwingend. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht - auch nicht als milderes Mittel - zulässig.(Rn.34)
4. Auch die Berufung auf eine "nicht ausgeprägte Vollzugsbereitschaft der Länder" bzw. das Bestreben nach einer Entlastung der Gerichte rechtfertigt das Absehen vom Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht.(Rn.42)
5. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung verletzt den Ausländer in diesen Fällen in subjektiven Rechten, weil sich das Bundesamt hierdurch seiner Prüfungspflicht hinsichtlich inlandsbezogener Abschiebungshindernisse entledigt. Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Art. 19 Abs 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher.(Rn.43)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides dieser Behörde vom 12. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Bulgarien angedroht worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylsuchender, dem auf einen nach dem 1. Januar 2014 gestellten Asylantrag bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013). Die Feststellung, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zusteht, kann auf § 26a Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützt werden.(Rn.18) 2. Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs 2 S 1 GG als sicherer Drittstaat. Die aktuelle Situation rechtfertigt keine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung.(Rn.21) 3. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ab, ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AslVfG zwingend. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht - auch nicht als milderes Mittel - zulässig.(Rn.34) 4. Auch die Berufung auf eine "nicht ausgeprägte Vollzugsbereitschaft der Länder" bzw. das Bestreben nach einer Entlastung der Gerichte rechtfertigt das Absehen vom Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht.(Rn.42) 5. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung verletzt den Ausländer in diesen Fällen in subjektiven Rechten, weil sich das Bundesamt hierdurch seiner Prüfungspflicht hinsichtlich inlandsbezogener Abschiebungshindernisse entledigt. Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Art. 19 Abs 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher.(Rn.43) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides dieser Behörde vom 12. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Bulgarien angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage gegen Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 13. November 2014 hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die streitige Feststellung nach §§ 26a, § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, dessen isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon seine Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des Asylantrags führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG (vgl. zu § 27a AsylVfG: VGH Bayern, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rn. 12f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66.14 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 A 2639/14.A -, juris Rn. 20ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721.13 -, juris Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet.Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). … So liegt der Fall hier. Der Kläger ist aus Bulgarien, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nicht durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen, wonach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Denn diese Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft oder - wie hier in Bulgarien - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 26ff.; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2014 - Au 2 K 14.50042 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 17 K 3135/14.A -, juris Rn. 10ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1a L 420/15.A -, juris Rn. 17ff.; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 - 6 K 2810/14.A -, juris Rn. 36; VG Trier, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 L 790/14.TR -, juris S. 4 EA - jeweils m.w.N.; siehe auch Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, S. 358 [359]; Funke-Kayser in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 34f.; Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 27a Rn. 11, § 71a Rn. 36; Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 2013, S. 29 [31]; siehe auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K 22 zu Art. 2 [S. 88]: Dublin III-Verordnung nicht anwendbar bei Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes). Soweit die Kammer dies bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung anders gesehen und die Dublin III-Verordnung bei Gewährung von (lediglich) subsidiärem Schutzstatus im sicheren Drittstaat für anwendbar gehalten hat (vgl. Beschluss vom 9. September 2014 - VG 23 L 448.14 A -, S. 3 BA; vgl. ferner etwa Beschluss vom 14. Oktober 2014 - VG 23 L 489.14 A -, juris Rn. 9f.), wird an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten. Denn die Dublin III-Verordnung unterscheidet (im Gegensatz zur Vorgängerreglung in der Dublin II-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) ausdrücklich zwischen "Antragsteller" (Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO) und "Begünstigter internationalen Schutzes" (Art. 2 Buchst. f Dublin III-VO). Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen Begünstigter internationalen Schutzes derjenige ist, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus, zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat „erstmals“ ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist hiernach nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Ausländers im Falle der positiven Bescheidung seines Antrags auf internationalen Schutz vor. Da nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO (durch Verweis auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU) ein „Antrag auf internationalen Schutz“ - anders noch als nach Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO - auch das Begehren auf Zuerkennung eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus erfasst (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 14), ist „abgelehnt“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO nur, wer auch keinen subsidiären Schutz erhalten hat. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Antrag - zumindest teilweise - abgelehnt ist, wenn dem Betreffenden (lediglich) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Denn die damit einhergehende unterschiedliche Behandlung von Personen mit Flüchtlingsanerkennung und solchen mit subsidiären Schutzstatus liefe dem Ziel der Dublin III-Verordnung zuwider. Der Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung ist bewusst auch auf Personen erstreckt worden, die subsidiären Schutz beantragen oder genießen (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 für eine Neufassung der Dublin-Verordnung, KOM[2008] 820 endgültig, 2008/0243 [COD], S. 6), um alle Personen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutzstatus) beantragt haben oder genießen, gleichzustellen (siehe hierzu auch Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 2013, S. 29 [31]). Dieses Ziel wird auch im Erwägungsgrund Nr. 10 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich hervorgehoben. Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Jahr 1993 nur solche Ausländer "im Blick" hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (BT-Drucks. 12/4450, S. 20; vgl. insoweit aber VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 - 5 L 736/14.A -, juris Rn. 30ff.). Denn § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fälle zu beschränken wäre, in denen der sichere Drittstaat noch keinen internationalen Schutz gewährt hat. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 157). Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris Rn. 8ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, juris Rn. 40ff.). Gegen eine Heranziehung der Drittstaatenregelung spricht schließlich nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - (juris Rn. 28ff.) der Antrag eines Ausländers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, dem im Ausland entsprechender Schutz gewährt worden ist, unzulässig ist, weil - gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes besteht. Denn dieser Entscheidung, die schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage verneint, lässt sich nicht entnehmen, wie materiell über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden ist (vgl. auch VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.TR -, juris Rn. 14). Mit der Nennung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der allein den Abschiebungsschutz regelt, beantwortet das Bundesverwaltungsgericht nicht die Frage, auf welche konkrete gesetzliche Vorschrift das Bundesamt seine Entscheidung über den Asylantrag zu stützen und wie es hierbei den Tenor zu formulieren hat. Auch bei einer Entscheidung auf der Grundlage von § 26a AsylVfG findet - insoweit im Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG - keine materiell-rechtliche Prüfung des Asylantrags statt. Für die Anwendung von § 26a AsylVfG spricht ferner, dass diese Vorschrift erst nach der (erstmaligen) Regelung des Abschiebungsschutzes für die außerhalb des Bundesgebiets anerkannten Flüchtlinge (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990) in Kraft getreten ist; § 26a AsylVfG enthält zudem eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe, nämlich für die über einen sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer. Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dieser Verfassungsnorm liegt das "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 181). Soweit das Bundesverfassungsgericht in engen Grenzen ausnahmsweise die Möglichkeit einer Entkräftung der Vermutung der Sicherheit im Drittstaat aufgezeigt hat, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn diese kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189f.; zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 26a Rn. 3ff.). Auch - hier allenfalls in Betracht kommende - Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) greift, sind vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat nicht umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189). Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219f., ZAR 2011, S. 395 [397] m.w.N.). Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten (vgl. Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage, 2015, Art. 3 Rn. 9ff.). Hiernach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337], und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249, ZAR 2011, S. 395 [397]). Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 71, ZAR 2013, S. 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Bel-gien und Griechenland - Rn. 253, ZAR 2011, S. 395 [397]). Ein solcher Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht festzustellen. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass Asylbewerber in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt seien. Der Rechtsbegriff der systemischen Schwachstelle entstammt der hier nicht anwendbaren Dublin III-Verordnung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 81ff.). Er bildet nicht den Maßstab für die Prüfung, ob die Vermutung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchbrochen ist. Dem Kläger ist in Bulgarien überdies bereits subsidiärer Schutz gewährt worden. Er ist kein Asyl(erst)antragsteller mehr und unterliegt damit auch nicht den Restriktionen der noch im Anerkennungsverfahren befindlichen Asylsuchenden. Maßgeblich ist daher nicht die tatsächliche Situation der Asylantragsteller, sondern die von Personen, denen schon internationaler Schutz gewährt wurde. Entscheidend ist, ob in Bulgarien der gebotene Inhalt des ihm zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für ihn als subsidiär Schutzberechtigten insoweit eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 17 K 3135/14.A -, juris Rn. 24; VG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 B 438.14 -, juris Rn. 16). Dass die Verhältnisse in Bulgarien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen, hier gewährten subsidiären Schutz derart erheblich im Sinne eines strukturellen Versagens zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Die Lebensbedingungen in Bulgarien mögen zwar (auch) für Personen mit internationalen Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen sehr schwierig sein. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannt subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 6ff. m.w.N., und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 8ff.; vgl. ferner zu systemischen Mängeln im Asylverfahren [aber auch zur Situation von Personen mit Schutzstatus]: VGH Bayern, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 29ff. [Rn. 43]; VGH Baden-Württem-berg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042.14 -, juris Rn. 36ff. [Rn. 54, 57] sowie vom 10. November 2014 - A 11 S 1778.14 -, juris Rn. 42ff. [Rn. 59] und - A 11 S 1636.14 -, juris S. 17ff. EA [S. 27f. EA] - jeweils m.w.N.) Die Kammer hat hierzu die aktuellen Erkenntnisse zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, insbesondere den Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database vom 31. Januar 2015 (im Folgenden: AIDA), den Bericht „Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria“ von Amnesty International aus Februar 2015 (im Folgenden: Amnesty) und den Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015 (im Folgenden: Pro Asyl) gewürdigt. Weiter hat sie den „Special Support Plan to Bulgaria“ des European Asylum Support Office vom 5. Dezember 2014 (im Folgenden: EASO) berücksichtigt, dem bei der Beurteilung der Situation in den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 33 und Erwägungsgrund 22 der Dublin III-Verordnung und Art. 9 der Verordnung EU 439/2010). Die Berichte von Amnesty International und Pro Asyl begegnen schon Zweifeln, ob sie tatsächlich geeignet sind, eine strukturelle Durchbrechung des grundgesetzlich vermuteten menschenrechtskonformen Verhaltens des bulgarischen Staates zu belegen. So hat der Amnesty-Bericht nicht die besondere Situation anerkannter Schutzberechtigter zum Gegenstand, sondern untersucht ganz allgemein die Diskriminierung von Minderheiten in Bulgarien. Zu den befragten Betroffenen gehörten neben Asylantragstellern und Flüchtlingen auch Angehörige der Roma und der türkischen Minderheit sowie Opfer homophober Bedrohungen (Amnesty, S. 8f.). Die Untersuchung gelangt überdies zu dem Ergebnis, dass das bulgarische Recht, insbesondere die Strafgesetzgebung, grundsätzlich Schutz vor rassistisch motivierten oder fremdenfeindlichen Straftaten bietet (Amnesty, S. 41), und stellt auch die tatsächliche Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren durch die bulgarischen Behörden als solches nicht grundsätzlich in Frage. Die Zielrichtung dieses Berichts scheint daher in erster Linie eine gesellschaftspolitische zu sein, die auf eine Bezeichnung der Motive derartiger Straftaten abzielt. Die Dokumentation von Pro Asyl stützt sich auf bereits bekannte Berichte anderer Organisationen und die konkreten Schilderungen einzelner Betroffener. Die skizzierten Einzelfallschicksale, die als solche nicht geeignet sind, die grundgesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zu durchbrechen, stammen bereits aus dem Jahr 2013. Hinzukommt, dass sie vor allem die Situation im laufenden Asylverfahren betreffen, nicht hingegen die hier allein interessierende Lage anerkannter Schutzberechtigter. Ungeachtet der konkreten Situation der anerkannten Schutzberechtigten lässt sich schon nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert - feststellen, dass Bulgarien dieser gleichgültig gegenübersteht. So hat Bulgarien im Juli 2014 eine „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (Pro Asyl, S. 32; EASO, S. 11). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plan (EASO, S. 11). Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO, S. 17). Auch wenn diese Pläne bisher noch wenig konkret und ihre Finanzierung fraglich erscheinen, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der bulgarische Staat ihre Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Bulgarien wolle lediglich seine internationalen Verpflichtungen auf dem Papier erfüllen. Maßgeblich gegen eine derartige Annahme spricht, dass Bulgarien im Jahr 2014 auf ähnlicher Grundlage hinsichtlich der Situation der Asylantragsteller mit der Unterstützung des EASO und anderer internationaler Organisationen maßgebliche Verbesserungen tatsächlich erreicht hat. Schließlich belegen die vorliegenden Berichte für die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf ihre Sprachkenntnisse und ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 13), im Einzelnen keine Verletzungen der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und Flüchtlingen dokumentiert werden (Amnesty, S. 18, 39; Pro Asyl, S. 16, 21 und 30ff.), ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten (Amnesty, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30). Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Flüchtlinge in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33f.). Anerkannte Flüchtlinge können auch in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Allerdings gibt es auch Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25). Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist überdies zu berücksichtigen, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien schon vor der Wohnungssuche allein wegen der drohenden Obdachlosigkeit verlassen haben. Ungeachtet dessen vermittelt Art. 3 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls keinen Anspruch auf ein Obdach. Art. 3 EMRK begründet schließlich auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Bulgarien gewährt international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro und entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten (vgl. AIDA, S. 41). Diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Pro Asyl, S. 35). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen völlig offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen haben. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest auch eine unabdingbare medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch anerkannte Schutzberechtigte sind im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro (UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), der jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind (vgl. UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), belegt für sich genommen nicht, dass nicht jedenfalls eine - nach Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche tatsächliche Zugangshürde identifizierten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden (Pro Asyl, S. 36). Der in den aktuellen Berichten weiter bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. II. Die Klage hat demgegenüber Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsan-drohung richtet. Die mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 ausgesprochene Ab-schiebungsandrohung, die die im ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 13. November 2014 vorgesehene Abschiebungsanordnung ersetzt, ist zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogen worden. Die Klageänderung ist im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, weil der Streitstoff des Verfahrens im Wesentlichen der-selbe bleibt und die Zulassung des Klageantrags eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern geeignet ist. Im Übrigen haben sich auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klageänderung eingelassen (§ 91 Abs. 2 2. Alt. VwGO). Die Klage ist insoweit auch begründet, weil sich die nunmehr erlassene Abschie-bungsandrohung weder auf § 34a AsylVfG noch auf § 34 AsylVfG stützen lässt. 1. Nach § 34a AsylVfG, den die Behörde ihrer ursprünglichen Entscheidung zugrundegelegt hatte, ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 17 K 7148/14.A - , juris Rn. 5; inzident so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A -, juris Rn. 5), und damit ist für andere Mittel kein Raum. Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar (so aber wohl VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 - AN 14 K 15.50044 -, juris Rn. 24; ohne nähere Begründung auch VG Augsburg - Au 2 K 15.30058 -, juris). Soweit die Beklagte dem den Wortlaut von § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen hält, überzeugt dies nicht. Danach bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Hieraus will die Beklagte den Schluss ziehen, es handele sich bei der Androhung um das mildere Mittel, weil deren Erlass zwar nicht erforderlich, nicht aber ausgeschlossen sei. Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift schon, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO – „einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht“ – Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 68 Rn. 16: = „ein Vorverfahren ist nicht zulässig“). Zwar hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in dem von der Beklagten angeführten Beschluss vom 30. Oktober 2013 (- B 3 S 13.30280 -, juris) ausgeführt, dass die Anwendung des § 34 AsylVfG nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Androhung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat lediglich in § 34a Abs. 1 AsylVfG (Abschiebungsanordnung) erwähnt ist. Insbesondere sei keine rechtliche Verpflichtung dahingehend ersichtlich, bei einer vorgesehenen Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nur eine Abschiebungsanordnung aussprechen zu müssen. Der Entscheidung lag allerdings ersichtlich ein anderer Fall zugrunde, so dass die dort genannten Ausführungen auf die hier vorliegende Konstellation nicht ohne Weiteres übertragen werden können. Denn dort ging es um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG, dessen Voraussetzungen die Behörde nicht als gegeben angesehen hat und bei dem deshalb § 71a Abs. 4 AsylVfG zur Anwendung gelangte. Diese Vorschrift verweist indes für den Fall, dass ein Asylverfahren nicht durchgeführt wird, auf die „entsprechende“ Anwendung der „§§ 34 bis 36, 42 und 43 AsylVfG“, lässt also nach dem gesetzgeberischen Willen die bloße Androhung der Abschiebung ohne Weiteres zu. Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Abs. 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), nach § 60 Abs. 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (siehe dazu bereits oben I.). Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96 A -, juris Rn. 35). Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.). Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Ausweislich der Angaben der Sitzungsvertreter des Bundesamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Weisungslage beabsichtigt die Behörde nämlich auch später nicht, bei Durchführbarkeit der konkreten Abschiebung noch eine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erlassen („nachzuschieben“); die Entscheidung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG soll also diejenige nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ersetzen. Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt. 2. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ - dass heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, - 25 A 790/96 A -, juris Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17). In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylVfG spezieller ist. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der Ausgangsbescheid vom 13. November 2014 eindeutig, und auch im Änderungsbescheid wird lediglich unverbindlich darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass hinsichtlich Bulgariens die in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG genannten Abschiebungsverbote festgestellt werden müssten. Darin liegt offensichtlich bewusst keine verbindliche Feststellung, denn die Einreise aus einem sicheren (und – wie hier – bestimmten) Drittstaat hat gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. März 2015 - 3 A 112/14 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes (vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.Tr -; VGH Kassel, Beschluss vom 11. August 2014 - 10 A 2348/13.Z.A. -, jeweils juris). Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG. Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (jetzt §§ 60 Abs. 1, 5 und 7 AufenthG) normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris Rn. 11). Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten (vgl. Funke- Kaiser in: GK-AsylVfG, § 31 Rn. 31; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 17 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Soweit die Beklagte als Begründung für die mangelnde Durchführbarkeit die – angebliche oder tatsächliche - „nicht ausgeprägte Vollzugsbereitschaft der Länder“ bzw. das Bestreben nach einer Entlastung der Gerichte das Absehen vom Erlass einer Abschiebungsanordnung anführt, überzeugt dies nicht. Denn jedenfalls die erkennende Kammer entscheidet die hier anhängigen Eilverfahren ganz regelmäßig vor Ablauf etwaiger Fristen und so rechtzeitig, dass die Dauer der Eilverfahren eine etwaig mögliche Abschiebung nicht hindert; so ist etwa das hier vorangegangene und am 12. Dezember 2014 eingegangene Eilverfahren des Klägers noch am 30. Dezember 2014, mithin binnen weniger Wochen entschieden worden. 3. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten (a.A. wohl VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 - AN 14 K 15.50044 -, juris Rn. 24). Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit - beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor, und zwar eigenem Bekunden nach auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Liegen solche Hindernisse aber später vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt - nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird (so aber VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 - AN 14 K 15.50044 -, juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. In Asylverfahren ist das Verwaltungsgericht auch in Fällen grundsätzlicher Bedeutung gehindert, die Berufung selbst zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, kein Asylverfahren für ihn in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Der Kläger ist 1984 geboren und palästinensischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus Syrien, seine Staatsangehörigkeit ist eigenen Angaben zufolge aber ungeklärt. Er verließ seine Heimat und hielt sich zunächst in Bulgarien auf, wo er einen Asylantrag stellte. Die bulgarischen Behörden gewährten ihm daraufhin am 11. Februar 2014 subsidiären Schutz. Der Kläger reiste anschließend weiter nach Deutschland und stellte unter dem 1. September 2014 einen weiteren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Nachdem die Behörde von der Schutzgewährung in Bulgarien erfahren hatte, erließ das Bundesamt unter dem 13. November 2014 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1.) und in dem die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziffer 2.). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 12. Dezember 2014 erhobenen Klage. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf systemische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien. Das Land verfüge nicht über genügend Kapazitäten, um dem Zustrom von Asylbewerbern gerecht zu werden. Eine Integration in die dortige Gesellschaft sei nur schwer möglich. Asylbewerber und Asylberechtigte seien in Bulgarien häufig der Gefahr von körperlichen Angriffen ausgesetzt. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 zurückgewiesen (VG 23 L 905.14 A). Das Gericht hat seinerzeit zugrundegelegt, dass auf den vorliegenden Fall die Dublin III-Verordnung anwendbar sei, weil das auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Schutzgesuch jedenfalls zum Teil ohne Erfolg geblieben sei. Daher könne die Entscheidung nicht auf § 26a AsylVfG, sondern nur auf § 27a AsylVfG gestützt werden. Auf dieser Grundlage stellten sich die Lebensverhältnisse in Bulgarien aber nicht so dar, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK ausgesetzt sei. Die Abschiebung nach Bulgarien sei auch durchführbar. Die Erklärung der bulgarischen Behörden, den Kläger nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu übernehmen, bedeute nicht, dass keine Übernahmeverpflichtung aus anderen Rechtsgründen bestehe. Ergänzend hat der Kläger sich im laufenden Verfahren auf den Umstand berufen, dass er sich wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befindet. Er hat diesbezüglich die Bescheinigung des St. H.-Krankenhauses vom 16. März 2015 vorgelegt, ausweislich der er sich im Zeitraum vom 16. Februar bis zum 16. März 2015 in dortiger stationärer Behandlung befunden hat. Nach einem weiteren Attest dieses Krankenhauses vom 5. Mai 2015 leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegstraumatisierung sowie einer depressiven Episode. Er wird zurzeit deshalb medikamentös behandelt und nimmt sowohl an Gruppenpsychotherapiegesprächen als auch an Einzelgesprächen teil. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 hat das Bundesamt die ursprünglich in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung in eine Abschiebungsandrohung abgeändert. Danach wird der Kläger nunmehr aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und ihm wird für den Fall, dass er die Frist nicht einhält, die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Nach Syrien darf der Kläger aufgrund dieses Bescheides nicht abgeschoben werden. Zur Begründung heißt es in dem Änderungsbescheid, die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 und § 38 Abs. 1 AsylVfG. Dem stehe die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien nicht entgegen. Wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags und der Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat schreibe das Asylverfahrensgesetz keine ausdrückliche Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Es handele sich bei dem Antrag weder um einen beachtlichen Erstantrag noch einen unbeachtlichen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 AsylVfG, da Bulgarien kein sonstiger Drittstaat sei. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei in Fällen einer beabsichtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht ausgeschlossen. Zwar solle nach der gesetzlichen Spezialregelung des § 34a AsylVfG regelmäßig eine Abschiebungsanordnung erlassen werden, da dies nach dem gesetzlichen Konzept am schnellsten zu einer Aufenthaltsbeendigung führe. Ein subjektives Recht auf Erlass einer Abschiebungsanordnung habe der Gesetzgeber damit aber nicht schaffen wollen. Daher liege es auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat vorübergehend nicht möglich sei, im öffentlichen Interesse, die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Abschiebung rechtskräftig klären zu lassen. Aus humanitären Gründen könne es auch im öffentlichen Interesse liegen, die Androhung einer Abschiebung als milderes Mittel gegenüber der Anordnung zu wählen. Dies sei hier sachgerecht. Vor dem Hintergrund einer nicht ausgeprägten Vollzugsbereitschaft der Länder trage dies dazu bei, eine unnötige Zusatzbelastung für die Verwaltungsgerichte zu vermeiden. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2. des ursprünglichen Bescheides übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides dieser Behörde vom 12. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des Ausgangsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten haben vorgelegen.