Urteil
8 A 133/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1204.8A133.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 28.03.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.04.2013 einen Asylantrag. 2 Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Ausländerbehörde der Stadt C-Stadt der Beklagten mit, dass die neue Anschrift des Klägers …, C-Stadt lautet (Bl. 31 der Beiakte A). 3 Der Kläger wurde am 30.05.2013 persönlich vom Bundesamt angehört. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, von der Polizei beim Verlassen des BDP-Vereines mit einem Freund, der ein Jahr in den Bergen gewesen und nach … zurückgekommen und von der Polizei überwacht worden sei, von dieser angehalten worden zu sein. Sein Freund sei weggelaufen. Die Polizei habe den Kläger geschlagen und gefragt, was er mit dieser Person zu tun habe, da dieser in den Bergen gewesen sei. Sie hätten ihn gefragt, wohin sein Freund geflüchtet sei und was er bei dem Verein gesucht habe, der terroristisch sei. Dies sei im Dezember 2012 geschehen. Im November 2010 sei er nach einem Angriff der Guerillas auf einer Fußballhalle am folgenden Tag aufgrund von Aufnahmen einer Überwachungskamera von Sicherheitskräften aufgesucht und zur Wache mitgenommen worden. Er sei gefragt worden, ob er mit dem Vorfall etwas zu tun gehabt habe. Er sei zwei Tage lang in Gewahrsam festgehalten worden und anschließend habe er gehen dürfen. Da er links eingestellt sei, habe er auch andere links eingestellte Vereine außer dem BDP- Verein besucht. Er habe z.B. ein Natur- und Kulturfestival aufgesucht und dabei Broschüren im Vorfeld verteilt. Er sei von Sicherheitskräften mitgenommen und geschlagen worden. Er sei sowohl von den Sicherheitskräften als von den Angehörigen der Partei unter Druck gesetzt worden. Er sei nach der Flucht seines Freundes mehrere Male von der Polizei auf der Straße angehalten und befragt worden. Daraufhin habe ihn der Vorsitzende der Partei sogar gewarnt, dass er zu oft mit Polizisten gesehen werde. Sein geflüchteter Freund habe der Polizei 60 Namen genannt und die Organisation habe gedacht, dass er auch damit etwas zu tun habe. Er sei in seiner Freizeit immer zu dem Verein gegangen, wenn er nicht gearbeitet habe. Sein Freund solle diese Namen vor der zweitätigen Inhaftnahme des Klägers genannt haben. Der Kläger sei aus Mangel an Beweisen nicht angeklagt worden, aber sie hätten ihn ständig bedroht. Aufgrund dessen sei er nach … gefahren und habe dort versucht, dort zu leben und nach Arbeit gefragt. Da er Kurde und Alevit sei, habe er keine Arbeit gefunden. Er habe sich dann mit seinem Vater in Verbindung gesetzt, der ihm vorgeschlagen habe, ins Ausland zu gehen und ihm Geld gegeben. Der Kläger habe ein Schlepper gefunden und sei dann in einem Lkw versteckt nach Deutschland gereist. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort erwarte ihn das gleiche wie vorher schon. 4 Mit Bescheid vom 10.03.2014 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Vorbringen des Klägers gebe keine genügenden Hinweise darauf, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor bevorstehender flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung verlassen habe. Es sei nicht wahrscheinlich, dass er Maßnahmen von flüchtlingsschutzrelevanter Qualität zu gewärtigen habe, die über eine Beeinträchtigung durch Befragung und Ermahnung durch die Sicherheitsorgane bzw. Polizei hinausgingen. Bloße Befragungen und Ermittlungen, ohne dass ein durchgreifender asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlicher Anknüpfungspunkt ersichtlich sei, begründeten keine flüchtlingsschutzerhebliche Vorverfolgung. Auch seine Freilassung vom Revier belege, dass kein erhebliches Ermittlungsinteresse in Bezug auf den Kläger bestanden habe. 5 Dem Kläger wurde der Bescheid mit Schreiben vom 11.03.2014 (Bl. 60 der Beiakte A) an die zuletzt bekannte Adresse (…, … C-Stadt) übersandt (Bl. 60 der Beiakte A). Die entsprechende Postzustellungsurkunde vom 12.03.2014 (Bl. 75 der Beiakte A) erhielt die Beklagte am 17.03.2014 mit dem Hinweis zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. 6 Mit Schreiben vom 22.04.2014 wurde der Ausländerbehörde der Stadt C-Stadt (Bl. 77 der Beiakte A) mitgeteilt, dass die Bestandskraft des Bescheides vom 10.03.2014 am 27.03.2014 eingetreten ist, da der Bescheid am 12.03.2014 als zugestellt gelte. 7 Mit Schreiben vom 26.09.2014 (Bl. 82 der Beiakte A) bat der Rechtsbeistand des Klägers die Beklagte um Mitteilung des Sachstandes. 8 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Bl. 85 der Beiakte A) wurde dem Rechtsbeistand des Klägers eine Kopie des Anhörungsprotokolls, des Bescheides und der Abschlussmitteilung übersandt. 9 Der Kläger hat am 10.10.2014 Klage erhoben. 10 Der Kläger beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und macht geltend, dass er am 22.08.2014 von der „ in C-Stadt" in die „C-Straße in C-Stadt" umgezogen sei. Nach dem Umzug habe er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Neumünster seine neue Anschrift schriftlich mitgeteilt. Im Übrigen wird zur Begründung auf den Vortrag des Klägers in seiner persönlichen Anhörung verwiesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2014, zugestellt am 06.10.2014, Az: 562 4993-163 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 13 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 14 2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 15 3. hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, 16 4. hilfsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie macht geltend, dass der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen sei. Die Zustellung des Bescheides vom 10.03.2014 sei gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG an die letzte bekannte Adresse erfolgt. Im Übrigen bezieht sie sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 76 AsylG auf den Einzelrichter übertragen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Eine Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. 23 Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. 24 Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht eingehalten worden. Hiernach ist die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Zustellung des Bescheides vom 10.03.2014 gilt am 12.03.2014 als bewirkt. 25 Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diese nicht zugestellt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Nach §10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen. 26 Der Kläger ist am 12.04.2013 über die Zustellungsvorschriften belehrt worden (vgl. Bl. 7 der Beiakte A). Der Beklagten ist mit Schreiben der Stadt C-Stadt vom 07.05.2013 die Anschrift des Klägers (…, C-Stadt) nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG mitgeteilt worden (vgl. Bl. 31 der Beiakte A). An diese Anschrift hat die Beklagte den Bescheid vom 10.03. zugestellt, da zwischen der Mitteilung der Stadt C-Stadt vom 07.05.2013 und der Bescheidzustellung im März 2014 keine Anzeige eines Anschriftenwechsels des Klägers zur Bundesamtsakte gelangt ist. Die Sendung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12.03.2014 zurückgekommen, da der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die Zustellung des Bescheides vom 10.03.2014 gilt damit nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG am 12.03.2014 als bewirkt. Dies führt dazu, dass die Klagfrist am 27.03.2014 abgelaufen ist. Die Klage wurde jedoch erst am 10.10.2014 beim Verwaltungsgericht erhoben. 27 Dem Kläger ist jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 AsylG einzuhalten. 28 Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unter Nennung der konkreten Anschrift der Außenstelle des Bundesamtes Neumünster dargelegt, dass er bereits ein bis zwei Tage nach seinem Umzug auf einem kleinen Zettel seine neue Adresse geschrieben hat, diesen in einen Briefumschlag gepackt und den Brief an das Bundesamt in Neumünster geschickt hat. Grundsätzlich sind den Beteiligten Mängel der postalischen Beförderung nicht zuzurechnen, wenn die Sendung den postalischen Bestimmungen entspricht - also richtig frankiert und adressiert ist - und rechtzeitig so zur Post gegeben werden, dass sie bei störungsfreiem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreichen müsste (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rnr. 63). Gleiches würde für den Fall gelten, dass das Schreiben des Klägers im Verantwortungsbereich des Bundesamtes verloren gegangen wäre. Wäre der Bescheid des Bundesamtes dem Kläger an seine neue Anschrift zugestellt worden, wäre es ihm auch möglich gewesen, die Klagfrist des § 74 Abs. 1 AsylG einzuhalten. Auch die übrigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung liegen vor. Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Bescheides vom 10.03.2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und Wiedereinsetzung beantragt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 VwGO). 29 Die Klage ist jedoch unbegründet. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf das grundrechtlich verbürgte Asylrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind neben den Staaten der Europäischen Union die Schweiz und Norwegen (§ 26a Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat angegeben, mit einem Lkw und daher auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er kann sich daher nicht auf das Asylrecht berufen. 31 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 32 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dessen Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 33 Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10-). 34 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthält zudem eine Beweiserleichterung dahingehend, dass die Tatsache, dass der Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. 35 Zwischen dem geltend gemachten Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Zudem wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn an einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 36 Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Kläger einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war und damit vorverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Dies belegt bereits der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben vor seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland ohne Bedrohungen unbehelligt in … leben konnte und ihm daher jedenfalls ein interner Schutz nach § 3e AsylG zugutekam. 37 Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen, sondern allenfalls einer regional begrenzten Verfolgung. Insoweit steht ihnen - insbesondere in der Westtürkei - jedoch eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative offen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 LB 56/02 -). Der Umstand, dass der Kläger nach seiner persönlichen Anhörung vor Gericht aufgrund der aktuellen Situation nicht in der Türkei leben will, die Türkei hasst und die Kurden und die Aleviten auch unter der Wiederwahl von Staatspräsident Erdogan leiden würde, vermag daher nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 38 Nur unter besonderen individuellen Voraussetzung besteht grundsätzlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei, nämlich für politisch Aktive, sich erkennbar von der Masse gleichartiger Betätigungen abhebender und damit überhaupt erst in das Blickfeld der vom türkischen Staat organisierten Überwachung der kurdischen Opposition geratener Unterstützer der PKK und vergleichbarer Organisationen, nicht dagegen für niedrig profilierte, oppositionell aktive Unterstützer (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 01.09.2011 - 4 LB 11/10 ). Der Kläger ist kein Mitglied einer Organisation und einer politischen Partei. Er hat lediglich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor Gericht angegeben, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt als Mitglied der BDP fühlte. In diesem Zusammenhang hat es jedoch keine landesweite staatliche Verfolgung des Klägers aufgrund seiner Verbindungen zur BDP gegeben. Gegen ihn ist zu keinem Zeitpunkt ein Straf- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Auch der Umstand, dass es möglicherweise zu Festnahmen des Klägers und auch körperlichen Übergriffen der Sicherheitskräfte gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer landesweiten staatlichen Verfolgung. Der Kläger ist vielmehr nach eigenen Angaben deshalb in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten, da ein Freund seinerseits möglicherweise Verbindungen zur PKK hatte. 39 In Bezug auf die Behauptung, dass es Bedrohungen seitens der BDP gegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insofern um einen nichtstaatlichen Akteur iSd § 3c Nr. 3 AsylG handelt. Gegenüber derartigen Bedrohungen steht ein ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Im Übrigen ist auch insoweit nicht von einer landesweiten Bedrohung auszugehen, d. h. der Kläger hat eine inländische Fluchtalternative. 40 Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls in Istanbul unbehelligt und ohne staatliche Bedrohungen - wie vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland - leben könnte (inländische Fluchtalternative). 41 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines international oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 42 Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht. Die Todesstrafe in der Türkei ist abgeschafft (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.09.2015). Dem Kläger droht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines bewaffneten Konfliktes. Der Kläger hat zudem keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage der Flüchtlingszuerkennung (§ 3 AsylG) und nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid vom 10.03.2014 verwiesen. 43 Auch die Voraussetzungen der internationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Für den Kläger besteht im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen zu § 3 AsylG und nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Bescheid vom 10.03.2014 verwiesen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.