Beschluss
8 B 55/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0125.8B55.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Die Familie des Antragstellers siedelte vor etwa 20 Jahren aus dem kurdischen Teil der Türkei nach Deutschland über. Der Antragsteller wurde dann am …1997 in A-Stadt geboren. Er wuchs gemeinsam mit weiteren 9 Geschwistern bei seinen Eltern, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, auf, und zwar durchgehend im Bundesgebiet. Der Vater des Antragstellers war vom 01.12.1998 bis zum 30.09.2000 durchgehend bei der GAB (Gemeinnützige Arbeits-Beschäftigung) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Beschäftigungen des Vaters im Bundesgebiet liegen nach dem Rentenversicherungsverlauf nicht vor (vgl. den Aktenvermerk, Bl. 181 der Beiakte A). Die Mutter des Antragstellers weist in ihrem Rentenverlauf Kindererziehungszeiten, Mutterschutzzeiten und Familienzeiten auf. Die Eltern des Antragstellers ließen sich im Jahre 2010 scheiden. Das Sorgerecht für alle Kinder liegt bei der Mutter. Der Antragsteller war bezüglich eines Aufenthaltstitels zunächst im Reiseausweis für Flüchtlinge bei seiner Mutter eingetragen. Ab dem 20.01.2000 erhielt er (befristete) Aufenthaltstitel. Ab dem 16.09.2005 war er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 33 AufenthG (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, gültig bis zum 25.12.2013). Am 27.11.2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung bzw. Verlängerung seines Aufenthaltstitels und erhielt eine Fiktionsbescheinigung (gültig bis 26.02.2015). Am 21.01.2016 (gültig bis zum 20.04.2016) und am 11.04.2016 (gültig bis zum 10.07.2016) erhielt der Antragsteller Duldungen. 3 Der Antragsteller trat seit dem Jahre 2011 strafrechtlich in Erscheinung. Mit Schreiben vom 18.10.2016 teilte die Polizeidirektion A-Stadt der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller aufgrund der Qualität und Quantität seiner begangenen Straftaten polizeilich als Intensivtäter eingestuft werde (vgl. Bl. 202 der Beiakte A, wonach gegen den Antragsteller etwa 40 Ermittlungsverfahren geführt wurden). 4 Mit Anhörungsschreiben vom 25.10.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet beabsichtigt sei. 5 Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2016 Stellung. Eine Ausweisung in die Türkei sei unangemessen. Das Bleibeinteresse überwiege eindeutig das Ausweisungsinteresse. Die gesamte Familie des Antragstellers lebe in Deutschland. Dies gelte auch für die Großeltern, Tanten und Onkel. Der Antragsteller spreche kein türkisch und er sei in seinem gesamten Leben noch nie in der Türkei gewesen. Auch die Geschwister des Antragstellers würden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Seine Eltern hätten ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 21.11.2016 wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Ziff. 1), das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 6 Jahre und 3 Monate befristet (Ziff. 2), es wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet sei (Ziff. 3), die Frist zur Ausreise wurde auf den 07.12.2016 festgesetzt (Ziff. 4) und es wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziff. 5). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen mit den begangenen Straftaten des Antragstellers begründet. Die Abschiebungsandrohung sei selbständiger Bestandteil der Verfügung. Der Antragsteller sei auch ohne Ausweisung vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Der letzte gültige Aufenthaltstitel sei am 26.12.2013 abgelaufen. 7 Der Antragsteller legte am 07.12.2016 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 21.11.2016 ein. 8 Am 07.12.2016 hat er ebenfalls um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 9 Der Antragsteller wiederholt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, dass er nur vereinzelt und geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Die meisten Verfahren seien eingestellt worden. Gegenstand des Antrages seien die Ausweisung sowie die in Ziff. 5 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung. 10 Er beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Hansestadt Lübeck vom 21.11.2016 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie macht geltend, dass der Antragsteller durchgehend strafauffällig gewesen sei. Dass er kein türkisch spreche, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. II. 15 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, dessen Gegenstand nach dem Vorbringen des anwaltlich vertretenen Antragstellers die Ausweisung (Ziff. 1 der Verfügung vom 21.11.2016) und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 der Verfügung vom 21.11.2016) sind, ist teilweise unzulässig (nachfolgend 1.), im Übrigen unbegründet (nachfolgend 2.). 1. 16 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der verfügten Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet (Ziff. 1 der Verfügung vom 21.11.2016) unzulässig, da der eingelegte Widerspruch gegen die Ausweisung nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu etwa VG München, Beschluss vom 10.10.2016 – M 10 S 16.2381 -, Rn. 16, juris). 17 Bezüglich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 der Verfügung vom 21.11.2016) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der Widerspruch hiergegen nach § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. 2. 18 Der Antrag erweist sich hinsichtlich der erlassenen Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 der Verfügung vom 21.11.2016) jedoch als unbegründet. 19 Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -). 20 Die seitens der Antragsgegnerin erlassene Abschiebungsandrohung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 21 Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die im Bescheid vom 21.11.2016 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise (bis zum 07.12.2016) war angemessen. Im Übrigen trifft § 59 Abs. 1 AufenthG keine ausdrückliche Regelung darüber, auf Grund welcher materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Abschiebungsandrohung erlassen werden kann. Umstritten ist insoweit, ob die zugrunde liegende Ausreisefrist bereits vollziehbar sein muss oder ob es genügt, dass überhaupt eine Ausreisepflicht besteht (vgl. für eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht etwa Kluth ; in: Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 12. Edition, Stand: 01.11.2016, § 59 Rn. 12; gegen das Erfordernis der Vollziehbarkeit etwa Hailbronner , Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 1122). 22 Wenngleich nach Auffassung der Kammer die Systematik des Vollstreckungsrechts, nach der Vollzugsmaßnahmen einen bestandskräftigen oder vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraussetzen (vgl. § 229 Abs. 1 LVWG), dafür spricht, für den Erlass einer Abschiebungsandrohung die Vollziehbarkeit der Ausreispflicht vorauszusetzen, kann diese Frage vorliegend dahinstehen, da der Antragsteller nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Hiernach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. 23 Trotz erfolgter Antragstellung am 27.11.2014 gilt der Aufenthaltstitel des Antragstellers nicht als fortbestehend. 24 Der dem Antragsteller erteilte Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG ist am 26.12.2013 abgelaufen (vgl. Bl. 60 der Beiakte A). Ein Aufenthaltstitel erlischt kraft Gesetzes durch seine Nichtverlängerung. Dies gilt auch für den bloßen Ablauf der Geltungsdauer eines befristeten Aufenthaltstitels (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da der Antragsteller nicht vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2013 die Verlängerung, sondern erst am 27.11.2014 (vgl. Bl. 79 der Beiakte A) einen Aufenthaltstitel beantragt hat, gilt der Aufenthaltstitel nicht als fortbestehend gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG auf den verspäteten Antrag des Antragstellers am 27.11.2014 die Fortgeltungswirkung angeordnet, welche jedoch bereits am 27.02.2015 abgelaufen ist (vgl. Bl. 66 der Beiakte A). Im Anschluss ist dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt worden. Er hat nur noch zwei Duldungen erhalten (am 20.01.2016, gültig bis zum 20.04.2016, Bl. 76 der Beiakte A und am 11.04.2016, gültig bis zum 10.07.2016, Bl. 96 der Beiakte A). 25 Für den Antragsteller besteht auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Antragsteller besitzt insbesondere kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 normiert ein Aufenthalts- und Arbeitsmarktzugangsrecht der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer. Der Erwerb der Rechtsstellung aus Art. 7 S. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/180durch ein Kind eines türkischen Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarktes des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dass das Kind bei diesem seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. Diese beiden Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Der Arbeitnehmer muss demnach zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 04.12.2009 – 7 A 10881/09 -; EuGH, Urteil vom 18.12.2008 – C-337/07 -, Rn. 33, 37, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Vater des Antragstellers war lediglich vom 01.12.1998 bis zum 30.09.2000 und damit nicht für mindestens drei Jahre bei der GAB (Gemeinnützige Arbeits-Beschäftigung) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Beschäftigungen des Vaters des Antragstellers im Bundesgebiet wurden nicht nachgewiesen und liegen nach dem Rentenversicherungsverlauf auch nicht vor. Die Mutter des Antragstellers weist in ihrem Rentenverlauf keine Beschäftigungszeiten auf (vgl. den Aktenvermerk, Bl. 181 der Beiakte A). 26 Etwaige inlandsbezogene Abschiebungsverbote oder Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, die vorliegend aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK resultieren könnten, stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung. Das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots führt dazu, dass der Staat, in der der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, in der Androhung zu bezeichnen ist (§ 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Wird ein zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot erst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht; aus § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG folgt insoweit die Teilbarkeit der getroffenen Regelung (vgl. Bauer , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 59 Rn. 42; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2010 – 3 Bf 309/08.Z -, Leitsatz und Rn. 13, juris). 27 Es ist nicht zu beanstanden, dass seitens der Antragsgegnerin in der Abschiebungsandrohung die Abschiebung des Antragstellers (auch) in die Türkei angedroht worden ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG resultiert nicht bereits aus der Volkszugehörigkeit des Antragstellers (Kurde). Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass er als Kurde im Falle einer Abschiebung in die Türkei allein aufgrund seiner Volkszugehörigkeit Repressalien unterworfen wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass die Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen, sondern allenfalls einer regional begrenzten Verfolgung. Insoweit steht ihnen - insbesondere in der Westtürkei - jedoch eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative offen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16.12.2016 – 8 A 90/14 -, Urteil vom 04.12.2015 – 8 A 133/14 -; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 LB 56/02 -). 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.