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Beschluss

12 B 16/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0704.12B16.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst vorläufig zuzulassen, 3 ist zulässig, aber unbegründet. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. 5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben, da der Antragsteller mit dem Verstreichen des unmittelbar bevorstehenden Einstellungstermins und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch ohne inhaltliche Prüfung durch die Kammer verlieren würde (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 15.07.2015, Az. 7 L 459.15 - juris). 6 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies gilt gemäß § 9 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Einstellungsrichtlinien für den mittleren Polizeivollzugsdienst auch für die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Danach ist von der Antragsgegnerin eine Vorausauswahl bei den eingegangenen Bewerbungen auf Grundlage dieser Kriterien durchzuführen, um ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Einstellungszahl und der Anzahl der mit dem notwendigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Eignungsauswahlverfahren zu erhalten. 8 Die hiernach vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (OVG NRW, Beschl. v. 19.11.2014, Az. 6 A 1896/13 - juris). Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 9 Satz 1 BBG und § 3 Abs. 3 der Einstellungsrichtlinien für den mittleren Polizeivollzugsdienst ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Die Eignung erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers. Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Der Begriff der Eignung erfasst alle Eigenschaften, die ein Amt von seinem Inhaber fordert. Für die Beurteilung der Eignung ist eine Prognose zu treffen, ob bzw. wie gut der Bewerber unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit die Anforderungen des angestrebten Amtes erfüllen wird. Eine solche Prognose ist erforderlich, weil eine optimale Erfüllung der staatlichen Aufgaben am ehesten gewährleistet ist, wenn die Stellen des öffentlichen Dienstes mit Beamten besetzt sind, welche die höchste Effektivität und Effizienz für die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Amtes versprechen. Eine Ablehnung kommt nicht nur und nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung aufweist (vgl. OVG, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2012, Az. 6 A 141/11; VGH Baden-Württem-berg, Urt. v. 27.11.2008, Az. 4 S 2332/08 - alle juris). 9 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers geäußert und entsprechend eine Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat. 10 Die Antragsgegnerin hat diese Zweifel maßgeblich daraus abgeleitet, dass der Antragsteller bei der Bewerbung um eine Einstellung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei am 27. Oktober 2015 angegeben hat, er sei als Beschuldigter weder in ein abgeschlossenes noch in ein noch laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen. Das war unzutreffend. Zwar ist die Antragsgegnerin irrtümlich davon ausgegangen, der Antragssteller habe drei abgeschlossene sowie ein noch laufendes Ermittlungsverfahren wissentlich ihr gegenüber verschwiegen. Die Staatsanwaltschaft … hatte gegen den Antragsteller im Jahre 2012 und 2013 jeweils wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 223 StGB) zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. In ein weiteres, ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2013 war der Antragsteller entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht als Beschuldigter, sondern als Geschädigter verwickelt. In einem aktuellen, bei der Staatsanwaltschaft noch anhängigen, Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2015 wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist dem Antragsteller bisweilen noch kein rechtliches Gehör gewährt worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller erst im Rahmen des hiesigen Verfahrens hiervon Kenntnis erlangt hat. 11 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin allein aufgrund des Verschweigens der zwei unstreitig gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung aus den Jahren 2012 und 2013 Zweifel an dessen charakterlichen Eignung hat. Sie hat dargelegt, dass sie die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Antragstellers zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten, bei dessen angestrebter Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst voraussetzen muss. Die Tatsache, dass der Antragsteller die beiden gegen ihn unstreitig geführten Verfahren verschwiegen hat, begründen Zweifel an seiner inneren Bereitschaft, rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung zu Recht darauf verwiesen, dass die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört und dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. 12 Die Tatsache, dass die Verfahren aus den Jahren 2012/2013 wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, steht den aufgekommenen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht entgegen. Der strafprozessualen Unschuldsvermutung steht keine beamtenrechtliche Eignungsvermutung gegenüber. Gelingt es dem Bewerber nicht, bestehende und begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen, ist der potentielle Dienstherr nicht als voreingenommen einzustufen. Vielmehr liegt es an dem Bewerber, die angesprochenen Zweifel eindeutig zu widerlegen. Die Antragsgegnerin musste vorliegend auch keine eigenständigen Ermittlungen über den Grund der Verfahrenseinstellungen durchführen, da sie ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers maßgeblich darauf gestützt hat, dass dieser die Existenz der Verfahren wissentlich verschwiegen hat. Einer darüber hinausgehenden Aufklärungs- bzw. Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin stünden zudem die gesetzlichen Vorgaben des § 9 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Einstellungsrichtlinien für den mittleren Polizeivollzugsdienst entgegen. Eine Vorauswahl der Bewerber, die zum einen die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG achtet und zum anderen ein sachgerechtes Verhältnis zwischen der Einstellungszahl und der Anzahl der mit dem notwendigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Eignungsauswahlverfahren wahrt, kann aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen regelmäßig nur diejenigen Bewerber berücksichtigen, deren charakterliche Eignung zweifelsfrei festgestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Bewerbern den Vorzug gewährt hat, ohne sich eingehender mit den gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen. 13 Dass der Antragsteller die in den Jahren 2012 und 2013 gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beim Ausfüllen des Erklärungsbogens schlicht vergessen hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 14 Als Dienstherr ist die Antragsgegnerin auch berechtigt nach entsprechenden Verstößen des Bewerbers zu fragen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.09.2007, Az. 2 M 159/07 - juris). Nachdem der Antragsteller mit seiner Erklärung ausdrücklich darin eingewilligt hat, dass die Antragsgegnerin Einsicht in eventuell vorhandene Ermittlungs-/Strafakten erhält, erfolgte die Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt., Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG. Danach sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit Stellen in sonstigen Fällen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Die Regelung verweist damit auch auf die §§ 12 ff. EGGVG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gelten die §§ 12-22 EGGVG für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG erlaubt unter anderem Staatsanwaltschaften die Übermittlung personenbezogener Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Zu den Aufgaben des Antragsgegners zählt die Prüfung der charakterlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst; hierfür ist auch der Aspekt maßgeblich, ob der einzelne Bewerber selbst bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. 15 Auch § 51 Abs. 1 BZRG steht einer Verwertung dieser Verfahren nicht entgegen. Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist. Nach Sinn und Zweck sowie aufgrund des eindeutigen Wortlauts gilt die Vorschrift nur für Verurteilungen. Ein Freispruch mangels Beweises oder eine Verfahrenseinstellung darf nach h.M. zu Ungunsten des Betroffenen verwertet werden, da § 51 BZRG nur die Resozialisierung von verurteilten Straffälligen fördern will (Tolzmann, BZRG, 2015, § 51 Rn. 49 m.w.N.). 16 Aus gleichem Grund steht auch ein etwaiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Belehrungspflicht über das Schweigerecht des Antragstellers aus § 53 Abs. 2 BZRG einer Verwertung der eingestellten Strafverfahren nicht entgegen. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen ist. Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wurde, vgl. § 53 Abs. 2 BZRG. Selbst wenn vorliegend keine ausreichende Belehrung erfolgt sein sollte, ist § 53 BZRG aufgrund des Wortlauts nicht auf Fragen nach anhängigen oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren anwendbar (Tolzmann, a.a.O., § 53 Rn. 20 m.w.N.). 17 Den Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass auch Verfahren ohne gerichtliche Verurteilung unter die Formulierung des Merkblattes fallen, hat die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Der Wortlaut des Fragebogens, hinsichtlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung auf Bl. 6 der Akten Bezug genommen wird, erweist sich als eindeutig und aus sich heraus verständlich. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass der Erklärungsbogen vom Antragsteller wie auch von allen anderen Bewerbern, die sich mit Fachhochschulreife bei der Bundespolizei beworben haben, verstanden wird. Gleich im Einleitungssatz des Erklärungsbogens wird unter entsprechender Hervorhebung betont, dass jedes polizeiliche, staatsanwaltliche oder gerichtliche Verfahren anzugeben ist, in dem der Bewerber als Beschuldigter (Strafverfahren) oder Betroffener (Ordnungswidrigkeitsverfahren) verwickelt war oder noch ist (sinngemäße Hervorhebungen im Original). Auch die Einzelfragen heben hervor, dass sie sich sowohl auf vergangene wie auch auf laufende Ermittlungsverfahren beziehen. Bei bereits vergangenen Ermittlungsverfahren wird zudem gefragt, ob diese durch Verfahrenseinstellung oder durch Verurteilung endeten. Spätestens bei dieser Frage musste der Antragsteller aufgrund der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten erkennen, dass auch Verfahrenseinstellungen anzugeben sind. 18 Selbst wenn man entgegen hiesiger Auffassung davon ausginge, dass die Zulassung des Antragstellers nicht schon aufgrund der eingestellten Ermittlungsverfahren versagt werden dürfte, hat die Beklagte die begehrte Zulassung allein aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2015 zu Recht abgelehnt. Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers hervorzurufen. Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller zwar nicht vorwerfen, dieses Verfahren wissentlich verschwiegen zu haben, weil dem Antragsteller in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren soweit ersichtlich noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde und er offenbar auch auf andere Art und Weise noch keine Kenntnis von einem gegen ihn geführten Verfahren erlangt hat. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben der Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BBG im Rahmen des Auswahlverfahrens indes nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre widersprüchlich, einerseits an den bereits aufgezeigten, hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzuhalten, andererseits anhängige Ermittlungsverfahren, die möglicherweise den Beweis der fehlenden charakterlichen Eignung zu Tage fördern, außer Acht zu lassen. Dabei ist es nicht geboten, die dem Bewerber zu Last gelegten Vorwürfe dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Eignungszweifel ergeben sich vielmehr aus dem Umstand, dass gegen den Bewerber überhaupt ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobene Vorwurf offensichtlich unbegründet ist, ist eine andere Beurteilung angezeigt. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierender Bewerberverfahrensanspruch nicht durch missbräuchliche Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens unterlaufen werden kann. 19 Anhaltspunkte dafür, dass der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB offensichtlich unbegründet ist, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Mitteilung des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 39 der Beiakten Bezug genommen wird, wird dem Antragsteller zu Last gelegt, einem Lehrer während einer Klassenfahrt eine „arisch-motivierte“ Notengebung vorgeworfen zu haben. Ferner ist im Rahmen einer „Rally“ (Schnitzeljagd) die Gruppe um den Antragsteller mit „AH“ (was offensichtlich die Initialen Adolf Hilters darstellen soll) benannt worden. Der von ihm besuchte „Athletic Club Ultra“ - so heißt es weiter - sei ein von der rechten Szene bevorzugt besuchter Club. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.