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Beschluss

6 A 141/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0110.6A141.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.0000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der 5 ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die Ablehnung des Antrags auf Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei materiell rechtmäßig. Einem Neubescheidungsanspruch stehe entgegen, dass sich die erforderliche charakterliche Eignung des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lasse. Die Einschätzung des beklagten Landes, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, sei nicht zu beanstanden. Das beklagte Land habe diese Zweifel aus dem Verdacht abgeleitet, dass der Kläger in dem gegen das beklagte Land gerichteten arbeitsgerichtlichen Verfahren seine prozessuale Wahrheitspflicht in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise verletzt habe. Der Verdacht beziehe sich auf ein dienstlich relevantes gravierendes Fehlverhalten, das den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses zum beklagten Land als derzeitigem Arbeitgeber und potentiellem künftigen Dienstherrn berühre. 7 Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen. 8 Soweit der Kläger rügt, im Hinblick auf die Frage seiner charakterlichen Eignung sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden, scheint er bereits außer Acht zu lassen, dass die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht kommt, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung besitzt. 9 Die gerichtliche Kontrolle ist auch insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Einschätzung des beklagten Landes, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, nicht zu bemängeln. Diese Zweifel resultierten aus den Vorwürfen, die Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft F. geführten - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossenen - Ermittlungsverfahrens 15 Js 500/10 waren. Dieses Verfahren gründete auf den Vorkommnissen, die sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Arbeitsgericht H. 1 Cs 1117/10 - zugetragen hatten, das der Kläger gegen das beklagte Land wegen der Besetzung der Stelle eines Direktors an der Gesamtschule V. geführt hatte. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem der Präsident des Arbeitsgerichts H. die Staatsanwaltschaft F. unter dem 8. September 2010 um Überprüfung gebeten hatte, ob hinsichtlich des Verhaltens des Klägers im genannten Verfahren 1 Ca 1117/10 strafrechtliche Belange - hier in Form eines versuchten Prozessbetruges - berührt seien. 10 Dass das Verwaltungsgericht sich auf die Feststellung beschränkt hat, das beklagte Land sei schon aufgrund dieses - den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Land betreffenden - Sachverhalts berechtigt gewesen, die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche charakterliche Eignung des Klägers in Zweifel zu ziehen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war vorliegend auch in Anbetracht des bei ihm am 16. Dezember 2010 eingegangenen Schriftsatzes des Klägers nicht gehalten, wie dieser zu meinen scheint, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe dem Ermittlungsverfahren vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Eine solche Vorgehensweise wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Verdacht offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dafür gibt indes auch das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, dass die Schwärzung einer Textpassage im Gleichstellungsbescheid vom 12. August 2010 bei objektiver Betrachtung nicht geeignet gewesen sei, eine Täuschung - insbesondere eines Arbeitsrichters oder eines Personaldezernenten bei der Bezirksregierung N. - herbeizuführen, lässt er unberücksichtigt, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges geführt worden ist und auch der Versuch mit einem untauglichen Mittel strafbar ist (vgl. § 263 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 3 StGB). 11 Angemerkt sei - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - schließlich, dass die Übernahme des im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits 59 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe auch wegen der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze ausgeschlossen war. 12 Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen (nur) bis zum vollendeten 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden (vgl. § 6 Abs. 3 LVO NRW n.F.). Die Neuregelungen sind 13 mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris. 15 Die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. scheidet aus. Hiernach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. 16 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris. 17 Im Fall des Klägers, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. hingegen nicht erfüllt. Sein beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände ist eine konkludente Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erst am 6. August 2008, d.h. an dem Tag, an dem er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, erfolgt, sondern bereits durch das Schreiben der Bezirksregierung N. vom 23. Juni 2008, mit dem er gebeten worden ist, sich am 6. August 2008 an der Gesamtschule V. einzufinden, "um den vorbereiteten Arbeitsvertrag" zu unterschreiben, und u.a. eine "Erklärung zur Rentenversicherungsnummer" vorzulegen. Die konkludente Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das Schreiben vom 23. Juni 18 2008 war zwar rechtswidrig; mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze hätte der Kläger entsprechend der Praxis des Landes, Lehrer zu verbeamten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden müssen. Diese Entscheidung ist aber bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht zu berücksichtigen. Denn das Schreiben vom 23. Juni 2008 ist laut Absendevermerk am selben Tag zur Post gegeben worden und gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Die vorliegende Klage ist jedoch erst am 29. Juni 2009 erhoben worden, so dass dem Kläger insoweit die Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) entgegenzuhalten ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).