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Beschluss

9 B 15/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0712.9B15.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 60,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 239,99 € für die Erneuerung und den Ausbau der Landesstraße 93/Kreisstraße 32 auf einer Teilstrecke im Bereich der Kirchenstraße zwischen der Straße „Zum Bugenhagenheim“ und der Kreisverkehrsanlage Kirchenstraße/Rausdorfer Straße/Poststraße/Zur Mühlau in der Gemeinde T.... 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.10.2015 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin zulässig, jedoch unbegründet. 5 Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO - worunter der vorliegende Ausbaubeitrag fällt - kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer nur dann vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341). 6 Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der angefochtene Bescheid vom 29.10.2015 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. 7 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde T... (Straßenbaubeitragssatzung) der Gemeinde T... vom 09.12.2010 (SBS). 8 Danach kann die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge u. a. von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt, erheben. 9 Bedenken gegen die Vereinbarkeit der SBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht, insbesondere nicht in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.12.2010, welche seit dem 01.01.2011 und damit auch zur hier maßgeblichen Zeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Abnahme der Maßnahme am 19.12.2011) in Kraft war. Erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht trat das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13.03.2012 zum 13.04.2012 in Kraft, wonach gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG bei Straßenbaumaßnahmen die Beitragsberechtigten nunmehr mindestens 15 vom Hundert - anstatt zuvor 10 vom Hundert - des Aufwandes zu tragen haben. Die Antragsgegnerin reagierte entsprechend mit der 1. Änderungsfassung vom 09.08.2012, die vorliegend jedoch keine Berücksichtigung findet, da sie ohne Rückwirkung erst nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist (vgl. § 14 SBS). 10 Die genannten Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt. 11 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Antragsgegnerin die öffentliche Einrichtung zutreffend festgelegt hat und ob der Antragsteller in den Kreis der bevorteilten Grundstückseigentümer einzubeziehen ist. 12 Für die Kammer bestehen nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial keine Bedenken hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einordnung der öffentlichen Einrichtung ab Beginn der Ortsdurchfahrt in Höhe Kieler Straße X bis zur Kreisverkehrsanlage Kirchenstraße/Rausdorfer Straße/Poststraße/Zur Mühlau mit einer Länge von ca. 1.700 m als eine selbständige Einrichtung. Der Antragsteller hat auch keine erkennbaren Zäsuren substantiiert dargelegt, die den genannten Straßenzug augenfällig nach einer natürlichen Betrachtungsweise in mehrere selbstständige Einrichtungen unterteilen würden. 13 Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -). Maßgeblich bleibt aber stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005, a.a.O.; Habermann, in Habermann/Arndt, Kommunalabgabenrecht, Stand: 01/2016, § 8 Rn. 132 m.w.N.). Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. Im Übrigen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, für die Beurteilung relevant. Auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht an (OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, und vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, jeweils zitiert nach juris). 14 Nach den vorstehenden Grundsätzen weist der Straßenzug vom Beginn der Ortsdurchfahrt im Norden - hier beginnt die Straßenbaulast der Gemeinde für eine Kreisstraße gem. § 12 Abs. 2, 4 StrWG, so dass auch hier der nördliche Grenze der Einrichtung zu ziehen ist - bis zum Kreisel Kirchenstraße/Rausdorfer Straße/Poststraße/Zur Mühlau im Süden ein einheitliches Erscheinungsbild auf durch seine nahezu gradlinige Straßenführung mit zwei leichten, natürlich verlaufenden Verschwenkungen (Höhe Ziegelbergweg und Zum Bugenhagenheim), einer durchgehend nahezu einheitlichen Straßenbreite und Straßenausstattung (asphaltierte Fahrbahn, gepflasterte Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege) sowie einer homogenen beidseitigen Straßenbebauung mit Wohnhäusern und Gewerbe. Hieran ändert sich auch nichts durch die östlich nach Norden hin geringfügig abnehmende Bebauungstiefe, bedingt durch den sich anschließenden Außenbereich. Es handelt sich um eine Vorfahrtsstraße, die von Norden kommend bis zur Großenseer Straße unstreitig eine Kreisstraße (K 32) und ab dort zusätzlich eine Landesstraße (L93) ist. In diese, dem überörtlichen Verkehr dienende Straße münden eine Vielzahl von Straßen ein, ohne dass es einen Kreuzungsbereich gäbe. Vielmehr dominiert die K32/L93 dergestalt, dass keine der einmündenden Straßen diesen Straßenzug „zerschneidet“. Es handelt sich jeweils um untergeordnete Straßentypen (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen), die auch optisch durch eine entsprechende Fahrbahnmarkierung und der Vorfahrtsregelung („Vorfahrt gewähren“) untergeordnet sind. Dieselbe Abgrenzung ergibt sich für die Großenseer Straße (L93), die zwar auch Hauptverkehrsstraße ist, jedoch ebenfalls rechtwinklig in die K32 einmündet, Vorfahrt zu gewähren hat und mit einer Fahrbahnmarkierung abgegrenzt ist. Im Süden endet die öffentliche Einrichtung an der Kreisverkehrsanlage Kirchenstraße/Rausdorfer Straße/Poststraße/Zur Mühlau, die keine überfahrbare Mittelinsel aufweist und demnach trennende Wirkung entfaltet (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 132). 15 Der Antragsteller wird mit seinem Grundstück Kieler Str. X im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 KAG i. V. m. § 1 SBS zudem bevorteilt. 16 Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Ausgangspunkt ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff, der im Straßenausbaubeitragsrecht gilt. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 178 m.w.N.). Bevorteilt ist ein Grundstückseigentümer nur dann, wenn sich der Gebrauchswert seines Grundstücks infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, was dann der Fall ist, wenn es in irgendeiner Form wirtschaftlich nutzbar ist. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist dagegen für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird, einhergehend mit der Erleichterung der Zugänglichkeit der betroffenen Grundstücke und der darauf befindlichen Baulichkeiten, als auch die Steigerung der Attraktivität der Wohn- und Geschäftslage; der Vorteil eines Ausbaus besteht in der verbessernden Benutzbarkeit (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 140, 150, 153). Der grundstücksbezogene Vorteil wird durch die bestehende räumliche Nähe zu der erneuerten Einrichtung begründet. Der Eigentümer eines unmittelbar an der Einrichtung liegenden Grundstücks hat - anders als andere Verkehrsteilnehmer - die Möglichkeit, die erneuerte/verbesserte Einrichtung von seinem Grundstück aus unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Zugänglichkeit seines Grundstücks verbessert und die Maßnahme wirkt sich gebrauchswerterhöhend aus (vgl. Habermann a.a.O., § 8, Rn. 176, 180 m.w.N.). Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind. Dies ist vorliegend unzweifelhaft bei dem Grundstück des Antragstellers (Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt) gegeben. 17 Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller mit seinem Grundstück nicht unmittelbar an der von der Maßnahme betroffenen Teilstrecke Kirchenstraße anliegt. Nach der Rechtsprechung erwachsen auch bei einem Teilstreckenausbau regelmäßig allen Grundstücken, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke besondere Vorteile, da eine Baumaßnahme auch auf Teilstrecken beschränkt sein kann (vgl. OVG Schleswig, U. v. 21.10.2009 (Holtenauer Straße) - 2 LB 17/09 -, juris). Eine Steigerung des Gebrauchswertes der Anlieger- und ggf. Hinterliegergrundstücke einer Verkehrseinrichtung ist auch mit einer Maßnahme verbunden, die nur in einem Teil der Einrichtung durchgeführt wird. Der Wirkungsbereich einer Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstreckt sich regelmäßig auf die gesamte Einrichtung. Eine Abweichung von dem daraus folgenden Grundsatz der Verteilung des Gesamtaufwandes auf sämtliche an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Straßenzug von außergewöhnlicher Länge, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen ist, aber durch Kreuzungsbereiche und einmündende Straßen in mehrere Abschnitte mit einer gewissen selbständigen Verkehrsfunktion deutlich unterteilt ist, nur auf einer unbedeutenden Teilstrecke ausgebaut wird und sich die Vorteilswirkungen dieser Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränken (vgl. OVG Schleswig, U. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). 18 Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Einrichtung hat insgesamt eine Länge von ca. 1.700 m. Der Ausbau einer Teilstrecke von ca. 340 m ist keine unbedeutende Teilstrecke im oben genannten Sinne. Die Nähe des von der Straße „erschlossenen“ Grundstücks zur Ausbaustrecke ist nicht entscheidend, vielmehr kommt es auf die räumlich enge Beziehung des Grundstücks zur Einrichtung an. Die Einrichtung wird - auch bei einem Teilausbau - als solche verbessert bzw. erneuert. Dies rechtfertigt es, alle Eigentümer etc. der Grundstücke, die zu dieser Einrichtung in einer räumlichen Beziehung stehen, d.h. an die Einrichtung angrenzen bzw. Hinterliegergrundstücke sind, an den Ausbaukosten nach gleichen Maßstäben zu beteiligen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -). 19 Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des Ausbaubeitrages liegen nach der summarischen Prüfung vor. Diese hat der Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 20 Danach hat die Kammer keine Bedenken, 21 - dass es sich bei der abgerechneten Maßnahme an dem Gehweg, den Parkflächen, der Straßenbeleuchtung und dem Niederschlagswasserkanal (diese Teileinrichtungen fallen in die Straßenbaulast der Antragsgegnerin, vgl. § 12 Abs. 2, 4 StrWG) um eine beitragspflichtige Erneuerung und zum Teil auch um eine beitragspflichtige Verbesserung handelt, 22 - dass die oben bestimmte öffentliche Einrichtung als Landes- und Kreisstraße als Hauptverkehrsstraße einzustufen ist, 23 - dass die Höhe des umlagefähigen Aufwandes 96.376,07 € beträgt, 24 - dass die räumliche Ausdehnung des gewichteten Abrechnungsgebietes gem. § 5 Abs. 1, § 6 SBS zutreffend mit 279.497,98 m² festgelegt wurde und 25 - dass die persönliche und sachliche Beitragspflicht des Antragstellers als Grundstückseigentümer gem. §§ 3, 7 SBS mit der Schlussabnahme der Maßnahmen am 19.12.2011 (sachlich) und dem Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides am 29.10.2015 (persönlich) entstanden ist. 26 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrundelegt.