Beschluss
3 B 162/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0818.3B162.16.0A
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der mit Schriftsatz vom 14.08.2016 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die gleichen Gesichtspunkte wie im Verfahren 3 B 147/16 geltend gemacht werden, und zu diesen Streitgegenständen bereits mit Beschluss vom 10.08.2016 (3 B 147/16) eine -ablehnende- Entscheidung ergangen ist. 2 Die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine Änderung oder Aufhebung eines solchen Beschlusses beantragt werden kann, liegen hier nicht vor. Es wurde nicht dargetan, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Die Antragsteller wiederholen und vertiefen im wesentlichen ihren bereits im Verfahren 3 B 147/16 vertretenen Rechtsstandpunkt, dem das Gericht nicht gefolgt ist, und ergänzen dies um eine Kritik an der Verfahrensweise und der in jenem Verfahren getroffenen Entscheidung des Gerichts. Insoweit steht es ihnen frei, eine Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren zu erwirken. Ein schutzwürdiges Interesse für einen wiederholten Eilantrag besteht dagegen nicht. 3 Der Umstand, dass die Antragsgegnerin am 10.08.2016 einen Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 13.07.2016 erlassen und im Widerspruchsbescheid den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat stellt in dem vorliegenden Zusammenhang keine relevante Veränderung der Sachlage dar, denn insoweit ist einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich in der Form eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen diesen Bescheid statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). 4 Der von den Antragstellern zusätzlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 klargestellt, dass es sich bei der Anordnung vom 13.07.2016 betreffend die Entfernung einer Kamera etc. um einen „Bescheid“, also um einen Verwaltungsakt handeln soll; nach Anordnung des Sofortvollzuges im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit nun statthaft. 6 Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse ist hier entscheidend, dass der Bescheid vom 13.07.2016, dessen sofortige Vollziehung mit einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet wurde, offensichtlich rechtmäßig ist (zu dem Entscheidungsmaßstab vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991, 4 M 109/91, SchlHA 1991, S. 220 f.). 7 Ob zunächst ein Anhörungsmangel nach § 87 LVwG bezüglich des Bescheides vom 13.07.2016 vorlag, kann dahinstehen, da ein solcher Mangel geheilt wäre, weil die Antragsteller im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatten, sich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern, und davon vor Erlass des Widerspruchsbescheides auch umfassend Gebrauch gemacht haben. 8 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Anordnungen im Bescheid vom 13.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 auf der Grundlage der §§ 173, 174 LVwG nicht zu beanstanden. Bereits in dem Beschluss vom 10.08.2016 (3 B 147/16) ist ausgeführt worden, dass die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründete, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10.08.2016 wird Bezug genommen. Hieran ist festzuhalten. Auch aus den aktuellen Ausführungen der Antragsteller ergeben sich objektiv keine belastbaren Anhaltspunkte für eine ihnen drohende Verletzung subjektiver Rechte. 9 Der Bescheid vom 13.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2016 verletzt keine Grundrechte der Antragsteller. Er ist aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen ergangen, und damit nicht willkürlich oder ermessensfehlerhaft. Dieser Bescheid zielt darauf ab, die von der Vermieterin der Antragsgegnerin gerügten Verstöße der Antragsteller gegen die Hausordnung zu beenden, um zu vermeiden, dass die Antragstellerin die Wohnung verliert. Die Rechtsbeziehungen der Antragsgegnerin zur Vermieterin sind privatrechtlicher Natur, während das Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten dagegen öffentlich-rechtlicher Natur ist (öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnisses im Rahmen der Obdachlosenunterbringung). Vor diesem Hintergrund ist schon das Risiko des Verlustes von Wohnraum, der zur Bedarfsdeckung in Obdachlosenfällen dienen kann, angesichts der Knappheit solchen Wohnraums ein hinreichender sachlicher Grund für das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller. Es kommt somit im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zu 1) tatsächlich gegen die Hausordnung verstoßen hat. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für die erneut gestellten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ist -wie im Verfahren 3 B 147/16- ein Betrag von 25.000,- € anzusetzen. Hinzu kommt der Auffangwert von 5000,- € für den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Sofortvollzugsanordnung im Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016.