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Urteil

3 A 94/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0913.3A94.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht‚ der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. 2 Gegen den Kläger und seinen Vater wurde aufgrund einer Strafanzeige vom 12.11.2013 durch die Staatsanwaltschaft Lübeck ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens hinsichtlich des Klägers ist die Beschuldigung, im Jahre 2011 einen Kaufvertrag mit dem Ehepaar … in … über ihr Grundstück abgeschlossen zu haben, ohne die Absicht gehabt zu haben, den Kaufpreis iHv 100.000,-- € zu entrichten und die Eheleute … darüber hinaus dazu gebracht zu haben, den Verzicht bezüglich der Zahlung des Kaufpreises zu erklären. Das Ermittlungsverfahren (…) wurde mit Verfügung vom 26.08.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Einstellungsbescheid erging an den Sohn der Eheleute … , der gegen die Einstellung Beschwerde einlegte, die durch Entscheidung des Generalstaatsanwaltes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Juli 2016 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht nachzuweisen sei, dass der Beschuldigte bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht gehabt habe, den Kaufpreis nicht zu zahlen oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung nicht zu erbringen. Dass der Beschuldigte seine sonstigen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung der Leibrente nicht erfüllt habe, sei nicht sicher nachzuweisen, da entsprechende Zahlungen nach den Angaben des Sohnes des Ehepaars … jedenfalls ab September 2013 erfolgt seien und Frau … auch für die davor liegende Zeit Zahlungen bestätigt habe. Auch sei ein hinreichender Tatverdacht nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 02. Dezember 2011 zu begründen, mit welcher sich das Ehepaar … gegenüber dem Beschuldigten für befriedigt bekannt und die Löschung der zur Sicherung des Kaufpreises bestellten Grundstücksschuld bewilligt habe. Zwar könne dieser Vereinbarung eine Täuschung über Tatsachen zugrundeliegen, jedoch könne aufgrund der Demenz des Ehepaares nicht sicher festgestellt werden, welche Erklärungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung überhaupt abgegeben habe. Die zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter durch die Kriminalpolizei in … sei insoweit ebenso unergiebig wie die zeugenschaftliche Vernehmung in dem vor dem Landgericht A-Stadt geführten Rechtsstreit. Eine Täuschung erscheine zwar als möglich, Beweismittel durch welche eine Täuschung im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung nachzuweisen wäre stünden jedoch nicht zur Verfügung. 3 Mit Bescheid vom 04.02.2014 wurde der Kläger zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b Alt. 2 StPO vorgeladen. Zur Begründung wurde auf das Ermittlungsverfahren wegen Betruges verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft wegen ähnlicher Straftaten gegen den Kläger zu ermitteln sein werde. Insbesondere sei das Rechtsgeschäft mit dem Vater abgewickelt worden, der bereits wegen des Verdachts des Wuchers in Erscheinung getreten sei. Um gegen den Kläger ebenfalls als Tatverdächtigen ermitteln zu können, sei das Vorhandensein von Bildaufnahmen und Fingerabdrücken erforderlich. 4 Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. 5 Der Kläger hat am 16.05.2014 Klage erhoben. 6 Er macht geltend, dass in der Sache … in dem Zivilprozess vor dem Landgericht A-Stadt ein Vergleich geschlossen worden sei. Ebenso sei das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt worden. Die Tatbestandsmerkmale des § 81b 2. Alt. StPO seien nicht erfüllt. Gegen ihn seien keine weiteren Ermittlungsverfahren anhängig, die in dem streitgegenständlichen Bescheid von der Beklagten gestellte Prognose hinsichtlich der Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sei unzutreffend, was sich daran zeige, dass mittlerweile vier Jahre vergangen seien, ohne dass der Beschuldigte strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung die getroffenen Maßnahmen notwendig gewesen seien. Es hätten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht einer Straftat aus dem Bereich der Betrugsdelikte geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen - sei es für den Kläger be- oder entlastend - förderlich sein könnten. Diese Anhaltspunkte resultierten insbesondere aus der Art der Begehungsweise der dem Kläger im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat und der Persönlichkeit des Klägers. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien und dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, der der Kammer vorgelegen hat, verwiesen. 13 Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Bescheid vom 04.02.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2014 über die Vorladung zu erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die umstrittene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 17 Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist zunächst, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1955, 1 C 176.53 in juris). Hierbei ist für die Eigenschaft als Beschuldiger auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2014 - 6 B 2/14 - in juris). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes die Beschuldigten-Eigenschaft verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 - in juris). 18 Die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 a.a.O.). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung in diesem Sinne kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte erstmalig, wie hier geltend gemacht, in Erscheinung getreten ist. 19 Die vorgenannten Voraussetzungen lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vor. Die Beklagte hat zu Recht die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegenüber dem Kläger dem Grunde und dem Umfang nach für notwendig erachtet. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung die Eigenschaft als Beschuldigter inne. Gegen den Kläger war zu diesem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges bei der Staatsanwaltschaft Lübeck anhängig. Dabei handelte es sich um die Beschuldigung, dass der Kläger einen Grundstückskaufvertrag mit den Eheleuten … eingegangen sei, ohne die Absicht der Kaufpreiszahlung iHv 100.000,-- € gehabt zu haben. Darüber hinaus soll es durch den Kläger zu einer Verzichtserklärung hinsichtlich des Kaufpreises seitens der Eheleute … gekommen sein. Bei dem seinerzeit erhobenen Tatvorwurf gegenüber dem Kläger handelt es sich um eine schwere Straftat mit einem erheblichen Schaden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Situation alter hilfebedürftiger Menschen ausgenutzt wurde. Eine derartige Tat ist geprägt von hoher krimineller Energie und die Bereitschaft die Situation älterer der Hilfe bedürftigen Menschen zum eigenen Vorteil auszunutzen. Dem Kläger konnte eine derartige Tat nicht nachgewiesen werden. Ausweislich des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung des Generalstaatsanwaltes wurde das Strafverfahren mangels Beweises eingestellt, da eine in Betrugsabsicht erfolgte Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne. Weshalb es im Ergebnis zu dem möglicherweise als für den Beschuldigten A. günstig einzustufenden Rechtsgeschäft gekommen sei, sei aufgrund der mittlerweile fortgeschrittenen Demenz der Eheleute … nicht mehr aufzuklären. Den Strafvorwürfen in der Anlasstat ist ein schwerwiegendes Gewicht beizumessen aufgrund der Begehungsart und -weise und des hohen Schadens bei den potentiellen Opfern. Eine derartige Tat, auch wenn sie später dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, rechtfertigt die Anordnung der vorgenannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.