Beschluss
7 B 71/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0914.7B71.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung der staatlichen Prüfung der Rettungsassistentinnen und der Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz. 2 Die Antragstellerin absolvierte die erste Prüfung am 09.06.2015 und ihr wurde mit Bescheid vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass sie in der praktischen Prüfung die Note mangelhaft erreicht habe und damit die Prüfung nicht bestanden sei. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung sei möglich. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. 3 Die Ausbildungsschule übersandte mit Schreiben vom 16.10.2015 die Unterlagen für die Prüfungen des Rettungsassistentenkurses RAV 01/14, einschließlich eines Vorschlages für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, an den Antragsgegner. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 19.10.2015 die Zulassung zur Erholungsprüfung. Mit Schreiben vom 17.11.2015 bestätigte der Prüfungsausschussvorsitzende der Ausbildungsschule die Zulassung der Antragstellerin zur praktischen Wiederholungsprüfung am 16.12.2015. Mit Schreiben vom 17.11.2015 bestimmte der Antragsgegner entsprechend den Zulassungsunterlagen den Prüfungsausschuss und bestimmte Herrn … zum Prüfungsvorsitzenden. 4 Die Antragstellerin unterzog sich der Wiederholungsprüfung am 16.12.2015. Ausweislich der Prüfungsniederschrift waren Fachprüfer Herr … (Leitende Unterrichtskraft), Frau … (ärztliche Fachprüferin) und Herr … (Fachprüfer). Die Prüfung dauerte von 8:04 Uhr bis 08:49 Uhr. Es wurden drei Fälle gestellt (Reanimation, endogenes Asthma und schweres Schädelhirntrauma und Hypothermie) und die Prüfer bewerteten die Leistungen jeweils mit der Note mangelhaft. Die Fachnote für den praktischen Teil wurde mit - 5 - mangelhaft festgesetzt. 5 Mit Bescheid vom 27.01.2016 wurde Antragstellerin mitgeteilt dass sie die Prüfung im praktischen Teil endgültig nicht bestanden habe und eine erneute Wiederholungsprüfung nicht mehr zulässig sei. Am 06.01.2016 legte die Antragstellerin gegen die mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 02.02.2016 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Widerspruchs. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte gegen den am 29.01.2016 zugestellten Bescheid am 25.02.2016 Widerspruch ein. Am 17.03.206 legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch gegen sämtliche früheren nicht bestandenen Prüfungsversuche Widerspruch ein. 6 Am 18.03.2016 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den vorliegenden Antrag. 7 Zur Begründung macht der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass beide Prüfungsversuches angegriffen worden seien. Die Antragstellerin habe die Prüfung vom 09.06.2015 binnen Jahresfrist angegriffen, einen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung habe sie nicht erhalten. 8 Es sei zweifelhaft, ob die Prüfer ordnungsgemäß bestellt worden seien und die jeweiligen Fachprüfervoraussetzungen erfüllten. Aus den Prüfungsprotokollen erschließe sich der Prozess der Notenfindung nicht. Auch ergebe sich nicht mehr, wer das Prüfungsprotokoll geführt habe. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zu Wiederholung der staatlichen Prüfung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz zuzulassen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid über das Nichtbestehen des ersten praktischen Prüfungsversuches bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.06.2015 per Einschreiben am 26.05.2016 zugestellt worden, was sich aus dem Auslieferungsbeleg ergebe. 14 Herr … sei Rettungsassistent und Schulleiter der Unterrichtschule sowie Unterrichtskraft, Frau … sei Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und Herr … sei Rettungsassistent, … und Unterrichtskraft an der Ausbildungsschule. Die Bestellung des Prüfungsausschusses sei durch den Antragsgegner als zuständige Behörde nach Anhörung der Schulleitung mit Schreiben vom 17.11.2016 erfolgt. 15 Die Notenfindung erfolge dergestalt, dass der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern aus den Noten der Fachprüfer für den jeweiligen Teil der Prüfung eine Note bilde. Die Fachprüfer bewerteten die Prüfungsleistung, der Vorsitzende stimme dem zu oder könne Einwendungen geltend machen. Der Vorsitzende treffe die endgültige Entscheidung über die Benotung. Die Protokollführung erfolge in der Regel durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses. 16 Herr … nahm mit E-Mail vom 26.05.2016 zur Bewertung der Leistung der Antragstellerin Stellung und führte aus, dass sie in allen drei Fallbeispielen keine den Anforderungen entsprechenden Leistungen erbracht habe. Ebenso nahmen Frau … mit Schreiben vom 30.05.2016 und Herr … sowie Herr … zur Prüfung der Antragstellerin und ihren Leistungen Stellung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 18 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 19 Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 13 ff. ). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 4 M 116/91 -, in SchlHAnz 1991, 221 f.). 20 Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund sind glaubhaft dergestalt gemacht worden, dass es geboten wäre, der Antragstellerin vor Abschluss des Widerspruchverfahrens vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. 21 Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch ohnehin nur in Bezug auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2016 geltend machen. Die Prüfungsentscheidung mit Bescheid vom 24.06.2015 ist bestandskräftig geworden. Nach Aktenlage ist der Bescheid mit genügender Rechtsbehelfsbelehrung der Antragstellerin am 26.06.2015 ausgehändigt worden oder jedenfalls einem der Antragstellerin zuzurechnenden Empfangsberechtigten übergeben worden. Gegen diesen Bescheid hat der Prozessbevollmächtigte am 17.03.2016 Widerspruch erhoben, der gem. § 70 Abs. 1 VwGO verfristet ist, da die Monatsfrist abgelaufen war. 22 Die Rechtsgrundlagen für den streitgegenständlichen Bescheid finden sich in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssPrV vom 07.11.1989, zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 02.12.2007 (BGBl. I, S. 2686). Diese Regelungen sind anwendbar, da die Antragstellerin ihre Ausbildung unter diesen Vorschriften angetreten hat (vgl. § 32 Notfallsanitätergesetz bzw. § 25 Notfallsanitäterausbildungs- und Prüfungsverordnung). 23 Gemäß § 12 RettAssPrV ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens ausreichend benotet wird. Nach § 12 Abs. 3 RettAssPrV kann jeder Teil der Prüfung einmal wiederholt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 RettAssPrV gliedert sich die Prüfung in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. 24 Danach ist der Bescheid vom 27.01.2016 nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat den praktischen Teil der Prüfung wiederholt nicht bestanden. 25 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob von einem richtigen Sachverhalt oder von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, ob die allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäbe beachtet worden sind und/oder der jeweilige Entscheidungsträger sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder die Bewertung der Leistung der Antragstellerin willkürlich ist (vgl. zum Ganzen die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - BVerwGE 84, S. 34 ff. - sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Urteil des OVG Schleswig vom 19. Januar 1996 - 3 L 38/95). 26 Die Prüfungsentscheidung ist nicht zu beanstanden, sie ist insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 27 Die Prüfer sind ordnungsgemäß bestellt worden. Das Vorgehen der Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder entspricht den Regelungen des § 5 RettAssPrV, wonach bei den Schulen Prüfungsausschüsse gebildet werden und die Behörde die Mitglieder entsprechend bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17.11.2015 gem. § 5 Abs. 2 RettAssPrV entsprechend dem Vorschlag der Schule bestellt worden, ebenso wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 28 Die Prüfer der Antragstellerin wiesen auch die erforderliche Qualifikation auf. Nach § 9 i.V.m. § 8 Abs. 2 RettAssPrV können in der praktischen Prüfung zwei Prüflinge geprüft werden und die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Die Prüfer entsprachen den Anforderungen des § 5 Abs. 1, insbesondere Nr. 4, RettAssPrV, Frau … war eine im Rettungsdienst erfahrene Ärztin und die übrigen Prüfer waren Rettungsassistenten und Unterrichtskräfte der Schule. 29 Die Benotung ist nicht zu beanstanden. Nach § 9 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 RettAssPrV bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote. Dies ist nach der Prüfungsniederschrift und der Einlassung des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 26.05.2016 auch hier so erfolgt. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht substantiiert glaubhaft gemacht. 30 Insgesamt mag die Prüfungsniederschrift nach § 10 RettAssPrV zwar knapp gehalten sein, genügt aber den Anforderungen, die an die Nachvollziehbarkeit einer mündlichen oder praktischen Prüfung gestellt werden müssen. Die Protokollierung dient dazu, das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, juris). Dabei muss die Niederschrift zwar über alle Vorkommnisse Aufschluss geben, die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlich sind, daraus ergibt sich aber keine Pflicht, das Geschehen so detailliert zu dokumentieren, dass die Prüfung in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann (vgl. BayVGH Beschluss vom 05.10.2009 - 7 ZB 09.160 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls ohnehin keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, da die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6.Auflage, Rn. 466). Die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen beschränkt sich nicht isoliert auf den Inhalt einzelner, bestimmter Antworten, sondern bezieht das gesamte Prüfungsgeschehen mit ein, wobei sich wesentliche Aspekte der Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen nicht nur einer Protokollierung entziehen, sondern sich auch bei der Begründung der Bewertung allenfalls in groben Zügen darlegen lassen ( vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die aufgenommene Niederschrift ausreichend, da sich ihr entnehmen lässt, dass die Antragstellerin im Rahmen der praktischen Prüfung keine genügenden Leistungen erbracht hat. 31 In materieller Hinsicht ist die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zu beanstanden. Die Bewertung einer Leistung unterliegt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Lediglich soweit fachliche Fehler der Bewertung gerügt werden, gäbe dies Anlass, diese Rügen ggf. durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Hierfür hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte benannt. Die Anwendung von Bewertungsmaßstäben obliegt den dazu berufenen Prüfern im Prüfungsausschuss. 32 Weiter ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Der Ausgang des Widerspruchverfahrens kann abgewartet werden. Besondere Umstände, die es für die Antragstellerin unzumutbar machen oder derart wesentliche Nachteile hervorrufen, dass eine vorläufige weitere Wiederholung der praktischen Prüfung geboten erscheint, sind von der Antragstellerin nicht benannt oder glaubhaft gemacht worden. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.