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Beschluss

3 L 133/07

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gelingt nur, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der ursprünglichen Eilentscheidung derart verändert hat, dass eine andere Entscheidung erforderlich ist. • Die nordrhein-westfälische Regelung des staatlichen Sportwettenmonopols erfüllt in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 die Anforderungen aus dem Bundesverfassungsgericht und ist unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen. • Das EuGH-Urteil Placanica und Stellungnahmen der Kommission ändern für die Übergangszeit die Bewertung der Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Monopols nicht, da sie andere nationale Regelungen betreffen oder keine Aussagen zur spezifischen Regelungslage in Nordrhein-Westfalen treffen.
Entscheidungsgründe
Antrag nach §80 Abs.7 VwGO: Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sportwettenverbot • Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gelingt nur, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der ursprünglichen Eilentscheidung derart verändert hat, dass eine andere Entscheidung erforderlich ist. • Die nordrhein-westfälische Regelung des staatlichen Sportwettenmonopols erfüllt in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 die Anforderungen aus dem Bundesverfassungsgericht und ist unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen. • Das EuGH-Urteil Placanica und Stellungnahmen der Kommission ändern für die Übergangszeit die Bewertung der Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Monopols nicht, da sie andere nationale Regelungen betreffen oder keine Aussagen zur spezifischen Regelungslage in Nordrhein-Westfalen treffen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2006, die die private Vermittlung von Sportwetten untersagte. Er begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und verlangte die Anordnung eines Zwangsgeldes. Vorinstanzliche Eilentscheidungen der Kammer und des OVG NRW hatten die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt. Der Antragsteller berief sich auf veränderte Rechtslage nach europäischer Rechtsprechung und auf Fehler in der bisherigen Bewertung. Die Kammer prüfte insbesondere das EuGH-Urteil Placanica, einschlägige Entscheidungen nationaler Obergerichte sowie das Übergangsrecht des Bundesverfassungsgerichts. Es ging um die Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Staatsmonopols für Sportwetten mit Gemeinschaftsrecht und um die Frage, ob sich aus jüngeren Entwicklungen eine günstigere Aussetzungsentscheidung ergibt. • Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verlangt eine doppelte Voraussetzung: eine nach Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eingetretene Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage und dass diese Änderung zu einer anderen Entscheidung führen müsste. • Der Antragsteller trägt nur vor, die bisherigen Eilentscheidungen fehlerhaft zu sehen; damit wird keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO dargetan. • Das EuGH-Urteil Placanica betrifft die italienische Regelung von Sportwetten und die Vereinbarkeit konkreter Konzessionssysteme mit Gemeinschaftsrecht; es trifft keine unmittelbare Aussage zur nordrhein-westfälischen Monopolregelung und ändert die rechtliche Bewertung in Nordrhein-Westfalen nicht. • Die nordrhein-westfälischen Maßnahmen zur Weitergeltung des vom BVerfG entwickelten Übergangsrechts gewährleisten eine kohärente und systematische Ausgestaltung zur Begrenzung der Wetttätigkeit und Bekämpfung der Wettsucht (Werbeverbote, Einschränkungen, Aufklärung). Damit ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Übergangszeit bis 31.12.2007 gerechtfertigt. • Stellungnahmen der Kommission und weitere Entscheidungen anderer Gerichte ändern an der Bewertung im Rahmen der summarischen Eilprüfung nichts, weil sie die spezielle nordrhein-westfälische Rechtslage nicht hinreichend in Frage stellen. Der Antrag des Beteiligten wird abgelehnt. Die Kammer hat keine für eine Abänderung des früheren Eilbeschlusses ausreichende Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage festgestellt; insbesondere rechtfertigen die angeführten europäischen Entwicklungen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Verbot der privaten Sportwettenvermittlung in Nordrhein-Westfalen während der Übergangszeit. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung in Nordrhein-Westfalen bis zur gesetzlichen Neuregelung effektiv durchsetzbar.