Beschluss
2 B 78/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0915.2B78.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175,27 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.06.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.06.2016 stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist auch im Übrigen nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er ist jedoch unbegründet. 3 In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 4 Der Verweis auf den im als „Musterprozess“ bezeichneten Verfahren 2 A 179/14 für den 11.10.2016 geladenen Verhandlungstermin und auf das angeblich große „öffentliche“ Interesse an der Nichtzahlung der Zweitwohnungssteuer kann dem Anordnungsantrag zunächst nicht zum Erfolg verhelfen. Allein der Umstand, dass sich neben der Antragstellerin andere Mobilheimbesitzer gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer wenden, begründet keine ernstlichen Zweifel. Der Verweis der Antragstellerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayern aus dem Dezember 2015 kann ohne nähere Angaben (welches Gericht, Aktenzeichen) nicht näher verifiziert werden. 5 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners über die Zweitwohnungssteuerfestsetzung für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Vorauszahlung für 2016 vom 02.06.2016 unterliegt zudem nach dem Erkenntnisstand der Kammer im Rahmen des vorliegenden, nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden Eilverfahrens keinen ernstlichen Zweifeln. Ein Erfolg des Widerspruchs ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. 6 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen (Zweitwohnungssteuersatz - ZWStS) vom 13.12.2013 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). Danach erhebt die Gemeinde Neukirchen als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, d.h. für das Innehaben einer Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, dazu zählen auch Dritt-, Viert- und alle weiteren Wohnungen (§§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 ZWStS). In § 4 ZWStS wird der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt. 7 Die Antragstellerin, die ihre Hauptwohnung in Gelsenkirchen und einen Zweitwohnsitz in A-Stadt unterhält, erfüllt nach Aktenlage den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ZwStS, denn sie ist seit mindestens 2013 Inhaberin eines Mobilheims, über das sie zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Entgegen ihrer Auffassung hat sie in Sütel eine Zweitwohnung in Form eines Mobilheims inne. Sie nutzt das Mobilheim selbst und hält es damit - unabhängig von der Dauer und Anzahl der Aufenthalte - zum Zwecke der eigenen Erholung vor. 8 Die Antragstellerin rügt zunächst zu Unrecht, dass die Gemeinde Neukirchen die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer nicht für die Strandbesucher verwende. Das Aufkommen einzelner kommunaler Steuern - wie die Zweitwohnungssteuer - darf nach § 3 Abs. 1 S. 3 KAG nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden. Steuern sind nicht die Gegenleistung für eine besondere Leistung, Inanspruchnahme oder Belastung der öffentlichen Verwaltung. Sie werden gewissermaßen „voraussetzungslos“ geschuldet. Dadurch unterscheiden sie sich von den sog. Entgeltabgaben, die die Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates oder einer kommunalen Körperschaft darstellen und die Kosten bzw. den Sonderaufwand dieser Leistung (mit)decken sollen (Thiem/Böttcher KAG Erl. Zu § 3 RN 7 m.w.N.). 9 Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Neukirchen. Es handelt sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer, die nach Art. 105 Abs. 2 a GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG von dem Antragsgegner erhoben werden darf. Sie besteuert die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Einkommensverwendung, die mit der Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, also zur Nutzung durch den Inhaber selbst oder seine Angehörigen, verbunden ist (§ 2 Abs. 2 ZWStS). Steuergut ist demnach die in der Haltung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris). 10 Gleiches gilt für das Innehaben eines Mobilheimes auf einem Dauerstandplatz. Auch mit dem Innehaben eines Mobilheims auf einem Dauerstandplatz wird ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Während das Innehaben einer Hauptwohnung dem allgemeinen Grundbedarf des Wohnens dient, gilt dies für Mobilheime, die nicht als Hauptwohnung dienen, nicht. Auch Zweitwohnungen dienen, wenn sie vom Eigentümer genutzt werden, in der Regel der Erholung und der Urlaubsgestaltung. Dennoch stellt das Innehaben einer weiteren Wohnmöglichkeit einen besonderen Aufwand dar. Das Vorhalten einer Wohnung oder eines Mobilheims - sei es auch ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken - dient nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Urlaub und Erholung zum allgemeinen Lebensbedarf gehörten, ist dazu weder das Innehaben einer Zweitwohnung noch eines Mobilheims erforderlich. Der Aufwand für ein Mobilheim auf einem Campingplatz, als da sind Erwerbskosten sowie die Standplatzkosten, ist damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich fähig (so für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen OVG Schleswig, Urteil vom 19.11.2003 - 1 KN 1/03 - m.w.N.; Beschluss vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - juris). 11 Nach Auffassung der Kammer erfüllen Mobilheime darüber hinaus die tatsächlichen Anforderungen an eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ZWStS. Es besteht bei der Ausstattung eines Mobilheims kein Unterschied zu einfachen Ferienhäusern. Irrelevant ist insbesondere, dass Mobilheime über Räder und eine Deichsel verfügen und damit theoretisch beweglich sind. Mobilheime sind trotz des Vorhandenseins von Achse und Rädern fest mit dem Boden verbunden und sind idR mit Hecken, Zäunen und angelegtem kleinen Garten eingefasst. Ein Ankoppeln und Bewegen der Mobilheime ist damit spontan möglich. 12 Mobilheime erfüllen den satzungsmäßigen Wohnungsbegriff im üblichen Sinne. Das Vorliegen einer besteuerbaren Zweitwohnung wird sogar schon dann angenommen, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris; Beschluss vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - juris unter Verweis auf OVG Magdeburg, Urteil vom 23.11.2000 - 2 S 334/99 - juris). Mobilheime sind im Allgemeinen darüber hinaus ausgestattet mit einem Stromanschluss, einem eigenen kleinen Badezimmer mit an die zentrale Abwasserversorgung angeschlossenem Waschbecken und Toilette sowie einer Kochzeile mit Gasherd. Die Antragstellerin ist deshalb nur eingeschränkt darauf angewiesen, die sanitären Anlagen des Campingplatzes zu nutzen. Eine ganzjährige Nutzbarkeit ist für die Frage, ob ein Mobilheim mit einer Wohnung im satzungsrechtlichen Sinne vergleichbar ist, nicht entscheidend. 13 Zwar hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschieden, dass die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen mit Zweitwohnungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Eine Vergleichbarkeit werde auch nicht dadurch hergestellt, dass auf Campingplätzen sanitäre Einrichtungen vorhanden seien (Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -). Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Satzungsbestimmung erfasste jedoch neben den Mobilheimen auch Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, deren Ausstattung sehr unterschiedlich sein kann. So verfügen Wohnmobile in der Regel nur über eine Chemietoilette, einfache Wohnwagen besitzen keine Sanitäreinrichtungen. Eine generelle Vergleichbarkeit mit Wohnungen konnte in dem Fall deshalb nicht angenommen werden. 14 Fällt das Mobilheim der Antragstellerin bereits unter den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 ZWStS, kam es nicht darauf an, dass die Satzung der Gemeinde Neukirchen keine gesonderte Regelung für Mobilheime enthält. 15 Keinen Bedenken unterliegt die mit Bescheid vom 02.06.2016 errechnete Höhe der jährlichen Zweitwohnungssteuer von 200,31 €. Da nach der neuen Festsetzung des Finanzamts mit Bescheid vom 27.05.2016 als „sonstiges bebauten Grundstück“ keine Jahresrohmiete zu ermitteln ist, tritt nach § 4 Abs. 3 ZWStS an die Stelle des Mietwertes die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Der Antragsgegner hat den Mietspiegel der OFD Kiel, Stand 1.1.1964, Übersicht V (frei finanzierte Nachkriegsbauten), die Ortsklasse B/C für Neukirchen, die Ausstattungsgruppe b) (Wasserleitung im Haus, WC, Ofenheizung, einfache Fußböden, einfache Fenster), sowie das Baujahr 1979 zugrundegelegt und kommt so auf einen Mietwert je qm von 2,25 DM = 1,15 €. Dieser Betrag wurde mit der Größe des Mobilheims von 26,22 qm multipliziert, für Schönheitsreparaturen nach Ziff. 7 des Mietspiegels wurde ein Zuschlag iHv 5% sowie nach Ziff. 4 des Mietspiegels ein Zuschlag für kleinen Wohnraum iHv 20 % gemacht. Damit gelangte der Antragsgegner auf eine Monatsmiete von 37,68 € bzw. eine Jahresmiete von 452,16 €. Nach Multiplikation mit auf den Stand September 1998 festgeschriebenem Hochrechnungsfaktor von 4,43 (§ 4 Abs. 2 ZWStS) und unter Zugrundlegung eines Steuersatzes von 10 % (§ 5 ZWStS) sowie einer Verfügbarkeit von 100 % (§ 4 Abs. 5 ZWStS) errechnete der Antragsgegner zutreffend einen Zweitwohnungssteuerbetrag von jährlich 200,31 €. 16 Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Berechnung der Zweitwohnungssteuer sei fehlerhaft, weil ihr Mobilheim mangels Heizung nur in den Sommermonaten nutzbar sei. Das führt nicht dazu, dass der Steuermaßstab der üblichen Miete nach § 4 Abs. 3 ZwStS nicht herangezogen werden könnte. Selbst wenn ein Mobilheim über keine Heizung und keinen Ofen verfügt, ist es nicht nur in dem Zeitraum von Mai bis September bewohnbar. Tage mit Minustemperaturen finden sich in Norddeutschland im Frühling und im Herbst ausgesprochen selten. Selbst im Winter herrscht nicht durchgängig Frost. Jedenfalls im Frühling und Herbst kann ein derartiges Mobilheim z. B. an Wochenenden mit Hilfe eines Heizlüfters genutzt werden. Es besteht auch keine Notwendigkeit, bereits im September oder Oktober die Wasserleitung abzudrehen und zu entleeren, um Frostschäden zu verhindern. Selbst wenn damit möglicherweise ca. drei Monate verbleiben, während derer die Nutzung des Mobilheims jedenfalls bei Frost nicht möglich wäre, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Jahresmiete dürfe nicht nach dem Maßstab des § 4 Abs. 3 ZwStS bestimmt werden. Der für die Bemessung herangezogene Mietspiegel der Oberfinanzdirektion Kiel vom 07.08.1967 berücksichtigt zwar bei Feststellung der Ausstattungsgruppen, ob ein Gebäude mit einer Ofenheizung oder mit einer Sammelheizung ausgestattet ist, nicht hingegen den Umstand, dass ein Gebäude weder über eine Heizung noch über Öfen verfügt und von daher in den Wintermonaten nicht durchgehend bewohnbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Steuermaßstab des § 4 Abs. 3 nicht dazu dienen soll, realitätsnah die auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich erzielbare Wohnungsmiete zu ermitteln. Bei der Regelung des § 4 Abs. 3 ZwStS geht es nicht um die steuerliche Belastung einer „Marktmiete“ oder eines tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Gewinnung eines Maßstabes, der die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen bzw. Mobilheime untereinander gewährleistet. Durch diese Regelung wird nicht - im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes - der reale Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung (etwa in Gestalt einer „Eigenmiete“ oder der Kosten für die Kapitalbindung und sonstige Aufwendungen) erfasst, sondern ein fingierter Aufwand, der den besteuerbaren Aufwand normativ quantifiziert und (so) den Mietwert der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen gleichsam auf „einen Nenner“ bringt (OVG Schleswig, Urt. v. 18.10.2000, - 2 L 67/99 -). Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass die übliche Miete den getätigten Aufwand nicht realitätsnah abbildet. Hierauf kommt es aber nicht an. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftliche ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dort verletzt, wo der ungleichen Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (so BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09). Die Anknüpfung an die vom Antragsgegner ermittelte übliche Miete ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, weil sie es ermöglicht, mit sehr geringem Aufwand die Steuerhöhe zu ermitteln. Die individuelle Ermittlung der jeweiligen fiktiven Miete wäre dem gegenüber mit einem außer Verhältnis zur Steuerhöhe stehenden Aufwand verbunden und wäre zudem ihrerseits mit der Gefahr von Gleichheitsverstößen verbunden. Die steuererhebende Gemeinde müsste daher unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Witterungsverhältnisse im jeweiligen Steuerjahr unter Würdigung der jeweils unterschiedlichen Bauausführungen der Mobilheime den Umfang der Bewohnbarkeit und die sich daraus ergebende Miethöhe umständlich und aufwändig ermitteln. Die Fälle, in denen ein Mobilheim nicht einmal über einen Ofen verfügt, dürften aber derart gering sein, dass sie im Rahmen der Typisierung und Pauschalierung vernachlässigbar sind (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 27.10.2014 - 2 A 41/13 -). 17 Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich schließlich auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollziehung der Anforderung von 701,07 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, sei sie aufgrund starker finanzieller Belastung nicht in der Lage, die geforderten Gelder zu leisten. Auf die Aufforderung des Antragsgegners, Vorschläge zu einer Ratenzahlung zu machen, hat sie hingegen nicht reagiert und auch den ihr übersandten Stundungsantrag nicht ausgefüllt. 18 Der einstweilige Rechtsschutzantrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 19 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung.