Urteil
12 A 602/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1005.12A602.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 31.08.2016 wird in Nr. 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er am 13.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 25.04.2016 stellte er einen Asylantrag. 3 Die persönliche Anhörung erfolgte am 17.08.2016. 4 Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 31.08.2016 den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). 5 Der Kläger hat am 08.09.2016 Klage erhoben. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2016 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 9 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 05.10.2016 zur Entscheidung übertragen. 10 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Asylakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten (Erklärung des Klägers vom 02.10.2016, allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 24.03.2016) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs.2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 12 Nach Überzeugung des Gerichts befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner vermuteten kritischen Überzeugung außerhalb Syriens, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. 13 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 14 Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 15 Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, eine Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG v. 01.06.2011, Az. 10 C 25.10 - juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014, Az. Au 2 K 14.30422 - juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu. 16 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, „wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren“ (BVerwG, Urt. v. 07.02.2008, Az. 10 C 33.07 - juris). 17 Es kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, denn er kann sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Die Kammer geht mit Blick auf die Erkenntnismittel und die aktuelle Situation in Syrien im Einklang mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht. Es ist anzunehmen, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletzt (grundlegend: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, Az. 3 L 147/12; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2014, Az. OVG 3 N 91.13; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2013, Az. A 11 S 2046/13; OVG Greifswald, Beschluss vom 24.04.2014 - 2 L 16/13;VG Köln, Urt. v. 18.06.2015, Az. 20 K 4052/14.A; VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014, a.a.O.; VG Frankfurt Oder, Urt. v. 26.09.2014, Az. 3 K 1489/13.A; VG Gießen, Urt. v. 17.07.2014, Az. 2 K 3472/12.GI.A; VG München, Urt. v. 09.07.2014, Az. M 22 K 14.30752; VG Aachen, Urt. v. 21.11.2013, Az. 9 K 1844/13.A; VG Kassel, Urt. v. 02.07.2013, Az. 5 K 200/13.KS.A; VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2013, Az. A 7 K 2987/12; VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 14.03.2013, Az. RN 6 K 12.30059; VG Aachen, Urt. v. 11.01.2012, Az. 9 K 1698/10.A - alle juris; VG Regensburg, Urt. v. 06.07.2016, Az. RN 11 K 16.30889 - soweit ersichtlich n.v.). Ein solches Verhalten wird - ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland haben in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. 18 Das VG Regensburg (Urt. v. 06.07.2016, a.a.O.) führt hierzu zutreffend aus: 19 „Diese Beurteilung rechtfertigt sich nach wie vor aus der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, der umfassenden Beobachtung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch die syrischen Geheimdienste, der Eskalation der innenpolitischen Situation seit dem März 2011 und dem Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen (vgl. VG Augsburg vom 25.11.2014 a.a.O. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt vom 18.7.2012 a.a.O). Rückkehrer haben im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst (vgl. VG Köln vom 18.6.2015 a.a.O.). Das Gericht folgt der durch das OVG Sachsen-Anhalt erarbeiteten und nach wie vor gültigen Gesamtschau der Situation, wonach der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt (vgl. auch VG Frankfurt Oder vom 26.9.2014). 20 Hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen fehlt es zwar für die letzten Jahre an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit der Verschärfung des inneren Konflikts in Syrien in den Jahren 2011/2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge abgeschoben wurden. Bis vor kurzer Zeit entsprach es der Praxis der Beklagten syrischen Flüchtlingen grundsätzlich den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, so dass keine Abschiebungen erfolgten. Dies gilt auch im Hinblick auf die mittlerweile stärker verbreitete Entscheidungspraxis der Beklagten, Syrern nur noch den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Die Beurteilung der im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgung und ihres Charakters kann daher nach wie vor nur im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügung stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber politischen Gegnern im Inland erfolgen (vgl. VG Meiningen vom 27.3.2014 Az. 1 K 20092/12 Me). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Darstellung des Schicksals von Einzelpersonen in dem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 und die dort dargestellte Verschärfung der innenpolitischen Situation Bezug.“ 21 Es ist nicht ersichtlich, dass sich an der Lage in Syrien und damit auch an dieser Einschätzung etwas geändert hat. Die Beklagte ist weder in dem streitgegenständlichen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf eine mögliche Gefährdung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Syrien eingegangen. Das Gericht kann auch nicht nachvollziehen, weshalb die Beklagte in teilweiser Abkehr ihrer bisherigen behördlichen Entscheidungspraxis Syrern mittlerweile nur noch subsidiären Schutz gewährt und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Syrien lässt das Vorbringen der Beklagten gänzlich vermissen. 22 Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien hat nicht zur Folge, dass der einzelne sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen wird. Es ist vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass rückkehrende Asylbewerber politisch verfolgt werden, weil die syrische Regierung den Bürgerkrieg für eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung ansieht (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2013, a.a.O.). Unter den derzeitigen Umständen wird jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen (vgl. VG Aachen, Urt. v. 11.01.2012 a.a.O.). Auch die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpft an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an (vgl. VG Köln, Urt. v. 22.05.2014, Az. 20 K 3152.13.A). 23 Diese Einschätzung wird auch durch die vorhandenen, aktuellen Erkenntnisquellen bestätigt. Unter den derzeitigen Umständen wird jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 11.01.2012, a.a.O.). Auch die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpft an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an (vgl. VG Köln, Urteil vom 22.05.2014 - 20 K 3152.13.A -). 24 Diese Einschätzung wird auch durch die vorhandenen, aktuellen Erkenntnisquellen bestätigt. So zitiert etwa die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (Immigration and Refugee Board of Canada - IRB) in einer Veröffentlichung vom 19.01.2016 unter dem Titel „Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014-December 2015)...” (http://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html) eine Aussage des geschäftsführenden Direktors des “Syria Justice and Accountability Center”, das insbesondere Menschenrechtsverletzungen in Syrien nachgeht, vom 14. Dezember 2014, wonach abgewiesene Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Syrien auf jeden Fall inhaftiert und als Regimegegner oder Oppositionelle behandelt werden. Der betreffende Flüchtling würde gewaltsam gezwungen werden, Informationen über andere Flüchtlinge oder die Opposition preiszugeben. Er riskiere im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu Tode gefoltert oder nach einer Folter für sehr lange Zeit ins Gefängnis gesteckt zu werden. In der genannten Veröffentlichung wird weiter auf die Einschätzung eines Forschungsbeauftragten des Londoner Kings College, der im Vereinigten Königreich als auf Syrien spezialisierter Sachverständiger in Asylverfahren tätig ist, vom 15. Dezember 2015 verwiesen, wonach es zwar syrische Beamte gebe, die anerkennen würden, dass einige Asylbewerber ihr Land möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, traditionell eingestellte Beamte hingegen Asylbewerber für Regimegegner hielten. Nichts sei vorhersehbar; jedenfalls habe der Konflikt wahrscheinlich das Verdachtsniveau erhöht. 25 Hinsichtlich der Bewertung wird auf die oben in Bezug genommene Rechtsprechung und die nachfolgend dargestellten Erkenntnisse verwiesen. Im Übrigen wird auf die Einzeldarstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2012 a.a.O. hingewiesen. 26 Die aktuellen „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung vom November 2015) führen aus, dass der Konflikt mit unverminderter Intensität fortgesetzt werde. Es sei von einer „immer schwierigeren Sicherheits- und Menschenrechtslage und humanitären Situation in Syrien“ auszugehen. Aufgrund einer weiterhin fehlenden politischen Lösung begrüße der UNHCR die Tatsache, dass viele Regierungen Maßnahmen ergriffen hätten, um die zwangsweise Rückführung von syrischen Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien auszusetzen, einschließlich solcher Personen, deren Asylanträge abgelehnt worden seien. Nach Einschätzung des UNHCR sei es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllten, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der GFK hätten. Weiter heißt es in dem UNHCR-Bericht: 27 „Für viele aus Syrien geflohene Zivilisten besteht der kausale Zusammenhang mit einem Konventionsgrund in der direkten oder indirekten, tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien. Für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition ist es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf sie persönlich, im Sinne eines „persönlichen Ausgewähltseins“ abzielt. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien, die aus dem Land geflohen sind, kann beispielsweise Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt wird, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliert, aus dem die Betroffenen stammen.“ 28 Auch wenn das Gericht nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, teilt es dessen Einschätzung, dass sich die Lage in Syrien im Vergleich zu den Jahren 2012/2013 weiter verschlechtert hat. 29 Soweit die Beklagte mitunter vorträgt, die vermehrte Ausstellung syrischer Pässe spreche gegen die Annahme staatlicher Verfolgung syrischer Rückkehrer und Rückkehrerinnen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Angaben von Pro Asyl verfolgt das syrische Regime auch ökonomische Interessen. An der Ausstellung von ca. 800.000 Pässen verdiene es ca. 470 Mio. Euro (Pressemitteilung v. 08.06.2016). 30 Das VG Regensburg (Urt. v. 29.06.2016, Az. RN 11 K 16.30666 - juris) hat in diesem Zusammenhang angemerkt: 31 „Bezüglich der Motivation zur vermehrten Ausstellung syrischer Pässe durch Stellen innerhalb Syriens, aber auch durch die syrischen Auslandsvertretungen, weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes im ersten Quartal 2015 vermutlich weiter verschlechtert habe. Hierauf würden damalige intensive Verhandlungen über neue Kreditlinien mit Russland und dem Iran, die steigende Inflation, der Verfall der Infrastruktur, sowie der Verlust von Wirtschaftsräumen hindeuten. Es sei zu vermuten, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugutekämen.“ 32 Dem Kläger steht schließlich keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Verfügung; denn es besteht nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus. 33 Die Flüchtlingsanerkennung scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Es besteht mithin die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht, weil er die vermutete Systemfeindlichkeit im Rahmen einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden nicht wird widerlegen können. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.