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Urteil

2 K 3472/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0114.2K3472.12.00
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Leitsätze

1. Zu den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) an die Regelungen einer Baugenehmigung bezüglich vom genehmigten Bauvorhaben ausgehender Geräuschemissionen.

2. Ein einheitliches Bauvorhaben ist in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden. Geräuschimmissionen eines Vorhabens sind auch dann einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zu unterziehen, wenn für das Vorhaben von der Baugenehmigungsbehörde entgegen dieser Regel mehrere, nur Teile des Vorhabens regelnde Genehmigungen erteilt wurden.

3. Zu den für die Beurteilung eines Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen, die vom Bauherrn einzureichen sind, gehört bei Vorhaben mit relevanten Schallquellen (hier Krankenhaus mit Lüftungsanlagen und weiteren haustechnischen Anlagen) ein (belastbares) Immissionsschutzgutachten, damit zuverlässig beurteilt werden kann, ob das zu genehmigende Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorruft. Dieses formelle Erfordernis ist gerade mit Blick auf die betroffenen Grundstücksnachbarn unverzichtbar.

4. Zur Frage unzumutbarer Gerschäuschimmissionen bei Lüftungsanlagen, von denen tieffrequente Geräusche ausgehen können.

Tenor

Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 8. April 2010 zur Errichtung eines Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) in der Fassung vom 2. Juli 2010, vom 26. September 2011 zur Änderung des Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) und vom 8. November 2011 zur Errichtung einer Lüftungsanlage (Az. 00/000/0000/0000) werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) an die Regelungen einer Baugenehmigung bezüglich vom genehmigten Bauvorhaben ausgehender Geräuschemissionen. 2. Ein einheitliches Bauvorhaben ist in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden. Geräuschimmissionen eines Vorhabens sind auch dann einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zu unterziehen, wenn für das Vorhaben von der Baugenehmigungsbehörde entgegen dieser Regel mehrere, nur Teile des Vorhabens regelnde Genehmigungen erteilt wurden. 3. Zu den für die Beurteilung eines Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen, die vom Bauherrn einzureichen sind, gehört bei Vorhaben mit relevanten Schallquellen (hier Krankenhaus mit Lüftungsanlagen und weiteren haustechnischen Anlagen) ein (belastbares) Immissionsschutzgutachten, damit zuverlässig beurteilt werden kann, ob das zu genehmigende Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorruft. Dieses formelle Erfordernis ist gerade mit Blick auf die betroffenen Grundstücksnachbarn unverzichtbar. 4. Zur Frage unzumutbarer Gerschäuschimmissionen bei Lüftungsanlagen, von denen tieffrequente Geräusche ausgehen können. Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 8. April 2010 zur Errichtung eines Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) in der Fassung vom 2. Juli 2010, vom 26. September 2011 zur Änderung des Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) und vom 8. November 2011 zur Errichtung einer Lüftungsanlage (Az. 00/000/0000/0000) werden aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00/00 mit der postalischen Anschrift B.-----weg 0, welches sich in einem durch den Bebauungsplan der Beklagten Nr. 00000/00 („C.-----allee “) festgesetzten reinen Wohngebiet befindet. Die Beigeladene ist Bauherrin eines auf dem Flurstück 000 derselben Flur mit der postalischen Anschrift B1. Straße 0000 b (Vorhabengrundstück) errichteten Klinikgebäudes. Für das Vorhabengrundstück setzt der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 00000/00 („G.---------weg “) ein Mischgebiet fest. Dieses wird von dem reinen Wohngebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, durch den G.---------weg getrennt. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt in der textlichen Festsetzung Nr. 3 Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) fest. Er enthält keinen Hinweis, wie und wo Einsicht in diese DIN genommen werden kann. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen durch Bescheide vom 8. April 2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) auf dem Vorhabengrundstück sowie eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage für dieses Krankenhaus (Az. 00/000/0000/0000). Beide Baugenehmigungen enthalten eine Nebenbestimmung, nach der vor Beginn der Baumaßnahme durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen ist, ob und wie die Richtwerte nach der TA Lärm an den nächstliegenden Wohnbebauungen von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) eingehalten werden (Nebenbestimmung 32 der Baugenehmigung zur Errichtung eines Krankenhauses und Nebenbestimmung 7 der Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage). Mit der Baugenehmigung zur Errichtung eines Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) wurde unter anderem die Aufstellung einer Netzersatzanlage und eines Transformators südöstlich des Krankenhausgebäudes sowie von zwei Kaltwassersätzen im südöstlichen Bereich des Krankenhausdaches genehmigt. Die Genehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage (Az. 00/000/0000/0000) genehmigt insgesamt fünf (Teil-)Lüftungsanlagen (als RLT 1-5 bezeichnet), die jeweils die Lüftung verschiedener Teile des Gebäudes gewährleisten. Die zur Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage gehörende Dachaufsicht stellt auf dem Dach der Klinik außerdem drei Kaltwassersätze dar. In dieser Dachaufsicht ist jeweils die Schallleistung bzw. der Schalldruckpegel der einzelnen haustechnischen Anlagen angegeben. Die zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Krankenhaus gehörende Dachaufsicht stellt die Anlagen RLT 1, 2 und 4 inklusive ihres Luftumsatzes in m³/h ebenfalls dar. Der Schallleistungspegel (L W ) der zwei Kaltwassersätze ist mit 81 db(A) angegeben. Angaben zu den Schallleistungen der anderen haustechnischen Anlagen enthält diese Genehmigung nicht. Aussagen zu den Betriebszeiten der einzelnen Anlagen enthalten beide Baugenehmigungen nicht. Die Beigeladene legte der Beklagten am 3. Mai 2010 eine Lärmimmissionsprognose der U. C1. GmbH & Co. KG Bergisch Gladbach vom 27. April 2010 vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass an den nächstgelegenen Wohnbebauungen mit den Anschriften B1. Straße 0000a und 0000a sowie G.---------weg 0, die im durch den Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Mischgebiet liegen, tags maximal ein Immissionspegel von 49,5 db(A) und nachts ein Immissionspegel von 42,8 db(A) erreicht werde. Dabei legte sie in Abweichung von der Baugenehmigung zur Errichtung des Krankenhauses zugrunde, dass die Aufstellung des Transformators und der Netzersatzanlage vertauscht wird, sodass die Netzersatzanlage einen höheren Abstand zu den von der Prognose betrachteten Immissionspunkten erhält. Die Prognose geht aufgrund von Angaben der „Fachplanung für die haustechnischen Anlagen“ davon aus, dass drei Kaltwassersätze mit Schallschirm im nordwestlichen Bereich des Daches aufgestellt werden und dass diese in der Nachtzeit mit einer Leistung von maximal 50 % betrieben werden. Sie geht weiter davon aus, dass die Lüftungsanlage für die Küche nur während der Tagzeit betrieben wird und der Wartungs- bzw. Probebetrieb für die Netzersatzanlage nur während der Tagzeit stattfindet. Für die einzelnen lärmemittierenden Anlagen legt die Prognose bestimmte Schallleistungspegel zu Grunde. Diese seien bei der Ausschreibung der Geräte als Anforderungswerte aufzunehmen. Sollten die Schallleistungen über den angesetzten Werten liegen, so sei die Auswirkung der höheren Werte zu überprüfen. Beurteilungspegel für die Wohnhäuser im reinen Wohngebiet wurden nicht errechnet. Die Beklagte „präzisierte“ am 2. Juli 2010 die Nebenbestimmung 32 zur Baugenehmigung vom 8. April 2010 (Az. 00/000/0000/0000). Diese erhielt den Wortlaut: „Die in der Lärmimmissionsprognose der U. C1. GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach vom 27.04.2010 (Objekt Nr. 0000) bezeichneten schallschutztechnischen Maßnahmen sind vollständig umzusetzen. Der Transformator wird dabei gemäß der Vorgabe des Schallschutzsachverständigen zwischen dem Netzstromgenerator (Netzersatzanlage) und der südlichen Grundstücksgrenze aufgestellt. [...]“ Bereits am 28. April 2010 hatte die Beigeladene der Beklagten angezeigt, dass in der 18. Kalenderwoche des Jahres 2010 mit den Bauarbeiten begonnen werde. Am 27. Oktober 2010 fand die Besichtigung des Rohbaus durch die Beklagte statt. Am 21. Juni 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur baulichen Änderung der genehmigten orthopädischen Privatklinik und fügte dem Antrag einen neuen „Lüftungsantrag“ bei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 informierte die Beklagte die von der Beigeladenen beauftragten Architekten darüber, dass der „Lüftungsantrag“ unter einem eigenen Aktenzeichen geführt werde und bat diese, einen Nachweis vorzulegen, ob und wie die Richtwerte von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) an den nächstliegenden Wohnbebauungen eingehalten werden. Die Beigeladene legte daraufhin erneut die Immissionsschutzprognose vom 27. April 2010 vor. Die Beklagte wies die Beigeladene darauf hin, dass sich die Planung geändert habe und bat um Klarstellung durch den Sachverständigen. Die U. C1. GmbH & Co. KG Bergisch Gladbach bestätigte mit Schreiben vom 29. Juli 2011, dass die Lärmimmissionsprognose vom 27. April 2010 weiterhin Gültigkeit besitze. Am 24. August 2011 gestattete die Beklagte die vorzeitige Benutzung des Klinikgebäudes. Am 21. September 2011 bestätigte die U. C1. GmbH & Co. KG Bergisch Gladbach, dass die haustechnischen Geräte so eingebaut seien, wie in der Schallimmissionsprognose angesetzt und dass die Schallleistungen den Vorgaben der Prognose entsprächen. Durch Bescheid vom 26. September 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Änderung der Klinik (Az. 00/000/0000/0000). Nach der Baugenehmigung befindet sich die Netzersatzanlage von der südlichen Grundstücksgrenze aus gesehen rechts neben dem Transformator. Zwei luftgekühlte Flüssigkeitssätze befinden sich nach der zur Baugenehmigung gehörenden Dachaufsicht im südöstlichen Bereich des Daches, einer befindet sich im nordöstlichen Bereich des Daches. Die Baugenehmigung enthält die Nebenbestimmung 9, nach der vor Inbetriebnahme der Klinik eine Bestätigung des anerkannten Sachverständigen für Schallschutz vorzulegen ist, dass die Schallschutzmaßnahmen umgesetzt sind. Das Schreiben der U. C1. GmbH & Co. KG vom 29. Juli 2011 wurde mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen. Angaben zu den Schallleistungen von haustechnischen Anlagen und zu den jeweiligen Betriebszeiten enthält die Genehmigung nicht. Am 27. September 2011 führte die Beklagte die Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung der Klinik durch. Unter dem 8. November 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage (Az. 00/000/0000/0000). Diese enthält keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz. Nach der Baugenehmigung besteht die Lüftungsanlage aus insgesamt sechs Anlagen, die jeweils die Lüftung verschiedener Teile des Gebäudes gewährleisten. Die Luft wird hierzu teilweise über Anlagen auf dem Dach, teilweise über zwei Lüftungstürme im zum G.---------weg gelegenen Gartenbereich der Klinik angesaugt bzw. fortgeblasen. Angaben zu den Schallleistungen der einzelnen Anlagen und zu den jeweiligen Betriebszeiten enthält die Genehmigung nicht. Am 29. Mai 2012 beantragten die Kläger bei der Beklagten, der Beigeladenen sowie der Betreiberin der Klinik durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung aufzugeben, jeglichen Betrieb von Anlagen, von welchen tieffrequente Geräusche ausgehen, zu unterlassen. Zur Begründung führten sie aus, dass von der Lüftungsanlage tieffrequente Geräusche ausgingen, die von der Lärmimmissionsprognose und den Baugenehmigungen nicht geregelt seien. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 regte die Beklagte an, die von den Klägern vorgetragenen Problematiken im zwischenzeitlich anhängig gemachten Klageverfahren zu klären. Die Kläger haben bereits am 30. Mai 2012 Klage erhoben. Diese hat sich ausweislich ihres Klageantrages zunächst gegen die Baugenehmigung zur Errichtung der Klinik vom 8. April 2010 und die Genehmigung zur Errichtung der Lüftungsanlage vom 8. November 2011 gerichtet. Hilfsweise haben die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Ordnungsverfügung begehrt. Sie machen geltend, dass seit Inbetriebnahme der Lüftungsanlage vor allem abends und nachts tieffrequente Geräusche wahrnehmbar seien, die auch bei geschlossenen, doppelt verglasten Fenstern in ihr Wohnhaus eindrängen. Die Annahmen zur Lüftungsanlage, die der Immissionsprognose zugrunde lägen, deckten sich nicht mit der Genehmigung der Lüftungsanlage. Tieffrequenter Lärm sei in der Prognose nicht berücksichtigt worden. Mit tieffrequentem Lärm müsse aber bei großen Be- und Entlüftungsanlagen gerechnet werden. Die Baugenehmigung stelle daher nicht sicher, dass unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarschaft unterbleiben und sei daher in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Zudem bestünden zwischen der Baugenehmigung und der Lärmimmissionsprognose Abweichungen. So entsprächen etwa die jeweiligen Standorte für die Außenluftansaugung bzw. für die Fortluft der Anlagen 3 (OP-Trakt), 4 (Küche) und 5 (innenliegende Räume des zweiten und dritten Untergeschosses) nicht der Immissionsprognose. Die Anlage 6 (Batterieraum) sei überhaupt nicht berücksichtigt. Dadurch seien die Luftströme, die über die zwei Türme im Gartenbereich angesaugt bzw. fortgeblasen werden, nur teilweise von der Immissionsprognose berücksichtigt worden. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 8. April 2010 zur Errichtung eines Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) in der Fassung vom 2. Juli 2010, vom 26. September 2011 zur Änderung des Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) und vom 8. November 2011 zur Errichtung einer Lüftungsanlage (Az. 00/000/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht der Klageerweiterung. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trägt sie vor, dass die Baugenehmigungen die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass von der Lüftungsanlage keine tieffrequenten Geräusche ausgingen. Dazu legt sie ein Schreiben der U. C1. GmbH & Co. KG vom 27. August 2012 vor, laut dem Ventilatoren von Lüftungsanlagen hohe Drehfrequenzen besitzen, sodass das Maximum der Geräuschabstrahlung typischerweise im Frequenzbereich um 250 Hz liege. Zudem legt sie ein Sachverständigengutachten der Q. D. GmbH Düsseldorf vom 22. April 2013 vor, welches die beiden von den beiden Lüftungstürmen ausgehenden Immissionen beurteilt und nach dem bei einer Messung am 4. April 2013 tieffrequente Geräuschanteile weder im Bereich der Wohnbebauung B.-----weg 0 noch im Freibereich des Klinikgeländes wahrgenommen werden konnten. Das Gutachten kommt aufgrund von Messungen für das Wohnhaus B.-----weg 0 zu einem Beurteilungspegel von tags 43 bzw. 44 db(A) und nachts 31 db(A). Die von den Klägern geltend gemachten Abweichungen zwischen Baugenehmigung und Lärmimmissionsprognose träfen zum Teil nicht zu und seien im Übrigen nicht ergebnisrelevant, da die betroffenen Lüftungsanlagen nur geringe Schallleistungen hätten. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 27. November 2013 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 3951/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klageänderung durch Erweiterung der Klage um die Anfechtung der Baugenehmigung zur Änderung des Krankenhauses (Az. 00/000/0000/0000) vom 26. September 2011 ist gemäß § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit gibt, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. Dabei darf indes kein wesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann, zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 6264/96 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Einbeziehung der Baugenehmigung vom 26. September 2011 zur Änderung des Krankenhauses in das laufende Verfahren gibt dem Gericht die Möglichkeit, den Streit zwischen den Beteiligten über die von der Klinik ausgehenden Emissionen endgültig zu bereinigen. Ein wesentlich neuer Streitstoff wird durch die Anfechtung dieser Genehmigung nicht eingeführt. Die zur Beurteilung der Frage, ob diese Genehmigung Rechte der Kläger verletzt, maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen sind weitestgehend identisch mit denjenigen, die sich im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung zur Errichtung des Krankenhauses stellen. In beiden Fällen geht es um die von den haustechnischen Anlagen des Krankenhaues ausgehenden Emissionen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Krankenhauses vom 8. April 2010 in der Fassung vom 2. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Baugenehmigung des Antragsgegners verstößt gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat insbesondere bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung. Hier ist die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen. Für (gewerbliche) Betriebe folgt daraus, dass die bei Durchführung des genehmigten Betriebs zwangsläufig anfallenden geräuschintensiven betrieblichen Aktivitäten hinreichend klar definiert werden müssen. Die dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggfls. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, BauR 2013, 1817, 1818 und vom 25. Januar 2013, – 10 A 2269/10 –, BauR 2013, 1239; Beschlüsse vom 12. Februar 2013 – 8 A 96/12 –, juris, und vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2010 – 23 K 5924/08 –, juris, und Beschlüsse vom 1. Februar 2012 – 2 L 1915/11 –, juris, und vom 9. Dezember 2013 – 2 L 1815/13 –, juris. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Baugenehmigung nicht. Weder dem Bauschein noch den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich mit hinreichender Sicherheit die konkrete Betriebsgestaltung des zugelassenen Vorhabens entnehmen. Die nähere technische Ausgestaltung und der Betrieb der geräuschrelevanten haustechnischen Anlagen werden in der Baugenehmigung nicht hinreichend geregelt. Dies gilt zunächst für die raumlufttechnischen Anlagen der Klinik. Auch diese werden jedenfalls zum Teil (RLT 1, 2 und 4) von der Baugenehmigung zur Errichtung des Krankenhauses ausweislich der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Dachaufsicht (Blatt 2.76 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) genehmigt. Denn sie sind dort mit ihrem Luftumsatz in m³/h und ihren Maßen dargestellt. Die Baugenehmigung regelt jedoch die von den Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen nicht. Aus der Baugenehmigung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Maß diese Anlagen Geräusche verursachen. Hierzu wäre erforderlich, dass die Schallleistung der einzelnen Anlagen von der Baugenehmigung geregelt wird. Ohne eine solche Festlegung kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang an den Nachbargrundstücken mit Immissionen konkret zu rechnen ist. Denn die Schallleistungspegel am Emissionsort sind die für die auf das Klägergrundstück, den Immissionsort, einwirkenden Lärmimmissionen determinierende Größe. Zur Bedeutung der Schallleistungspegel und ihrer Festlegung in der Baugenehmigung OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, BRS 65 Nr. 182; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 – 8 A 96/12 –, juris, und vom 3. Mai 2012 – 8 B 1458/11 u.a. –, juris. Verbindliche Schallleistungspegel sind in der Baugenehmigung weder angegeben, noch lassen sich die Schallleistungen der Anlagen aus anderen verbindlichen technischen Angaben zu den einzelnen Lüftungsanlagen ableiten bzw. mit hinreichender Sicherheit prognostizieren. Eine Bestimmung der Schallleistung erfolgt auch nicht durch die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage vom gleichen Tag. Denn die Baugenehmigung zur Errichtung des Krankenhauses ist hinsichtlich dieser Anlagen auch nicht – etwa durch die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung – mit der Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage, die ihrerseits Schallleistungs- bzw. Schalldruckpegel für die einzelnen Anlagen beinhaltet, rechtlich verknüpft. Auch die Betriebszeiten der einzelnen Lüftungsanlagen sind in der Baugenehmigung nicht geregelt. Auch die von der Netzersatzanlage ausgehenden Geräuschemissionen werden von der Baugenehmigung nicht geregelt. Auch insofern findet sich weder eine Beschränkung der zulässigen Schallleistungspegel noch sonstige verbindliche Angaben, die die durch diese Anlage verursachte Schallleistung begrenzen. Es ist in der Baugenehmigung zudem nicht festgelegt, wann, wie oft und wie lange der Probetrieb der Netzersatzanlage erfolgen darf. Hinsichtlich der Kaltwassersätze liegt zwar eine Festlegung des Schallleistungspegels vor. Die Baugenehmigung enthält aber keine Regelung zur Betriebsintensität in der Nachtzeit, also dazu, ob die Kaltwassersätze tags wie nachts mit der gleichen Auslastung betrieben werden dürfen. Eine weitere Unbestimmtheit ergibt sich durch den Widerspruch der Baugenehmigung zur Errichtung eines Krankenhauses vom 8. April 2010 zur Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage vom selben Tag. Die Nebenbestimmung 32 in der Baugenehmigung zur Errichtung des Krankenhauses wurde am 2. Juli 2012 geändert, ohne gleichzeitig die korrespondierende Nebenbestimmung 7 der Baugenehmigung zur Errichtung der Lüftungsanlage zu ändern. Es ist unklar, welche der beiden Nebenbestimmungen, die sich jeweils auf die Lärmimmissionen des gesamten Vorhabens beziehen, Gültigkeit hat bzw. in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Diese Unbestimmtheiten werden auch nicht durch den Verweis auf die Lärmimmissionsprognose vom 27. April 2010 in der neugefassten Nebenbestimmung 32 vom 2. Juli 2010 beseitigt. Zum einen steht diese Neufassung im Widerspruch zu der unverändert gebliebenen Nebenbestimmung 7 der Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage vom 8. April 2010. Zum anderen ist der Verweis auf „schallschutztechnische Maßnahmen“ selbst unbestimmt. Mit Ausnahme des konkret vorgeschriebenen Austauschs der Aufstellplätze von Netzersatzanlage und Transformator ist unklar, welche Maßnahmen gemeint sind. Insbesondere schlägt die Prognose vom 27. April 2010 selbst keine solchen Maßnahmen vor. Sie geht vielmehr von Prämissen aus, die nicht dem genehmigten Betrieb, sondern den Annahmen des Gutachters zum tatsächlichen Betrieb entsprechen, die ihrerseits auf Angaben der Beigeladenen bzw. der von ihr beauftragten Fachplaner beruhen. Diese Annahmen, wie etwa die Anbringung eines Schallschirms um die Kaltwassersätze oder die Beschränkung der Betriebszeiten der Netzersatzanlage und der Lüftungsanlage für die Küche bzw. eine Reduzierung der Betriebsintensität der Kaltwassersätze in der Nachtzeit, werden vom Gutachter jedoch nicht als verbindliche Maßnahmen bezeichnet und festgeschrieben. Auch die Annahme konkreter Schallleistungspegel, also die Festlegung des Ausgangsgeräuschs bzw. die Berücksichtigung dieser Werte bei der Ausschreibung der Geräte, kann vom Wortsinn her nicht als „schallschutztechnische Maßnahme“ verstanden werden. b. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung verletzt die Kläger auch in ihren subjektiven Rechten. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, BRS 57 Nr. 162, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2010 – 23 K 5924/08 –, juris, und Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 2 L 1815/13 –, juris. Dies ist hier der Fall. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung betrifft Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein können, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen und berührt damit ein mögliches Abwehrrecht der Kläger aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit stellt die Baugenehmigung nicht sicher, dass das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht verletzt ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BRS 32 Nr. 155. Die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Für gewerblichen Lärm wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren dabei durch die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) konkretisiert. Gleiches gilt für die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 34 Abs. 1 BauGB konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, BRS 79 Nr. 92. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten werden. Das klägerische Grundstück genießt gegenüber dem streitigen Vorhaben jedenfalls den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d) der TA Lärm. Vorhabengrundstück und klägerisches Grundstück befinden sich in einer nach Nr. 6.7 TA Lärm zu beurteilenden Gemengelage. Bei der Ermittlung des nach Nr. 6.7 maßgeblichen Zwischenwertes wird hier zugunsten des Vorhabengrundstücks unterstellt, dass dieses in einem Mischgebiet liegt. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Bebauungsplan der Beklagten Nr. 60450/04. Dieser leidet unter einem Verkündungsmangel. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der in der textlichen Festsetzung 3 in Bezug genommenen DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, BauR 2010, 1889; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2011 – 10 D 131/08.NE –, juris. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabengrundstücks richtet sich vielmehr nach § 34 BauGB. Im Jahr 1999 war die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks noch als faktisches allgemeines Wohngebiet bewertet worden. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1999 – 7 A 1071/96 –, juris zum Grundstück B1. Straße 1021-1023. Jedoch wären auch bei der Annahme der Lage des Vorhabengrundstücks in einem faktischen Mischgebiet die Richtwerte für das klägerische Grundstück allenfalls auf die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte zu erhöhen. Bei der Ermittlung des Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm kommt eine Überschreitung des Mittelwertes in der Regel nicht in Betracht. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, TA Lärm, 50. Egl. 2006, Nr. 6 Rn. 26 m.w.N. Das Mittel zwischen den Werten für Mischgebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c) der TA Lärm) und reine Wohngebiete (Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe e) der TA Lärm) entspricht den Werten für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d) der TA Lärm. Gegen eine weitere Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes über die Werte eines allgemeinen Wohngebiets hinaus spricht vorliegend zudem die nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm zu berücksichtigende zeitliche Priorität der Wohnnutzung. In diesem räumlichen Bereich stellt das Vorhaben die erste betriebliche Nutzung mit erheblichen Lärmimmissionen dar (vgl. dazu die Lärmimmissionsprognose vom 27. April 2010, die aus diesem Grund auf eine Berücksichtigung der Vorbelastung verzichtet hat). Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. September 1999 – 7 A 1071/96 –, juris. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls der Richtwert für die Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d) von 40 db(A) nicht eingehalten wird. Die Immissionsprognose stellt für das Grundstück der Kläger die zu erwartenden Immissionen nicht dar. Es kann aufgrund der vorliegenden Rasterlärmkarte nach der Prognose nicht ausgeschlossen werden, dass die von der genehmigten Nutzung ausgehenden Immissionen 40 db(A) in der Nacht an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Klägergrundstück übersteigen. In der Nähe des klägerischen Grundstücks sind schon nach der Prognose nachts höhere Werte zu erwarten. Dabei nimmt diese wie oben dargestellt insbesondere für die Nachtstunden Begrenzungen der Lärmemissionen an, die durch die insofern unbestimmte Baugenehmigung gerade nicht gesichert werden. Die Bestätigung der U. C1. GmbH & Co. KG vom 21. September 2011, nach der die haustechnischen Geräte entsprechend der Schallimmissionsprognose eingebaut sind und ihre Schallleistungen den Vorgaben der Prognose entsprechen, räumt die Nachbarrechtswidrigkeit nicht aus. Dies gilt schon deshalb, weil die Bestätigung sich nicht zu den unklaren Betriebszeiten der einzelnen haustechnischen Anlagen verhält, die eine Überschreitung der Richtwerte gerade während der Nachtzeiten naheliegend erscheinen lassen. Zudem lässt die Bestätigung, dass die Lärmquellen faktisch den Vorgaben des Gutachtens entsprechend umgesetzt wurden, die Unbestimmtheit der Baugenehmigung und die daraus folgende mangelnde Sicherung von Nachbarrechten naturgemäß unberührt. VG Köln, Urteil vom 7. Juli 2010 – 23 K 5924/08 –, juris. Auch das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der Q. D. GmbH Düsseldorf vom 22. April 2013 kann diese Möglichkeit einer Richtwertüberschreitung schon deshalb nicht ausräumen, weil es nicht alle vorhandenen Anlagen betrachtet und auch nicht für das Wohnhaus der Kläger erstellt wurde. Es betrachtet zudem ebenfalls nicht den durch die Baugenehmigung zugelassenen Betrieb, sondern allein den tatsächlichen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt. 2. Auch die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten zur Änderung des Krankenhauses vom 26. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch diese Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Auch durch sie werden – unter Änderung des Standorts – lärmemittierende haustechnische Anlagen genehmigt, etwa drei luftgekühlte Flüssigkeitssätze (vgl. Blatt 2.70 des Verwaltungsvorgangs) und eine Netzersatzanlage (vgl. Blatt 2.66.2 des Verwaltungsvorgangs). Diese Baugenehmigung enthält keinerlei Regelungen zu den von diesen Anlagen ausgehenden Lärmemissionen (etwa in Form von Schallleistungspegeln), bzw. zu ihren Betriebszeiten. Auch die Nebenbestimmung 9 der Genehmigung, nach der vor Inbetriebnahme der Klinik ein Nachweis vorzulegen ist, dass „die Schallschutzmaßnahmen [der Immissionsprognose vom 27. April 2010] vollständig umgesetzt sind“, führt aus den oben (1.a.) genannten Gründen nicht zu einer Bestimmtheit der Baugenehmigung. Aufgrund dieser Unbestimmtheit kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägern nicht ausgeschlossen werden. Auf die Ausführungen unter 1.b. wird verwiesen. Hinzu kommt, dass nach der Baugenehmigung vom 26. September 2011 – anders als von der Immissionsprognose vom 27. April 2010 angenommen und in der Neufassung der Nebenbestimmung 32 vom 2. Juli 2010 noch verlangt – die Netzersatzanlage in südlicher Richtung nicht mehr durch den Transformator abgeschirmt wird. 3. Gleiches gilt für die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage vom 8. November 2011. Auch diese genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Anders als noch in der Baugenehmigung zur Errichtung einer Lüftungsanlage vom 8. April 2010 sind die Schallleistungspegel der einzelnen raumlufttechnischen Anlagen in dieser Genehmigung nicht festgelegt. Ferner enthält auch diese Baugenehmigung keine Festlegung der Betriebszeiten der einzelnen Lüftungsanlagen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann auch insofern nicht ausgeschlossen werden. Dabei sind die Lärmemissionen aller lärmverursachenden Anlagen der Klinik einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Zwar ist Gegenstand der Baugenehmigung allein die Errichtung der Lüftungsanlage. Entgegen der Auftrennung im Baugenehmigungsverfahren stellen die Lüftungsanlage(n) und das Krankenhaus im Übrigen jedoch ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW und § 29 Abs. 1 BauGB dar. Es handelt sich um eine untrennbare Einheit. So kommt die Errichtung der Lüftungsanlage ohne das Krankenhaus aus technischen und die Errichtung eines Krankenhauses ohne ausreichende Lüftung aus rechtlichen Gründen (vgl. etwa § 48 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) nicht in Betracht. Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Egl. 2013, § 29 Rn. 21. Dass eine Überschreitung durch alle zu berücksichtigenden Anlangen nicht ausgeschlossen werden kann, wurde oben (1.b.) dargelegt. Auch hinsichtlich der Lüftungsanlage geht die Immissionsprognose von Begrenzungen aus, die in der Baugenehmigung nicht geregelt sind, etwa durch die Abschaltung der Lüftungsanlage für die Küche nachts. Zudem wird in der Immissionsprognose der im Gartenbereich genehmigte Zuluftturm nicht als Schallquelle berücksichtigt (vgl. Anlage 2 zur Lärmimmissionsprognose vom 27. April 2010). 4. Mit Blick auf den weiteren Verfahrensablauf und auch zur Vermeidung weiteren Streits zwischen den Beteiligten erteilt das Gericht folgende Hinweise : Das gesamte Vorhaben (Errichtung der Klinik inklusive Lüftungsanlage) stellt ein einheitliches Bauvorhaben dar, welches in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden ist. Die von der Beklagten im Erörterungstermin für eine Trennung in zwei Vorhaben ins Feld geführten Zweckmäßigkeitsargumente rechtfertigen eine rechtswidrige Aufspaltung des einheitlichen Vorhabens nicht; sie bewirken im Gegenteil die objektive Rechtswidrigkeit dieser Verfahrenstrennung. Die Beklagte wird bei der Neuerteilung einer Baugenehmigung den Schutzanspruch des klägerischen Grundstücks anhand Nr. 6.7 der TA Lärm konkret zu ermitteln haben. Dieser entspricht (nach den obigen Ausführungen) mindestens dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets. Es wird anhand der Kriterien nach Nr. 6.7 Abs. 2 der TA Lärm zu prüfen sein, ob von einem höheren Schutzanspruch auszugehen ist. Die Beigeladene wird zudem vor Erteilung einer neuen Baugenehmigung eine neue Lärmimmissionsprognose vorzulegen haben. Es handelt sich insofern um eine nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 1 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW mit dem Bauantrag vorzulegende Unterlage, weil sie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Ohne eine verlässliche Immissionsprognose nach Maßgabe der Nr. A.2 des Anhangs der TA Lärm, oder sofern erforderlich einer Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung nach den Vorgaben der Nr. A.3 des Anhangs der TA Lärm kann in Fällen, in denen es wie hier um die Genehmigung baulicher Anlagen mit relevanten Lärmquellen geht, nicht beurteilt werden, ob dem Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot und somit öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 – 2 A 1891/12 –, BauR 2013, 1668, 1671. Die der Lärmimmissionsprognose zugrundeliegenden Annahmen zu den Schallquellen müssen dem Vorhaben, welches zur Genehmigung gestellt wird, entsprechen. Ob dies der Fall ist und Immissionsprognose bzw. die Ermittlung der Immissionen im Wege des Messverfahrens den Vorgaben der TA Lärm entsprechen, hat die Beklagte zu prüfen, bevor sie die begehrte Baugenehmigung erteilt. Zudem sollte im Rahmen des neu durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens insbesondere den Beschwerden der Kläger über tieffrequenten Lärm nachgegangen werden. Dass nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass von den Lüftungsanlagen der Klinik tieffrequente Geräusche ausgehen, ergibt sich aus den entsprechenden Hinweisen des Bundesumweltamtes („Wissenswertes über tieffrequenten Schall“, www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/infraschall.pdf). Danach sind große Be- und Entlüftungsanlagen häufige Ursache für Beschwerden über Lärmbelästigungen durch tieffrequenten Schall. Da das Vorhaben bereits realisiert ist, kann zur Klärung der Frage, ob von den haustechnischen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche ausgehen (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm), deren Ermittlung und Bewertung nach Maßgabe der Nr. A.1.5 des Anhangs der TA Lärm erfolgen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da ihr Klageabweisungsantrag keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.