Beschluss
2 B 74/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1026.2B74.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 B 47/17 und der dazu gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.200 € festgesetzt. Gründe 1 Der als Restitutionsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 B 47/14 vom 24.07.2014 bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 16.08.2016 hat keinen Erfolg. 2 Gem. § 153 Abs. 1 VwGO kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung - gem. § 578 Abs. 1 ZPO iVm § 580 ZPO in der Form der hier vom Antragsteller gewählten Restitutionsklage - ein rechtskräftig beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden. 3 Soweit sich ein Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Beschluss richtet, wird es nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eröffnet, über den durch Beschluss zu entscheiden ist (Kopp/Schenke Rn 5 zu § 153 VwGO m.w.N.; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2010, - 1 E 8/10 -). 4 Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, da ein Wiederaufnahmeverfahren bei Beschlüssen gem. § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO, wie dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014, ausgeschlossen ist, da dieses durch das Abänderungsverfahren in direkter oder analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO verdrängt wird (Kopp/Schenke Rn 5 zu § 153 VwGO und Rn 204 zu § 80 VwGO m.w.N.; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2010, - 1 E 8/10 -). 5 Für ein Wiederaufnahmeverfahren besteht nämlich in solchen Fällen kein Bedürfnis, da die Funktion eines Wiederaufnahmeverfahrens durch § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO übernommen wird, wonach jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen kann. 6 Aber auch wenn man gem. § 88 VwGO den ausdrücklich vom Antragsteller als Restitutionsklage und damit als Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Antrag vom 16.08.2016 zugunsten des Antragsteller in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO umdeutet, kann dieser keinen Erfolg haben. 7 Das bisherige Vorbringen des Antragstellers genügt nicht ansatzweise den Anforderungen des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Die dem Antragsteller zur Begründung seines Antrages mit Verfügung vom 19.08.2016 gesetzte Frist von einem Monat ist auf ausdrücklichen Antrag des Antragstellers vom 19.09.2016 zwar mit Verfügung vom 20.09.2016 bis zum 12.10.2016 verlängert worden. Gleichwohl ist bis zum heutigen Tage keine Begründung erfolgt. 8 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers nach dem bisherigen Vorbringen aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren 2 B 47/14.