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Beschluss

1 E 8/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:1229.1E8.10.0A
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Leitsätze
§ 80 Abs. 7 VwGO verdrängt als lec spezialis die allgemeinen Vorschriften zur Wiederaufnahme rechtskräftig beendeter Verfahren und schließt eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach § 153 VwGO, §§ 578 ff ZPO aus.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag, das Beschwerdeverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 1 Bs 198/10 wiederaufzunehmen und der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben, wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstand wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 80 Abs. 7 VwGO verdrängt als lec spezialis die allgemeinen Vorschriften zur Wiederaufnahme rechtskräftig beendeter Verfahren und schließt eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach § 153 VwGO, §§ 578 ff ZPO aus.(Rn.3) Der Antrag, das Beschwerdeverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 1 Bs 198/10 wiederaufzunehmen und der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben, wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstand wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller hatte beim Verwaltungsgericht Hamburg vergeblich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Zuweisung zur Telekom Deutschland GmbH vom 14. Juli 2010 gestellt. Die Beschwerde wurde wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Mit einem als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. II. 1. Da der Kläger das mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 beendete Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wissen will, legt das Gericht sein als Klage bezeichnetes Begehren als einen auf Wiederaufnahme gerichteten Antrag aus, über den durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1997, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31; OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2002, NVwZ-RR 2003, 535). 2. Der auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß § 153 VwGO gerichtete Antrag ist nicht statthaft und daher entsprechend § 153 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn für die Wiederaufnahme von unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellt § 80 Abs. 7 VwGO eine spezialgesetzliche Regelung dar, die die allgemeinen Vorschriften zur Wiederaufnahme rechtskräftig beendeter Verfahren (§ 153 VwGO i.V. m. §§ 578 ff. ZPO) verdrängt. § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet einerseits die Möglichkeit, aufgrund veränderter oder ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände und ohne die Beschränkung auf die in § 580 ZPO aufgezählten Gründe eine Änderung oder Aufhebung des nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses zu beantragen. Andererseits ermöglicht § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung oder Aufhebung des ergangenen Beschlusses durch das Gericht der Hauptsache von Amts wegen insbesondere auf Anregung eines der Beteiligten. Damit gibt § 80 Abs. 7 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen der dort nur möglichen überschlägigen und vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in größerem Umfange und unter gegenüber § 153 VwGO vereinfachten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens. Ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 153 VwGO für derartige Verfahren verbleibt daneben nicht. Die in § 580 ZPO aufgeführten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind gleichzeitig neue Umstände i.S. des § 80 Abs. 7 VwGO und damit von seinem Anwendungsbereich umfasst. (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.10.1983, BVerwG 76, 127; Guckelberger in Sodan/Zieckow, VwGO, 3. Aufl. § 153, Rn. 12-14 m.w. Nachw.) 3. Das beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht angebrachte Begehren, das Beschwerdeverfahren wieder aufzugreifen, kann nicht als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ausgelegt oder umgedeutet werden. Der anwaltlich vertretene Antragesteller hat mit der Adressierung des Antrages an das Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, der Antragsfassung und mit der Antragsbegründung unmissverständlich deutlich gemacht, dass sein Begehren auf eine Wiederaufnahme des unter dem Aktenzeichen 1 Bs 198/10 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 153 VwGO gerichtet ist. Dieses Rechtsschutzziel unterscheidet sich deutlich von einem Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, der auf Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Beschlusses des Verwaltungsgerichts zielt und an das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zu richten wäre. Für eine Auslegung oder Umdeutung des Antrages ist daher kein Raum. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, 2 GKG und orientiert sich an dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.