Urteil
8 A 191/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0620.8A191.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Abstellraums in eine Garage. 2 Sie sind Eigentümer des Grundstückes B-Straße in A-Stadt (Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung ...). Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstückes S-Straße (Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung ...). Beide Grundstücke sind mit einem Wohnhaus bebaut. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde A-Stadt, welcher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Kläger und das Grundstück der Beigeladenen ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. An das allgemeine Wohngebiet grenzt im Osten (am F-Weg) ein Gebiet, für welches der B-Plan ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt. Nördlich der Straße S-Straße finden sich im Geltungsbereich des B-Plans weitere WA-Festsetzungen. 3 Unter dem 12.09.2013 erhielten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Geräte-und Abstellraumes. Der Geräte-und Abstellraum liegt in 1 m Abstand an der Grenze zum Grundstück der Kläger, ist 6,99 m lang, 5,49 m bereit und 2,67 m hoch (vgl. Bl. 6,7 der Beiakte C). An den Geräte-und Abstellraum schließt sich auf dem Grundstück der Kläger der Gartenbereich mit einer Terrasse und sodann im Baukörper das Wohnzimmer an. Das Schlafzimmer der Kläger befindet sich auf der anderen Gebäudeseite. 4 Am 07.03.2014 beantragten die Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO die Nutzungsänderung des Geräte- und Abstellraumes zu einer Garage. Telefonisch wurde im Baugenehmigungsverfahren seitens der Beigeladenen mitgeteilt, dass ein PKW und ein Motorrad untergestellt werden sollten. Beide Fahrzeuge würden nur sehr selten genutzt. 5 Unter dem 25.11.2014 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. 6 Die Kläger legten gegen die Baugenehmigung vom 25.11.2014 am 21.05.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde dahingehend begründet, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich im südöstlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen bereits eine Doppelgarage befinde, die nachbarschützende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO verletzt werde. Die Bebauung weise den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes auf, weshalb allein der Nutzungsbedarf für ein Einfamilienhaus befriedigt werden dürfe. Hiervon erfasst werde allenfalls eine Doppelgarage zur Unterbringung von 2 Fahrzeugen, in keinem Fall aber eine weitere Doppelgarage. Auch die nachbarschützenden Vorschriften der §§ 55 Abs. 9 und 11 LBO sowie das Gebot der Rücksichtnahme seien verletzt. Der Garagenbau führe von seinem Standort her mit seiner ca. 30 m langen Zufahrt unmittelbar entlang der Grenze des Grundstücks der Kläger mit seiner Kapazität für zwei PKWs zu nicht hinnehmbaren Belästigungen für das nachbarschaftliche Wohnen. 7 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 zurückgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen § 6 LBO. Innerhalb der Abstandsflächen seien gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 1 LBO Garagen zulässig. Die Einschränkung der Zulässigkeit von Garagen in Wohn- oder Erholungsgebieten gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO diene nicht dem Zweck, die Schaffung von Stellflächen für Wohngebäude, Büros oder anderer Hauptnutzungen auf demselben Baugrundstück zu erschweren oder zu begrenzen. Vielmehr sei § 12 Abs. 2 BauNVO gegen die Nutzung von Stellflächen gerichtet, die einem außergebietlichen Bedarf dienen würden. Aufgrund der Darstellung des Bauherrn sei von einem zusätzlichen Bedarf auszugehen. Auch sei es wahrscheinlich, dass die Anzahl der benötigten Stellplätze innerhalb des Gebietes durch die vermehrte Nutzung von Zweit-oder gar Drittwagen innerhalb einer Familie zukünftig ansteigen werde. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 50 Abs. 9 und 11 LBO sei nicht ersichtlich. Weder aus der Widerspruchsbegründung noch aus anderen Erwägungen sei erkennbar, ob und in welchem Ausmaß die Garagenbenutzung über das zumutbare Maß hinausgehe. § 50 Abs. 11 LBO sei nicht nachbarschützend. 8 Die Kläger haben am 25.11.2015 Klage erhoben. 9 Die Kläger wiederholen die Ausführungen aus dem Vorverfahren und machen ergänzend geltend, dass die Terrasse und der Wohnbereich der Kläger vor dem Bau der Doppelgarage ungestört gewesen sei. Da sich auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits an der Grenze zum Flurstück .../… eine Doppelgarage befunden habe, hätten die Kläger sogar darauf vertrauen können, dass ihr Gartenbereich von geräuschverursachenden Fahrzeugen verschont bleibe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Baugenehmigung des Beklagten vom 25.11.2014, Registernummer 923-2014, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015, zugestellt am 02.11.2015, aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide sowie auf das abgeschlossene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 8 B 68/13. 15 Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Sie machen geltend, dass sich in ihrem Besitz derzeit drei zugelassene Kraftfahrzeuge sowie ein zugelassenes Motorrad befänden. Zur sicheren Unterstellung seien somit mindestens 3 PKW-Stellplätze und ein Motorradstellplatz erforderlich. Der Bedarf nach einer dritten Garage ergebe sich somit schon aus der Nutzung der auf dem Baugrundstück zugelassenen Wohnnutzung. Des Weiteren ergebe sich der Bedarf jedoch auch noch aus dem Baugebiet. Das an das Baugrundstück angrenzende mit 4 Reihenhäusern bebaute Grundstück F-Weg 2-8 besitze nur einen PKW-Stellplatz, obwohl ein Bedarf für mindestens 6 Kfz-Stellplätze vorhanden sei. Die Beigeladenen seien daher schon mehrfach von den Eigentümern des angrenzenden Reihenhausgrundstückes F-Weg 2-8 angesprochen worden, ob nicht die Möglichkeit bestehe, auf dem Grundstück S-Straße eine Garage oder einen Stellplatz anzumieten. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Gebäudes als Garagengebäude zu unverhältnismäßigen Lärmemissionen führen könne. Seitens der Beigeladenen sei geplant, in der Garage einen 48 Jahre alten Oldtimer unterzustellen. Da dieses Kraftfahrzeug altersbedingt und im Hinblick auf den Werterhalt nicht als Alltagsfahrzeug genutzt werde, sondern äußerst selten gefahren werde, könne es nicht zu unverhältnismäßigen, unzumutbaren Lärmimmissionen kommen. Die Nutzungsänderung in eine Garage sei auch nicht rücksichtslos. Das Wohnhaus der Kläger befinde sich in einer Entfernung von 10 m zu der strittigen Garage und damit relativ weit entfernt. In dem Wohnhaus der Kläger in Richtung auf die strittige Garage befänden sich keine Schlafräume. Im Übrigen werde auf den Beschluss der Kammer vom 08.01.2014 im Eilverfahren – 8 B 68/13 – verwiesen. 16 Die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten während der mündlichen Verhandlung vom 23 Mai 2017, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Drittanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 25.11.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich nicht schon aus einem objektiven Verstoß einer Baugenehmigung gegen das öffentliche Baurecht, sondern nur dann, wenn Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen, also drittschützende Wirkung haben. Eine solche drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. 20 Die Baugenehmigung vom 25.11.2014, mit der eine Nutzungsänderung des bereits vorhandenen Abstell- und Geräteraums zu einer Garage genehmigt wurde, verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. 21 Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Abs. 2-6 nichts anderes ergibt (§ 12 Abs. 1 BauNVO). Eine Verletzung von § 12 Abs. 2 BauNVO ist nicht gegeben. Hiernach sind in allgemeinen Wohngebieten (WA) Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. § 12 Abs. 2 BauNVO vermittelt den Eigentümern ein Nachbarrecht gegen die rechtswidrige Zulassung von Stellplätzen und Garagen, die einen Bedarf decken, der durch die im Baugebiet zugelassene Nutzung nicht gerechtfertigt ist. So kann etwa ein Stellplatz für einen außerhalb des Gebiets gelegenen Gewerbebetrieb oder ein Garagengebäude, das einem anderen Baugebiet dienen soll, abgewehrt werden (vgl. Stock , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: 124. EL Februar 2017, § 12 BauNVO Rn. 131). Es kommt dabei allein auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen, nicht indes auf den grundstücksbezogenen Bedarf an. Wo die räumliche Grenze des Baugebiets liegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Nicht zum Baugebiet gehören Gebiete mit einer anderen Nutzungsart; so wird beispielsweise der Bedarf eines festgesetzten Wohngebiets auch dann nicht durch den Bedarf von Gewerbebetrieben in einem angrenzenden Mischgebiet verursacht, wenn dieses in demselben Bebauungsplan ausgewiesen ist. Andererseits muss das Baugebiet nicht an die Grenzen des Bebauungsplans enden; grenzt das festgesetzte Wohngebiet an andere Wohngebiete, so gehören auch sie grundsätzlich zum Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO. Denn auch jenseits einer Plangrenze können notwendige Stellplätze errichtet werden. Äußerste Grenze mag die Entfernung sein, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Anerkennung der Garage oder des Stellplatzes als notwendig im Sinne des Bauordnungsrechts noch zulässig erscheinen lässt. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf dagegen nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt. Die Richtzahlen für notwendige Stellplätze geben nur den Mindestbedarf an. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als „Zubehör“ zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 –, Rn. 24-26, juris). 22 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird § 12 Abs. 2 BauNVO nicht verletzt. Nach Überzeugung des Gerichts dient die streitgegenständliche Garage nicht einem anderen Baugebiet. Das Gericht geht davon aus, dass die Garage von den Beigeladenen selbst zur Unterstellung von vorhandenen Fahrzeugen genutzt und damit als „Zubehör“ zum Wohnen benötigt wird. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Garage einen Bedarf deckt, der durch die im Baugebiet zugelassene Wohnnutzung (unter Einbeziehung der angrenzenden Wohngebiete) nicht gerechtfertigt ist. 23 Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen § 50 Abs. 11 S. 1 LBO ist nicht gegeben. Die Vorschrift bestimmt, dass Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg zu erreichen sein müssen. Die Vorschrift dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und hat somit keine nachbarschützende Funktion. Aus dieser Vorschrift kann ein Nachbar keine Abwehrrechte herleiten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 03.04.2012 – 8 B 5/12 –). 24 Auch § 50 Abs. 9 S. 1 LBO wird nicht verletzt. Hiernach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Diese Regelung hat drittschützenden Charakter (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 MB 12/11 –). Die Frage, ob eine Störung das zumutbare Maß überschreitet, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck ist mit der Garage keine über das zumutbare Maß hinausgehende Störung verbunden. In der Garage wird nicht mehr als ein PKW (und nach den Angaben der Beigeladenen zusätzlich ein Motorrad) abgestellt. Der Abstand der Garage zum Wohngebäude der Kläger ist nicht nur gering (vgl. Bl. 9 der Beiakte A). Das Schlafzimmer der Kläger befindet sich auf der dem Bauvorhaben abgewandten Wohngebäudeseite, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachtruhe durch die Garage von vornherein ausscheidet. Auf dem Grundstück der Kläger ist in Richtung der Garage das Wohnzimmer, eine überdachte Terrasse und sodann (teilweise) der Gartenbereich ausgerichtet. Auch dieser Bereich wird jedoch nach Überzeugung des Gerichts durch die Garagennutzung nicht durch Lärm oder Autoabgase unzumutbar beeinträchtigt. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich insofern in einer pauschalen Behauptung. Für die von den Klägern behauptete offenkundige und schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Erholungs- und Ruhebereichs liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu bereits VG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2014 – 8 B 68/13 -). Die etwa 30 m lange Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 25.11.2014 und daher nicht zu berücksichtigen. 25 Ein Abstandsflächenverstoß liegt nicht vor. Die Errichtung einer Garage in den Abstandsflächen ist nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 LBO zulässig. 26 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Hiernach sind die in den §§ 2-14 geführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 50 Abs. 9 S. 1 LBO verwiesen. Wenn die Benutzung einer zulässigerweise an der Grenze errichteten Garage im Sinne der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften – wie vorliegend (s.o.) - die Gesundheit nicht schädigt und durch Lärm und Gerüche das Wohnen in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, ist für ein drittschützende Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1985 – 4 CB 49 und 50/85 – LS, juris). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.