OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 MB 12/11

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2011:0712.1MB12.11.0A
3mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 08. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO zunächst Bezug nimmt, abgelehnt. 2 Die im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung: 3 Die (nachbarschützende) Vorschrift des § 50 Abs. 9 S. 1 LBO, die für die Anordnung von Garagen und Stellplätzen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme konkretisiert, ist aller Voraussicht nach durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Zwar ist die Rampe der Ausfahrt der Tiefgarage, die dem Gebäude und Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegt, mit der in den Bauvorlagen angegebenen Neigung von 15 Prozent recht steil; das entspricht der höchstzulässigen Neigung von Rampen von Mittel- und Großgaragen (§ 4 Abs. 1 S. 1 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen vom 30.11.2009, GVOBl. 2009, 873). Dass deswegen die die Tiefgarage verlassenden Autofahrer genötigt würden, über das normale Maß hinaus „Gas zu geben“ - mit der Folge, dass unzumutbare Lärmimmissionen auf das nur wenige Meter entfernte Haus der Antragstellerin einwirkten -, ist jedoch nicht zu erwarten: Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem - im Bebauungsplan Nr. 58 der Gemeinde … als solches ausgewiesenes - Mischgebiet. Die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet betragen tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A); dabei dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Ziff. 6.1 der TA Lärm). Dafür, dass diese Werte hier überschritten würden, spricht wenig. Dabei orientiert sich der Senat angesichts dessen, dass kein Lärmgutachten eingeholt worden ist, an der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landes-amts für Umwelt, deren Gegenstand auch Messungen an Tiefgaragenrampen sind (6. überarbeitete Auflage, August 2007). Im Anhang 3 zu dieser Studie werden die von einer Tiefgaragenzufahrt - bei offener Rampe - auf einen Immissionsort, der 5 m neben der Rampe, an deren Ende, gelegen ist, einwirkenden Lärmimmissionen - beispielhaft - berechnet (S. 113 ff). Danach betragen die auf den Immissionsort einwirkenden Beurteilungspegel für den Tagzeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr - unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Zeiträume mit erhöhtem Ruhebedürfnis - 58,6 dB(A) im Erdgeschoss und 58,0 dB(A) im Obergeschoss, liegen also unterhalb des Tagesrichtwerts für Mischgebiete von 60 dB(A). Zwar wird hier die Rampe steiler sein als im Beispielsfall (hier - nach den eingereichten Bauvorlagen - 15 Prozent, nach den Angaben der Beigeladenen im Schreiben vom 16.06.2011 tatsächlich 13,56 Prozent auf einer Länge von ca. 11 m, dort: 13 Prozent auf einer Länge von ca. 17 m). Der dadurch entstehende zusätzliche Lärm wird jedoch dadurch mehr als kompensiert, dass im Beispielsfall von 20 Fahrzeugbewegungen (je 10 Ein- und Ausfahrten) / Stunde (h) ausgegangen worden ist. Eine solch hohe Zahl von Fahrzeugbewegungen ist hier nicht zu erwarten. Dafür spricht schon, dass in der streitigen Tiefgarage nur 18 Stellplätze vorhanden sein werden. Geht man ferner davon aus, dass 12 dieser Stellplätze den 12 in dem Gebäude entstehenden Wohnungen zugeordnet werden und nach der Parkplatzlärmstudie die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit für solche Stellplätze nur 0,09 / h, die maximale Bewegungshäufigkeit nur 0,13 / h beträgt (Ziff. 5.3, S. 29), wird deutlich, dass hier mit einer weitaus geringeren Zahl von Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts, dass im Erdgeschoss des Gebäudes eine Gaststätte mit 32 Sitzplätzen, eine Bäckerei mit Café mit 34 Sitzplätzen und 2 Arztpraxen untergebracht werden sollen. Abgesehen davon, dass für diese gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen nur noch 6 Stellplätze verbleiben, könnte ein zu häufiger Wechsel auf ihnen dadurch vermieden werden, dass der Antragsgegner deren Nutzung auf die Inhaber der Gewerbebetriebe bzw. der Praxen und ihre Beschäftigten beschränkte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die o.a. Gesamtbeurteilungspegel von 58,6 bzw. 58,0 dB(A) nicht nur die Geräusche ein- und ausfahrender Fahrzeuge beinhalten, sondern auch die Geräusche, die beim Überfahren der Regenrinne am unteren Ende der Rampe und durch das Öffnen und Schließen des Tores der Tiefgarage entstehen (Ziff. A.3.1.2, S. 117). Diese letzteren Geräusche entstehen nicht, wenn die Regenrinne lärmarm ausgebildet wird, z.B. mit verschraubten Gusseisenplatten, und auch das Garagentor dem Stand der Lärmminderungstechnik entspricht (Ziff. 7.2.4, S. 79, und Ziff. 7.2.5, S. 80, a.E.). Wenn die Beigeladene nicht ohnehin beabsichtigt, die Regenrinne und das Garagentor entsprechend auszuführen, müsste der Antragsgegner ihr das erforderlichenfalls aufgeben. Bei Nichtberücksichtigung der Teilbeurteilungspegel von Regenrinne und Garagentor verbleiben Beurteilungspegel von 54,9 bzw. 53,9 dB(A). Auch die Überschreitung des Nachtrichtwerts von 45 dB(A) ist nicht zu erwarten; denn nachts, d.h. von 22:00 bis 06:00 Uhr, beträgt die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit auf Wohnungen zugeordneten Stellplätzen lediglich 0,01 / h (Studie, Ziff. 5.3, S. 29) und zudem soll die Nutzung der Gaststätte nur bis 22:00 Uhr zulässig sein (vgl. die Betriebsbeschreibung). Nachts könnte es allerdings zur Überschreitung des 20 dB(A) - Zuschlags zum Nachtrichtwert von 45 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen kommen (vgl. die Berechnung in A.3.1.3, S. 118, nach der für den dortigen Immissionsort ein Maximalpegel von 70,4 dB(A) prognostiziert wird). Abgesehen davon, dass wegen der - wie dargelegt - nachts nur geringen Bewegungshäufigkeit / Stellplatz / h (nach Mitternacht wird sie erfahrungsgemäß gegen Null tendieren) diese Geräuschspitzen nicht häufig, sondern nur ganz vereinzelt auftreten werden, hat das die Antragstellerin als sozialadäquat hinzunehmen: Bereits die Vorbeifahrt eines Pkw in 10 m Entfernung verursacht einen Maximalpegel von ca. 70 dB(A) (Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 10. Aufl., § 15 Rn. 15.2), d.h. solche Werte sind in einer durch Kfz-Verkehr geprägten Umwelt auch nachts nichts Ungewöhnliches. Das gilt sogar für reine und allgemeine Wohngebiete oder der Erholung dienende Sondergebiete, in denen nach § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regelmäßig zulässig sind, obwohl bei deren Anfahrt auch derartige Maximalpegel entstehen können. Erst recht sind in einem Mischgebiet solche Maximalpegel „normal“, weil in einem Mischgebiet Stellplätze und Garagen nicht nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf, sondern darüber hinaus zulässig sind. Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme, dass sich die Maximalpegel unzumutbar auswirken, schließlich, dass nach der Baugenehmigungsakte für das Gebäude der Antragstellerin nach Osten, zur öffentlichen Straße, hin - direkt gegenüber der Tiefgaragenzu- bzw. -ausfahrt - nur die Diele (Erdgeschoss), die Küchen (im Erd- und Dachgeschoss) und ein Abstellraum (Dachgeschoss) angeordnet sind. 4 Diese Raumanordnung im Gebäude der Antragstellerin schließt es auch aus, dass sich die Lichtimmissionen der die Tiefgarage verlassenden Kfz unzumutbar auswirken werden. Das Dachflächenfenster des Wohnzimmers im Dachgeschoss ist nach dem mit der Antragsschrift eingereichten Foto so weit seitlich versetzt, dass es von den Lichtimmissionen nicht betroffen sein wird. 5 Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Haus der Antragstellerin verlassende Bewohner durch aus der Tiefgarage ausfahrende Kfz konkret gefährdet würden: Zwischen oberem Ende der Rampe und öffentlichem Straßenraum sind noch ca. 4 m (ebene) Fläche vorhanden, auf der das Einbiegen nach links in die öffentliche Straße bereits eingeleitet werden kann. Die Fläche direkt vor der Tür des Gebäudes der Antragstellerin muss nicht in Anspruch genommen werden (vgl. den dem Schreiben der Beigeladenen vom 16.06.2011 beigefügten Lageplan). 6 Was den Bescheid vom 19. Januar 2009 angeht, mit dem der Beigeladenen die Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen (bezüglich einer Fläche von 7 x 13 m) erteilt worden ist, lässt es der Senat dahingestellt, ob einer der in den Nummern 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben ist: Selbst wenn das nicht der Fall, d.h. die Befreiung objektiv rechtswidrig wäre, wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen; denn die Antragstellerin wird durch die Befreiung aller Voraussicht nach nicht in subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt. Dafür, dass mit der Festlegung der Baugrenzen auch bezweckt gewesen wäre, Rechte der dadurch (mittelbar) begünstigten Nachbarn zu schützen oder zu verbessern, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere der Planbegründung lässt sich dafür nichts entnehmen. Im Übrigen sind bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans die nachbarlichen Interessen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen und zu würdigen (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183). Dieses Gebot ist durch die Befreiung - und die dadurch u.a. ermöglichte Einrichtung einer (Speise-) Gaststätte mit 32 Sitzplätzen und einer Außenterrasse mit einer Fläche von 25,95 m 2 - absehbar nicht verletzt. Dafür spricht zunächst, dass Schank- und Speisewirtschaften in Mischgebieten allgemein zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Zudem sind die Gaststätte selbst und insbesondere die Außenterrasse nicht besonders groß und ist der Betrieb laut der mit den Bauvorlagen eingereichten Betriebsbeschreibung auf die Zeit bis 22:00 Uhr beschränkt. Der Abstand zwischen Außenterrasse und der Südfront des Gebäudes der Antragstellerin ist auch nicht „verschwindend gering“, sondern beträgt im Mittel ca. 15 m. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). 8 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 9 Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).