Beschluss
11 B 69/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:1208.11B69.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2. bis zur Entscheidung über ihre Klage vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 11 A 260/17 eine Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Antragsteller zu 1. und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. 2 Die miteinander verheirateten Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und haben gemeinsam 3 noch minderjährige Kinder. 3 Ihnen wurde im Oktober 2014 in Polen Flüchtlingsschutz gewährt. 4 Aus diesem Grund lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger (und ihrer Kinder) mit Bescheid vom 25.4.2017 als unzulässig ab und stellte weiter fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Im Verfahren vor dem Bundesamt gaben die Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörung an, dass sie nach ihrer Abschiebung aus Schweden nach Polen in Polen gezwungen worden seien, Asylanträge zu stellen. Weiter gaben sie an, dass sie Polen verlassen hätten, um der Mutter des Antragstellers und einem ihrer Söhne die erforderliche medizinische Hilfe zukommen zu lassen, die sie in Polen nicht erhalten hätten. Es habe außerdem in Polen keine Integrationsmöglichkeiten gegeben und sie hätten nicht als Ärzte arbeiten können. 5 Das hiergegen geführte Eilverfahren hat das VG Schleswig mit Beschluss vom 30.5.2017 (5 B 109/17) abgelehnt, die zeitgleich erhobene Klage wurde mit Urteil vom 13.9.2017 (5 A 1097/17) abgewiesen. 6 Mit Schreiben vom 19.7.2017, eingegangen bei dem Antragsgegner am 24.7.2017, überreichte die Antragstellerin zu 2. (im Folgenden: die Antragstellerin) einen Ausbildungsvertrag zur Kauffrau für Büromanagement in B-Stadt, die am 1.8.2017 beginnen sollte. Diese Ausbildung wurde am 25.7.2017 in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen, wovon der Antragsgegner am 31.7.2017 Kenntnis erhielt. 7 Mit Email vom 27.7.2017 ersuchte der Antragsgegner bei der Bundespolizei um Einleitung der Überstellung der Antragsteller und ihrer Kinder nach Polen (Bl. 99 BA A und Bl. 72 BA B). 8 Mit Schreiben vom 19.8.2017, bei dem Antragsgegner am 23.8.2017 eingegangen, überreichte der Antragsteller zu 1. (im Folgenden: der Antragsteller) dem Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag bzgl. einer Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten in einer Kieler Zahnarztpraxis, der den 1.9.2017 für den Ausbildungsbeginn vorsah. 9 Mit Bescheiden vom 17.10.2017 lehnte der Antragsgegner jeweils die Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ab. 10 Zur Begründung führte er jeweils an, dass die Antragsteller wegen ihres Schutzstatus in Polen in der Bundesrepublik Deutschland keinen Aufenthaltstitel erhalten könnten, weshalb ihnen auch keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden könne. 11 Da sie in Polen bereits Schutz erhalten hätten, könne unterstellt werden, dass das in Deutschland betriebene Asylverfahren lediglich dem Zweck diente, einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erlangen, der beispielsweise eine Ausbildungsaufnahme unter vereinfachten Bedingungen ermögliche, um dabei das rechtlich vorgesehene Visumverfahren zu vermeiden. So würde bei einem Aufenthalt mit Visum kein Anspruch auf staatliche Leistungen bestehen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass primärer Zweck der Einreise in das Bundesgebiet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewesen sei, sondern der Bezug staatlicher Leistungen, was die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließe. 12 Am 20.11.2017 haben die Antragsteller hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. 13 Sie tragen vor, sie hätten sich nicht in die Bundesrepublik begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Dieses Motiv sei keinesfalls prägend für ihre Einreise gewesen. Sie seien vielmehr bemüht, ihren Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden. 14 Der Antragsteller sei in Syrien Zahnarzt gewesen und bemühe sich, seine Ausbildung in Deutschland anerkennen zu lassen. Die Antragstellerin sei ebenfalls hochqualifiziert und habe in Syrien als Laborärztin gearbeitet. Wesentlicher Grund für die Einreise nach Deutschland sei die Absicht gewesen, Erwerbstätigkeiten aufzunehmen, wofür in Polen keine nennenswerte Hoffnung bestanden habe. Weiterer wesentlicher Grund sei gewesen, dass die Mutter des Antragstellers bereits in Deutschland (in M…) war, sodass gegenseitige Unterstützung gewährleistet werden könne. Weiterer wesentlicher Grund sei die Hoffnung auf ein menschenwürdigeres Leben gewesen, da syrische/ arabische Flüchtlinge in Polen erheblichen Anfeindungen ausgesetzt seien und –im Gegensatz zu Deutschland- nicht mit Unterstützung aus der Bevölkerung rechnen könnten. 15 Die Antragsteller verfügten beide über eine erhebliche Integrationsbereitschaft. Der Antragsteller verfüge nachweislich inzwischen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1, die Antragstellerin mindestens auf dem Niveau A 2. 16 Die Erteilung einer Ausbildungsduldung liege auch im Interesse der deutschen Wirtschaft. 17 Beide Arbeitgeber seien nach wie vor bereit, die Antragsteller auszubilden. 18 Es seien auch keine konkreten Abschiebemaßnahmen eingeleitet worden. Aus der Ausstellung der Duldung vom 14.9.2017 ergebe sich, dass keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorlägen. 19 Es sei auch nicht das Vorliegen einer Beschäftigungserlaubnis erforderlich. 20 Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem drohenden Verlust der Ausbildungsplätze, wenn zunächst die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden müsste. 21 Die Antragsteller beantragen wörtlich, 22 die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. 23 Der Antragsgegner beantragt, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung zur Ausbildungsduldung in Fällen, in denen die Betroffenen bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union einen Schutzstatus erlangt haben, nicht eröffnet sei. Denn in diesen Fällen bestehe die gesetzliche Vermutung, dass ein Asylverfahren in Deutschland ohne Erfolg bleiben werde. Daher könne in diesen Fällen unterstellt werden, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland nur dem Zweck diene, vereinfachter eine Berufsausbildung aufzunehmen (die u.U. mit staatlichen Leistungen zu ergänzen ist), um sich im Anschluss vereinfachter ein Aufenthaltsrecht zu sichern. 26 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 27 Die Anträge der Antragsteller waren- entgegen ihrem Wortlaut- als Anträge nach § 123 VwGO auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen vorläufig eine Ausbildungsduldung zu erteilen, auszulegen (§§ 88, 122 VwGO). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller, der in Gänze darauf gerichtet ist, den Antragstellern zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge die Aufnahme ihrer Ausbildungen zu ermöglichen. 28 Die so verstandenen Anträge der Antragsteller sind zulässig, aber nur hinsichtlich der Antragstellerin begründet. 29 Die Anträge sind zulässig. 30 Sie sind insbesondere als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), da ihr o.g. Rechtsschutzziel nicht mittels Anordnung/Wiederherstellung eines Suspensiveffekts ihrer Klagen gegen die ablehnenden Entscheidungen erreicht werden kann. In der Hauptsache ist auch keine Anfechtungsklage zu erheben, sondern –wie die Antragsteller es auch vorgenommen haben- eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der beantragten Duldungen. 31 Es ist indes nur der Antrag der Antragstellerin begründet. 32 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. 33 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn es ist insofern zur Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei einem weiteren Zuwarten bzgl. einer Entscheidung in der Hauptsache des Gerichts, die bei derzeitiger allgemeiner Belastung des Verwaltungsgerichts mit mehreren Monaten oder auch über einem Jahr Dauer anzusetzen sein dürfte, ihren Ausbildungsplatz verlieren wird. Die Ausbildung sollte ursprünglich bereits zum August 2017 beginnen. Dass der Ausbildungsbetrieb die derzeit erteilte bezügelose Beurlaubung der Antragstellerin und damit verbundene Freihaltung ihres Ausbildungsplatzes über mehrere Monate und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum der 3-jährigen Ausbildung aufrecht erhält, ist äußerst unwahrscheinlich. 34 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 35 Sie hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG. 36 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung). 37 Diese Voraussetzungen liegen vor. 38 Die Antragstellerin nimmt eine im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 4 AufenthG qualifizierte Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement auf, was sich aus dem Ausbildungsvertrag vom 17.7.2017 und der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK ergibt (siehe zum Nachweis der Qualifikation der Ausbildung durch Eintragung: Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/9090, S. 25). 39 Dem Anspruch stehen auch weder die Ausschlussgründe aus § 60a Abs. 6 Ziff. 1 AufenthG noch die Vorbereitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegen. 40 § 60a Abs. 6 Ziff. 1 AufenthG bestimmt, dass die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, wenn sich der Ausländer nur in die Bundesrepublik begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Dabei muss der Wunsch, Leistungen nach dem AsylbLG zu verlangen zwar nicht einziges, aber zumindest übergeordnetes Motiv der Einreise gewesen sein. Nicht ausreichend ist, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne billigend in Kauf genommen wird. Auch aus der Ablehnung des Asylantrags alleine darf nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Ausländer sein Asylbegehren nur vorgeschoben habe und eingereist sei, um Leistungen zu verlangen (BVerwG Urteil vom 4.6.1992 – 5 C 22/87 [zur vergleichbaren Regelung in dem damals gültigen § 120 Abs. 1 BSHG], BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 60a Rn. 52, beck-online). Nicht ausreichend ist weiter, dass der Ausländer mit dem Bezug von Leistungen rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von diesen in der Bundesrepublik als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt (BVerwG Urteil vom 4.6.1992 – 5 C 22/87). 41 Als Indizien für eine Einreise mit dem prägenden Willen der Erlangung von Leistungen können (nicht abschließend) z.B. fehlende Stellung eines Asylantrages, mangelnde Sprachkenntnisse, geringe Schulbildung und damit einhergehend die fehlende Aussicht auf soziale und berufliche Integration sein, außerdem fehlende finanzielle Mittel. 42 Von einer prägenden Absicht der Erlangung von Sozialleistungen bei Einreise kann im Fall beider Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts nach diesen Maßstäben nicht ausgegangen werden. 43 Zwar haben sie unstreitig in Polen und damit einem Land der Europäischen Union den Flüchtlingsstatus erreicht, der sie insoweit zumindest vor der Verfolgung von Krieg und Gewalt in ihrem Heimatland Syrien schützt. Weiter liegen dem Gericht nach aktueller Erkenntnislage auch keine Anhaltspunkte für etwaige systemische Mängel in Polen vor, die dazu führen könnten, einen Aufenthalt für Flüchtlinge in Polen dort als unzumutbar anzusehen. Vielmehr gibt es nach der aktuell verfügbaren Auskunftslage in Polen Integrationsprogramme sowie gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen wie für polnische Staatsbürger (siehe Auskunft des BAMF an das VG Osnabrück vom 18.1.2017, basierend auf den Angaben der polnischen Liasionbeamtin, abrufbar unter asylfact.de). Ob dies tatsächlich auch in jedem Fall so umgesetzt wird und inwieweit Flüchtlinge von der Zivilgesellschaft akzeptiert und nicht angefeindet werden, entzieht sich indes der Kenntnis des Gerichts. 44 Dies kann aber dahinstehen, da die Antragsteller insoweit versichern, dass sie Polen verlassen haben, um für ihre Familie und dabei insbesondere den kranken Sohn medizinische Leistung zu erhalten und beruflich Fuß zu fassen, was ihnen in Polen nicht möglich gewesen sei. Dies erscheint dem Gericht ausreichend glaubhaft. 45 Die Antragsteller sind hochqualifizierte Ärzte und haben sich eigenständig um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht. Sobald ihre Asylanträge abgelehnt worden sind, haben sie sich zeitnah um Ausbildungsplätze bemüht und auch erhalten - und zwar beide Antragsteller. Sie suchten die Nähe zu ihrer Mutter/ Schwiegermutter, die in Deutschland lebt. Dass die insofern gemachten Angaben der Antragsteller und das damit einhergehende offensichtliche Bemühen um Integration unwahr sind, ergibt sich nicht aus den Unterlagen und wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten. Damit liegen nach oben genannten Maßstäben nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller überwiegend aus Gründen des Leistungsbezugs eingereist sind, wofür im Übrigen der Antragsgegner beweisbelastet wäre. 46 Es standen hier zumindest bezüglich der Antragstellerin im entscheidenden Zeitpunkt auch noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. 47 Zwar ist insoweit auch das Einleiten derselben durch Richtung eines Amtshilfeersuchens an die Bundespolizei grundsätzlich als konkrete Maßnahme anzusehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17; siehe hierzu auch in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9090, S. 26, die insoweit beispielhaft Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren nennt, was mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist). Dies erfolgte durch den Antragsgegner am 27.7.2017, mithin nach Abschluss des Ausbildungsvertrages der Antragstellerin, nach Beantragung der Ausbildungsduldung (Eingang beim Antragsgegner am 24.7.) und auch wenige Tage nach Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis am 25.7.. 48 Bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung vom Vorliegen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist zur Überzeugung der Kammer auf das Datum der Antragstellung bei dem Antragsgegner abzustellen (VG Schleswig, Beschluss vom 24.7.2017 – 1 B 63/17, wohl offen gelassen im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17), sofern diesem Antrag ein hinreichender konkretisierter Nachweis über die aufzunehmende Ausbildungsstelle beigefügt ist. 49 Zwar beurteilt sich die Frage, ob einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht, grundsätzlich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Soweit es aber darum geht, ob der Ausschlussgrund des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt, ist der maßgebliche Zeitpunkt jedoch aus materiell- rechtlichen Gründen ausnahmsweise auf die Beantragung der Erteilung der Ausbildungsduldung vorzuverlagern. Andernfalls hätte es letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch kurzfristige Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern. (VGH Mannheim Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16; OVG Münster Beschluss vom 13.3.2017 – 18 B 148/17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016- 12 S 61/16). 50 Der hinreichend konkretisierte Nachweis über die Ausbildungsstelle setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht. 51 Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass auch der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht wird. Insoweit ist es mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Auszubildende zwar im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) ein erhebliches eigenes Interesse an der Eintragung hat, diese aber nicht unmittelbar beeinflussen kann, da die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden zu veranlassen und von der zuständigen berufsständischen Kammer nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen ist, ausreichend, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird (OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17). 52 Nach diesen Maßstäben ergibt sich, dass die aufenthaltsbeenden Maßnahmen im Fall der Antragstellerin erst nach Antragstellung eingeleitet wurden und damit den Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht hindern. Dies gilt insbesondere bzgl. des Nachweises über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Ausbildungsverzeichnis. Die Antragstellerin hat diesen selbst erst am 27.7.2017 erhalten und unverzüglich und damit „zeitnah“ an den Antragsgegner weitergereicht. Die Eintragung selbst erfolgte nachweislich sogar am 25.5.2017, mithin vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch den Antragsgegner am 27.7.2017. 53 Die Antragstellerin hat nach alldem einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG glaubhaft gemacht, der im Wege der einstweiligen Anordnung durch die Verpflichtung des Antragsgegners auf vorläufige Erteilung derselben zu sichern ist. 54 Die Erteilung erfolgt in diesem Verfahrensschritt vorläufig und nicht endgültig, da andernfalls eine Umgehung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zu besorgen wäre. 55 Der Antragsgegner dürfte in diesem Zusammenhang sodann auch über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Antragstellerin zu entscheiden haben, die im Falle der Ausbildungsduldung regelmäßig zu erteilen ist, um den gebundenen Anspruch aus § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht zu konterkarieren (OVG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17) 56 Der Antrag des Antragsstellers war indes unbegründet. 57 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn er hat – im Gegensatz zu seiner Frau- keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S.3 und 4 AufenthG. 58 Zum nach eben Gesagtem maßgeblichen Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung bei dem Antragsgegner (Eingang am 23.8.2017) hatte der Antragsgegner bereits konkrete Maßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers (und seiner Familie) eingeleitet. Denn –wie gezeigt- hat der Antragsteller bereits gut einen Monat vorher, am 27.7.2017,- per Email bei der Bundespolizei um Amtshilfe für die Überstellung des Antragstellers nach Polen ersucht. Damit war der gesetzliche Ausschlusstatbestand aus § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gegeben, der die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindert. 59 Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wäre auch nicht begründet, wenn er- im Wege der Auslegung (§§ 88, 122 VwGO)- als Antrag auf vorläufiges Absehen von Abschiebemaßnahmen verstanden werden sollte. 60 Denn auch diesbezüglich fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Insbesondere kann sich ein Anspruch auf vorläufige Duldungserteilung nicht aus der Duldung der Ehefrau des Antragstellers herleiten lassen. 61 Die insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 60 a As. 2 S. 3 AufenthG ist eine Ermessensnorm, die dem Antragsgegner diesbezüglich einen Ermessensspielraum einräumt. Dieser darf ihm unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht durch die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren genommen werden. 62 Besteht ein Ermessensspielraum, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur dann in Betracht, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann, d.h. dass festgestellt werden kann, dass im Hauptsacheverfahren alleine eine dem Begehren der Antragstellers entsprechende Entscheidung rechtmäßig ist (mwN: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2017 – 11 B 73/17 –, Rn. 6, juris). 63 Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis der Beschäftigung besteht damit nur dann, wenn neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Entscheidung über das „Ob“ der Erlaubnis gegeben ist. Beim jetzigen Verfahrensstand und der hier gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich eine solche Ermessensreduzierung nicht- es kann insoweit derzeit noch nicht mal das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bejaht werden. Insoweit wäre ggf. denkbar, dass aus der Familiensituation der Antragsteller Gründe für die Erteilung einer Duldung sprechen könnten. Dies war aber weder hier noch im Verwaltungsverfahren Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten und kann insofern nicht zur Bejahung eines gebundenen Anspruchs (durch Ermessensreduktion auf Null) nach § 60a Abs. 2 S 3 AufenthG und damit auch nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen. 64 Gründe dafür, von dem Erfordernis eines gebundenen Anspruchs aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise abzusehen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. 65 Die Kostenentscheidung ergibt sich jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG, wobei hier wegen der subjektiven Antragshäufung für jeden der Antragsteller der Auffangstreitwert zugrundzulegen war. 67 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers zu 1. in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 1. kam es damit nicht mehr an. 68 Da die Antragstellerin zu 2. mit ihrem Antrag voll obsiegt, bedurfte es insoweit keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.