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Beschluss

4 MB 83/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2017:1120.4MB83.17.00
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Leitsätze
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen bei einem Amtshilfeersuchen zur Durchführung der Abschiebung vor.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen bei einem Amtshilfeersuchen zur Durchführung der Abschiebung vor.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 2. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den für die Erteilung einer vorläufigen Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verneint. Das Verwaltungsgericht erkennt zunächst an, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung auch schon dann in Betracht komme, wenn die Aufnahme der Ausbildung demnächst zu erwarten sei, geht den damit zusammenhängenden Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht weiter nach. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag – bevorstehender Ausbildungsbeginn zum 1. Oktober 2017 und Bestehen eines Sprachtestes – erübrigt sich damit. Dem geltend gemachten Anspruch steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei – der Rechtsprechung anderer Obergerichte folgend – auf den Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung abzustellen. Dies wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Entsprechend ist auf den Eingang des Antrags auf „Zustimmung zur Ausbildung“ vom 10. August 2017 abzustellen, den der Antragsgegner – von der Beschwerde wiederum unbeanstandet – zugleich als Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgelegt hat. Dass die Antragstellerin zuvor, nämlich mit Schreiben vom 10. Mai und vom 16. Juni 2017, bereits Anträge gestellt hatte auf „Zustimmung zu einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis“, stellt die Maßgeblichkeit des Antrags vom 10. August 2017 nicht in Frage. Diese früheren Anträge bezogen sich auf die angestrebte Tätigkeit der Antragstellerin als „Wohnbereichs-Servicekraft“ in einem Altenheim (nachdem sie dort zuvor mit variabler Arbeitszeit und befristet bis zum 30. Juni 2017 als „Mitarbeiterin in der Hauswirtschaftsabteilung“ tätig gewesen war und dieser Vertrag nunmehr entfristet werden sollte). Für diese Beschäftigung hätte es gemäß § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung oder eines anderen Titels mit Beschäftigungserlaubnis bedurft, die der Antragsgegner unter Hinweis auf die vollziehbare Ausreisepflicht mehrfach verweigert hatte (Schreiben vom 28.04., 16.05. und 21.06.2017). Dessen ungeachtet kann eine unbefristete Beschäftigung als Servicekraft nicht mit einer „qualifizierten Berufsausbildung“ i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gleichgestellt werden, zu deren Zweck die Erteilung einer (Ausbildungs-) Duldung nebst Beschäftigungserlaubnis vorgesehen und ausreichend ist. Dass die Antragstellerin bei demselben Arbeitgeber nunmehr eine solche Ausbildung anstrebt, ergab sich erstmals aus der Einstellungszusage vom 9. August 2017 und ihrem entsprechenden Antrag vom 10. August 2017. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner etwaige Aufklärungspflichten verletzt haben sollte und warum eine solche Verletzung von rechtlicher Relevanz sein sollte. Zum Zeitpunkt des Antrages vom 10. August 2017 hatte sich der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2017 an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten gewandt mit der Bitte um Amtshilfe bei Durchführung der Abschiebung. Dieses Amtshilfeersuchen stellt aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine konkrete Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dar. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Antragstellerin seit August 2016 durchgehend Duldungen erhalten habe und dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen weder vorgelegen hätten noch nachgewiesen seien. Hieraus ergibt sich jedoch nichts anderes. Denn die Duldung ist lediglich eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Anders als ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG lässt sie die Ausreisepflicht unberührt (§ 60a Abs. 3 und 4 AufenthG). Wie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, wurde die Duldung überwiegend nur deshalb (mehrfach) verlängert, weil es bei der Antragstellerin selbst oder bei einem ihrer Kinder an der Reisefähigkeit fehlte. Dies stellt die parallele Vorbereitung der Abschiebung nicht in Frage. Gleiches gilt für die Zusage, das Ergebnis der Eingaben an den Petitionsausschuss und an die Härtefallkommission abwarten zu wollen. Das „Bevorstehen“ konkreter Maßnahmen erfordert nicht, dass solche bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 8). Im Übrigen war die Antragstellerin bereits seit Ende März 2017 aufgefordert, ihre Reisefähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auf die geplante Durchsetzung der Ausreisepflicht hatte der Antragsgegner gerade auch im Zusammenhang mit der Versagung einer Beschäftigungserlaubnis seit Ende April 2017 hingewiesen. Gegen die Annahme, dass mit dem Amtshilfeersuchen eine „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstand, ist rechtlich nichts zu erinnern. Über die vom Verwaltungsgericht beispielhaft genannten Maßnahmen wie die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung hinaus kann nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und der gesetzgeberischen Intention davon ausgegangen werden, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören u.a. die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei (VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 21), das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde oder auch die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 8). Beide letztgenannten Möglichkeiten waren bei Antragstellung gegeben. Auf das zusätzliche Argument des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Ausbildungsduldung auch am fehlenden Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschVO) scheitere, geht die Beschwerde schließlich nicht ein. Insofern bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht widersprüchlich ist. Mit dem Hinweis auf den Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes (§ 1 Abs. 1 AufenthG) begründet das Verwaltungsgericht lediglich das Erfordernis der Beschäftigungserlaubnis auch im Falle einer angestrebten Ausbildungsduldung. Dem steht nicht entgegen, dass beides doch in Frage kommen könnte, wenn sich die Abschiebung der Antragstellerin unter den von der Amtsärztin angeratenen Bedingungen auf längere Zeit nicht umsetzen lassen sollte. In diesem Fall wäre erneut zu prüfen, ob noch von einem „Bevorstehen“ konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgegangen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein und eine Duldung doch in Frage kommen, wäre auch über die erforderliche und dann in der Regel zu erteilende (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 21.04.2017 - 3 B 826/17 -, juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2017 - 1 B 95/17 - und Beschl. des Senats v. 10.08.2017 - 4 MB 42/17 -) Beschäftigungserlaubnis neu zu befinden. In Bezug auf die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verweist das Verwaltungsgericht die Antragstellerin an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ohne dass dies von der Beschwerde in Frage gestellt wird. Gründe, die der Reisefähigkeit der Antragstellerin unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 6. Juli 2017 entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).