Beschluss
12 B 46/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:1214.12B46.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt seit dem 16.0011 aufgrund einer gemäß § 33i GewO erteilten Erlaubnis in der Stadt ... das Gewerbe „Betrieb einer Spielhalle“. Seit dem 17.0011 besitzt er eine Aufstellerlaubnis gemäß § 33c Abs. 3 GewO. Nachdem sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.10.2017 die dem Antragsteller am 16.0011 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der ... gemäß § 35 Abs. 8 GewO in Verb. mit § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG in Verb. mit §§ 33c Abs. 1, 33i Abs. 1 GewO wegen persönlicher Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn. Zur Begründung verwies sie auf Rückstände des Antragstellers bei der Stadtkasse (58.945,75 Euro am 12.07.2017, 62.195,78 Euro am 10.08.2017 und 64.201,13 Euro am 02.10.2017) sowie darauf, dass der Antragsteller am 05.1016 ein Vermögensverzeichnis abgelegt habe. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Betriebsschließung im Wege des unmittelbaren Zwangs an und ordnete die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an. 2 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 17.11.2017 Widerspruch ein. Am 16.11.2017 hat er beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten. II. 3 Der inhaltlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2017 gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. 4 In formeller Hinsicht sind die Voraussetzungen der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Danach ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einer Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwanges ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2004 - 3 M 41/04 -; Beschlüsse der Kammer vom 13.07.2009 - 12 B 53/09 - und vom 17.10.2011 - 12 B 5/11 -). Diesen Anforderungen genügt die für die sofortige Vollziehung gegebene Begründung der Antragsgegnerin. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und den sachlichen Grund darin gesehen hat, dass während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Abgabenschulden des Antragstellers zum Schaden der Allgemeinheit voraussichtlich in erheblichem und nicht mehr zu vertretendem Maß ansteigen werden. Eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bzw. eine künftige Einhaltung der gewerberechtlichen Pflichten sei nicht zu erwarten. Ein tragfähiges Regulierungskonzept habe der Antragsteller innerhalb der mehrfach verlängerten Anhörungsfrist nicht vorgelegt. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs sei gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeausübung der Vorrang zu gewähren, um noch größeren Schaden von der Allgemeinheit abzuwehren. Ferner könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller sich durch die Verletzung seiner Pflichten als Gewerbetreibender gegenüber den Gewerbetreibenden, die ihren Verpflichtungen nachkämen, wettbewerbsrechtliche Vorteile durch Nichtzahlung der Abgaben verschaffe. 5 In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufsbescheides schwerer als das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Untersagungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. 6 Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, wonach die dem Antragsteller erteilte Spielhallenerlaubnis widerrufen wird, wird einer gerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Die Verfügung nennt als Rechtsgrundlagen für den Widerruf zutreffend § 35 Abs. 8 GewO in Verb. mit § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG in Verb. mit §§ 33c Abs. 1, 33i Abs. 1 GewO. Gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Erlaubnisse nach § 33c Abs. 1 GewO und nach § 33i Abs. 1 GewO sind nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO bzw. § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO in Verbindung mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus den in § 33c Abs. 2 Nr. 1, 2. HS GewO genannten Gesichtspunkten ergeben (Verurteilung wegen bestimmter Straftaten bzw. Vergehen), aber auch auf anderen Gründen beruhen. Diese entsprechen denjenigen, die die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO u.a. dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1994 - 1 B 114/94 - zitiert nach juris Rn. 9). 7 Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6/14 - zitiert nach juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen ist, weil er wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist. Zu Lasten des Antragstellers sind bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin Abgabenrückstände (in erster Linie Vergnügungs- und Gewerbesteuern) einschl. Nebenforderungen in Höhe von zuletzt über 64.000,- Euro aufgelaufen. Allein zwischen Juli und Oktober 2017 stiegen die Verbindlichkeiten um etwa 5.000,- Euro. Ein Sanierungskonzept kann der Antragsteller nicht vorweisen. Erhebliche Rückstände zu Lasten des Antragstellers bestanden darüber hinaus im August 2017 beim Finanzamt ... und bei der Stadt A-Stadt (s. Beschluss der Kammer vom 07.09.2017 - 12 B 24/17 - in dem von der Stadt A-Stadt eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahren). Auch gegenüber diesen Abgabengläubigern konnte der Antragsteller kein Sanierungskonzept vorlegen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 - zitiert nach juris Rn. 15). Bei dieser Sachlage wäre die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle abzulehnen (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG). Die darüber hinaus erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses, falls die Erlaubnis nicht widerrufen würde, hat die Antragsgegnerin zutreffend darin gesehen, dass der Antragsteller weder Zahlungen geleistet noch ein Regulierungskonzept vorgelegt hat und daher ein weiteres Ansteigen der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu erwarten ist. 8 Der Widerruf der Spielhallenerlaubnis lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Bei dem Widerruf handelt es sich um die gesetzgeberisch gewollte Regelfolge der durch eigenes Fehlverhalten des Gewerbetreibenden zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2013 - 1 M 116/13 - zitiert nach juris Rn. 10). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung damit begründet, dass ein weiteres Ansteigen der Abgabenverbindlichkeiten des Antragstellers zu erwarten ist und aus diesem Grund dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeausübung einzuräumen ist. Dieses dargelegte öffentliche Interesse bezieht sich nicht nur auf die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, sondern gilt gleichzeitig auch für die Vorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 13.07.1989 - 3 UE 1304/89 - zitiert nach juris Rn. 23). Das Abwägungsergebnis hält einer Prüfung am Maßstab des § 114 VwGO stand. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich. 9 Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Schleswig, Beschluss vom 12.07.2017 - 3 MB 10/17 - unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 - zitiert nach juris Rn. 38ff). Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass sich die bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten des Antragstellers während eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens weiter erhöhen werden. Wie ausgeführt stiegen die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin allein zwischen Juli und Oktober 2017 um etwa 5.000,- Euro. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich dieser Trend fortsetzen wird, solange der Antragsteller seine Spielhalle betreibt, zumal auch noch hohe Verbindlichkeiten bei anderen Abgabengläubigern bestehen. 10 Rechtsgrundlage für die unter Nr. 2 des Bescheides vom 17.10.2017 ausgesprochene Aufforderung, den Betrieb der Spielhalle umgehend einzustellen, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Antragsgegnerin hat die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung, die Spielhalle zu schließen, ermessensfehlerfrei damit begründet, dass nur so rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 11 Schließlich ist auch die Androhung der Verhinderung des Betriebes im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 3, 236, 239 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei für den Widerruf der Spielhallenerlaubnis 15.000,- Euro zugrunde gelegt werden; dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffern 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).