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Urteil

3 UE 1304/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0713.3UE1304.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Zur Klarstellung weist der Senat auf folgendes hin: Ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob dem Widerspruchsführer, wenn dies nicht der Fall ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist eine die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Erstbescheid betreffende verfahrensrechtliche Frage (Urteile des BVerwG vom 12.02. 1987, NVwZ 1988, 63, und 08.03.1983, NJW 1983, 1923 ; Urteil des Senats vom 09.02.1989 - 3 OE 140/85 -; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 70 Rdnr. 6 m.w.N.). Der Kläger hat zwar die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt, denn er hat gegen den ihm am 08.01.1988 zugestellten Widerrufsbescheid des Beklagten am 09.02.1988, und damit um einen Tag verspätet, Widerspruch eingelegt. Ihm ist jedoch wegen dieser Fristversäumnis zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Voraussetzungen des § 32 HVwVfG, wonach demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, sind hier erfüllt. Ein Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist, und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war (Urteil des BVerwG vom 27.02.1976, BVerwGE 50, 248 ). Dies war hier nicht der Fall. Wie der Kläger eidesstattlich versichert hat, hat er seine Tochter Kornelia am Samstag, dem 06.01.1988, beauftragt, das Widerspruchsschreiben in Fulda zur Post zu geben. Er hat damit für die rechtzeitige Aufgabe des Widerspruchs seine Tochter als Hilfsperson in Anspruch genommen. Das Verschulden von Hilfspersonen des Beteiligten ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn die Zuziehung der Hilfsperson nicht sachgerecht war oder sie nicht in zumutbarer Weise unterwiesen und beaufsichtigt worden ist (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 32 Rdnr. 29). Dem Kläger ist das Verhalten seiner Tochter Kornelia nicht zuzurechnen, ohne daß es einer Beantwortung der Frage bedarf, ob Kornelia K. das Widerspruchsschreiben am 07.01. oder erst am 08.01.1988 zur Post gegeben und damit insoweit schuldhaft gehandelt haben könnte. Die Hinzuziehung eines bisher bei der Erledigung von Aufträgen zuverlässigen erwachsenen Familienangehörigen für die in einem kleinen Betrieb - wie dem des Klägers - anfallenden Schreibarbeiten ist üblich und sachgerecht. Der Kläger hat seine Tochter Kornelia auch in zumutbarer Weise unterwiesen und beaufsichtigt. Er hat sie am 06.01.1988 ausdrücklich auf die Bedeutung des Widerrufsschreibens und seines rechtzeitigen Zugangs bei der Widerspruchsbehörde hingewiesen und hat sie am Abend des 06.01.1988 noch einmal ausdrücklich gefragt, ob sie den Brief in Fulda eingeworfen habe, was diese auch bejaht hat. Damit ist er der ihm obliegenden Unterweisungs- und Beaufsichtigungspflicht nachgekommen, so daß ihm ein eventuelles Verschulden seiner Tochter Kornelia bei dem Briefeinwurf in Fulda nicht zugerechnet werden kann. Den durch die eidesstattliche Versicherung des Klägers und seiner Tochter Kornelia glaubhaft gemachten Tatsachen steht nicht entgegen, daß der Kläger versichert hat, seine Tochter Kornelia habe den Widerspruch vom 06.01.1988 geschrieben, während dieser tatsächlich von seiner Tochter Gertrud stammt, denn hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, was durch bloßen Schriftvergleich erkennbar ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte hat die abfallrechtliche Genehmigung vom 07.02.1977 zu Recht gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG widerrufen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der - wie hier - unanfechtbar ist, widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aus denen sich ergibt, daß der Kläger nicht die für die Leitung des Betriebes eine Abfallentsorgungsanlage erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 AbfG besitzt. Was der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel hierzu im einzelnen ausführt und von dem Kläger auch nicht angegriffen wird, nämlich u. a. fortwährender Verstoß gegen die Auflagen des Genehmigungsbescheides betreffend die Aufbewahrung von Betriebsflüssigkeiten der Autowracks, regelmäßige Wartung des Ölabscheiders, Sicherung der Einfriedigung des Platzes und Freihalten der Zu- und Abfahrten, Ablassen der Betriebsflüssigkeiten der Autowracks sowie getrennte Lagerung dieser wassergefährdenden Stoffe, Beschränkung der zu lagernden Autowracks auf 60 Stück und eine Höhe von 2 m zeigt, daß sich der Kläger seit Jahren in gravierender Weise über die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen hinwegsetzt. Dieses Verhalten ist als nachhaltige Verfehlung gegen die Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Abfall- und Naturschutzrechts anzusehen. Derartige einschlägige Verfehlungen begründen die mangelnde abfallrechtliche Zuverlässigkeit (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 21.04.1986, NJW 1987, 393; Kunig-Schwermer-Versteyl, AbfG, § 8 Rdnr. 48). Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG, daß ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist gegeben. Ein Widerruf liegt im öffentlichen Interesse, wenn er zur Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (BVerwG, Beschluß vom 16.07.1982, DVBl. 1982, 1004 ; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 49 Rdnr. 39). Dies ist hier der Fall. Durch die unsachgemäße Behandlung der in den Autowracks vorhandenen Flüssigkeiten, insbesondere ihr Versickernlassen in den Boden, ist bereits eine Naturschädigung und damit ein Schaden für ein wichtiges Gemeinschaftsgut eingetreten. Darüber hinaus stellt die unsachgemäße Abfallbehandlung auch eine Gefährdung der öffentlichen Interessen dar, denn die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen erfolgt im öffentlichen Interesse. Sie ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten. Damit liegen die Voraussetzungen eines Widerrufsgrundes gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG vor. Der Beklagte hat den in seinem Ermessen stehenden Widerruf auch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Er hatte sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 HVwVfG), insbesondere das öffentliche Interesse am Widerruf gegen das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der erteilten abfallrechtlichen Genehmigung abzuwägen. Aus der zum Sofortvollzug der Widerrufsverfügung gegebenen Begründung folgt, daß der Beklagte als für das öffentliche Interesse sprechende Gründe erhebliche Gefahren für den Boden und das Grundwasser aus festgestellten Ölverunreinigungen angegeben hat. Dieses dargelegte öffentliche Interesse bezieht sich jedoch nicht nur auf die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sondern gilt gleichzeitig auch für die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG. Der Beklagte hat dem dargelegten öffentlichen Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Gründen des Klägers an der Fortführung des Betriebes eingeräumt. Dieses Abwägungsergebnis hält einer Prüfung am Maßstab des § 114 VwGO stand. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung und Verhinderung einer weiteren Ölverunreinigung des Bodens und der damit verbundenen Gefahren für das Grundwasser gegenüber dem privaten Interesse an der Fortführung des Betriebes den Vorrang eingeräumt hat. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Vermerk: Streitwert auch für das Berufungsverfahren 18.000,-- DM Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer abfallrechtlichen Genehmigung. Mit Bescheid vom 07.04.1977 erteilte der Regierungspräsident in Kassel dem Kläger die Genehmigung, auf dem Grundstück Gemarkung Giesel, Flur 5, Flurstück 56 der Gemeinde Neuhof, Landkreis Fulda, einen Autowrack- und Altreifenlagerplatz zu betreiben. Der Bescheid enthielt mehrere Auflagen und Hinweise. Der Betrieb der Anlage führte in den Jahren 1978 bis 1985 zu zahlreichen behördlichen Beanstandungen und Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger. Mit Verfügung vom 26.08.1983 forderte der Regierungspräsident in Kassel den Kläger wegen der "völlig ungeordneten Betriebsverhältnisse" auf, den gesamten Lagerplatz von Autowracks, Autowrackteilen, Altreifen, Abfällen und wassergefährdenden Flüssigkeiten vollständig zu räumen. Erst Anfang 1985 ergab eine Überprüfung der Anlage keine Beanstandungen mehr. Im Jahre 1987 lagerte der Kläger mehrere Autowracks, Altreifen sowie sonstigen Schrott auf seinem Hausgrundstück Laurentiusstraße 20 (Flurstück 65). Anläßlich eines Ortstermins am 10.08.1987 stellte der Beklagte zahlreiche Mängel der Anlage fest. Mit Verfügung vom 07.01.1988 widerrief der Regierungspräsident in Kassel die mit Bescheid vom 07.04.1977 erteilte abfallrechtliche Zulassung mit sofortiger Wirkung und forderte den Kläger auf, den Lagerplatz von Autowracks, Autowrackteilen, Altreifen, wassergefährdenden Stoffen und Betriebseinrichtungen zu räumen und den Ölabscheider zu entleeren. Die Annahme weiterer Autowracks oder Altreifen wurde untersagt. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ordnete er bezüglich des Räumungsgebotes und der Anordnung, den Ölabscheider zu entleeren, die Ersatzvornahme und bezüglich der Untersagungsanordnung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte er aus, der Widerruf der Genehmigung stütze sich auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG. Der Widerruf der Zulassung der Anlage sei dringend geboten, weil der Kläger durch sein Verhalten gezeigt habe, daß er nicht in der Lage sei, die Auflagen des Genehmigungsbescheides zu erfüllen und den Autowrackplatz so zu betreiben, daß von ihm keine Gefahren für die Umwelt ausgingen. Er habe keine getrennten Flächen für die einzelnen Betriebsphasen und die Aufbewahrung von Betriebsflüssigkeiten der Autowracks eingerichtet und keine ordnungsgemäße Wartung des Ölabscheiders vorgenommen. Die Sicherung der Einfriedigung des Platzes sei nicht erfolgt, ebenso das Freihalten der Zu- und Abfahrten zum Autowrackplatz. Schließlich sei gegen die Auflage über das Ablassen von Betriebsflüssigkeiten der Autowracks sowie das Erfordernis der getrennten ordnungsgemäßen Lagerung dieser wassergefährdenden Stoffe, die Anordnung der Beschränkung der gelagerten Autowrack auf 60 Stück und die festgesetzte Stapelhöhe von 2,0 m verstoßen worden. Gegen den ihm am 08.01.1988 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit einem am 09.02.1988 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch erhoben. Er hat wegen der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und hierzu unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Töchter Kornelia und Gertrud vorgetragen, er habe seine Tochter Kornelia am 06.02.1988 beauftragt, das Widerspruchsschreiben sofort in Fulda bei dem Hauptpostamt aufzugeben, da die Widerspruchsfrist am 08.02.1988 ablaufe. Er habe sich bisher immer auf seine Tochter verlassen können, da sie alles zu seiner Zufriedenheit erledigt habe. Obwohl Kornelia K. das Widerspruchsschreiben im Beisein seiner Tochter Gertrud erst am 07.02.1988 gegen 20.35 Uhr bei der Hauptpost in Fulda eingeworfen habe, hätte das Schreiben am nächsten Tag bei der Widerspruchsbehörde eingehen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1988 wies der Regierungspräsident in Kassel den Widerspruch des Klägers wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Den Antrag des Klägers, ihm wegen der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, lehnte der Regierungspräsident in Kassel mit Bescheid vom 19.05.1988 ab. Am 18.03.1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel ohne nähere Begründung in der Sache Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 07.01.1988 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.02.1988 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt. Mit Gerichtsbescheid vom 02.03.1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Widerrufsverfügung sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist um einen Tag unanfechtbar geworden. Der Kläger habe keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Wenn - wie der Kläger vortrage - das Widerspruchsschreiben am 07.02.1988 um 20.35 Uhr bei der Post eingeworfen worden wäre, hätte es auch den Poststempel vom 07.02.1988 und nicht vom 08.02.1988 erhalten. Gegen den ihm am 13.03.1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.04.1989 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, wegen der schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile für ihn dürfe ihm der Betrieb nicht untersagt werden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.03.1989 und den Widerrufsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 07.01.1988 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.02.1988 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.