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Beschluss

11 B 84/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0117.11B84.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist brasilianischer Staatsangehöriger und reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2 Er erhielt zunächst eine bis zum 24.01.2017 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG für den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses, den er inzwischen abgeschlossen hat. 3 Da der Antragsteller am 18.01.2017 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG beantragte, erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung (nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG), zuletzt befristet bis zum 09.10.2017. 4 Am 04.07.2017 beantragte der Antragsteller sodann bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und legte einen Vertrag über eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel vor. Auf Nachfrage des Antragsgegners bei der IHK stellte sich heraus, dass der betroffene Betrieb (Fa. Xxx) nicht zur Ausbildung von Groß- und Außenhandelskaufleuten berechtigt sei. 5 Der Antragsteller legte darauf am 10.08.2017 einen neuen Berufsausbildungsvertrag mit demselben Betrieb vor, der nunmehr eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann vorsah. 6 Die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.08.2017 ab, da die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt worden sei, weil insoweit ausreichend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Dem Antragsteller wurde außerdem die Abschiebung nach Brasilien angedroht. 7 Der Antragsteller legte hiergegen am 28.08.2017 Widerspruch ein und stellte beim hiesigen Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (Aktenzeichen: 1 B 152/17). 8 Mit Erhebung des Widerspruchs reichte der Antragsteller bei dem Antragsgegner neue Unterlagen ein, die seine besonderen Qualifikationen nachweisen sollten. Der Antragsgegner forderte daraufhin eine erneute Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit an. Diese erteilte mit Schreiben vom 12.09.2017 ihre Zustimmung zur Beschäftigung (Blatt 51 der Gerichtsakte im Verfahren 1 B 152/17). 9 Der Antragsgegner erklärte mit Schriftsatz vom gleichen Tage gegenüber dem Gericht wörtlich: 10 […] übersende ich anliegende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Damit sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG erfüllt. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis wird daher erteilt werden. 11 Das Eilverfahren wurde von den Parteien daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 28.09.2017 eingestellt. Der Antragsgegner gab sodann bei der Bundesdruckerei die Erstellung des elektronischen Aufenthaltstitels in Auftrag. 12 Am 12.10.2017 teilte die IHK dem Antragsgegner mit, dass nach dortiger Kenntnis der Ausbildungsbetrieb Fa. Xxx seit dem 19.07.2017 als von Amts wegen aufgegeben gilt (unter der Anschrift in xxx befinde sich lediglich ein Briefkasten ohne Betriebsräume) und damit nicht mehr existent sei. Hiervon habe die IHK am 02.08.2017 Kenntnis erhalten. 13 Unter dem 20.11.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 28.08.2017 zurück und forderte den Antragsteller außerdem auf, bis zum 30.11.2017 ein Flugticket für seine Ausreise nach Brasilien vorzulegen. Erfolge dies nicht, werde seine Abschiebung eingeleitet. 14 Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass die IHK ihm mitgeteilt habe, dass der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungen nicht hätte eingetragen werden dürfen und wieder gelöscht werde, da der ausbildende Betrieb nicht mehr existiere. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG nicht gegeben. 15 Der inzwischen bei dem Antragsgegner vorliegende elektronische Aufenthaltstitel wurde dem Antragsteller nicht ausgehändigt. 16 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 hat der Antragsteller am 30.11.2017 Klage erhoben (Aktenzeichen 11 A 277/17). 17 Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugesagt habe und es nur noch um deren Aushändigung gegangen sei. Die Erlaubnis sei daher bereits erteilt worden, wobei es nicht auf die Ausfertigung des Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei ankomme. 18 Es sei ihm nicht anzulasten, dass sich bei seinem ehemaligen Ausbilder Probleme ergeben hätten. Der Antragsteller habe seit Mitte September die Berufsschule besucht. Er habe sich auch umgehend um eine neue ordnungsgemäße Ausbildungsstelle -nunmehr bei der Fa. Xxx- bemüht. 19 Der Antragsgegner erwidert in dem Klagverfahren im Wesentlichen, dass dem Antragsteller keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden sei. Ihm sei lediglich erklärt worden, dass die Erstellung eines Aufenthaltstitels für eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma Xxx in Lübeck bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben werde, was auch so erfolgt sei. Dieser Titel sei ihm aber wegen des o. g. Sachverhalts nicht ausgehändigt worden und damit auch nicht wirksam geworden. Für eine nunmehr angestrebte Ausbildung bei der Firma Xxx sei zu keinem Zeitpunkt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zugesichert worden. 20 Ebenfalls am 30.11.2017 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner, die ausstehende Aufenthaltserlaubnis dahingehend abzuändern, dass sie für eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Ausbildungsbetrieb Xxx erteilt werde. Diesem Antrag war eine formlose Ausbildungszusage der Fa. Xxx beigefügt (Bl. 170 VV). 21 Auch diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom selben Tage ab und forderte den Antragsteller auf, das bereits zuvor geforderte Flugticket bis zum 4. Dezember 2017, 12:00 Uhr vorzulegen. 22 Zur Begründung führte er an, dass ein von der IHK bestätigter Ausbildungsvertrag nicht vorgelegt worden sei und auch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliege. 23 Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Aufenthaltserlaubnisse für zwei verschiedene Ausbildungen beantragt habe und beide Ausbildungsverhältnisse letztlich nicht zustande gekommen seien. Aufgrund des Ablehnungsbescheides vom 17.08.2017 sei der Antragsteller bereits seit August 2017 ausreisepflichtig, so dass es angemessen erscheine, zunächst auf eine Erfüllung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu bestehen. Zudem sei zu beachten, dass der Antragsteller im Jahre 2016 zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Deutschkurses erhalten habe und daher nicht damit rechnen durfte, längerfristig in Deutschland zu bleiben – sein schutzwürdiges Vertrauen sei daher als gering einzustufen. 24 Am 06.12.2017 ersuchte der Antragsgegner das Landesamt für Ausländerangelegenheiten um Amtshilfe betreffend die Abschiebung des Antragstellers. Hierauf wurde dem Antragsgegner am 12.12.2017 mitgeteilt, dass zum Zwecke der Abschiebung für den Antragsteller ein Flug für den 21.12.2017 nach São Paulo gebucht worden sei. 25 Mit Email vom 15.12.2017 übersandte die Fa. Xxx an den Antragsgegner den inzwischen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vom 06.12.2017 (Bl. 194 VV). 26 Gegen den Bescheid vom 30.11.2017 legte der Antragsteller am 18.12.2017 wiederum Widerspruch ein. „Vorsorglich“ beantragte er außerdem die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG iVm mit den Bestimmungen der BeschV. Dabei wies er darauf hin, dass sein Antrag vom 30.11.2017 den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung jedenfalls als rechtliches Minus mit umfasst habe. Weiter legte der Antragsteller nochmals den Ausbildungsvertrag nebst Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vom 15.12.2017 vor (Bl. 214 VV). 27 Am 19.12.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ebenfalls ab. 28 Zur Begründung gab er an, dass zum Zeitpunkt der Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis am 15.12.2017 bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden waren, was die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindere. 29 Am 20.12.2017 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. 30 Er trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 1 B 152/17 vor, dass der Antragsgegner mit der „Zusicherung“ vom 12.09.2017 zumindest konkludent dem Widerspruch des Antragstellers vom 28.08.2017 abgeholfen habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der zugesicherte Aufenthaltstitel tatsächlich ausgehändigt worden sei, da dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Aufenthaltstitel sei. 31 Da dem Widerspruch somit abgeholfen worden sei, wäre der Antragsgegner allenfalls gehalten gewesen, den wirksamen Aufenthaltstitel des Antragstellers zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Hierzu sei der Antragsteller aber nicht angehört worden, weshalb schon ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliege, der auch nicht mehr geheilt werden könne. 32 Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass sein ehemaliger Ausbilder, Fa. Xxx, nicht zum Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses berechtigt gewesen sei. Bei Anbahnung des (ersten) Ausbildungsverhältnisses sei die Fa. Xxx (noch) existent gewesen. Der Antragsteller habe sich während der 2 Monate seiner Tätigkeit nahezu ausschließlich mit der Mitarbeit im Onlineshop beschäftigt und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Ihm sei seitens seines Ausbilders zugesichert worden, dass wieder ein stationärer Einzelhandel eröffnet werde. Erst mit Erhalt des Widerspruchsbescheides habe der Antragsteller erfahren, dass seine Ausbildung nicht ordnungsgemäß sei. 33 Sodann habe er sich unverzüglich um die Begründung eines neuen Ausbildungsverhältnisses bemüht und eine entsprechende Abänderung des Aufenthaltstitels beantragt. 34 Eine Zustimmung der Arbeitsagentur sei sicher zu erwarten. 35 Dem Antragsteller müsse jedenfalls eine Ausbildungsduldung im Sinne von § 60a Abs.2 Satz 4 AufenthG erteilt werden. 36 Der Antrag des Antragstellers vom 30.11.2017 enthalte – jedenfalls als rechtliches Minus- auch einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Dies sei damit auch als Zeitpunkt der Antragstellung für eine Ausbildungsduldung anzusehen, der gegebenenfalls für die Feststellung der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG relevant sei. Der Antragsgegner habe sogar schon unter dem 27.11.2017 erkannt, dass der Lebenssachverhalt unter eine Ausbildungsduldung zu subsumieren wäre- dies habe auch entsprechende Hinweis- und Fürsorgepflichten bzgl. sach- und fristgerechter Antragstellung ausgelöst. 37 Der Antragsgegner müsse dem Antragsteller zudem eine Duldungsbescheinigung ausstellen, da eine Regelung des Aufenthalts im Bundesgebiet unterhalb einer Duldung nicht vorgesehen sei. Die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung scheitere bereits an einer gesetzlichen Grundlage. 38 Schließlich überwiege zumindest das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antragsteller beziehe keine staatlichen Leistungen, sodass keine wesentlichen Nachteile entstünden, wenn er das Ergebnis eines Rechtsbehelfs in der Bundesrepublik Deutschland abwarte. Bei einer Ausreise und nicht absehbarer Rückkehr drohe ihm der Verlust des bestehenden Ausbildungsplatzes. 39 Der Antragsteller beantragt wörtlich, 40 die aufschiebende Wirkung der Klage – 11 A 277/17- gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 wegen Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und Androhung der Abschiebung anzuordnen bzw. wiederherzustellen und 41 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller (vorläufig) eine Duldungsbescheinigung auszustellen. 42 Der Antragsgegner beantragt, 43 den Antrag abzulehnen. 44 Er trägt vor, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel um einen Verwaltungsakt handele, der mit Bekanntgabe wirksam werde. Die Bekanntgabe erfolge bei Aufenthaltstiteln regelmäßig durch die persönliche Aushändigung. Dies sei im Falle des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt geschehen und damit der zugesagte Aufenthaltstitel nie wirksam geworden. 45 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren 1 B 152/17 und 11 A 277/17 verwiesen. II. 46 Der Antrag des Antragstellers war entgegen seines expliziten Wortlauts und trotz Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, gerade noch als Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, auszulegen. Denn dem Antragsteller geht es erkennbar darum, dass er nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken abgeschoben wird, sodass im Rahmen der Auslegung nach §§ 122, 88 VwGO davon auszugehen ist, dass er den hierzu erforderlichen Eilrechtsschutzantrag stellen wollte. 47 Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. 48 Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. 49 Denn im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG hat für den Antragsteller keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage suspendierbar wäre. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Antrages auf Abänderung der ausstehenden Erlaubnis auf das Ausbildungsverhältnis mit der Fa. Xxx. 50 Eine belastende Rechtsfolge, die im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO suspendiert werden könnte, könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung ergeben, welche hier aber bezüglich aller in Betracht kommenden Anträge nicht vorliegt. 51 Denn der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG im Juli 2017 und auch später nicht von den Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG profitiert, da die Aufenthalts- bzw. Fortgeltungsfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nur zugunsten desjenigen Ausländers eintritt, der sich im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung entweder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3) oder den neuen Antrag vor Ablauf seines alten Aufenthaltstitels stellt (Abs. 4). 52 Beides trifft auf den Antragsteller für die hier maßgeblichen Anträge nicht zu. 53 Er hielt sich im Zeitpunkt der für dieses Verfahren relevanten frühesten Antragstellung im Juli 2017 (siehe sogleich unter 1) vielmehr unerlaubt und damit unrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, denn sein Aufenthaltsrecht war inzwischen erloschen (2) und auch nicht als weiter bestehend fingiert worden (3). Sein Aufenthalt war auch nicht aus sonstigen Gründen als erlaubt anzusehen (4). 54 1) Als Zeitpunkt der (frühstmöglichen) maßgeblichen Antragstellung sieht das Gericht den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Juli 2017 an, der konkludent dadurch erfolgte, dass der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag einreichte und mitteilte, dass er das zunächst geplante Studium, das der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG aus dem Januar 2017 zugrundelag, nicht aufnehmen werde, da er die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. 55 Hierin ist ein neuer – gegenüber dem Verlängerungsantrag aus dem Januar 2017- eigenständiger Antrag nach § 81 Abs. 1 AufenthG zu sehen. 56 Denn der Januar-Antrag war lediglich auf die Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG gerichtet, während der Antrag im Juli 2017 offensichtlich auf Neuerteilung einer Erlaubnis nach § 17 AufenthG gerichtet war. 57 Ein Antrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG ist stets auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthaltszweck im Bundesgebiet gerichtet, weshalb der Antragsteller sich zu Dauer und Zweck seines Antrages im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu erklären hat ( Funke-Kaiser in GK AufenthG, § 81 Rn. 19). Bei Beantragung der Verlängerung des alten Aufenthaltstitels im Januar 2017 war eine betriebliche Ausbildung des Antragstellers aber weder absehbar noch geplant noch sonst erwähnt, sodass der Antrag im Januar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG nicht umfasste und der dahingehende Antrag aus dem Juli 2017 als eigenständiger neuer Antrag zu werten war. 58 2) Zu dem somit relevanten Zeitpunkt im Juli 2017 war das Aufenthaltsrecht des Antragstellers bereits erloschen und er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 59 Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst aufgrund seines Verlängerungsantrages aus dem Januar 2017 für seine erste Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, wonach der Aufenthalt des Klägers bis zur Entscheidung über seinen Antrag nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG als erlaubt galt und dies nach mehrmaliger Verlängerung bis zum 09.10.2017 galt (Bl. 37 VV). 60 Es schadet nach Auffassung des Gerichts zwar nicht, dass in diesem Fall tatsächlich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 3 S.1 AufenthG vorlagen, sondern vielmehr die des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Denn der Antragsteller hat im Januar 2017 vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG deren Verlängerung beantragt, sodass gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG sein Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 5 AufenthG bis zur Entscheidung über seinen Antrag als fortbestehend galt. 61 Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorischen, keinen konstitutiven Charakter (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 – 1 B 17/09), sodass hier unproblematisch auf die wahre Rechtslage zurückgegriffen werden konnte (mwN.: BeckOK AuslR/Kluth, 16. Ed. 01.11.2017, AufenthG § 81 Rn. 43-47). 62 Damit war zugunsten des Antragstellers zunächst von einer Fortgeltungsfiktion seines alten Aufenthaltstitels auszugehen; und da der Antragsgegner bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG im Juli 2017 noch nicht über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG entschieden hatte, war der Aufenthalt bis zu diesem Zeitpunkt zunächst noch rechtmäßig. 63 Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich sodann, dass der Antragsteller im Juli 2017 bei dem Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag einreichte und zugleich erklärte, dass ein zunächst angestrebtes Studium nicht stattfinden werde, da die Aufnahmeprüfung nicht bestanden worden sei (Aktenvermerk vom 10.07.2017, Bl. 60 VV). Nach verständiger und lebensnaher Würdigung dieses Verhaltens und entsprechend den auch im öffentlichen Recht (analog) anzuwenden Vorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB (z. B. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 – 8 C 17/01) ist in diesem Verhalten zum Einen die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zu sehen und zum Anderen- zugleich- eine Rücknahme des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Dies gilt v. a. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller auch danach kein Interesse an der weiteren Verfolgung seines Antrages auf Verlängerung seiner alten Aufenthaltserlaubnis gezeigt hat. 64 Mit der –konkludenten- Rücknahme des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erlosch aber sodann die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG ( Funke-Kaiser in GK AufenthG, § 81 Rn. 100). 65 3) Der neue Antrag des Antragstellers aus dem Juli 2017 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG konnte dabei aber keine –weitere- Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen. 66 Denn es fehlt insoweit an einem Anknüpfungspunkt in Form einer Aufenthaltserlaubnis, die als weiter bestehend fingiert werden könnte. 67 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG kommt hierfür nicht in Betracht. 68 Diese ist als Anknüpfungspunkt für eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bereits durch den Verlängerungsantrag aus dem Januar 2017, der nicht weiter verfolgt wurde, sozusagen „verbraucht“. 69 Ein weiterer Antrag kann die erstmalige Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht im Sinne einer juristischen Kettenreaktion weiterführen. 70 Denn es fehlt dem zweiten Antrag (aus dem Juli 2017) in diesen Fällen an dem inneren Zusammenhang mit dem ursprünglich erteilten, inzwischen abgelaufenen Aufenthaltstitel. 71 Dieser Zusammenhang ist indes Basis der Regelung des § 81 Abs.4 AufenthG. Denn die Fiktionswirkung schützt nach ihrem Sinn und Zweck den Ausländer davor, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 5/10). Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 5/10). 72 Würde man die seit Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis im Januar 2017 geltende Fiktionswirkung, die den Aufenthalt des Antragstellers zunächst weiter legitimierte, als ausreichende Grundlage für eine weitere Fortgeltungsfiktion ansehen, würde dies dazu führen, dass ein Antragsteller in beliebiger Anzahl über einen beliebigen Zeitraum weitere Aufenthaltstitel beantragen könnte und damit immer weiter von einer „Fernwirkung“ eines einmal erteilten Aufenthaltstitels profitieren würde, ohne dass dies dem Sinn der Regelung in § 81 Abs.4 AufenthG entspräche. Denn wenn die Norm regelt, dass bis zur „ Entscheidung der Ausländerbehörde“ eine Fortbestehung fingiert wird, so bezieht sich „diese Entscheidung“ auf die Entscheidung der Behörde über den ersten Antrag des Antragstellers, der vor Ablauf seines Aufenthaltstitels gestellt wurde (BeckOK AuslR/Kluth AufenthG § 81 Rn. 32-42, beck-online). Dies ist hier der Antrag aus dem Januar 2017. 73 An die Stelle der Entscheidung der Behörde tritt im vorliegenden Fall die Rücknahme des Antrages (so entsprechend auch OVG Münster, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 für den Fall der Rücknahme nach Ablehnung des ersten Antrages aber vor Bestandskraft dieser Entscheidung, mit der Folge, dass ein weiterer Antrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen kann). Mit der Rücknahme erlosch die Fortgeltungsfiktion (s. o.). 74 Auch eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG für den Fall der Antragstellung nach Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis kam hier nicht in Betracht, da diese Fortgeltungsfiktion durch die Ausländerbehörde explizit anzuordnen ist, was nicht geschehen ist. Eine solche Anordnung kann insbesondere nicht in der noch bis Oktober verlängerten Fiktionsbescheinigung gesehen werden, da diese – wie gezeigt- keine konstitutive Wirkung hat und auch im übrigen nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG („unbillige Härte“) geprüft hätte. 75 4) Der Antragsteller profitierte auch nicht von der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG, wonach der Aufenthalt als erlaubt gilt, wenn der Ausländer sich im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig, aber ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. 76 Zwar verfügte der Antragstellers wie eben gezeigt bei Antragstellung im Juli 2017 nicht mehr über einen (als fortbestehend fingierten) Aufenthaltstitel. Er hielt sich wegen der gleichzeitigen Rücknahme seines ursprünglichen Verlängerungsantrages und dem damit einhergehenden Erlöschen der ursprünglichen Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG aber nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 77 Da der Antragsteller sich nach alldem bereits am 04.07.2017 unrechtmäßig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, konnten auch seine weiteren Abänderungsanträge/ Neuanträge unter Bezugnahme auf weitere Ausbildungsverträge als Einzelhandelskaufmann bei der Fa. Xxx (Antrag vom 10.08.2017), bei der Fa. Xxx (Antrag am 30.11.2017) und schließlich auch der Antrag auf Ausbildungsduldung (spätestens am 18.12.2017) erst Recht nicht die Wirkungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG auslösen. 78 Dem Rechtsschutzziel des Antragstellers kann damit nur mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gedient werden. 79 Der Antrag ist aber unbegründet. 80 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 81 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 82 Ein solcher Anspruch, dessen Durchsetzung mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden könnte, ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller etwa bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hätte (1)). Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem etwaigen Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (2)). Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV berufen (3)). Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus dem etwaigen Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer sogenannten Ausbildungsduldung (4)). 83 1) Dem Vortrag des Antragstellers, der im Verfahren 11 A 277/17 angefochtene Bescheid vom 17.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm bereits ein Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung erteilt worden sei, seinem Widerspruch vom 28.08.2017 damit abgeholfen war und der Antragsgegner diese Aufenthaltserlaubnis allenfalls hätte zurücknehmen oder widerrufen können, weshalb ein Widerspruchsbescheid unstatthaft war, kann nicht gefolgt werden. 84 Ein solcher Sachverhalt lässt sich insbesondere nicht aus der Äußerung des Antragsgegners aus dem Eilverfahren 1 B 152/17, man werde den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, herleiten. Hierin liegt zur Überzeugung des Gerichts weder eine direkte noch eine konkludente Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 85 Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Erklärung und wird auch unter Berücksichtigung der hier ebenfalls anzuwendenden Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB (s. o.) und des hier maßgeblichen objektiven Erklärungswertes aus Sicht des Empfängerhorizontes erkennbar (BeckOK VwVfG/von Alemann/ Scheffczyk, 37. Ed. 01.10.2017, VwVfG § 35 Rn. 46) bestätigt. 86 Ausdrücklich erklärt der Antragsgegner im Verfahren 1 B 152/17, dass – nachdem im dortigen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hatte- die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG vorlägen. Weiter erklärt er: „die beantragte Aufenthaltserlaubnis wird daher erteilt werden.“. Der Antragsgegner drückte damit eindeutig aus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in absehbarer Zukunft erfolgen werde. 87 Hätte der Antragsgegner mit der Erklärung im Gerichtsverfahren dem Widerspruch abhelfen und den Aufenthaltstitel erteilen wollen, so hätte er sich schon nicht der grammatikalischen Zeitform des Futur 1 („wird erteilt werden“) bedient, sondern- in Präsensform- erklärt, dass hiermit die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 88 Es kann auch nach den Umständen dieses Falls gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel, der unstreitig einen Verwaltungsakt darstellt, bekannt gegeben worden ist, was Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels wäre (§ 112 LVwG; § 35 VwVfG). 89 Bekanntgabe bezeichnet dabei die Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Empfänger, welche zwingend von einem Bekanntgabewillen der erlassenden Behörde getragen sein muss. 90 Ein solcher Wille liegt nach den hier erkennbaren Umständen nicht vor. Der Antragsgegner stellt offensichtlich nur fest, dass Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Aufenthaltserlaubnis gegeben sind und kündigt an, diesen Erlass vorzunehmen. Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsaktes ist aber keine Bekanntgabe, weil sie nicht von dem Willen der Behörde getragen ist, den Verwaltungsakt gegenüber dem Empfänger wirksam werden zu lassen (zu alldem mwN: BeckOK VwVfG/Tiedemann, 37. Ed. 01.10.2017, VwVfG § 41 Rn. 3-5). 91 Ob in der Aussage des Antragsgegners, die Aufenthaltserlaubnis werde erteilt werden, sodann die Abgabe (≠ Bekanntgabe) des Verwaltungsaktes oder bloß eine Zusicherung zu sehen ist kann offen bleiben. Weder das eine noch das andere führte dazu, dass dem Antragsteller gegenüber schon ein Aufenthaltstitel wirksam (bekannt gegeben) worden wäre. 92 Dies gilt für den Fall, dass man die Feststellung des Antragsgegners, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, schon als Verfahrensabschlusshandlung – also „Abgabe“– des Verwaltungsaktes ansehen wollte. Selbst wenn man dies bejahte, hätte es nicht zur Folge, dass dem Antragsteller wirksam eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre. Für die Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und damit verbunden dessen Bekanntgabe ist nämlich unerheblich, dass der Verwaltungsakt bereits mit dessen Abgabe in der Welt ist. Denn die Existenz des materiellen Verwaltungsaktes ist nicht mit seiner „(äußeren) Wirksamkeit“ (durch Bekanntgabe) gleichzusetzen (mwN: Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 1-8, beck-online). 93 Auch die Annahme einer Zusicherung im Sinne von § 108 a LVwG führt zu nichts anderem. Denn der Antragsgegner wäre gemäß § 108a Abs. 3 LVwG an diese Zusicherung nicht mehr gebunden, weil sich nach Abgabe der Zusicherung die Sachlage derart geändert hat, dass er bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht hätte geben dürfen. Insofern ist mit Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Ausbildungsverhältnisses des Antragsgegners und der sodann vorgenommenen Löschung aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse im Oktober 2017 eine konstitutive Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG weggefallen, sodass eine entsprechende Zusicherung unter diesen Umständen nicht hätte abgegeben werden dürfen. 94 Es ist im Übrigen unschädlich, dass der Antragsgegner zunächst –trotz Feststellens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 AufenthG- zunächst (noch) keinen Abhilfebescheid oder Titelerteilungsbescheid erlassen hatte, sondern vielmehr sogleich die Anfertigung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben hat. Das sodann nach den Vorgaben in § 78 AufenthG auszustellende Dokument stellt selbst zwar nicht den Verwaltungsakt (Erteilung des Aufenthaltstitels) dar, sondern lediglich die Urkunde, die diese Erteilung verkörpert – mithin ein Realhandeln. Wegen der grundsätzlichen Formfreiheit des Verwaltungsaktes –zu den Ausnahmen siehe § 77 AufenthG-, der auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt, stand es dem Antragsgegner jedoch frei, auf die schriftliche Erteilung des Aufenthaltstitels (erstmal) zu verzichten und diese in diesem Fall gegebenenfalls konkludent mit Aushändigung der Titelurkunde vorzunehmen. 95 2) Es kann für die Frage nach dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs offen bleiben, ob der Antragsteller – wie er geltend macht- einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zum Zwecke der Ausbildung bei der Fa. Xxx hat. 96 Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier nach der Rechtsprechung der Kammer aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann (siehe z. B. Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 – 11 B 47/17). 97 Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann – und zwar zumindest in den Fällen "verspäteter Antragstellung", in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Entscheidung des Gesetzgebers gerade keine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auslöst. 98 Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass es andernfalls der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt. 99 Denn hätte der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG rechtzeitig- also vor Ablauf seiner alten Aufenthaltserlaubnis- gestellt, wäre er in den Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG gelangt und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll indes im Rahmen des § 123 VwGO nach eben Gesagtem gerade nicht allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden. 100 Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis und des Vorliegens eines behördlichen Verfahrens kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.08.2017 – 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.01.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR – alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online). 101 Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, auf welchen Antrag man für die Annahme des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung hier abstellt. Denn schon im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 04.07.2017, die erstmals auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG gerichtet war, konnte der Antragsteller wie gezeigt nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gelangen. Dies gilt dann erst Recht für die nachfolgenden Modifizierungen des Antrags bzw. neuen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann vom 10.08.2017 und für die Ausbildung bei der Fa. Xxx vom 30.11.2017 und schließlich auch für den weiteren Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 18.12.2017. 102 3) Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter 2) dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, die zu einer vorläufigen Duldung führen könnten, sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich oder vorgetragen. 103 Zum Anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren ginge (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht. Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis z. B. unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer – wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bei Antragstellung- auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde. Diese Ausnahmen liegt indes auch nicht vor. 104 Der Antragsteller befindet sich insbesondere nicht im Anwendungsbereich des hier einzig in Betracht kommenden § 39 Ziff. 3 AufenthV. Nach dieser Norm kann ein Ausländer u. a. dann ausnahmsweise einen Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. 105 Der Antragsteller ist als brasilianischer Staatsangehöriger zwar Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates, er hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung allerdings weder rechtmäßig im Bundesgebiet auf (s. o.) noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 106 Denn ein Anspruch in diesem Sinne setzt einen gebundenen Ansprüche voraus, da die Regelung des § 39 AufenthV als Ausnahmevorschrift nach ganz herrschender Meinung eng auszulegen ist. § 17 AufenthG ist indes als "kann-Vorschrift" eine Ermessensnorm- Gründe für das Vorliegen einer Ermessensreduktion auf Null sind nicht ersichtlich. 107 4) Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG glaubhaft gemacht. 108 § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung). 109 Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis mit der Fa. Xxx nicht vor. 110 Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller insoweit eine im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 4 AufenthG qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen hätte, wofür insbesondere die inzwischen erfolgte Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK sprechen dürfte (siehe zum Nachweis der Qualifikation der Ausbildung durch Eintragung: Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/9090, S. 25), so steht einem etwaigen Anspruch auf Ausbildungsduldung die Einleitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegen. 111 Denn zum insoweit entscheidenden Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevor. 112 Der für diese Feststellung maßgebliche Zeitpunkt ist hier frühestens der 15.12.2017, da dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt erstmals der Ausbildungsvertrag der Fa. Xxx mit dem Antragsteller vorgelegt wurde (Email der Fa. Xxx an den Antragsgegner vom 15.12.2017, Bl. 207 VV). 113 Denn bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung vom Vorliegen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist zur Überzeugung der Kammer zwar auf das Datum der Antragstellung bei dem Antragsgegner abzustellen (VG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2017 – 1 B 63/17, wohl offen gelassen im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17). 114 Zwar beurteilt sich die Frage, ob einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht, grundsätzlich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Soweit es aber darum geht, ob der Ausschlussgrund des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt, ist der maßgebliche Zeitpunkt jedoch aus materiell- rechtlichen Gründen ausnahmsweise auf die Beantragung der Erteilung der Ausbildungsduldung vorzuverlagern. Andernfalls hätte es letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch kurzfristige Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern. (VGH Mannheim Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16; OVG Münster Beschluss vom 13.03.2017 – 18 B 148/17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016- 12 S 61/16). 115 Dies gilt aber nur, wenn dem Antrag ein hinreichender konkretisierter Nachweis über die aufzunehmende Ausbildungsstelle beigefügt ist. 116 Der hinreichend konkretisierte Nachweis über die Ausbildungsstelle setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht. 117 Diese Voraussetzungen waren frühestens am 15.12.2017 durch o. g. Email der Fa. Xxx an den Antragsgegner erfüllt. Zwar hat der Antragsteller bereits am 30.11.2017 mitgeteilt, dass er eine Ausbildung bei der Fa. Xxx aufzunehmen gedenke. Diesem Schreiben war allerdings lediglich eine Ausbildungszusage beigefügt, der nur zu entnehmen war, dass der Antragsteller ab Dezember als Auszubildender zum Kaufmann im Einzelhandel eingestellt werden sollte. Dies ist als Nachweis indes nicht ausreichend genug, da insoweit keine weiteren Details des Ausbildungsverhältnisses ersichtlich waren (Dauer, Lohn, Urlaubsanspruch, Vollzeit/ Teilzeit, Vorliegen eines bindenden Vertrags etc.). 118 Dass für die Annahme eines hinreichend konkretisierten Nachweises nicht erforderlich gewesen wäre, dass auch der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht wird, kann dem Antragsteller damit nicht mehr zum Vorteil gereichen (siehe hierzu z. B. OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17). 119 Der Antragsgegner hatte bereits am 06.12.2017- also rund 9 Tage vor erstmaliger Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages- das Landesamt für Ausländerangelegenheiten um Amtshilfe bei der Abschiebung des Antragstellers ersucht. Dies ist grundsätzlich als konkrete Maßnahme anzusehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17; siehe hierzu auch in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9090, S. 26, die insoweit beispielhaft Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren nennt, was mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist). Diese konkrete Maßnahme hindert nach § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ohne dass dem Antragsgegner (oder dem Gericht) diesbezüglich Ermessensspielraum zustünde. 120 Es kann damit offen bleiben, ob bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 AufenthG vom Juli 2017 als "Minus" den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mitumfasst hat, da dem Antragsgegner ein konkretisierter Nachweis über das Ausbildungsverhältnis mit der Fa. Xxx zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. 121 Da der Antragsteller nach alldem das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht worden ist. 122 Ein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldungsbescheinigung kann nach alldem ebenfalls keinen Erfolg haben. 123 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 124 Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Identität des rechtlichen Prüfrahmens trotz formalen Vorliegens zweier Anträge („Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage“ und Erteilung einer Duldungsbescheinigung) der Auffangstreitwert nur ein Mal zugrunde zu legen war.