Beschluss
1 K 2899/23
VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:1213.1K2899.23.00
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.10.2023 gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.10.2023 gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.09.2023 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Nigeria. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und war mit einem Studentenvisum in der Ukraine, als dort am 24.02.2022 der Angriffskrieg durch Russland begann. Das Visum war vom 22.12.2021 bis zum 21.03.2022 gültig. Der Antragsteller verließ die Ukraine am 28.02.2022. Er reiste am 06.03.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, registrierte sich am 28.03.2022 in S. als Flüchtling und wurde sodann der Stadt U. zugewiesen. Dort meldete er sich persönlich am 03.05.2022. Am 25.05.2022 bestellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller einen elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei. Aus dem „Arbeitsbogen“ vom selben Tag (S. 7 der Gerichtsakte) geht hervor, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 03.05.2022 gestellt wurde, die Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG ab dem 25.05.2022 gelten und das Erlaubnisdokument vom 03.05.2022 bis zum 04.03.2024 gültig sein soll. Als ausstellende Behörde geht die Antragsgegnerin aus dem Arbeitsbogen hervor. Der Aufenthaltstitel soll dem Dokument zufolge die Seriennummer YZJN7YY729 erhalten. In dem Arbeitsbogen befindet sich weiterhin ein Passbild des Antragstellers in der dafür vorgesehenen schraffierten Fläche; auch leistete der Antragsteller die erforderliche Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld (S. 8 der Gerichtsakte) und gab seine Fingerabdrücke ab. Der elektronische Aufenthaltstitel wurde in Form der entsprechenden Karte sodann durch die Bundesdruckerei produziert und an die Antragsgegnerin übersandt. Der Antragsteller erhielt am 16.06.2022 an seine Adresse in einem automatisierten Verfahren einen Brief, der im Adress- und Portofeld das Kürzel „xxx“ aufweist und der im Wesentlichen den folgenden Inhalt hat: „Sehr geehrter Herr xxx, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr neuer elektronischer Aufenthaltstitel hergestellt und heute an uns versendet wurde. Sofern die Online-Ausweisfunktion dieses Aufenthaltstitels aktiviert wurde, möchten wir Ihnen vorab wichtige Informationen geben: […] Bitte bewahren Sie dieses Schreiben gut auf. Sie finden auf Seite 2 dieses Schreibens folgende Informationen: […] 2. Ihre Transport-PIN […] Wenn Sie bereits einen deutschen Aufenthaltstitel besitzen, nun noch ein Hinweis: Bitte denken Sie daran, Ihren alten Aufenthaltstitel mitzubringen, wenn Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion abholen. Dieses Schreiben müssen Sie nicht mitbringen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Ausländerbehörde“ Die Antragsgegnerin händigte dem Antragsteller diesen elektronischen Aufenthaltstitel nie aus. Auch eine Fiktionsbescheinigung erhielt der Antragsteller im Mai 2022 zunächst nicht. Er wendete sich am 08.06.2022 per E-Mail an die Antragsgegnerin und erklärte, dass er sich in U.x registriert und seine Fingerabdrücke abgegeben habe, er aber keine Leistungen beim Job Center erhalten könne, weil er keine Fiktionsbescheinigung habe. Daraufhin sprach der Antragsteller am 05.07.2022 bei der Antragsgegnerin vor und erhielt erstmals eine Fiktionsbescheinigung (S. 42 der Behördenakte). Am 25.07.2022 richtete die Antragsgegnerin eine Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit für den Antragsteller nach Nigeria bestehe. Am 22.09.2022 teilte das BAMF mit, dass der Anfrage der Antragsgegnerin etwaige Gründe, die gegen eine Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland sprechen könnten, nicht enthalten gewesen seien. Es habe daher die Grundlage für eine Prüfung gefehlt, ob für den Antragsteller eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit in sein Heimatland bestehe. Daher könne die Anfrage nicht weiterbearbeitet werden; das Verfahren werde eingestellt. Die Bitte der Antragsgegnerin, das Verfahren wiederzueröffnen, blieb – nach Aktenlage – unbeantwortet. Am 28.06.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der Absicht an, den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und ihn zur Ausreise aufzufordern, falls er keinen Asylantrag stellen wolle. Er habe keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprächen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 14.09.2023, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 21.09.2023 zugegangen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Ihm wurde zugleich die Abschiebung in die Republik Nigeria angedroht (Ziffer 3) und für den Fall der Abschiebung ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung angeordnet (Ziffer 4). Als Staatsangehöriger eines anderen Drittlandes als der Ukraine habe der Antragsteller dem Bescheid zufolge nur dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, wenn er zuvor in der Ukraine einen gültigen Aufenthaltstitel besessen habe, und wenn er nicht in der Lage sei, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückzukehren. Nach Ansicht des BAMF sei eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich. Am 16.10.2023 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte am 17.10.2023 am Verwaltungsgericht Sigmaringen vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, indem sie dem Antragsteller am 16.06.2022 den PIN-Brief gesendet und den Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellt habe. Bei der Bundesdruckerei sei der Vorgang auf Nachfrage bereits standardmäßig gelöscht worden; es ergebe sich aber aus dem Bestelldokument, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekannt gegeben worden sei, die bis zum 04.03.2024 befristet sei. Mit dem Übersenden des PIN-Briefs sei die Aufenthaltserlaubnis bekannt gegeben worden, spätestens jedoch mit Akteneinsicht des Antragstellers. Weiterhin sei dem Antragsteller eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland Nigeria nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe versäumt, dem Bundesamt die individuellen Gründe des Antragstellers, warum er Nigeria verlassen habe und weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei, zukommen zu lassen; zudem habe das BAMF nicht geäußert, dass eine Rückkehr des Antragstellers möglich sei. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller nie zu der Rückkehrsituation angehört. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheids vom 14.09.2023 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers vorläufig auszusetzen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige wie der Antragsteller müssten einen rechtmäßigen und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine mittels eines ukrainischen Aufenthaltstitels nachweisen können. Dem genüge das Visum des Antragstellers nicht. Außerdem sei davon auszugehen, dass er sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückkehren könne. Man habe den Antragsteller am 28.06.2023 auch dazu angehört und ihm auch mitgeteilt, dass er bislang keine Gründe vorgetragen habe, die gegen seine Rückkehr sprächen. Die abschließende Stellungnahme des BAMF habe man nicht abgewartet, weil in der Vergangenheit in allen gleich gelagerten Fällen die Zumutbarkeit der Ausreise nach Nigeria durch das BAMF bestätigt worden sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage nach dem AufenthG sei geprüft worden, aber ausgeschlossen. Die Rückkehr sei ihm zuzumuten, auch wenn er sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis befinde. Die Bestellung eines elektronischen Aufenthaltstitels stelle keine Erteilung des Titels dar. Zu diesem Zeitpunkt sei der Titel fehlerhaft mit anderen Titeln bestellt worden. Der Titel sei durch die Bundesdruckerei produziert und an die Ausländerbehörde zur Erteilung übersandt worden. Die Fehlbestellung sei jedoch rechtzeitig nach Lieferung an die Ausländerbehörde bemerkt und der Titel nicht ausgehändigt worden. Der Aufenthaltstitel gelte erst mit der Aushändigung bzw. mit Aushändigung einer Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel als erteilt. Dem Gericht liegt die Akte der Antragsgegnerin vor (1 Bd. Akten in Papier) vor. Auf diese sowie auf die elektronische geführte Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten ausdrücklich Bezug genommen. II. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 gerichtet und damit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage oder – wie hier – des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dem Widerspruch des Antragstellers vom 16.10.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 kommt hinsichtlich der Ausreiseaufforderung (Ziffer 2 des Bescheids) und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) aufgrund des vollstreckungsrechtlichen Charakters gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Hauptantrag ist auch begründet. Bei der Entscheidung, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen, hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Kriterium zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn ihm dürfte mit dem Schreiben vom 16.06.2022 bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wirksam bekannt gegeben worden sein. Besteht eine solche wirksame Aufenthaltserlaubnis, ist der Ausländer gem. § 50 Abs. 1 AufenthG nicht zur Ausreise verpflichtet und kann mangels vollziehbarer Ausreisepflicht nicht abgeschoben werden, § 58 Abs. 1 AufenthG, weshalb sich die Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 14.09.2023 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) als voraussichtlich rechtswidrig erweisen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) dar. Dieser ist dem Beteiligten, für den er bestimmt ist, bekannt zu geben, § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; mit der Bekanntgabe wird er wirksam, § 43 Abs. 1 LVwVfG. Bekanntgabe ist die Informationsmöglichkeit des Betroffenen darüber, was die Behörde als „für ihn rechtens“ einseitig festgesetzt hat (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 41 Rn. 1). Sie setzt in einem zweiaktigen Geschehen zunächst voraus, dass sich die Behörde des Verwaltungsaktes entäußert, diesen also mit Wissen und Wollen aus dem verwaltungsinternen Bereich in Richtung des Empfängers entlässt. Bekannt gegeben ist der Verwaltungsakt jedoch im zweiten Schritt erst dann, wenn er derart öffentlich verlautbart oder in den Machtbereich des Adressaten bzw. Betroffenen gelangt ist, dass bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge und normaler Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Verwaltungsakts und seines Inhalts gewährleistet ist. Dabei ist die Bekanntgabeform von der Form des Verwaltungsakts abhängig (vgl. m.w.N. Baer, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 41 Rn. 14 ff., Rn. 26). Die Bekanntgabe muss nicht notwendigerweise durch die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde selbst erfolgen. Sie kann vielmehr auch auf andere Weise, insbesondere durch Vermittlung einer anderen Behörde oder auch einen Dritten als Boten vorgenommen werden, sofern dies nur mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 B 129.96 -, juris, Rn. 6). Dieser Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsakts gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen. Maßgeblich für die Feststellung des Bekanntgabewillens sind stets die Umstände des Einzelfalls; er kann durch ein konkludentes Verhalten der Behörde zum Ausdruck gebracht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, juris, Rn. 76; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2021 - 10 ZB 21.2260 -, juris, Rn. 9). Im Hinblick auf die statusrechtliche Funktion des Aufenthaltstitels sind aus Gründen der Rechtsklarheit gerade im Ausländerrecht an die konkludente Bekanntgabe jedoch keine zu geringen Anforderungen zu stellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2021 - 10 ZB 21.2260 -, juris, Rn. 9). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf den Antrag des Antragstellers vom 03.05.2022 hin befristet bis zum 04.03.2024 durch die Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei am 25.05.2022 erteilt und dem Antragsteller diese Entscheidung mit Schreiben vom 16.06.2022 wirksam bekannt gegeben hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsgegnerin am 03.05.2022 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit dem Antragsteller ein Antragsformular hergestellt und mit diesem durch den Arbeitsbogen vom 25.05.2022 einen elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellt hat. Aus diesem „Arbeitsbogen“ geht hervor, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erteilt werden, ab dem 25.05.2022 gelten und bis zum 04.03.2024 gültig sein soll. Die Vergabe einer Seriennummer und die Mitteilung der „ausstellenden Behörde“ sowie des Ausstellungsortes deuten darauf hin, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt – und auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – für den Antragsteller eine solche Aufenthaltserlaubnis bestellen wollte. Dass die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe erst später nach Bestellung und Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels von der Bundesdruckerei festgestellt, dass ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht vorgelegen hätten, ändert daran nichts. Der Behördenakte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die am 25.05.2022 getroffene Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt unter dem Vorbehalt einer weiteren Prüfung oder weiterer Verfahrensschritte gestanden hätte. Dass dem Antragsteller am 03.05.2022, laut Akte dem Tag der Antragstellung, keine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG ausgestellt wurde, sondern erst bei seiner zweiten Vorsprache am 05.07.2022, ändert an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch das Bestellformular vom 25.05.2022 nichts. Die Fiktionsbescheinigung hat keine konstitutive Wirkung für die Antragstellung, sondern ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die automatische Folge der Antragstellung. Erst ab der zweiten Vorsprache des Antragstellers im Juli 2022 sind erste Prüfungsschritte eingeleitet worden, so zum Beispiel die Anfrage der Antragsgegnerin an das BAMF am 25.07.2022. Diese zunächst rein behördeninterne Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, befristet bis zum 04.03.2023, ist dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 16.06.2022 bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe konnte durch einfachen Brief vom 16.06.2022 erfolgen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart führt in einem vergleichbaren Fall in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 14.02.2022 - 17 K 12009/18 -, S. 16 f., aus: „Der Inhalt des Schreibens erschöpft sich nicht in der allgemeinen Information über die elektronischen Funktionalitäten des elektronischen Aufenthaltstitels mit der sog. „Online-Ausweisfunktion“, sondern vermittelt darüber hinaus die Information, dass ein solcher elektronischere [sic] Aufenthaltstitel konkret für die Klägerin hergestellt wurde und von dieser bei der Ausländerbehörde abgeholt werden kann. Zwar bezieht sich das Schreiben, mit der Aussage ‚wir freuen uns ihnen mitteilen zu können, dass ihr neuer elektronischer Aufenthaltstitel hergestellt und heute an uns versandt wurde‘ und ‚bitte denken Sie daran, Ihren alten Aufenthaltstitel mitzubringen, wenn Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion abholen‘, dem Wortsinn nach zunächst allein auf das den Aufenthaltstitel verkörpernden [sic] eigenständige Dokument. Zugleich wird hiermit jedoch gezielt zum Ausdruck gebracht, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde und lediglich der elektronische Aufenthaltstitel als dessen ‚Verkörperung‘ abgeholt werden muss. Für den objektiven Empfänger beinhaltet die Erklärung nämlich zugleich die Information, dass das mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels angestoßene Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen positiv verlaufen ist. Andernfalls wäre die Herstellung des den Titel verkörpernden Dokuments nicht erfolgt und es wäre zudem mit einer Fristsetzung zur Beibringung fehlender Angaben oder Nachweise (§ 82 Abs. 1 S. 3 AufenthG) oder der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) zu rechnen gewesen. Anhaltspunkte, dass die abschließende Entscheidung über die Erteilung trotz Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels noch nicht getroffen wurde und einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben soll, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. […] Es steht aus Sicht des Gerichts auch nicht im Zweifel, dass die Zusendung des Schreibens vom 25.11.2016 von dem Willen getragen war, der Klägerin die Entscheidung über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bekanntzugeben. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Beklagte das sie als Absender aufweisende Schreiben selbst versandt hat oder […] sie sich der Bundesdruckerei bedient hat, das Schreiben für sie zu versenden. Denn die Bekanntgabe erfolge jedenfalls mit dem Wissen und Wollen der Beklagten. Dies folgt für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Klägerin gesondert über den auch aus ihrer Sicht augenscheinlich erfolgten Abschluss des Verfahrens zu informieren und sie selbst zu einer persönlichen Vorsprache zur Ausländerbehörde zu laden, sie mithin darauf vertraute, dass die Klägerin diese Information gerade dem Schreiben vom 25.11.2016 entnimmt.“ Die Kammer macht sich diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgarts zu eigen; ausweislich des Tatbestandes des zitierten Urteils stimmt das Schreiben an den Antragsteller vom 16.06.2022 inhaltlich in den wesentlichen Punkten und Formulierungen mit dem dort in Bezug genommenen Schreiben überein. Diese spezifischen Formulierungen des Schreibens vom 16.06.2022 können von einem durchschnittlichen Empfänger nur so verstanden werden, dass der begehrte und beantragte Aufenthaltstitel erteilt wurde. Ergänzend ist lediglich zum einen anzuführen, dass sich den Akten vorliegend zwar nicht entnehmen lässt, wann der Antragsteller das Schreiben vom 16.06.2022 tatsächlich erhalten hat und die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es ist jedoch für die Wirksamkeit der Bekanntgabe ohne Belang, ob der Empfänger von der Möglichkeit zur Kenntnisnahme im Einzelfall tatsächlich Gebrauch macht. In Fällen, in denen die Behörde für die Bekanntgabe Übermittlungswege nutzt, bei denen sie den tatsächlichen Zugang des Verwaltungsaktes nicht selbst feststellen (und dokumentieren) kann, wird der Zugang kraft Gesetzes am dritten Tag nach der letzten Handlung der Behörde, mit der sie den Verwaltungsakt auf den Weg gebracht hat, fingiert, § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 41 Rn. 109). Dies ist gerade in automatisierten Verwaltungsvorgängen wie diesem der Fall. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt das Schreiben vom 16.06.2022 erhalten hat, was durch Vorlage des Schreibens durch seinen Prozessbevollmächtigten – und zwar bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin – belegt ist. Sofern die Antragsgegnerin zum anderen vorliegend anführt, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG durch den Antragsteller erst am 05.07.2022 gestellt worden und daher das Schreiben vom 16.06.2022 ohne Antrag ergangen sei, so kann die Kammer dem nicht folgen. Die Antragstellung setzt wenigstens ein erkennbares Begehren auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus; die Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsgrundlage ist hierbei nicht erforderlich (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 81). Der Antrag ist als empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung gegebenenfalls entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 81 Rn. 7). Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin bei der Vorsprache des Antragstellers bei ihr am 03.05.2022 dessen Begehren als Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ausgelegt. Auf dem gefertigten und an die Bundesdruckerei versendeten Arbeitsbogen vom 25.05.2022 ist als „Datum der Antragstellung“ der 03.05.2022 vermerkt. Aufgrund der Bekanntgabe der Aufenthaltserlaubnis (jedenfalls) mit dem Schreiben vom 16.06.2022 kommt es auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, eine Aufenthaltserlaubnis werde bereits zu dem Zeitpunkt konkludent erteilt und bekannt gegeben, in dem der Ausländer bei der Behörde vorspricht und seine Daten zur Erstellung der Aufenthaltserlaubnis abgibt, also Passbild, Unterschrift und Fingerabdrücke (so insbes. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20 -, juris, Rn. 10; so auch Hofmann, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 77 Rn. 6 (Praxishinweis)), im Ergebnis nicht mehr an. Angesichts des plausiblen Vortrags der Antragsgegnerin zum üblichen Verfahrensablauf und der Verwaltungspraxis, dass diese frühe Abfrage von Daten weitere persönliche Termine spare, sowie der Rechtsprechung zum Erfordernis eines geäußerten Bekanntgabewillens geht die Kammer vorliegend – unabhängig von der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Hessischen VGH – davon aus, dass eine Bekanntgabe nicht schon am 03.05.2022 erfolgte. Sie teilt auch nicht die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass eine Bekanntgabe mit Akteneinsicht erfolgt sein könne (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.1990 - 8 C 22.89 -, juris). Es ist andererseits aber auch nicht anzunehmen, dass erst die Übersendung eines Abholscheins für den elektronischen Aufenthaltstitel oder die Aushändigung desselben als Bekanntgabe anzusehen ist – beides ist vorliegend nicht geschehen, weil die Antragsgegnerin ihren Fehler vor der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels bemerkt hat. Aus § 78 AufenthG folgt lediglich, dass Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 AufenthG als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden (elektronischer Aufenthaltstitel). Diese Vorschrift enthält jedoch lediglich Vorgaben für die Ausgestaltung von Aufenthaltstiteln. Das Dokument stellt nur die Bestätigung und Verkörperung des bereits erteilten Aufenthaltstitels dar. Ein Formerfordernis, bei dessen Missachtung der Verwaltungsakt unwirksam wäre, ergibt sich daraus nicht und ist strikt zu unterscheiden von der praktischen oder vom Gesetz vorgesehenen Notwendigkeit, einen erlassenen Verwaltungsakt auch zu verkörpern, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, seinen ausweisrechtlichen Pflichten gemäß §§ 48 f. AufenthG zu genügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20 -, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 17.01.2018 - 11 B 84/17 -, juris, Rn. 94; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 18.03.2021; zu Abs. 1 des § 77 AufenthG, Rn. 9 ff.). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass ein Aufenthaltstitel frühestens dann bekanntgegeben und damit wirksam sei, wenn der betroffenen Person der übliche Abholschein für den Aufenthaltstitel ausgehändigt oder übersandt worden sei, so kann dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs komme erst durch den Abholschein gezielt zum Ausdruck, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden sei und lediglich der elektronische Aufenthaltstitel als dessen „Verkörperung“ abgeholt werden müsse (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2021 - 10 ZB 21.2260 -, juris, Rn. 9). Für den hier zu entscheidenden Fall kommt – wie bereits dargelegt – gerade die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geforderte Zielrichtung durch das Schreiben vom 16.06.2022 zum Ausdruck. Insbesondere wird dies durch die Passage ausgedrückt, welche Dokumente bei einer Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels mitzubringen seien. Weiterhin ist vorliegend durch die Antragsgegnerin gerade nicht lediglich die Absicht bekundet worden, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen einen Aufenthaltstitel erteilen zu wollen. Aus einer solchen bloßen Absicht – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – dürfe der Ausländer regelmäßig nicht schließen, dass die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel schon erteilt habe. Dies gelte insbesondere, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erkennbar (noch) nicht vorlägen oder mögliche Versagungsgründe im Raum stünden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2021 - 10 ZB 21.2260 -, juris, Rn. 9). Für den Antragsteller gab es bei Erhalt des Schreibens vom 16.06.2022 keinerlei Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass er die Aufenthaltserlaubnis bekomme. Im Gegensatz zum Fall des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs erging hier nicht nur eine bloße mündliche Absichtsbekundung gegenüber dem Antragsteller, sondern das im Namen der Ausländerbehörde übersandte Schreiben, dass der Titel hergestellt und versandt worden sei. Aufgrund der wirksamen Bekanntgabe der Aufenthaltserlaubnis vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 14.09.2023 erweist sich letzterer als voraussichtlich rechtswidrig. Da bereits über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 03.05.2022 entschieden und das Verwaltungsverfahren dadurch beendet worden war, fehlt es für den Bescheid vom 14.09.2022 an einem offenen Antrag. Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin nicht mehr hätte entscheiden dürfen (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 22 Rn. 68, § 9 Rn. 200). Nach § 81 Abs. 1 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt. Sofern das materielle Recht eine Verfahrensöffnung nur auf Antrag vorsieht, entfaltet der fehlende Antrag eine Sperrwirkung gegenüber einem von Amts wegen einzuleitenden Verwaltungsverfahren. Ergeht dennoch eine Entscheidung durch Verwaltungsakt, ist der Bürger gehalten, ihn anzufechten, weil andernfalls durch die Ablehnung seines Antrags der Eindruck entstehen würde, das erledigte Begehren sei bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 28.01.2022 - 1 K 1846/21 -, juris, Rn. 31). Nachdem ihm die Antragsgegnerin den Aufenthaltstitel antragsgemäß erteilt hatte, kann sie ihn nicht mehr durch Ablehnung zum Erlöschen bringen, vielmehr läuft die Ablehnung „ins Leere“. Sie kann auch nicht in eine Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis umgedeutet werden. Die Antragsgegnerin ging in ihrem den Antrag ablehnenden Bescheid vom 14.09.2023 davon aus, dass zuvor keine Entscheidung über den Antrag erfolgt sei. Dann kann von vornherein nicht in der Ablehnung eines Antrags die Rücknahme der gerade abgelehnten Grundentscheidung erblickt werden, denn der Adressat derartiger Bescheide kann nach ihrem Erklärungsgehalt nicht davon ausgehen, die Behörde nehme etwas zurück, was sie selbst als nicht existent bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.1989 - 5 C 28.85 -, juris, Rn. 19). Nach alledem kann somit dahinstehen, ob der Antragsteller als nigerianischer und damit nicht-ukrainischer Drittstaatenangehöriger, der sich im Zeitpunkt des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine nur für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Ukraine aufhielt, inhaltlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes hat. 2. Da infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.09.2023 eine Abschiebung des Antragstellers nicht möglich ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.