Beschluss
1 B 14/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0122.1B14.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird aufgegeben, von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, bis eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den am 19.01.2018 gestellten Asylfolgeantrag vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der am 19.01.2018 bei Gericht gestellte Antrag, 2 dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylfolgeantrag vom gleichen Tag von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen, 3 hat Erfolg. 4 Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere besteht zugunsten des Antragstellers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.01.2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der Durchführung der Abschiebung auch ohne Vorliegen einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG festhalten will. Insbesondere könne nach seiner Auffassung die Abschiebung unabhängig von der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens auf der Grundlage der vorliegend erlassenen Ausweisungsverfügung weiterverfolgt werden. 5 Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. 6 Der für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich aus den soeben dargelegten Ausführungen des Antragsgegners und der Tatsache, dass die Abschiebung zeitnah geplant ist. 7 Zudem ist der erforderliche Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden, da eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG über die Nichtdurchführung eines Asylfolgeverfahrens, soweit es für das Gericht ersichtlich ist, derzeit (noch) nicht vorliegt. Demzufolge besteht derzeit ein absolutes Abschiebungshindernis. Bei Stellung eines wirksamen Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Für den Zeitraum von der wirksamen Antragstellung beim Bundesamt bis zur Klärung durch dasselbe, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Abschiebung des betroffenen Ausländers damit unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend ausgesetzt, wenngleich dessen Ausreisepflicht weiter besteht und diese auch vollziehbar bleibt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71 RdNr. 113 m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung durchführen will oder der Ausländer aus von der Ausweisung losgelösten Gründen vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Ausländerbehörde ist in eigener Verantwortung gehalten, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen (weiter) vorliegen; ihr bleibt es dabei unbenommen, beim Bundesamt vor der geplanten Abschiebung vorstellig zu werden und auf die erforderliche Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hinzuwirken (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 318.1, zum Ganzen OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 M 96/14 -, Rn. 5 mwN). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.