Beschluss
2 M 96/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Folgeantrag nach § 71 AsylVfG ist nur durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Außenstelle wirksam; die Form ist Wirksamkeitserfordernis.
• Wird kein wirksamer Folgeantrag gestellt, entfällt die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung nach § 71 Abs.5 Satz 2 AsylVfG; die Ausländerbehörde muss dennoch fortlaufend die Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen.
• Neu vorgebrachte Tatsachen oder Belege, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt werden, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Folgeantrag nach §71 AsylVfG verhindert Aussetzungswirkung der Abschiebung • Ein Folgeantrag nach § 71 AsylVfG ist nur durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Außenstelle wirksam; die Form ist Wirksamkeitserfordernis. • Wird kein wirksamer Folgeantrag gestellt, entfällt die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung nach § 71 Abs.5 Satz 2 AsylVfG; die Ausländerbehörde muss dennoch fortlaufend die Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen. • Neu vorgebrachte Tatsachen oder Belege, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt werden, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, Abschiebungsmaßnahmen gegen sie vorläufig zu unterlassen und von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über einen beim Bundesamt gestellten Wiederaufnahme-/Folgeantrag abzusehen. Das Bundesamt hatte zuvor negative Entscheidungen erlassen; die Ausländerbehörde wollte vollstrecken. Die Antragsteller legten einen Anwaltsschriftsatz vom 01.09.2014 vor, mit dem sie geltend machten, ein Folgeantrag sei beim Bundesamt eingegangen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein wirksamer Folgeantrag nach § 71 Abs.2 AsylVfG vorgelegen habe und die vorgetragenen Abschiebungshindernisse unsubstantiiert waren. Die Antragsteller rügten, der Folgeantrag sei fristgerecht eingereicht worden; sie reichten später weitere Atteste und ärztliche Bescheinigungen ein, die jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen wurden. • Rechtliche Wirksamkeit des Folgeantrags: Nach § 71 Abs.2 Satz1 AsylVfG muss der Folgeantrag persönlich bei der zuständigen Außenstelle gestellt werden; diese Formvorschrift dient der sofortigen Erledigung von Rückfragen und ist Wirksamkeitserfordernis. • Folgen der Wirksamkeit: Bei wirksamer Antragstellung gilt gemäß § 71 Abs.5 Satz2 AsylVfG, dass Abschiebung bis zur Mitteilung des Bundesamts nicht vollzogen werden darf, es sei denn, es handelt sich um die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat. Solange das Bundesamt prüft, ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, die Ausreisepflicht aber weiter vorhanden. • Keine Wirksamkeit hier: Die Antragsteller reichten den Folgeantrag nicht durch persönliche Vorsprache, sondern in Anwaltssache ein; ein Fall der schriftlichen Antragstellung nach § 71 Abs.2 Satz2 AsylVfG (z. B. Haft, Krankenhaus) wurde nicht fristgerecht dargelegt, sodass die Form nicht gewahrt war. • Unberücksichtigbarkeit neuen Vortrags: Nach § 146 Abs.4 VwGO sind im Beschwerdeverfahren nur die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe zu prüfen. Qualitativ neue Tatsachen und Atteste, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereicht wurden, bleiben außer Betracht. • Hinweis an Behörde bleibt: Selbst wenn kein wirksamer Folgeantrag vorliegt, hat die Ausländerbehörde fortlaufig die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und kann gegenüber dem Bundesamt auf die erforderliche Mitteilung hinwirken (vgl. § 71 Abs.5 und allgemeine Aufgaben der Ausländerbehörde). Die Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, weil kein wirksamer Folgeantrag nach § 71 Abs.2 AsylVfG vorlag und die vorgebrachten Abschiebungshindernisse nicht substantiiert bzw. erst nach Fristablauf vorgetragen wurden. Die gesetzliche Aussetzungswirkung nach § 71 Abs.5 Satz2 AsylVfG trat nicht ein; damit bestehen keine hemmschaffenden Wirkungen gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Antragsgegnerin getroffen und der Streitwert gemäß den einschlägigen Vorschriften festgesetzt.