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Beschluss

11 B 43/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0308.11B43.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Unterbringungsbescheid vom 26.02.2018 anzuordnen, 3 wird dahingehend verstanden, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 26.02.2018 enthaltene Auflage zu der ihm erteilten Duldung begehrt, nach welcher er seinen Wohnsitz in der Landesunterkunft des Landes Schleswig-Holstein in Boostedt zu nehmen hat. Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung in dem Wortlaut des Antrages und in dem Umstand, dass der Antragsteller sich in seiner Antragsbegründung nicht zu der in Ziffer 1 des genannten Bescheides enthaltenen Vorspracheanordnung verhält. 4 Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, er ist jedoch nicht begründet. 5 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). 6 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag abzulehnen, da der Bescheid vom 26.02.2018 hinsichtlich der in Ziffer 2 enthaltenen Auflage offensichtlich rechtmäßig ist und der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). 7 Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. 8 Hat das Land – wie hier, durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 9 Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92). 10 Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist. 11 Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Dementsprechend müssen die Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Einzelfalls erfolgversprechend sein. 12 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei iSd § 114 Satz 1 VwGO. 13 Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.12.2016 blieben ohne Erfolg. Auch die Anrufung der Härtefallkommission zeitigte kein für den Antragsteller positives Ergebnis. 14 Die Wohnsitzauflage ist zur Realisierung der Ausreise des Antragstellers nach Bulgarien auch erforderlich und angemessen, da der Antragsteller sich bereits im April 2017 einer Überstellung dadurch entzogen hat, dass er das Flugzeug wieder verlassen hat. 15 Der Wohnsitzauflage steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht abgeschoben werden könnte. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung darauf abstellt, dass er in Bulgarien obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne, sind dies zielstaatsbezogene Umstände, die in dem Verfahren gegen den Antragsgegner nicht geltend gemacht werden können. Gesichtspunkte, welche eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird ein aufgenommenes Studium nicht von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfasst. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 17 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da dem Antrag in der Sache aus den vorstehenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlten.