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Beschluss

11 B 42/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0403.11B42.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Akteneinsicht im Wege des Eilrechtsschutzes. 2 Die Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines Passes und wird bei dem Antragsgegner als „unerlaubt eingereist“ geführt. Derzeit hat sie ihren Wohnsitz bei dem Antragsgegner. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2017 beantragte die Antragstellerin, ihr eine langfristige Duldung zu erteilen. Zur Begründung wurde auf den gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin unter Vorlage eines Berichts einer hausärztlichen Praxis verwiesen. Des Weiteren wurde Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen paginierten Akten auf die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in B-Stadt beantragt. Der Übersendung der Akten durch Telefax wurde ausdrücklich widersprochen. 4 Mit Schreiben vom 08.01.2018 und vom 26.01.2018 wurde der Sachstand in Bezug auf das Schreiben vom 20.12.2017 angefragt. 5 Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine Akteneinsicht nach § 88 Abs. 4 LVwG in den Diensträumen des Antragsgegners während bestimmter Sprechzeiten, nach Absprache auch außerhalb dieser Sprechzeiten, erfolgen könne. 6 Am 07.03.2018 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. 7 Sie ist der Ansicht, dem Antrag sei im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs stattzugeben. Eine Gewährung von Akteneinsicht nur in den dortigen Diensträumen sei unverhältnismäßig. Gerade im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus der Antragstellerin sei Akteneinsicht notwendig, um ggf. weitere Anträge zu stellen. Ein Anordnungsgrund liege vor, da das Akteneinsichtsgesuch ohne Bescheidung geblieben sei. 8 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 9 dem Antragsgegner aufzugeben, den diesseitigen Antrag auf rechtsmittelfähige Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs vom 22.02.2018 unter Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu bescheiden. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Ein Anordnungsgrund sei fraglich. Es sei der Antragstellerin nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf rechtsmittelfähige Bescheidung bestehe nicht. Im Übrigen sei das Akteneinsichtsgesuch nicht abgelehnt worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 14 Der Antrag, der nach dem auslegungsfähigen Rechtsschutzbegehren gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass das Begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern ist, hat keinen Erfolg. 15 Der Antrag ist bereits aufgrund der Regelung in § 44a Satz 1 VwGO, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO Anwendung findet (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 44a Rn. 1, 4), unzulässig. Danach sind behördliche Verfahrenshandlungen einer isolierten, eigenständigen Geltendmachung entzogen und können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung der Behörde zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu den nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen in diesem Sinne gehört auch die behördliche Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.04.2013 – 5 CE 13.643 – BeckRS 2013, 50826; OVG LSA, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 R 14/11 - juris; Hess VGH, Beschluss vom 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - juris). Dem Betroffenen ist zuzumuten, den Erlass der behördlichen Entscheidung abzuwarten und den geltend gemachten Anspruch auf Übersendung der Akten in die Kanzleiräume seiner Bevollmächtigten erst möglicherweise in einem sich anschließenden Prozess durchsetzen zu können (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 08.11.2001 - 2 E 11624/01 - juris). Im vorliegenden Fall würde dies für die Antragstellerin bedeuten, dass sie eine Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Duldung abzuwarten hätte. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht unzumutbar. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von dem in § 44a Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gewährung der Akteneinsicht auch nicht grundsätzlich verwehrt worden, sondern die Gewährung sollte lediglich unter anderen als von der Antragstellerin begehrten Modalitäten erfolgen. 16 Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. 17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff. ZPO. 18 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 19 Soweit die Antragstellerin eine „Bescheidung“ ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 20.12.2017 begehrt, ist bezüglich der Modalitäten der Akteneinsicht bereits mit Schreiben vom 16.02.2018 vom Antragsgegner entschieden worden. Soweit das Begehren der Antragstellerin dahingehend verstanden wird, dass sie in diesem Verfahren die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten erreichen möchte, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 LVwG erfolgt die Erfüllung des Anspruchs auf Akteneinsicht gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG durch Einsichtnahme bei der aktenführenden Behörde. Dies ist der Antragstellerin nicht verwehrt worden. Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten besteht grundsätzlich nicht. Darüber hinaus dürfte im Fall der Antragstellerin ein nachvollziehbares Interesse des Antragsgegners bestehen, die Akten zwecks kurzfristig anzuberaumender Maßnahmen vor Ort zu behalten. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.