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Beschluss

11 B 51/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0707.11B51.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller paginiert Akteneinsicht durch Übersendung der Akte in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, 3 ist bereits unzulässig. 4 Der Zulässigkeit steht die Regelung in § 44a Satz 1 VwGO, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO Anwendung findet (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 44a Rn. 1 und 4), entgegen. 5 Danach sind behördliche Verfahrenshandlungen einer isolierten, eigenständigen Geltendmachung entzogen und können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung der Behörde zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu den nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen in diesem Sinne gehört auch die behördliche Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 03. April 2018 – 11 B 42/18 –, juris, Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2013 – 5 CE 13.643 –, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. Januar 2012 – 8 R 14/11 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 30. Juli 2007 – 2 M 189/07 –, juris, Rn. 8; VG Gießen, Urteil vom 18. Januar 2011 – 8 K 1836/10 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – 8 C 13.80 –, juris; Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 20 f.), die auch im vorliegenden Fall streitgegenständlich ist. Dem Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, den Erlass der behördlichen Entscheidung abzuwarten und den geltend gemachten Anspruch auf Übersendung der Akten in die Kanzleiräume seiner Bevollmächtigten erst möglicherweise in einem sich anschließenden Prozess durchsetzen zu können. 6 Es besteht kein Anlass, eine Ausnahme von der Grundregel des § 44a Satz 1 VwGO anzunehmen. Insbesondere ist keine Ausnahme vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Dies setzt voraus, dass die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge haben, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 25). Die Gefahr eines solches Rechtsverlusts ist nicht ersichtlich. Es steht bislang nicht fest, ob überhaupt eine den Antragsteller beschwerende Entscheidung durch die Antragsgegnerin ergehen wird. Diese kann darüber hinaus mit den dafür vorgesehenen Rechtbehelfen angefochten angegriffen werden. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.