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Urteil

12 A 34/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0129.12A34.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichszulage. 2 Der im Jahr …. geborene Kläger steht als Leitender Baudirektor (Besoldungsgruppe A 16) im Dienste der Beklagten. Bis zum 13.04.2014 war er Beamter beim Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) im Amt eines Baudirektors (Besoldungsgruppe A 15, Erfahrungsstufe 10). Nachdem er sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung bei der Beklagten beworben hatte, versetzte ihn das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung zum 14.04.2014 zur Beklagten. Dort bekleidete er bis zu seiner Beförderung mit Wirkung zum 14.10.2014 ebenfalls das Amt eines Baudirektors, allerdings mit der Erfahrungsstufe 9. 3 Den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage vom 08.03.2015, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass er bei der Beklagten in eine niedrigere Erfahrungsstufe als im Land Mecklenburg-Vorpommern eingruppiert worden sei und deshalb geringere Bezüge erhalte, lehnte die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 31.07.2015 im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass seine Bewerbung nicht vorrangig dienstlich motiviert gewesen sei, sondern vielmehr private Gründe im Vordergrund gestanden hätten. 4 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Versorgungsausgleichskasse mit Bescheid vom 14.01.2016 zurück. Zur Begründung verwies sie nochmals auf die fehlenden dienstlichen Gründe. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers komme deshalb nicht die Vorschrift des § 58 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SHBesG) in Betracht. Dies ergebe sich auch aus der Historie der Vorschrift. Darüber hinaus hätte die Zahlung einer Ausgleichszulage eine ungerechtfertigte Besserstellung von „Auswärtigen“ gegenüber „Ortskräften“ zur Folge. 5 Der Kläger hat unter dem 19.01.2015 Klage erhoben. 6 Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorschrift des § 58 Abs. 2 SHBesG in seinem Falle einschlägig sei. Er könne sich auch auf diese Regelung berufen, dessen Anwendbarkeit sei in seinem Falle auch nicht eingeschränkt. Nicht zutreffend sei, dass bei ihm private Gründe für die Versetzung überwogen hätten. Bereits seine Auswahl im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zeige das dienstliche Interesse der Beklagten an seiner Versetzung nach Schleswig-Holstein. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid vom 31.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 14.04.2014 eine Ausgleichszulage zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie macht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 58 SHBesG geltend, dass diese Bestimmung auf den vom Kläger begehrten länderübergreifenden Ausgleich von Besoldungsunterschieden keine Anwendung finde. Darüber hinaus sprächen Sinn und Zweck der Vorschrift gegen einen Ausgleich im Falle einer Versetzung in den Geltungsbereich des SHBesG. Schließlich lägen auch – wenn man die Anwendbarkeit des § 58 SHBesG annehme – dessen Voraussetzungen nicht vor. Für die Versetzung des Klägers von Mecklenburg-Vorpommern nach Schleswig-Holstein mangele es an dienstlichen Gründen. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 20.11.2018 zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, der sich zeitlich nur bis zu seiner Beförderung am 14.10.2014 beziehen kann, auf Gewährung der von ihm begehrten Ausgleichszulage (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 58 Abs. 2 SHBesG. 16 Danach erhält eine Beamtin oder ein Beamter eine Ausgleichszulage entsprechend Abs. 1 Satz 2 bis 5, soweit sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen verringern. 17 Es kann offen bleiben, ob beim Kläger die privaten Gründe für eine Versetzung nach Schleswig-Holstein die dienstlichen Gründe überwogen haben und insofern die Bestimmung des § 58 Abs. 2 SHBesG möglicherweise schon deshalb nicht einschlägig wäre (vgl. insoweit VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.08.2013 – 9 K 1534/13 F.- juris) oder sich das ausschlaggebende dienstliche Interesse an einer Versetzung des Klägers darin zeigt, dass seiner Versetzung eine Stellenausschreibung der Beklagten und die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 267.11-; nachfolgend und bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 – OVG 4 N 84.13 – beide juris). 18 Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 SHBesG ist nämlich bei einer an der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Einbeziehung der Gesetzessystematik orientierten Auslegung vorliegend nicht einschlägig: 19 Die Vorschrift des § 58 SHBesG beruht auf § 13 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung. Aufgrund der Föderalismusreform und der Änderung der grundgesetzlichen Kompetenzen zur Regelung der Besoldung der Landes- bzw. Kommunalbeamten wurde das BBesG in seiner am 31.08.2006 geltenden Fassung ins Schleswig-Holsteinische Landesrecht übernommen. Danach galt § 13 BBesG a. F. im Landesrecht fort (vgl. § 13 BBesG – ÜfSH). Mit Wirkung vom 01.03.2012 wurde das SHBesG in Kraft gesetzt und § 13 BBesG – ÜfSH – in § 58 SHBesG überführt. Diese Bestimmung entsprach danach § 13 BBesG – ÜfSH; eine inhaltliche Änderung fand nicht statt (vgl. Landtagsdrucksache 17/1267, S. 285). Insofern war ein Ausgleich von Unterschieden in der Höhe der Besoldung bei länderübergreifenden Versetzungen nicht Regelungsgegenstand der Norm. Die Bestimmung des § 13 BBesG a. F. regelte einen solchen Ausgleich nicht, was auch nicht notwendig war, da sich die Besoldung – vor der sogenannten Föderalismusreform – auch für Landes- und Kommunalbeamte nach der bundesweit einheitlichen Besoldung des BBesG richtete. Ein Ausgleich von Unterschieden in der Höhe der Besoldung im Falle einer Versetzung in ein anderes Bundesland – bei gleichem statusrechtlichen Amt – war deshalb nicht von § 13 BBesG erfasst. Letztlich ergab sich das Problem der unterschiedlichen Besoldungshöhen erst im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform und der Schaffung eigener Besoldungsgesetze in den Ländern. Erst in diesem Rahmen stellte sich die Frage eines länderübergreifenden Ausgleichs im Falle der unterschiedlichen Höhe der Besoldung des gleichen Amtes. 20 Die vorgenannten Erwägungen werden bestätigt werden durch die Schaffung des § 19 b BBesG in seiner jetzt geltenden Fassung. Der bisherige § 13 BBesG a. F. wurde zur Vereinfachung mit § 19 a BBesG und § 13 BBesG neu gefasst. Dabei betrifft § 19 a BBesG Ausgleichsansprüche bei Verleihung eines anderen Amtes und § 13 BBesG den Ausgleich bei Verlust von Stellenzulagen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 135). Ein Ausgleich der Höhe der Besoldung bei einem Wechsel des Dienstherrn, d. h., in den Anwendungsbereich eines anderen Besoldungsgesetzes, war danach gerade nicht erfasst. Diese Konstellation wurde erst mit § 19 b BBesG neu geregelt, allerdings (nur) in Bezug auf einen Wechsel Länder – Bund – (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7142, S. 22). Da § 58 SHBesG wortgleich auf § 13 BBesG a. F. beruht, kann dieser deshalb auch keinen länderübergreifenden Besoldungsausgleich erfassen. Hätte der Gesetzgeber (seinerzeit bereits) etwas anderes regeln wollen, wäre eine ausdrückliche Regelung notwendig gewesen. Der Gesetzesbegründung zu § 58 SHBesG lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich hier erweitert werden sollte. 21 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gegen einen Ausgleich im Falle des Klägers. Sinn und Zweck der Regelung des § 58 SHBesG ist eine Rechts- und Besitzstandswahrung für den Fall der Verringerung der zustehenden Bezüge als Folge eines Wechsels in ein anderes Amt oder eines Wegfalls einer Amts- oder Stellenzulage. Mit solch einem Amt ist aber nicht ein (gleichwertiges) Amt im Bereich eines anderen Bundeslandes bzw. eines anderen Besoldungsgesetzgebers gemeint, vielmehr bezeichnet dies ein solches mit geringerem Endgrundgehalt (etwa bei einer Versetzung eines Leitenden Baudirektors - Besoldungsgruppe A 16 - in das Amt eines Baudirektors - Besoldungsgruppe A 15 -). Die Regelung bezweckt indes nicht einen Ausgleich von Unterschieden in der Höhe der Besoldung bei Ämtern mit gleichem Endgrundgehalt (vgl. Landtagsdrucksache 17/1267, S. 285). 22 Schließlich unterstützt auch die Gesetzessystematik die hier vertretene Auffassung. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017 bis 2018 (BVAnpG 2017 bis 2018 vom 28.03.2017) die Bestimmung des § 58 a in das Besoldungsgesetz aufgenommen. Nach dessen Abs. 1 erhält ein Beamter bei einem Dienstherrnwechsel eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese – für den Kläger hier wohl grundsätzlich einschlägige - Regelung findet in seinem Fall allerdings keine Anwendung, weil nach § 58 a Abs. 5 SHBesG für die bis zum 01. September 2016 vorhandenen Fälle – wie den des Klägers – die bis zum 31. August 2016 geltenden Bestimmungen, d.h. ohne den § 58a SHBesG, weiter anzuwenden sind. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.