Urteil
5 K 267.11
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0607.5K267.11.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist.(Rn.17)
2. Eine Versetzung im dienstlichen Interesse kann auch vorliegen, wenn der Beamte seine Versetzung selbst beantragt; sie darf dann nur nicht ausschließlich oder überwiegend aus persönlichen Gründen erfolgen.(Rn.18)
3. Beleg dafür, dass ausschlaggebend für eine Versetzung ein dienstliches Interesse an seiner (Zu)Versetzung nach Berlin war, ist der Umstand, dass der Versetzung eine Stellenausschreibung und die Auswahl des Beamten für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen ist.(Rn.18)
4. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) müssen sich die Dienstbezüge des Beamten aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Daraus folgt, dass es für das Vorliegen des dienstlichen Grundes allein auf den Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge ankommt.(Rn.21)
5. Nach der Systematik des § 13 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) ist mit einem Tätigkeitswechsel ganz allgemein nicht der Wegfall der Ausgleichszulage verbunden.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. August 2011 verpflichtet, dem Kläger über den 31. Juli 2010 hinaus eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes in § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist.(Rn.17) 2. Eine Versetzung im dienstlichen Interesse kann auch vorliegen, wenn der Beamte seine Versetzung selbst beantragt; sie darf dann nur nicht ausschließlich oder überwiegend aus persönlichen Gründen erfolgen.(Rn.18) 3. Beleg dafür, dass ausschlaggebend für eine Versetzung ein dienstliches Interesse an seiner (Zu)Versetzung nach Berlin war, ist der Umstand, dass der Versetzung eine Stellenausschreibung und die Auswahl des Beamten für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen ist.(Rn.18) 4. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) müssen sich die Dienstbezüge des Beamten aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Daraus folgt, dass es für das Vorliegen des dienstlichen Grundes allein auf den Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge ankommt.(Rn.21) 5. Nach der Systematik des § 13 BBesG a.F. (juris: BBesG, Fassung: 2002–08–06) ist mit einem Tätigkeitswechsel ganz allgemein nicht der Wegfall der Ausgleichszulage verbunden.(Rn.22) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. August 2011 verpflichtet, dem Kläger über den 31. Juli 2010 hinaus eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat über den 31. Juli 2010 hinaus einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage; der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. April 2011 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 19. August 2011 erhalten hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieses Begehren ablehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 13 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden: § 13 Abs. 2 BBesG a.F.), der bis 30. Juni 2011 gemäß § 125 a Grundgesetz in dieser Fassung fortgalt und durch den neu eingefügten § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (vgl. Art. III § 1 Ziffer 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 [GVBl. für Berlin vom 30. Juni 2011 S. 266] – 2. DRÄG) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (vgl. Art. VI 2. DRÄG) in Berliner Landesrecht überführt worden ist. Danach erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Vorschrift, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen (als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten) dienstlichen Gründen verringern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen über den 31. Juli 2010 hinaus vor. Mit der Versetzung zum 1. Februar 2010 ist eine Verringerung der Dienstbezüge des Klägers eingetreten, denn für seinen Dienst im Amt eines Lehrers mit der Besoldungsgruppe A 13 bezog der Kläger ab Februar 2010 im Land Berlin geringere Besoldung als zuvor im Land Rheinland Pfalz. Eine weitere Verringerung der Dienstbezüge ist nicht eingetreten; insbesondere haben sich die Bezüge des Klägers durch seine Entbindung von den Aufgaben des Konrektors mit Ablauf des 31. Juli 2010 nicht erneut verringert. Diese hatten sich im Zusammenhang mit der Übertragung der entsprechenden Aufgaben durch Bescheid vom 11. Februar 2010 nicht erhöht; insbesondere hat der Kläger für die Ausübung der Funktion als Konrektor keine Amtszulage erhalten. Die damit als Bezugspunkt einzig in Betracht kommende Verringerung der Dienstbezüge des Klägers zum 1. Februar 2010 ist aus anderen dienstlichen Gründen i.S.d. § 13 Abs. 2 BBesG a.F. erfolgt. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist. Dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergeht, eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war. Der Annahme eines dienstlichen Grundes steht dann nicht entgegen, dass die betreffende Maßnahme zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entsprach (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – BVerwG 2 B 75/11 – Juris Rn. 9). Ein dienstliches Interesse kann im Wegversetzen aus der bisherigen Tätigkeit oder im Zuversetzen in den neuen Bereich oder in beidem liegen. Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, Stand: September 2002, Rn. 13 zu § 13; Ziff. 13.0.2 des Entwurfes der BBesGVwV zu § 13 BBesG a.F., abgedruckt in Schwegmann/Summer, a.a.O., Stand: September 2002, vor Rn. 1 zu § 13). Ausschlaggebend für die Versetzung des Klägers war ein dienstliches Interesse. Zwar hat der Kläger seine Versetzung selbst beantragt; diese ist jedoch nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend aus persönlichen Gründen erfolgt. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2009 entfaltet keine Bindungswirkung. Eine Bindungswirkung kann – sei es in Form einer Feststellungs- oder Tatbestandswirkung – allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält, dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2004 – BVerwG 7 B 77/04 – Juris Rn. 3 m.w.N.). All dies trifft hier nicht zu: Weder handelt es sich bei der im Bescheid getroffenen Feststellung, die Versetzung sei nur aus persönlichen Gründen erfolgt, um eine Regelung – vielmehr wird damit nur die im Bescheid getroffene Regelung zur (abgelehnten) Erstattung von Reise- und Umzugskosten und Zahlung von Trennungsgeld begründet – noch wird diese bloße Feststellung durch besondere gesetzliche Vorschriften für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt. Ausschlaggebend für die Versetzung des Klägers war vielmehr das dienstliche Interesse an seiner (Zu)Versetzung nach Berlin. Dies zeigt sich darin, dass der Versetzung eine Stellenausschreibung des Beklagten und die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen ist. Der Umstand, dass Gegenstand dieses Auswahlverfahrens allein die Tätigkeit eines Konrektors und nicht die eines Lehrers war, und der Kläger als Konrektor nur bis zum 31. Juli 2010 tätig geworden ist, ändert hieran nichts. Der Kläger wurde zum 1. Februar 2010 nach Berlin versetzt, damit er in die ausgeschriebene Stelle eines Konrektors eingewiesen werden kann. Die Besetzung dieser Stelle konnte offenbar nicht, wie in der Stellenausschreibung avisiert, sofort erfolgen. Der Beklagte selbst hat dem Kläger die Aufgaben eines Konrektors erst zum 11. Februar 2010 übertragen und in Bezug auf eine Ernennung des Klägers zum Konrektor auf noch zu erfüllende laufbahn- und haushaltsrechtliche Voraussetzungen hingewiesen. Dem Kläger kann angesichts dessen nicht vorgehalten werden, die ab dem 1. Februar 2010 zunächst als Lehrer ausgeübte Tätigkeit an der T.-Grundschule habe nicht auf dienstlichen, sondern überwiegend auf privaten Gründen beruht. Ob der Beklagte mit dem Kläger, wie dieser meint, auch eine qualifizierte Lehrkraft gewonnen hat, kann angesichts dessen dahinstehen. Der vorgenannte dienstliche Grund ist keiner der in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. genannten, mithin ein anderer dienstlicher Grund. Insbesondere liegt, da der Kläger seine Versetzung selbst beantragt hat, keine Versetzung eines Beamten nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes a.F. oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. vor. Der dienstliche Grund für die Verringerung der Dienstbezüge ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit der Entbindung des Klägers von der Funktion des Konrektors weggefallen. Soweit in der Literatur vertreten wird, ein späterer Wechsel des Beamten aus privaten Gründen in einen anderen Bereich ohne Änderung der Bezüge könne den Anspruch auf die restliche Ausgleichszulage entfallen lassen, wenn dadurch „das Entgegenkommen des Gesetzgebers“ im Rahmen des Absatzes 2 seinen Sinn verloren hat (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Stand: März 2002, Rn. 13 zu § 13), stimmt dies weder mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. überein, noch lässt es sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem gerade bei der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2004 – BVerwG 2 C 28.03 –, Juris Rn. 15 m.w.N.), setzt der Anspruch voraus, dass sich die Dienstbezüge des Beamten aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Der Wortlaut stellt damit für das Vorliegen des dienstlichen Grundes allein auf den Zeitpunkt der Verringerung der Dienstbezüge ab. Davon, dass der dienstliche Grund auch fortbestehen muss, ist in der Vorschrift nicht die Rede. Auch sonst ist darin keine Befristung des Anspruches geregelt. Nur in Bezug auf die für den Wegfall einer Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage ist in § 13 Abs. 2 a.F. eine Abschmelzung und damit ein zeitlicher Verbrauch geregelt. Nur diese Ausgleichszulage wird daher gegebenenfalls nicht dauerhaft gezahlt, sondern baut sich sukzessive ab. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die auszugleichende Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt worden ist. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. ) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. ist eine Besitzstandswahrung. Mit der Regelung soll ein Ausgleich für weggefallene, weil verringerte Dienstbezüge gewährt und damit die Akzeptanz personalwirtschaftlicher Maßnahmen und die Mobilität der Beamten schlechthin gefördert werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Stand: März 2002, Rn. 1 zu § 13). Die Auslegung, die Vorschrift wolle es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch belassen, erklärt sich aus ihrer allgemein anerkannten Zielrichtung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2010 – VG 3 K 1734/08 – Juris Rn. 23). Da der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage schließlich auch nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 oder 3 bzw. Abs. 3 Satz 3 BBesG a.F. ausgeschlossen ist, war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Fortzahlung einer Ausgleichszulage. Der Kläger stand bis einschließlich Januar 2010 im Amt eines Lehrers (BesGr A 13) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er bewarb sich um die vom Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Konrektors an der Berliner T.-Grundschule und wurde für diese ausgewählt. Mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung zum 1. Februar 2010 in den Schuldienst des Landes Berlin versetzt. Gleichzeitig lehnte das Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie die Zahlung von Trennungsgeld mit der Begründung ab, die Versetzung sei aus rein persönlichen Gründen erfolgt. Ab dem 1. Februar 2010 war der Kläger an der T.-Grundschule als Lehrer (BesGr A 13) tätig; er bezog für seinen Dienst geringere Besoldung als zuvor im Land Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 übertrug der Beklagte dem Kläger die Aufgaben eines Konrektors in der Funktion des ständigen Vertreters des Schulleiters der T.-Grundschule und teilte mit, an der Höhe der Dienstbezüge ändere sich hierdurch nichts. Es sei jedoch beabsichtigt, den Kläger zum Konrektor zu ernennen und in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 (plus Amtszulage) einzuweisen, sobald sich dieser bewährt habe und die laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Funktion des Konrektors nicht weiter ausüben, sondern im kommenden Schuljahr mit vollem Stundendeputat als Lehrer tätig sein wolle. Der Beklagte entband den Kläger daraufhin mit Ablauf des 31. Juli 2010 von den Aufgaben des Konrektors. Der Kläger blieb als Lehrer an der T.-Grundschule tätig und wechselte später an eine andere Berliner Grundschule. Im März 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm eine Ausgleichszulage für die mit seinem Wechsel von Rheinland-Pfalz nach Berlin verbundene Verringerung seiner Dienstbezüge zu gewähren. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. April 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Ausgleichszulage für die Zeit vom 11. Februar bis 31. Juli 2010. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte, ihm die Ausgleichszulage auch über den 31. Juli 2010 hinaus zu gewähren. Er machte geltend, dass er zwar mit Ablauf des 31. Juli 2010 von den Aufgaben des Konrektors entbunden worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass seiner Versetzung ein Auswahlverfahren vorausgegangen sei. Überdies habe der Beklagte mit ihm eine qualifizierte Lehrkraft gewonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er begründete dies damit, dass mit der Entbindung des Klägers von den Aufgaben des Konrektors auf eigenen Wunsch sei der dienstliche Grund für die Verringerung der Dienstbezüge, nämlich die Gewinnung des Klägers gerade für die Funktion des Konrektors, entfallen sei. Die Stelle eines Lehrers sei nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen. Mit der am 29. August 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Einwendungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. August 2011 zu verpflichten, ihm über den 31. Juli 2010 hinaus eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.