Beschluss
12 B 81/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0402.12B81.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.338,20 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. 2 Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 16. Er ist Beamter der D. T. AG. Mit Wirkung zum 1. Januar 1994 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen und ihm das Amt eines Postdirektors verliehen. Auf Grundlage einer Beurlaubung nach Maßgabe des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost ist er seit dem 1. Januar 1998 bei der Tochtergesellschaft der D. T. AG, der T. Deutschland GmbH, auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses tätig und gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung der AT-Gruppe AT3 zugeordnet. Er wird derzeit als „Leiter F-CQBR, Technisches Controlling“ eingesetzt. 3 Am 20. August 2018 erhielt der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2017, in der seine Leistungen bezüglich aller Einzelmerkmale mit „sehr gut“ und mit einem Gesamturteil von „sehr gut +“ bewertet wurden. 4 Der Beurteilung lagen drei Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zugrunde, in denen der Antragsteller ausschließlich mit „sehr gut“ bewertet wurde. 5 Am 14. September 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung und begründete ihn wie folgt: Das Gesamturteil ergebe sich nicht aus den Einzelbewertungen, ihren Begründungen und den Stellungnahmen. Die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin nehme, soweit bei der Vergabe der Gesamtnote „hervorragend“ auf höherwertige Einsätze abgestellt werde, amtsangemessen Beschäftigte aus. Außerdem sei er höherwertig eingesetzt. 6 Mit Konkurrentenmitteilung vom 28. November 2018 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über zwei Beförderungsplanstellen nach A 16 auf der 60 Bewerber/innen umfassenden Beförderungsliste „OSD_T“. Eine entsprechende Beförderung setze ein Beurteilungsergebnis von mindestens „hervorragend +“ voraus, aufgrund dessen der Antragsteller mit einer Gesamtnote von „sehr gut +“ nicht berücksichtigt werden könne. 7 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung ein. Er verwies zur Begründung insbesondere darauf, dass keine Gewichtung der Kriterien vorgenommen worden und die Vergabe allein nach Maßgabe des Abweichens von Funktion und Statusamt erfolgt sei. Am 13. Dezember 2018 stellte der Antragsteller hiergegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 12 B 84/18). Mit Beschluss vom 23. April 2019 gab die Kammer dem Antrag mit der Begründung statt, dass aus seiner aktuellen Beurteilung nicht deutlich hervorgehe, dass die dem Antragsteller nach den in der Beurteilung getroffenen Angaben obliegende Umsatzverantwortung bei der Vergabe des Gesamturteils hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. 8 Die Antragsgegnerin erstellte daraufhin die dienstliche Beurteilung am 16. Oktober 2019 neu, bewertete alle Einzelmerkmale wiederum mit „sehr gut“ und erteilte im Gesamtergebnis erneut die Note „sehr gut“ und den Ausprägungsgrad „+“. In Bezug auf die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeführten Aufgaben führte sie aus: Die Aufgabenbeschreibung der vom Antragsteller wahrgenommenen Tätigkeit als Leiter Systemarchitektur sei korrigiert worden. Die Funktion, in der er eingesetzt worden sei, habe keine Umsatzverantwortung beinhaltet. Nach den Konventionen der Kommission für die Zusatzbetriebsvereinbarung zur Konzernbetriebsvereinbarung (KBV-AT Kommission) werde eine Umsatzverantwortung lediglich bei Vertriebs-und Marketingfunktionen angesetzt. Ein Ansatz von Umsatzverantwortung, auch von prozessualer, bei einer Funktion aus einem anderen Bereich, hier dem Finanzbereich, sei nicht möglich. Auch nach einer erneuten Prüfung der Aufgabenbeschreibung sei die Funktion des Antragstellers weiterhin mit A 15 zu bewerten. Der Beurteilung würden zwei Stellungnahmen zugrunde liegen. Eine der erstellenden Personen sei nicht mehr bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Daher sei von der nächsthöheren Führungskraft eine Stellungnahme für den betreffenden Zeitraum erstellt worden. 9 Mit Schreiben vom 15. November 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er weiterhin nicht habe berücksichtigt werden können, weil seiner Beförderungsgruppe nur zwei Beförderungsstellen zugewiesen seien und die Voraussetzung für eine Beförderung ein Beurteilungsergebnis von besser als „hervorragend +“ sei. 10 Am 3. Dezember 2019 hat der Antragsteller erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 11 Der Antragsteller hält an seinem Vortrag aus dem vorherigen Verfahren fest. Die Begründung des Gesamtergebnisses seiner Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungssystem sei fehlerhaft, soweit es trotz höchstmöglicher Einzelbewertungen eine weitere Notenstufe im Gesamtergebnis vorsehe. Die Bewertung der Stelle mit Besoldungsgruppe A 15 sei fehlerhaft. 12 Zudem führt er nunmehr aus: Die Feststellung der Antragsgegnerin, die beiden Beigeladenen seien mit höherwertigeren Aufgaben betraut, als er, treffe nicht zu. Die beiden Beigeladenen seien in derselben Ebene wie er eingesetzt. Allerdings habe er mit 17 Mitarbeitern eine wesentlich größere Anzahl an Beschäftigten und eine wesentlich höhere direkte Kostenverantwortung und direkte Prozessverantwortung für wesentlich höhere Risiken. Auch die Einholung einer neuen Stellungnahme durch eine andere Führungskraft wegen Ausscheidens der bisherigen Führungskraft sei unzulässig. Auch als ehemaliger Mitarbeiter sei seine damalige Führungskraft dazu verpflichtet, eine erneute, korrigierte Stellungnahme abzugeben. Seine Umsatzverantwortung ergebe sich aus dem Buchhaltungssystem. Er sei mit seinen Mitarbeitern für die Umsatzabbildung und die bilanzierte Bewertung des gesamten Unternehmens Deutsche Telekom AG verantwortlich. Seine prozessuale Umsatzverantwortung ergebe sich auch aus der erneuten Anhebung seines Jahresgehalts im Rahmen seiner Insichbeurlaubung, die einer Besoldung zwischen B2 und B3 entspreche. Die Bildung der Beförderungslisten benachteilige ihn zudem strukturell, da nach dem gegenwärtigen System „nur“ amtsangemessen beschäftigte Beamte gegenüber den beurlaubten und auf Tarifposten häufig höherwertig eingesetzten Beamten keine Chance auf eine Beförderung hätten. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden Beförderungsplanstellen nach A16 der Beförderungsliste „OSD_T“ für die Beförderungsrunde 2018/2019 mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen, solange sie keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und führt zudem aus: Aus den damaligen und den heutigen Organigrammen ergebe sich, dass die Beigeladenen eine Führungsposition in der Ebene N-3 besetzt hätten, der Antragsteller hingegen nur eine Führungsposition in der Ebene N-4. Die Ebene N-4 stelle die unterste Führungsebene bei der Antragsgegnerin dar. Der Beigeladene zu 1.) sei als „Leiter Produktmanagement Privatkunden“ und der Beigeladene zu 2.) als „Leiter Breitbandausbau Technik“ eingesetzt, der Antragsteller nehme dagegen eine geringere Leitungsfunktion im Finanzbereich wahr. Bei dem analytische Bewertungsverfahren, welches bei der Bewertung der Funktionen zur Anwendung komme, spiele die rein quantitative Führungsverantwortung hinsichtlich der Zahl der unterstellten Mitarbeiter eine untergeordnete Rolle. 18 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 20 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 21 Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 22 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für die Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen zu befördern. Mit ihrer Ernennung würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennungen könnten mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, Rn. 9, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden. 23 Dem Antragsteller steht jedoch nicht der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite. 24 Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und seine Aussichten, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle, sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, Art. 33 Abs. 2 GG). Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). 25 Ein Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris, m.w.N.). 26 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 – Rn. 11, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 5 ME 107/15 –Rn. 8, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 6. September 2000 – 3 L 221/98 –, Rn. 54, juris). Hat der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet, so muss dies in die Gesamtbewertung der Beurteilung eingestellt und gewichtet werden, da damit in der Regel gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56-81, Rn. 59). 27 Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. 28 Die Feststellung in der neuen Beurteilung, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum keine Umsatzverantwortung innehatte, ist nach den nunmehrigen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere im Einklang mit den konzerninternen Vereinbarungen zur Dienstpostenbewertung. Der Antragsteller ist zwar für die buchhalterische Darstellung der Konzernumsätze und damit für die Richtigkeit der Buchführung verantwortlich. Diese Zuständigkeit ist jedoch nicht als Umsatzverantwortung zu bewerten. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Konzernhandbuch KVB AT - Handbuch Bewertung AT, Ziffer 4.4.1. - Umsatzverantwortung - werden mit einer höheren Verantwortung als dem Grundparameter nur Funktionen bewertet, die einen „erkennbaren Einfluss auf die Umsatzverantwortung haben.“ Weiter heißt es dort: „Konkret sind dies Vertriebs- und Marketingfunktionen.“ Derartigen Positionen kommt zumindest eine mitwirkende Funktion bei der eigentlichen wirtschaftlichen Entscheidungsfindung zu . Eine derartige Vertriebs- oder Marketingfunktion übt der Antragsteller mit seiner Buchhaltungstätigkeit gerade nicht aus, sondern ist ausschließlich für die korrekte Darstellung der Finanzen zuständig. 29 Die Bewertung der vom Antragsteller innegehabten Stelle mit Besoldungsgruppe A 15 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass der Antragsteller nach dem analytische Bewertungsverfahren, das bei der Bewertung der Funktionen zur Anwendung kommt, aufgrund seiner geringeren Leitungsfunktion im Finanzbereich mit der Ebene N-4 eingestuft ist, die Beigeladenen dagegen als „Leiter Produktmanagement Privatkunden“ bzw. als „Leiter Breitbandausbau Technik“ in der höheren Ebene N-3. Die Führungsverantwortung in Bezug auf die dem Antragsteller unterstellten Mitarbeiter ist nach diesem Bewertungssystem nur von untergeordneter Bedeutung. Seine Führungstätigkeit findet sich grundsätzlich auch als Einzelmerkmal in der Beurteilung wieder und wurde demgemäß auch nicht in unzulässiger Weise bei der Beurteilungserstellung vollständig außer Betracht gelassen. 30 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem Vortrag zu der seiner Ansicht nach unzulässigen Unterlassung der Einholung einer erneuten Stellungnahme der in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Führungskraft. Die von ihm hierzu angeführte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, Rn. 19 ff., juris) bezieht sich auf Konstellationen, in denen keine eigene Kenntnis des Beurteilers besteht; das war hier aber gerade nicht der Fall. 31 Die Rechtsprechung zu einer etwaigen strukturellen Benachteiligung von Beamten, die nicht extern beschäftigt sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2019 -- 5 ME 112/19), ist hier ebenfalls nicht übertragbar, da der Antragsteller selbst ebenfalls tariflich beschäftigt ist. 32 Hinsichtlich des übrigen Vortrags des Antragstellers verweist die Kammer auf folgende, im Beschluss vom 23. April 2019 (Az. 12 B 84/18) getroffenen und weiterhin für zutreffend erachteten Ausführungen: 33 Anzumerken ist, dass die Begründung des Gesamturteils im Übrigen – im Hinblick auf die Vergabe des Gesamturteils „sehr gut“ – nicht widersprüchlich erscheinen dürfte. Der Antragsteller wurde in den Stellungnahmen und den Einzelkriterien der Beurteilung durchgängig mit der Note „sehr gut“ bewertet. Die Konkretisierung des Maßstabes für darüber hinausgehende, hervorragende Leistungen dürfte insofern als schlüssig anzusehen sein, als sich ein die verbalen Erläuterungen der Einzelkriterien sowie die Stellungnahmen prägendes durchgängiges Spitzenleistungsbild ergeben muss. 34 Die verbalen Ausführungen in der streitgegenständlichen Beurteilung und den zugehörigen Stellungnahmen dürften kein entsprechendes Spitzenleistungsbild des Antragstellers ergeben. In den Erläuterungen zu den Einzelkriterien finden sich keine entsprechenden Formulierungen und auch die Stellungnahmen dürften nicht auf Leistungen über dem sehr guten Bereich hindeuten. Daran dürfte auch das vorgebrachte Arbeitszwischenzeugnis nichts ändern. Für Auswahlentscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist in erster Linie auf die aktuelle dienstliche Beurteilung abzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Beurteilungen der Vorjahre und möglicherweise ausstehende Entscheidungen von Widerspruchsverfahren vorliegend nicht ankommt. 35 Die Rechtmäßigkeit der Ausdifferenzierung nach dem Abweichen von Statusamt und Funktion zeigt sich bereits in der dargestellten Rechtsprechung. Aus dem anerkannten Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten, ist zu schließen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, meistens besserer Weise erfüllt. Aus diesem Grund muss der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung zukommen, die auch zu einer entsprechenden Besserbeurteilung führen kann (OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.03.2016 – 1 B 249/15 – Juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 18.06.2015 – 1 B 146/15 – Juris Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 – 2 C 13.80 und vom 26.06.1980 – 2 C 8.78 ). 36 Auch dürfte sich eine Rechtswidrigkeit nicht aus der vom Antragsteller kritisierten gleichmäßigen Gewichtung der Einzelkriterien ergeben. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, liegt im Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – Juris Rn. 32 m.w.N.). 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben. 38 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Besoldungsrechts in Ansatz zu bringen. Da der Antragsteller hier die Freihaltung von zwei Beförderungsstellen begehrt, ist der Streitwert zu verdoppeln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 O 5/11). Damit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 44.338,20 € (7389.70 € x 6).