Urteil
9 A 312/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0527.9A312.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2017 in der Gestalt des Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheides vom 30.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 1.361,75 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstückes Hüxstraße ... in Lübeck (Flurstück ...). Das 3-geschossige, gewerblich genutzte Haus grenzt mit der Vorderseite an die Hüxstraße, rückwärtig an den Blockbinnenhof VII an. Dieser ist im Zuge des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg aufgrund eines Umlegungsverfahrens entstanden und liegt innerhalb des durch die Straßen Hüxstraße, An der Mauer, Krähenstraße und Balauerfohr gebildeten Gevierts. Er ist über Tordurchfahrten auf Privatgrundstücken von der Straße Balauerfohr und der Krähenstraße aus erreichbar und dient den Anliegern als rückwärtige Zufahrt und Parkplatz. Eigentümerin der Hoffläche ist die Beklagte, die nach dem Umlegungsbeschluss „als Treuhänderin der aus den Teilhabern bestehenden Hofgemeinschaft handelt“. Sie unterhält den Hof und legt die Kosten auf die Anlieger um. Der Blockbinnenhof ist nicht gewidmet. Die Anliegergrundstücke haben durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit ein Nutzungsrecht am Blockbinnenhof; auch die Benutzung der Tordurchfahrten ist durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Die Benutzung als öffentlicher Parkplatz ist nicht erlaubt. 3 In den Jahren 2014 und 2015 ließ die Beklagte die Straße Balauerfohr zwischen Hüxstraße und Krähenstraße ausbauen. Anlass dafür war die von den Entsorgungsbetrieben Lübeck (EBL) durchgeführte Umstellung von Mischkanalisation auf Trennkanalisation. In dem Bereich zwischen dem Grundstück Balauerfohr Nr. ... bis zur Einmündung in die Hüxstraße (ca. 30 m) wurden Fahrbahn, Gehwege und Straßenregenentwässerung erneuert. Gleichzeitig wurden mit gemeinsamer Ausschreibung entsprechende Arbeiten in der Straße An der Mauer durchgeführt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 16.05.2016. Die Beklagte ermittelte für die Arbeiten im Balauerfohr einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 39.214,75 €, wobei sie gemäß ihrer Straßenbaubeitragssatzung den Aufwand für die Regenwasserkanalisation nach einem Einheitssatz von 840 € je m Leitungslänge berechnete. Sie stufte die Straße Balauerfohr aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrradstraße als Innerortsstraße ein und legte vom beitragsfähigen Aufwand für Fahrbahn und Entwässerung 55 % des Aufwandes auf die Anlieger um, vom Aufwand für die Gehwege 70 %. Dadurch ergab sich ein umlagefähiger Aufwand von 22.166,90 €. 4 Diesen legte sie nicht nur auf die Anlieger des Balauerfohr im Bereich zwischen Krähenstraße und Hüxstraße um, sondern auch auf die Anlieger des Blockbinnenhofes in der Hüxstraße, der Krähenstraße und der Straße An der Mauer. 5 Mit Bescheid vom 30.03.2017 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.105,19 € heran. Dagegen legte die Klägerin am 20.04.2017 Widerspruch ein und stellte am 26.06.2017 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (9 B 23/17). 6 Mit Bescheid vom 30.06.2017 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als ein Beitrag von mehr als 1.877,04 € festgesetzt war. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Reduzierung führte sie aus, bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes seien zu Unrecht die Zuleitungen von den Rosten zur Hauptleitung (insgesamt 5,20 m) mit dem Einheitssatz abgerechnet worden; dadurch ermäßige sich der umlagefähige Aufwand auf 19.764,50 €. Die Klägerin hat daraufhin fristgemäß Klage erhoben. 7 Im Eilverfahren begründete sie ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: 8 Die Baumaßnahme sei noch nicht abgeschlossen, denn es sei zunächst geplant gewesen, die Straße Balauerfohr auch über den ausgebauten Abschnitt hinaus zu erneuern. Das Bauprogramm habe den Ausbau bis zur Krähenstraße erfasst. Die offenbar vorgenommene Abschnittsbildung sei rechtswidrig. 9 Die Einrichtung ende nicht an der Hüxstraße, sondern führe darüber hinaus weiter über die Schlumacherstraße bis zur Straße St. Johannis. Die die Schlumacherstraße betreffende Sanierungssatzung ändere daran nichts, denn sie sei bereits aufgehoben. 10 Insbesondere werde ihr Grundstück ausschließlich durch die Hüxstraße erschlossen, es liege nicht an der Straße Balauerfohr an. Ihr Grundstück sei auch nicht über den Blockbinnenhof erschlossen. Die zu ihren Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit bestehe allein an einem Benutzungsrecht am Blockbinnenhof, in dem Stellplätze vorhanden seien. Es handele sich aber nicht um ein Wegerecht zur Erreichung des Grundstücks; es sei auch keine Baulast eingetragen. Eine Erschließungsfunktion komme dem Blockbinnenhof nicht zu. Das Grundstück des Blockbinnenhofes habe mit in das Verteilungsgebiet einbezogen werden müssen. 11 Der für die Berechnung des Aufwandes für die Straßenregenentwässerung zugrunde gelegte Einheitssatz von 840 € pro laufendem Meter Leitung sei rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Einheitssatz von vorher 260 € in der neuen Straßenausbaubeitragssatzung dermaßen erhöht habe. Eine hinreichende Kalkulation dafür liege nicht vor, auch habe die Kalkulationsgrundlage der Bürgerschaft bei der Satzungsabfassung nicht vorgelegen, so dass die Beitragssatzung schon deshalb nichtig sei. Eine hilfsweise Abrechnung nach tatsächlichen Kosten sei unzulässig. 12 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, die Klägerin sei zu Recht für den Ausbau der Straße Balauerfohr herangezogen worden. 13 Abzurechnende Einrichtung sei die Straße Balauerfohr zwischen Hüxstraße und Krähenstraße. Sie setze sich zwar dem Namen nach über die Krähenstraße hinaus fort, letztere sei jedoch eine deutliche Zäsur, so dass die Einrichtung nach natürlicher Betrachtungsweise erst an der Krähenstraße beginne. In der anderen Richtung führe die Einrichtung zwar nach natürlicher Betrachtungsweise bis zur Straße St. Johannis fort, hier ende die Einrichtung jedoch aus rechtlichen Gründen bereits an der Hüxstraße. Dort habe zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet Block 22 – Schlumacherstraße begonnen. Die dies Gebiet betreffende Aufhebungssatzung sei erst am 08.11.2017 in Kraft getreten. 14 Die Maßnahme sei abgeschlossen. Das Bauprogramm habe nur den jetzigen Ausbau umfasst. Für die Erneuerung auch des anderen Straßenteiles gebe es noch keine konkrete Planung. Damit sei für eine Abschnittsbildung kein Raum; eine solche sei auch nicht erfolgt. 15 Das Grundstück der Klägerin sei als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Es besitze eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu dieser Straße. Die Grunddienstbarkeit ermögliche allen Nutzungsberechtigten an dem Blockbinnenhof die uneingeschränkte Benutzung der Durchfahrt auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung Krähenstraße …, … (Flst. ...). Damit sei es als Hinterliegergrundstück heranzuziehen. Dies entspreche früheren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Blockbinnenhöfen in Lübeck. 16 Demgegenüber sei das Grundstück des Blockbinnenhofes zu Recht nicht mit in das Verteilungsgebiet einbezogen worden. Auch wenn dieser nicht straßenrechtlich gewidmet sei, rechtfertige die besondere Situation dieser durch Umlegung entstandenen, jeder Bebauung entzogenen und der Zuwegung der Anlieger dienenden Einrichtung, sie straßenausbaubeitragsrechtlich als öffentliche Verkehrsanlage anzusehen. Auch dies entspreche der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sie selbst sei zwar Eigentümerin, habe aber keine eigene Verfügungsbefugnis und verwalte die Fläche treuhänderisch im Interesse der Anlieger. 17 Auch der auf die Anlieger umgelegte Aufwand sei nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die für die Straßenentwässerung erhobenen Einheitssätze. Sie habe zur Kalkulation dieser Einheitssätze die Kosten für die im Stadtgebiet in den Jahren 2005-2009 ausgebauten Teileinrichtungen der Straßenentwässerung (Regenwasserkanal) ermittelt. Für alle 30 Maßnahmen habe sich ein Gesamtaufwand für die Regenwasserkanäle in Höhe von 9.084.926,17 € ergeben. Dividiere man diesen Betrag durch die summierte Leitungslänge aller Maßnahmen von 10.723,35 m, ergebe sich ein Betrag von 874,21 € pro Meter, der abgerundet und mit 840 € in die Satzung übernommen worden sei. Davon sei die Bürgerschaft vor der Beschlussfassung über die Straßenausbaubeitragssatzung informiert worden. Kalkulatorische Leitentscheidungen seien bei dem Beschluss über die Satzung nicht zu treffen gewesen. Die erhebliche Steigerung gegenüber der vorherigen Satzung beruhe darauf, dass der damalige Beitrag von 260 € im Jahre 1992 ermittelt und seitdem nicht angepasst worden sei; darüber hinaus seien bei der seinerzeitigen Kalkulation die Kosten im Verhältnis von 70 % für die Grundstücksregenentwässerung und 30 % für die Straßenregenentwässerung aufgeteilt worden, während jetzt eine hälftige Verteilung vorgenommen worden sei. 18 Selbst wenn im Übrigen der in der Ausbaubeitragssatzung festgesetzte Einheitssatz rechtswidrig sein sollte, habe dies nicht zur Folge, dass die anteiligen Kosten für den Einbau der Regenwasserleitung insgesamt unberücksichtigt bleiben müssten; der Aufwand dafür sei dann auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. 19 Mit Beschluss vom 05.12.2017 stellte die Kammer das Verfahren hinsichtlich des erledigten Teils ein und lehnte den Antrag im Übrigen ab. 20 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Straßenbaubeitragssatzung vom 09.12.2014 bestünden nicht. Selbst wenn der darin festgesetzte Einheitssatz für die Regenwasserleitung unwirksam sein sollte, würde dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wirksamkeit der Satzung nicht berühren, sondern habe lediglich zur Folge, dass Beitragspflichten auch für die Straßenentwässerung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entstanden seien. 21 Die Einrichtung sei richtig gebildet, sie beginne an der Krähenstraße und ende aus Rechtsgründen an der Grenze des Sanierungsgebiets, nämlich der Kreuzung mit der Hüxstraße. Das konkrete Bauprogramm beschränke sich auf den Ausbau des abgerechneten Teilstücks; diese Maßnahme sei abgeschlossen. Eine Abschnittsbildung sei deshalb nicht zulässig und nicht erforderlich. 22 Die Beklagte habe eine Kalkulation für die Höhe des Einheitssatzes festgelegt, gegen deren Richtigkeit nicht bereits spreche, dass sich die Kosten von 260 € auf 840 € erhöht hätten. Die nähere Überprüfung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn sie sich als nicht tragfähig erweisen solle, würde dies nicht zur Nichtabrechenbarkeit der Kosten für die Regenwasserleitung führen. Vielmehr wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auf die tatsächlich entstandenen Kosten abzustellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beitrag dann deutlich geringer ausfallen werde. 23 Die Beklagte habe das Grundstück der Klägerin zu Recht in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen, da es als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig sei. Es habe eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Balauerfohr über das Anliegergrundstück Krähenstr. … – … (Flst. ...) und den Blockbinnenhof. Demgegenüber habe die Beklagte zu Recht den Blockbinnenhof selbst nicht in die Abrechnung einbezogen. Zwar sei es aufgrund der fehlenden Widmung fraglich, ob es sich wie in früheren Verfahren angenommen um eine nicht beitragspflichtige Erschließungsanlage handele; die Beklagte habe aber aufgrund der besonderen rechtlichen Konstruktion keinerlei eigenen Vorteil von diesem Grundstück. 24 Auf die Beschwerde der Klägerin änderte der 2. Senat des OVG Schleswig diese Entscheidung mit Beschluss vom 03.09.2018 (- 2 MB 36/17 -, juris) ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als die Klägerin zu einem Beitrag von mehr als 1.559,19 € herangezogen wurde. 25 Ernstliche Zweifel bestünden nur insoweit, als der Blockbinnenhof nicht ins Abrechnungsgebiet miteinbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten als Eigentümerin ein Vorteil erwachse, profitierten jedenfalls die Anlieger, die die Fläche im Rahmen der ihnen eingeräumten Grunddienstbarkeit als Parkfläche nutzten, dauerhaft vom Ausbau. § 8 KAG beziehe auch die dinglich Berechtigten ausdrücklich in den Kreis der Beitragspflichtigen ein, so dass eine ausschließlich auf die Eigentümerin bezogene Betrachtung zu eng sein dürfte. Nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung ergebe sich bei der Einbeziehung der Fläche für die Klägerin ein Beitrag in Höhe von 1.559,19 €. 26 Demgegenüber bestünden an der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon deshalb Bedenken, weil die Unterlagen über die Ermittlung des Einheitssatzes der Bürgerschaft beim Beschluss über die Satzung nicht vorgelegen hätten. Bei der Bildung des Einheitssatzes handele es sich nicht um eine sogenannte kalkulatorische Leitentscheidung, bei der dem Satzungsgeber ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Ermessensspielraum zukomme. Vielmehr handele es sich bei den normativen Vorgaben zur Bildung von Einheitssätzen um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Das Vorbringen der Klägerin sei mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Berechnung des Einheitssatzes zu begründen. 27 Allerdings bestünden auch Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach im Falle der Unanwendbarkeit von Einheitssätzen die Beitragspflichten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entstünden; hiergegen könne sprechen, dass nicht entgegen den getroffenen Satzungsbestimmungen ohne gesetzliche Grundlage eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden könne. 28 Gegen die Bestimmung der Einrichtung habe die Klägerin im Beschwerdeverfahren keine den Darlegungserfordernissen genügenden Einwendungen vorgetragen. 29 Das Grundstück der Klägerin sei als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Es habe über ein Anliegergrundstück und den Blockbinnenhof eine durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Zufahrt zur ausgebauten Einrichtung. Diese sei hinreichend öffentlich-rechtlich gesichert, da sie auf dem öffentlich–rechtlichen Umlegungsplan beruhe. Es komme daher nicht darauf an, ob grundsätzlich neben der Grunddienstbarkeit auch noch eine öffentlich-rechtliche Baulast erforderlich sei. 30 Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Klage Bezug auf die Ausführungen im Eilverfahren und trägt ergänzend vor: 31 Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sei auch wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot aus § 66 Abs. 1 LVwG unwirksam. Die Satzung nenne in der Eingangsformel nur die § 4 Gemeindeordnung sowie §§ 1, 2 und 8 KAG, nicht aber wie erforderlich jeweils konkret und exakt die jeweiligen Absätze dieser Vorschriften. Dies sei nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig erforderlich, weil die Normen jeweils unterschiedliche Rechtssetzungsbefugnisse enthielten. So ermächtige allein § 4 Abs. 1 GO zum Erlass von Satzungen, der Hinweis nur auf § 4 GO reiche angesichts der Vielzahl der in den einzelnen Absätzen und Sätzen geregelten Rechtssetzungsbefugnisse gerade nicht. Entsprechendes gelte für die §§ 1 und 2 KAG. § 8 KAG ermächtige in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben. 32 Die Straßenausbaubeitragssatzung sei ferner – entgegen der Auffassung auch des OVG – deshalb unwirksam, weil der Bürgerschaft beim Beschluss über die Satzung nicht die notwendigen Unterlagen zur Berechnung vorgelegen hätten. Auch die Bildung eines Einheitssatzes stelle eine kalkulatorische Entscheidung dar, die Bürgerschaftsmitglieder hätten ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben können. 33 Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Kalkulation des Einheitssatzes seien in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei auch zu beanstanden, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Bildung von drei Kostenmassen in den Fällen, in denen die Entwässerung auch der Grundstücksentwässerung diene, nicht erfolgt sei. 34 Eine ersatzweise Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten sei unzulässig, da nicht entgegen der getroffenen Satzungsbestimmung eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden könne. Im Übrigen sei die Berechnung der tatsächlichen Kosten insoweit nicht nachvollziehbar, weil sich die Schlussrechnung auch auf die Straße An der Mauer beziehe. 35 Die Rechtswidrigkeit der Bildung des Einheitssatzes habe zur Folge, dass die Satzung insgesamt nichtig sei. Die Satzung über eine Abgabe, die sich nach einem in der Satzung zu regelnden Abgabensatz bemesse, sei ohne die Regelung über den Abgabensatz unvollständig und beinhalte keinen sinnvollen Regelungsrest. 36 Die Klägerin beantragt, 37 den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 30.03.2017 in der Gestalt des Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheides vom 30.06.2017 aufzuheben. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im Eilverfahren. Ergänzend führt sie aus, das Zitiergebot sei nicht verletzt. Die Nennung einzelner Absätze der Ermächtigungsnormen sei nur dann erforderlich, wenn darin eine Mehrzahl von Rechtssetzungsbefugnissen geregelt sei. Dies sei in den genannten Vorschriften nicht der Fall. Insbesondere § 8 KAG regele allein die Möglichkeit, Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen zu erheben. Die einzelnen Absätze regelten nur die näheren Modalitäten. Auch der in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG genannte gesonderte Beitrag sei kein spezieller Beitrag, sondern ein Teilbeitrag; auch hier handele es sich nur um eine weitere Modalität der Beitragserhebung. 41 Darüber hinaus hat sie die Unterlagen zur Kalkulation des Einheitssatzes vorgelegt und diese erläutert sowie eine Vergleichsberechnung aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten vorgelegt. 42 Die Berichterstatterin hat am 17.02.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 44 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Teilaufhebungs- und Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 1.361,75 € festgesetzt ist, insoweit ist er aufzuheben. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 45 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Ausbaubeitrages ist § 8 Abs. 1 KAG in Verbindung mit den Regelungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck vom 09.12.2014 (ABS). 46 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Satzung wirksam. Sie verstößt zunächst nicht gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot. Nach dieser Vorschrift müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist eingehalten, obwohl in der Präambel der Satzung die §§ 4 Gemeindeordnung und 1, 2 und 8 KAG insgesamt genannt werden, statt sie absatzgenau zu zitieren. 47 Der 2. Senat des OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 13.02.2020 (- 2 LB 16/19 -, juris Rn. 22 ff. zu Grundstücksanschlusskosten nach § 9a KAG) zu den Anforderungen des § 66 LVwG ausgeführt: 48 „§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtssetzungsbefugnis überträgt. Dies begründet eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist (Senatsurteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, Juris Rn. 54). Das satzungsrechtliche Zitiergebot verlangt dabei nicht stets eine absatz- oder satzgenaue Benennung der Ermächtigungsgrundlage. Präzision ist kein Selbstzweck; der notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist jedoch dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Satzung allein anhand der vom Satzungsgeber selbst benannten Ermächtigung bemisst (Senatsurteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, Juris Rn. 20 m.w.N.). 49 Auf die Frage, ob einzelne der herangezogenen Vorschriften ungeeignet sind, die Satzung oder einzelne ihrer Bestimmungen zu tragen, kommt es indes nicht an. Ein Zitierungsüberschuss in diesem Sinne ist unschädlich. Da es nicht erforderlich ist, jeder Satzungsregelung die jeweilige Rechtsgrundlage ausdrücklich zuzuweisen, sondern es ausreicht, die Rechtsgrundlagen am Beginn der Verordnung gebündelt anzuführen (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, Juris Rn. 157 m.w.N.) ist auch das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. zu einer Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 –, Juris Rn. 100). 50 Die erfolgte Zitierung von § 1 KAG insgesamt stellt insoweit weder einen Fall wahlloser Zitierungen – die dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderliefen – dar, noch ist von einer Irreführung des Normunterworfenen auszugehen. Einzig in Betracht käme insoweit eine Irreführung hinsichtlich des Rechtsträgers des Ersatzanspruches. Es wird indes deutlich, dass die Beklagte – als beitragsberechtigte kommunale Körperschaft – von der ihr gemäß § 9a KAG zustehenden Satzungsbefugnis in Gestalt der Kostenerstattungsatzung Abwasser Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte ist als kommunale Körperschaft gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 KAG originär kosten- bzw. aufwandsersatzberechtigt und damit zum Satzungserlass befugt. Vor diesem Hintergrund ist die überschießende Zitierung insbesondere von § 1 Abs. 2 und 3 KAG nicht geeignet ist, einen Irrtum hinsichtlich der Rechtsträgerschaft der Beklagten bzw. der ihr zustehenden Satzungsbefugnis zu begründen. 51 Nach den vorstehenden Grundsätzen erscheint es ebenfalls unschädlich, dass die Präambel zudem § 2 KAG insgesamt zitiert. Insbesondere § 2 Abs. 2 KAG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für den (hier nicht vorliegenden) rückwirkenden Erlass einer Satzung dar, sondern normiert Einschränkungen in Gestalt von Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für einen solchen. Der Landesgesetzgeber nimmt insoweit eine Konkretisierung bzw. Einschränkung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung von Normen vor (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Kommentar , § 2 Rn. 67). Die jeweilige Ermächtigung zum Erlass einer (auch rückwirkenden) Satzung ergibt sich dabei jedoch jeweils alleine aus der spezifischen Ermächtigungsgrundlage selbst (hier: § 9a KAG). 52 Ist trotz eines Zitierungsüberschusses die Schwelle zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot danach zwar nicht erreicht, empfiehlt es sich dennoch die überschießenden Zitierungen zur Klarstellung zu beseitigen.“ 53 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Daraus ergibt sich zunächst, dass die undifferenzierte Zitierung der §§ 1 und 2 KAG - hier in Zusammenhang mit § 8 KAG - unschädlich ist. Das Gleiche gilt für die Zitierung von § 4 GO. Auch hier ermächtigt § 4 Abs. 1 GO zum Erlass von Satzungen durch die Gemeinde, die Absätze 2 – 4 enthalten Regelungen über die Ausfertigung und die Folgen von Verfahrens- oder Formvorschriften, aber keine eigenen Rechtssetzungsbefugnisse. 54 Genauso ist die undifferenzierte Zitierung des § 8 KAG unschädlich, denn auch diese Vorschrift enthält keine unterschiedlichen Rechtssetzungsbefugnisse. Nach § 8 Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen. Die Regelung ermächtigt damit allein zur Erhebung von Beiträgen für öffentliche Einrichtungen. Dies können Straßen, Wege und Plätze oder auch leitungsgebundene Einrichtungen sein, dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine einheitliche Rechtssetzungsbefugnis zur Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Abgeltung der den Eigentümern entstandenen Vorteile handelt. Nach § 8 Abs. 2 KAG kann der Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben. Auch dieser Absatz des § 8 KAG enthält keine zusätzliche Rechtssetzungsbefugnis, sondern ermächtigt zur Erhebung eines Teilbeitrages, falls der Aufwand nicht in die Kosten der Gesamtmaßnahme einbezogen wird (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 1/18, § 8 Rn. 504 m.w.N.). Auch insoweit handelt es sich nur um eine Modalität der Beitragserhebung, nicht aber um die Ermächtigung zur Erhebung weiterer, über Abs. 1 hinausgehender Beiträge. Genauso enthalten die weiteren Absätze des § 8 KAG ausschließlich Regelungen zur Ermittlung des Beitrages. 55 Damit ist die Vorschrift des § 8 KAG weder mit § 10 KAG zu vergleichen, der sowohl Kur- als auch Tourismusabgaben regelt (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.09.2017 - 2 KN 3/15 -, juris), noch mit § 3 KAG, der zur Erhebung verschiedener Steuern ermächtigt. Hier handelt es sich zwar ebenfalls um die gleiche Abgabenart, der Gesetzgeber hat neben der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage in Abs. 1 aber ausdrücklich noch in verschiedenen Absätzen eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für die Vergnügungssteuer, die Jagdsteuer oder die Hundesteuer geschaffen, die gegenüber Abs. 1 spezieller sind und sich an unterschiedliche Adressaten richten. Hier muss jeweils der entsprechende Absatz genannt werden (OVG Schleswig, U. v. 03.09.2019 – 2 KN 5/16 -, juris). So verhält es sich aber wie oben ausgeführt bei § 8 KAG nicht. 56 Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten ist auch nicht deshalb nichtig, weil die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 ABS über die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten für den Einbau einer Regenwasserleitung nach einem Einheitssatz nichtig ist. Dies hat nur zur Folge, dass der Aufwand auch insoweit nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln ist (dazu noch unten). 57 Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nach § 8 Abs. 1 KAG liegen vor. Öffentliche Einrichtung ist hier die Straße Balauerfohr zwischen Krähenstraße und Hüxstraße. Dort endet die Einrichtung aus Rechtsgründen, da die Schluhmacherstraße zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Bestandteil des Sanierungsgebiets Block 22 war. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen im Eilverfahren Bezug genommen. 58 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägervertreters hat der Umstand, dass die Vergabe der Baumaßnahmen und die Arbeiten selbst gemeinsam mit denen an der Straße An der Mauer durchgeführt wurden, keinen Einfluss auf die Ausdehnung der Einrichtung. Diese bestimmt sich allein nach natürlicher Betrachtungsweise und evtl. rechtlichen Besonderheiten (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 131 m.w.N.) und ändert sich nicht dadurch, dass gleichzeitig weitere Bauarbeiten an anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden. Ein Beschluss über eine getrennte Abrechnung der beiden Straßen war nicht erforderlich, da verschiedene Einrichtungen auch bei zeitgleicher Herstellung stets getrennt abzurechnen sind. Ein Beschluss über die Bildung einer Abrechnungseinheit ist nicht erfolgt – er kann insbesondere nicht im gemeinsamen Vergabebeschluss gesehen werden – und wäre aufgrund des fehlenden funktionalen Zusammenhangs beider Straßen und der fehlenden Abgrenzung zum übrigen Straßensystem auch nicht zulässig gewesen (Habermann a.a.O. Rn. 360 m.w.N.). 59 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine beitragspflichtige Erneuerung vorliegt. Die Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist seit langem abgelaufen, denn die Fahrbahn wurde 1935 hergestellt, der Fußweg 1967/68 und die Mischkanalisation 1867. 60 Die Maßnahme ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch abgeschlossen. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der Verwirklichung des Bauprogramms entstanden. Das Bauprogramm umfasste nur den Ausbau einer ca. 30 m langen Teilstrecke der Einrichtung ausgehend von der Hüxstraße in Richtung Süden. Das Bauprogramm bedarf keiner bestimmten Form, es kann sich z.B. auch aus Vergabebeschlüssen ergeben (OVG Schleswig, U. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 -, juris Rn. 44). Die Vergabe ist hier durch die Entwässerungsbetriebe Lübeck - EBL -, einem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb der Beklagten, erfolgt. Der erforderliche Beschluss wurde durch den nach § 8 Abs. 3 a der Betriebssatzung zuständigen, von der Bürgerschaft der Beklagten bestimmten Werkausschuss am 13.02.2014 gefasst. Aus den Ausführungsplänen, die Bestandteil der Vergabeunterlagen waren, ergibt sich, dass die konkrete Maßnahme nur die Teilstrecke umfassen sollte. Eine weitere, für ein Bauprogramm erforderliche konkretisierte Planung für den südlich anschließenden Bereich der Straße gab es nicht. Dies entspricht auch den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerken vom 02.09.2016 und vom 19.10.2016 (Bl 9 und 10 Beiakte A zu 9 B 23/17). Danach sollte das südwestliche Teilstück bis zur Krähenstraße nicht vor 2021 „angefasst werden“. Die sachliche Beitragspflicht ist daher mit der Abnahme der Arbeiten am ausgebauten Teilstück (als Teil des Bauvorhabens An der Mauer/Balauerfohr) am 16.03.2016 entstanden (vgl. Abnahmeprotokoll Bl. 64 Beiakte; im Eilbeschluss ist versehentlich das Datum des Bauendes am 23.11.2015 genannt). 61 Den für die durchgeführten Maßnahmen entstandenen beitragsfähigen Aufwand hat die Beklagte mit 5.419,65 € für die Fahrbahn, 3.991,90 € für die Gehwege und – im Widerspruchsbescheid – mit 25.435,20 € für die Entwässerungseinrichtungen beziffert. Der Aufwand für Fahrbahn und Gehweg ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 62 Den Aufwand für die Entwässerungseinrichtung berechnete die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 ABS. Danach wird der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung nicht – wie der Aufwand für die anderen Teileinrichtungen – nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt, sondern nach einem Einheitssatz. Dieser beträgt pro laufendem Meter Leitung 840 €, so dass sich bei einer Leitungslänge (ohne die im Bescheid noch berücksichtigten Zuleitungen von den Rosten zur Hauptleitung) von 30,28 m der Betrag von 25.435,20 € ergab. 63 Die Ermittlung des Aufwandes nach Einheitssätzen ist gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG grundsätzlich zulässig. Die Einheitssätze sind nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragsberechtigten – hier der Beklagten – üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschränkten rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Beschluss des 2. Senats im Eilverfahren). 64 Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 ABS festgesetzte Einheitssatz ist fehlerhaft ermittelt, was zur Unanwendbarkeit der Regelung führt. 65 Die Beklagte hat im Hauptsacheverfahren ihre Kalkulation des Einheitssatzes vorgelegt und erläutert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 4 Abs. 1 Satz 2 ABS nicht schon deshalb fehlerhaft, weil diese Kalkulation der Bürgerschaft beim Beschluss über die Satzung nicht vorgelegen hat. Aus den vom 2. Senat im Beschluss vom 03.09.2018 genannten Gründen, denen die Kammer sich anschließt, handelt es sich nicht um eine sog. kalkulatorische Leitentscheidung. Der Gemeinde bleiben bei der Ermittlung von Straßenbaubeiträgen – anders als bei Gebühren oder auch Anschlussbeiträgen – keine Entscheidungsspielräume, die eine Ermessensentscheidung ermöglichen würden . Sie rechnet – wenn auch in gewisser Weise pauschaliert – die tatsächlichen Kosten für die abgeschlossene Maßnahme ab. 66 Der Einheitssatz ist jedoch fehlerhaft berechnet und deshalb unanwendbar. Dabei kann offenbleiben, ob hier entsprechend § 8 Abs. 3 KAG die Kosten zugrundegelegt wurden, die üblicherweise für „vergleichbare Einrichtungen“ aufzuwenden sind. Die Beklagte ist bei ihrer Berechnung so vorgegangen, dass sie die Kosten aller in Lübeck in den Jahren 2005 bis 2009 fertig gestellten Maßnahmen ermittelt und daraus die Kosten je Meter Regenwasserleitung abgeleitet hat. Nach ihren Angaben handelte es sich zwar durchgängig um Einrichtungen, in denen vor der Erneuerung ein Mischwasserkanal vorhanden war, der dann durch eine Trennkanalisation ersetzt wurde. Es erscheint aber zweifelhaft, ob hier nicht stärker nach Lage und Funktion von Kanälen hätte differenziert werden müssen. Dafür sprechen die erheblichen Unterschiede, die sich nach der Kalkulation je m Leitungslänge ergeben haben, dies reicht von 322 €/m in der Straße Bei der Lohmühle bis zu 3.439,04 €/m im Steinrader Weg (vgl. Bl. 1 Beiakte A). 67 Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn die Kalkulation ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte Kosten einbezogen hat, die nicht zu den Kosten der Straßenentwässerung gehören. Sie ist so vorgegangen, dass sie die Gesamtkosten für eine Maßnahme ermittelt hat, diese dann anteilig – auch unter Berücksichtigung der Gemeinkosten - auf Regenwasser- und Schmutzwasserkanalisation aufgeteilt und anschließend noch einen Anteil von 1 % der auf den Regenwasserkanal entfallenden Kosten für Straßeneinläufe abgezogen hat. Den so für die Regenwasserkanalisation insgesamt ermittelten Aufwand von 9.084.926,17 € hat sie durch die Gesamtleitungslänge von 10.723,45 m geteilt, so dass sich ein Betrag von 847,21 €/m ergab. 68 Diese Berechnung ist insofern fehlerhaft, als in den Kosten für die Regenwasserkanalisation auch die Kosten für die Grundstücksanschlüsse enthalten sind. Die Anschlusskanäle vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehören zwar, worauf die Beklagte abstellt, zur öffentlichen Einrichtung, sie dienen jedoch nicht der Entwässerung der Straße, so dass die dafür entstandenen Kosten nach § 8 Abs. 3 KAG nicht in den beitragsfähigen Aufwand für die Einrichtung Straße miteinbezogen werden können (vgl. nur Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 8 Rn. 64 und Habermann a.a.O. Rn. 316 m.w.N.). Dies gilt auch für Einheitssätze (BVerwG, U. v. 29.07.1977 – IV C 3/75 -, juris Rn. 24). Dies führt zur Unwirksamkeit der Regelung zum Einheitssatz insgesamt. Der durch Satzung festgesetzte Betrag kann nicht durch eine Neuberechnung des Gerichts reduziert werden. 69 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Fehler nicht deshalb unbeachtlich, weil der Beitragssatz ohnehin auf kalkulatorischen Ansätzen beruhe und eine Kalkulation naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sei. Die von ihr dazu zitierte Literatur (Habermann a.a.O. § 8 Rn. 567) bezieht sich auf Anschlussbeiträge. Im Anschlussbeitragsrecht ist anders als im Straßenausbaubeitragsrecht jeweils in der Satzung ein Beitragssatz festzusetzen, der – unter Einbeziehung auch künftiger Aufwendungen und Einnahmen - kalkuliert werden muss (Habermann a.a.O. Rn. 457 und 513 ff. mit weiteren Erläuterungen). Ähnliches gilt für das Gebührenrecht, wo die Gebührensätze ebenfalls für die Zukunft zu kalkulieren sind und eine Toleranzgrenze von 5 % genannt wird (Habermann a.a.O Rn. 567). Der Aufwand bei Straßenbaumaßnahmen ist demgegenüber regelmäßig nach den tatsächlich entstandenen Kosten für eine abgeschlossene Maßnahme zu ermitteln. Auch die Berechnung nach Einheitssätzen stellt wie oben dargestellt gerade keine Kalkulation in diesem Sinne, sondern eine Abrechnung nach pauschalierten tatsächlichen Kosten dar. Deshalb ist ein Einheitssatz, der methodisch unrichtig nicht beitragsfähige Kosten einbezieht, unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, wie sich dieser Fehler im Einzelfall auswirkt. Im Übrigen dürfte die Grenze von 5 % auch weit überschritten sein, denn die für die Regenwasserhausanschlüsse entstehenden Kosten sind erheblich. So entfielen, wie sich aus der Schlussrechnung der Firma F. für die Gesamtmaßnahme An der Mauer/Balauerfohr vom 03.03.2016 (Bl. 81 Gerichtsakte) ergibt, auf die Regenwasserhausanschlüsse (Pos. 07) 60.560,74 €, im Vergleich dazu auf die Regenwasserhauptkanäle (Pos. 05) 142.451,21 €. 70 Damit ist der in § 4 Abs. 2 Satz 2 - 4 ABS festgelegte Einheitssatz unwirksam. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Aufwand für die Straßenentwässerung nicht abrechenbar ist. 71 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Einheitssätzen ist bei Unanwendbarkeit eines in der Satzung festgesetzten Einheitssatzes die Beitragserhebung nicht ausgeschlossen, vielmehr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Aufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten stelle, wie sich schon aus der Reihenfolge der damaligen Regelung des § 132 Nr. 2 BBauG ergebe, den gesetzlichen Regelfall dar. Die sachliche Beitragspflicht entstehe grundsätzlich nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten. Der Gesetzgeber habe namentlich im Interesse der Verwaltungspraktikabilität den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand auch nach Einheitssätzen und für mehrere Erschließungsanlagen zusammengefasst zu ermitteln. Diese Abrechnungserleichterungen griffen jedoch nur und seien demzufolge für das Entstehen der Beitragspflicht nur dann von Belang, wenn die Gemeinde von ihnen rechtzeitig rechtswirksam Gebrauch mache. Fehle eine satzungsmäßige Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen oder seien festgesetzte Einheitssätze aus welchen Gründen auch immer unanwendbar, trete keine Sperre ein, so dass kraft Gesetzes die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entstehe (BVerwG U. v. 15.11.1985 – 8 C 41/84 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 17.07.1992 -2 S 1369/90 –, juris Rn. 27; OVG Koblenz U. v. 03.11.2010 – 6 A 10699/10.OVG –, juris Rn. 21 und – vorgehend - VG Mainz, U. v. 21.04.2010 – 3 K 537/09.MZ -, juris Rn. 32). Die Literatur zum Erschließungsbeitragsrecht ist dem soweit ersichtlich gefolgt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und § 11 Rn. 46; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 10 Rn. 9; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 130 BauGB Rn. 17; Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2019, § 130 BauGB Rn. 8 b; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Feb. 2020, § 130 Rn. 14a). 72 Diese zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf das Straßenbaubeitragsrecht übertragen werden (so ausdrücklich auch Driehaus/Raden, a.a.O. § 33 Rn. 49, 66). Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG entspricht dem des § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB; strukturelle Unterschiede hinsichtlich der Aufwandsermittlung sind nicht ersichtlich. Der 2. Senat des OVG Schleswig hat allerdings in seinem Beschluss im Eilverfahren Zweifel an dieser Auffassung geäußert. Hiergegen könne sprechen, dass nicht entgegen den getroffenen Satzungsbestimmungen ohne gesetzliche Grundlage eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden könne (so auch Habermann a.a.O. Rn. 204). Dem folgt die Kammer jedoch nicht, denn gesetzlicher Regelfall ist die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten. Entscheidet sich die Gemeinde dafür, den beitragsfähigen Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln, ist es deshalb auch nicht erforderlich, dies ausdrücklich in die Satzung aufzunehmen; eine ausdrückliche Regelung ist nur bei der Abrechnung nach Einheitssätzen erforderlich (Böttcher in Thiem/Böttcher, KAG, Stand Juni 2019, § 8 Rn. 251; Driehaus/Raden a.a.O. Rn. 49, 66). Entfällt diese Regelung, bleibt es bei der Abrechnung nach tatsächlichen Kosten. Dies trägt dem Grundsatz des Beitragsrechts Rechnung, dass entstandene umlagefähige Aufwendungen über Beiträge vollständig refinanziert werden sollen. Darüber hinaus entspricht es dem mutmaßlichen Willen der Gemeinden, dass diese den Entwässerungsaufwand nach tatsächlichen Kosten refinanzieren wollen, falls die Abrechnung nach Einheitssätzen unzulässig ist. Auch die Satzungsregelung der Beklagten selbst spricht für diese Auffassung. In § 4 Abs. 2 Satz 1 ABS stellt sie fest, dass der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird; diese Regelung gilt dem Wortlaut nach für alle Teileinrichtungen. Satz 2 und 3 enthalten dann ausdrücklich eine Ausnahme für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung. Fällt diese Ausnahme weg, bleibt es für alle Teileinrichtungen bei der Grundregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ABS. 73 Die Satzung ist daher auch nicht teilweise unvollständig, so dass es auf die Ausführungen der Klägerin zu den Folgen einer Teilunwirksamkeit nicht ankommt. Die Kammer ist im Übrigen entgegen der Ansicht der Klägerin der Auffassung, dass – folgte man der vom 2. Senat vertretenen Auffassung - eine Nichtigkeit der Regelung über die Ermittlung des Aufwandes für die Regenwasserleitung nur zur Folge haben könnte, dass die dafür entstandenen Aufwendungen nicht abgerechnet werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, warum daraus die Nichtigkeit der Satzung insgesamt, d.h. auch für alle anderen Teileinrichtungen folgen sollte. 74 Der Aufwand für die Straßenentwässerung ist daher nach den tatsächlich dafür entstandenen Kosten zu ermitteln. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 12.02.2020 die für die Gesamtmaßnahme „An der Mauer/Balauerfohr“ entstandenen Schlussrechnungen vorgelegt und den auf die Straßenentwässerung in der Straße Balauerfohr entfallenden beitragsfähigen Aufwand erläutert. Insgesamt belaufen sich die in der Schlussrechnung anerkannten Kosten auf 907.893,13 € netto, davon ist ein Nachlass von 3 % abgezogen worden, verbleiben 880.656,34 €. Auf die Position 5 – Regenwasserhauptkanäle – entfallen 142.451,21 €, abzüglich 3 % sind es 138.177,67 €, dies entspricht 15,7 % der Gesamtsumme. Entsprechend diesem Anteil hat die Beklagte jeweils 15,7 % der Kosten für die Positionen 1 (Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung) und 2 (Allgemeine Leistungen) hinzugerechnet. Pos. 1 und 2 belaufen sich unter Berücksichtigung des Nachlasses zusammen auf 184.506,72 €, 15,7 % davon sind 28.967,55 €. Die Kosten für den Regenwasserkanal betragen damit (138.177,67 € + 28.967,55 € =) 167.145,22 € netto, zuzüglich 19 % MwSt. sind es 198.902,81 €. Die Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Pos. 6) sind dabei nicht berücksichtigt. Dieser Aufwand ist nur zur Hälfte beitragsfähig, da der Regenwasserhauptkanal sowohl der Entwässerung der Straße als auch der Entwässerung der Grundstücke dient (vgl. dazu Habermann a.a.O. Rn. 315), damit bleiben 99.451,40 €. 75 Dieser Betrag ist in einem zweiten Schritt auf die beiden Einrichtungen An der Mauer und Balauerfohr aufgeteilt worden, dies ist nach der Leitungslänge erfolgt. Die Gesamtlänge der Regenwasserhauptleitungen in beiden Straßen beträgt 142,49 m, davon entfallen 30,28 m und damit 21 % auf die Straße Balauerfohr. Der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung im Balauerfohr beläuft sich damit auf 20.884,80 €. 76 Es begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Kosten nicht straßengenau ermittelt, sondern prozentual auf die einzelnen Straßen verteilt hat, denn es ist der Gemeinde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verwehrt, ausnahmsweise abweichend von dem Grundsatz der „pfenniggenauen“ Kostenermittlung auf andere Modalitäten zurückzugreifen, etwa wenn wie im vorliegenden Fall eine gebietsübergreifende, den einzelnen Einrichtungen nicht zuzuordnende Abrechnung erfolgt und damit eine „pfenniggenaue“ Kostenermittlung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 09.12.1983 – 8 C 112/82 –, juris Rn. 18 und VG Mainz, U. v. 21.04.2010 – 3 K 537/09.MZ –, juris Rn. 47). Dies gilt hier – was die Klägerin nicht beanstandet – zunächst für die prozentual nach Gesamtkosten der Regenwasser- und der Schmutzwasserkanalisation zugeordneten Pos. 1 und 2 der Schlussrechnung (Baustelleneinrichtung/Verkehrssicherung und „Allgemeine Leistungen“). Die Beklagte hat auch darauf verzichtet, nachträglich – aufgrund der zuvor praktizierten Abrechnung nach Einheitssätzen bestand dafür vorher kein Anlass – die Kosten für den Regenwasserkanal in Pos. 5 der Schlussrechnung nach Straßen aufzuteilen. Dafür hätte jeweils mit erheblichem Aufwand anhand der Aufmaße festgestellt werden müssen, auf welche Straße sich die einzelnen Positionen beziehen. Wenn sie stattdessen die Gesamtkosten nach Leitungslänge aufteilt, ist dies entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägervertreters nicht zu beanstanden. Dies gilt dann auch für einzelne, nach der Rechnung nicht einer Straße zuzuordnende Positionen wie die in der mündlichen Verhandlung genannte Pos. 05001060, 28,250 m „Trägerbohlwand mit gebohrten Trägern“. 77 Die Beklagte hat die Straße Balauerfohr aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrradstraße als Innerortsstraße i.S.d § 2 Abs. 1 ABS eingestuft, so dass der Anliegeranteil bei Fahrbahn und Straßenentwässerung 55 % und bei den Gehwegen 70 % beträgt. Damit beläuft sich der umlagefähige Aufwand auf 2.980,81 € für die Fahrbahn, 2.794,33 € für den Gehweg und 11.486,64 € für die Straßenentwässerung, insgesamt damit auf 17.261,78 € (statt 22.166,90 € wie im Widerspruchsbescheid angenommen). 78 Dieser Betrag ist auf die von der Einrichtung bevorteilten Grundstücke zu verteilen. Die Beklagte ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass von der Einrichtung Balauerfohr nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke erschlossen sind, sondern auch diejenigen, die wie das Grundstück der Klägerin an den Blockbinnenhof angrenzen. Es handelt sich um Hinterliegergrundstücke, die eine rechtliche gesicherte Zufahrt zum Balauerfohr haben und damit beitragspflichtig sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer und des 2. Senats im Eilverfahren Bezug genommen. Der Senat hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob eine (nur) durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Zufahrt die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks rechtfertigt oder ob die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast erforderlich ist. Es reiche in jedem Fall aus, wenn wie hier die Grunddienstbarkeit auf einem auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes erlassenen Umlegungsplan beruhe. Dem schließt sich die Kammer an und bleibt im Übrigen bei ihrer schon im Eilbeschluss vertretenen Auffassung, dass im Straßenbaubeitragsrecht eine Grunddienstbarkeit ausreicht und die Eintragung einer Baulast nach § 80 LBO regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. auch Beschluss vom 10.05.2016 – 9 B 31/15 –), da - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - die Straße dem Grundstück nicht die Bebaubarkeit vermitteln muss (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 185). 79 Die Kammer hält jedoch nicht mehr an ihrer im Eilverfahren vertretenen Ansicht fest, dass die Beklagte das Grundstück des Blockbinnenhofs zu Recht nicht mit ins Abrechnungsgebiet einbezogen habe. 80 Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt sich beim Blockbinnenhof nicht selbst um eine Erschließungsanlage, deren Fläche schon aus diesem Grund außer Ansatz bleiben müsste. Der Grundsatz, dass Erschließungsanlagen sich nicht gegenseitig erschließen können und deshalb beitragsfrei bleiben, gilt nur für öffentliche Erschließungsanlagen. Eine solche liegt hier mangels Widmung oder faktischer Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit nicht vor. Diese schon im Eilverfahren vertretene Auffassung der Kammer hat der 2. Senat in seinem Eilbeschluss für zutreffend gehalten (juris Rn. 8). 81 Die Kammer hält jedoch nicht mehr an ihrer Ansicht fest, dass Grundstück sei deshalb nicht einzubeziehen, weil es die Beklagte zwar Eigentümerin sei, aber nach dem Umlegungsbeschluss nur als Treuhänderin für die aus den Teilhabern bestehende Hofgemeinschaft fungiere. Damit sei das Grundstück jeglicher Nutzung durch die Beklagte entzogen, ihr entstünden keinerlei Vorteile. 82 Richtigerweise ist nicht darauf abzustellen, ob der Beklagten als Eigentümerin Vorteile entstehen, sondern darauf, dass dem Grundstück durch den Ausbau Vorteile entstehen. Es handelt sich nicht um „Unland“, sondern es ist – als private Parkfläche – wirtschaftlich nutzbar. Dies allein ist entscheidend. Die Art der Nutzung und die Frage, wer den wirtschaftlichen Vorteil davon hat, ist demgegenüber unerheblich (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 179). Der Gebrauchswert des Grundstücks selbst ist durch den Ausbau gesteigert, so dass es beitragspflichtig ist. Auf die Frage, wer letztlich wirtschaftlich den Vorteil davon hat, kommt es nicht an. 83 Das Grundstück des Blockbinnenhofes ist damit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, so dass sich nach der im Eilverfahren vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten die Beitragsfläche von 10.708,65 qm auf 12.891,65 qm vergrößert. 84 Weitere Bedenken gegen die angesetzten Beitragsflächen sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich ein Beitragssatz von (17.261,78 € : 12.891,65 qm =) 1,338989 €/qm und ein Beitrag für das Grundstück der Klägerin in Höhe von 1.361,75 € ergibt. 85 Soweit der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides diesen Betrag übersteigt, ist er aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 86 Die Kosten tragen nach § 155 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 87 Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Einhaltung des Zitiergebotes und der Frage, welche Folge ein unwirksamer Einheitssatz hat, grundsätzliche Bedeutung hat.