Urteil
11 A 558/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0603.11A558.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Ausweisung vom 06.02.1996 und der Abschiebung vom 07.04.2002 eine Sperrwirkung im Sinne des § 11 AufenthG gegenwärtig nicht besteht. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass aus seiner Ausweisung vom 06.02.1996 und der Abschiebung vom 07.04.2002 kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet (sog. Sperrwirkung) mehr resultiert. 2 Der Kläger ist 1952 geboren, iranischer Staatsangehöriger und reiste 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt 1980 eine Aufenthaltserlaubnis, welche fortlaufend verlängert wurde und sodann im Jahr 1985 eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz. Er trat wiederholt wegen verschiedener Delikte strafrechtlich in Erscheinung und wurde zuletzt 1994 wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3 Mit Bescheid vom 06.02.1996 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Abschiebung in den Iran angedroht. Zur Begründung bezog sich die Freie und Hansestadt B-Stadt auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers. Hiergegen führte der Kläger ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durch. 4 Die Abschiebung erfolgte sodann am 07.04.2002. 5 Am 19.09.2004 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 21.03.2005 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (- 6 A 135/05 -) abgewiesen. Seit dem 26.02.2007 wird der Kläger geduldet. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 21.03.2005 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde abgelehnt, wogegen der Kläger ebenfalls erfolglos Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhob (- 7 A 139/12 -). 6 Im Bundeszentralregisterauszug vom 06.03.2013 befinden sich keine Eintragungen. 7 Mit Schreiben vom 13.10.2015 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG zu erteilen. Außerdem beantragte der Kläger mit weiterem Schreiben vom 29.04.2016, die aus der Ausweisung vom 06.02.1996 und der Abschiebung vom 07.04.2002 resultierende Sperrwirkung mit sofortiger Wirkungen (Befristung auf Null) zu befristen. Diesen Antrag begründete der Kläger damit, dass ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung bestehe. Weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe seien geeignet, die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung zu rechtfertigen. Einer Fristbestimmung und einer Ausreise aus Deutschland bedürfe es nicht mehr, wenn seit der Ausweisungsverfügung ein so langer Zeitraum verstrichen sei, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe entfallen seien. In einer Stellungnahme vom 19.04.2017 beantragte der Kläger weiterhin einen feststellenden Verwaltungsakt, gerichtet auf die Feststellung, dass anlässlich der Ausweisung vom 06.02.1996 und der Abschiebung vom 07.04.2002 keine Sperrwirkungen im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG eingetreten sind. Hilfsweise hielt er an dem Antrag fest, der auf die Befristung etwaiger Sperrwirkungen auf den Jetztzeitpunkt gerichtet war. Auch an dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG hielt der Kläger fest. 8 Mit Bescheid vom 04.07.2017 lehnte der Beklagte diese Anträge ab, da zum einen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt seien. Zudem gebe es für die nachträgliche Befristung bestehender Sperrwirkungen aus vorangehender Ausweisung und Abschiebung in vorheriger Zuständigkeit kein Rechtsschutzinteresse, da selbst mit einer Befristung auf Null keine Begünstigung im Hinblick auf die Legalisierung des Aufenthalts ohne Ausreise verbunden sei. 9 Hiergegen erhob der Kläger am 19.07.2017 Widerspruch. Zur Begründung verwies er darauf, dass er ein berechtigtes Interesse an einer isolierten nachträglichen Befristung habe, damit ihm in zukünftigen Fällen der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Sperrwirkung nicht entgegengehalten werden könne. Dies sei seitens des Beklagten auch bereits geschehen. 10 Mit Bescheid vom 15.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei unerheblich, ob die Sperrwirkung einer vorangehenden Ausweisung und Abschiebung nach Voraufenthalt noch anhalte. Jedenfalls seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen § 25 b AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben, da der Kläger die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen in Form des Fehlens von Passpapieren selbst zu vertreten habe und er aufgrund der Verweigerung seiner Pflicht zur Beschaffung von Passpapieren den Ausschlusstatbestand des § 25 b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfülle. 11 Der Kläger hat am 16.07.2018 Klage erhoben. Klagebegründend führt der Kläger aus, es ergebe sich aus § 11 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch auf Befristung, da der Ausweisungszweck erreicht sei, indem die generalpräventiven Gründe für die Ausweisung nicht mehr gegeben seien. Insoweit liege hier eine Ermessensreduzierung auf Null oder aber ein gebundener Anspruch vor. Dieser Befristungsanspruch werde von dem Beklagten in rechtswidriger Weise nicht erfüllt. Der Befristung stehe es auch nicht entgegen, dass er bislang nicht ausgereist sei. Zum jetzigen Zeitpunkt liege gegen ihn nichts mehr vor, was die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne. Damit entfalle auch das Erfordernis der Ausreise. 12 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2018 zu verpflichten, die anlässlich der Ausweisung vom 06.02.1996 und der Abschiebung vom 07.04.2002 entstandenen Sperrwirkungen im Sinne von § 11 AufenthG auf Null zu befristen und unter der Bedingung, dass dieser Antrag Erfolg hat, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 13 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zurückgenommen und den Verpflichtungsantrag in einen Feststellungsantrag umgestellt. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 festzustellen, dass aufgrund der Ausweisung vom 06.02.1996 und der Abschiebung vom 07.04.2002 eine Sperrwirkung im Sinne des § 11 AufenthG gegenwärtig nicht besteht. 16 Der Beklagte beantragt schriftlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte sagt im Rahmen der Begründung seines Abweisungsantrages an Bescheides Stelle die nachträgliche Befristung beider Sperrwirkungen auf zwei Jahre und sechs Monate nach erneuter Ausreise zu. Er verkenne nicht, dass sich das Aufenthaltsrecht insbesondere durch die Rückführungsrichtlinie verändert habe. Mit der vorgeschlagenen Befristung werde der Kläger so gestellt, als stehe heute erstmals eine Befristung an. Dabei werde der bisherige Auslandsaufenthalt zwischen 2002 und 2004 angerechnet. Zusammen bewege sich die Befristung daher im Rahmen der fünfjährigen Frist. Der Beklagte betont, dass grundsätzlich das schlichte Zuwarten ohne Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten im Inland nicht ausreiche. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte ist gegen Empfangsbekenntnis vom 05.05.2020 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 21 Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 22 Im Übrigen ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage zulässig und begründet. 23 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Allerdings kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist demnach subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage. Zwar kann der Kläger im Hinblick auf die Beantragung bzw. Erteilung von Aufenthaltstiteln sein Begehren mittels Verpflichtungsklage verfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehende Sperrwirkungen aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 2.13 –, juris). Es wird daher im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Bestehen etwaiger Sperrwirkungen inzident überprüft. 24 Allerdings hat der Kläger dennoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass keine Sperrwirkungen mehr bestehen, da er bei zukünftigen Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in den Schengen-Raum mit Hindernissen rechnen muss. Ob eine erneute Einreise und Aufenthalt des Klägers in Deutschland nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG strafbar wären, wenn keine Sperrwirkungen mehr von der Ausweisung ausgehen, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls wird der Kläger im Rahmen einer möglichen Wiedereinreise und einer damit einhergehenden grenzpolizeilichen Einreisekontrolle mit der Eintragung in den (bundespolizeilichen) Informationssystemen konfrontiert, dass ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe. Diese Eintragung wird auch nicht ohne Weiteres entfernt oder geändert. Angesichts dieser Eintragung bestünde sodann zunächst der Anschein eines strafbaren Verhaltens des Klägers, sodass er infolgedessen mit Schwierigkeiten rechnen muss. Ohne eine Feststellung, dass die Sperrwirkungen gegenwärtig nicht mehr existieren, kann dem Kläger der Nachweis über deren Nichtbestehen nicht gelingen, sodass er ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung hat. 25 Die Klage ist auch begründet. Von der Ausweisung vom 06.02.1996 sowie von der Abschiebung vom 07.04.2002 gehen keine Sperrwirkungen mehr aus. 26 Zwar besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG bereits kraft Gesetzes. Die Behörde kann nur nach ihrem Ermessen über die Dauer der Wirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG bestimmen. Bei der zeitlichen Befristung handelt es sich um eine von Amts wegen zu treffende Einzelfallentscheidung, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris). 27 Allerdings gilt eine Besonderheit für Ausweisungen nach dem bis 2004 gültigen Ausländergesetz 1990 und anschließend nach dem Aufenthaltsgesetz, die grundsätzlich noch unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbote zur Folge hatten (Altfälle). Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) soll die Dauer des Einreiseverbotes fünf Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Die Rückführungsrichtlinie verbietet es auch, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie verhängt wurden, über die vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus aufrechtzuerhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris Rn. 44). 28 Die Rückführungsrichtlinie enthält keine Übergangsbestimmungen für Einreiseverbote, die erlassen wurden, bevor sie anwendbar war. Außerdem gilt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris Rn. 39 f.). 29 In Konsequenz des zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes, sind Sperrwirkungen, die bei Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie zum 24.12.2010 bereits fünf Jahre angedauert haben, wirkungslos, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit dar. Da Deutschland die Rückführungsrichtlinie verspätet, nämlich erst zum 26.11.2011, umgesetzt hat, entfalten aufgrund der dazwischen liegenden unmittelbaren Anwendung der Richtlinie alle Ausweisungen und Abschiebungen, die bis zum 26.11.2006 erfolgt sind, keine Sperrwirkungen mehr, es sei denn vom Drittstaatsangehörigen geht weiter eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie aus (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 11 Rn. 86 f.). Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf die strafrechtlichen Anknüpfungen an die Sperrwirkungen. Die Ausführungen über die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie sind jedoch allgemeingültig und nehmen auch wörtlich keinen Bezug auf eine strafrechtliche Anknüpfung. 30 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18/14 –, juris Rn. 18), nach welcher die Wirkungen der Ausweisung nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausreise entfallen, findet hingegen keine Anwendung. Diese Feststellung bezieht sich auf Fälle, in denen ein über fünf Jahre dauerndes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegeben war, weil der Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Kläger stellt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. Daher entfallen die Sperrwirkungen automatisch mit Ablauf des fünften Jahres und ohne dass es eines dahingehenden Antrages bedarf (vgl. Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 5). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.