Urteil
11 A 198/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0814.11A198.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung. 2 Sie ist armenische Staatsangehörige, reiste 2016 mit ihrem Ehemann, xxx, und ihrem gemeinsamen Kind aus Dänemark kommend in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung im März 2017 gab sie an, ihr Reisepass sei von dem Schlepper einbehalten worden. Ihre Geburtsurkunde befinde sich noch in Armenien. Ihre Eltern, drei Brüder und ihre Großfamilie lebten noch in Armenien. Ihr Ehemann gab an, er habe seinen Reisepass bei Bekannten in Dänemark gelassen. Seine Geburtsurkunde und sein Wehrdienstausweis befänden sich noch in Armenien. Er gab zudem an, er sei in Armenien zehn Jahre lang wegen seiner psychischen Erkrankung in verschiedenen Krankenhäusern behandelt worden, allerdings habe die Behandlung nicht viel geholfen. Bei Herrn xxx wurde vom Zentrum für Integrative Psychiatrie xx eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 30.05.2017 als unzulässige Zweitanträge ab. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und suchte um Eilrechtschutz nach. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27.11.2017 – 8 B 116/17 – abgelehnt. Ab Juli 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin und ihrer Familie fortlaufend Duldungen. Die Klage wurde mit Urteil vom 21.01.2019 – 8 A 572/17 abgewiesen. 3 Nachdem die Klägerin eine psychotherapeutische Stellungnahme des Zentrums für Integrative Psychiatrie xx eingereicht hatte, veranlasste die Beklagte am 19.07.2018 eine amtsärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit der Klägerin und Herrn xxx. Die untersuchende Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2018 hinsichtlich der Klägerin Folgendes aus: 4 „Die Reisefähigkeit für die Rückführungsmaßnahme [ist] aufgrund der schweren psychischen Erkrankung der Klientin kritisch zu diskutieren. […]. Akute Fremd- und Eigengefährdungen durch Suiziddrohungen bei Abschiebung kann nicht sicher ausgeschlossen werden. […] Die Rückführungsmaßnahme ist nur in Begleitung eines Arztes und zum Schutz der Beteiligten mit angemessenem Sicherheitspersonal und einer Gewährleistung der Fortsetzung der medizinischen Behandlung, ggf. auch stationär, in Armenien zu diskutieren.“ 5 Hinsichtlich Herrn xxx führte sie in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2018 u.a. Folgendes aus: 6 „Aufgrund der nun akut ausgebrochenen chronischen Erkrankung mit Selbst- und Fremdgefährdung ist Reisefähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt medizinisch amtsärztlich nicht zu bestätigen. […] Nach Abschluss der akuten psychiatrischen Behandlung ist die Reisefähigkeit unter Berücksichtigung der Fortsetzung der adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland oder im Asyl eröffnenden Land Dänemark zu prüfen.“ 7 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.10.2018 führte sie zu Herrn xxx aus: 8 „Reisefähigkeit für eine Rückführungsmaßnahme ist nur unter Fortsetzung der psychiatrischen und medikamentösen Therapie auch in Armenien und während der Rückführungsmaßnahme unter ärztlicher Aufsicht und engmaschiger Kontrolle mit entsprechendem Sicherheitspersonal zu diskutieren“ 9 Die Beklagte ersuchte das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA; jetzt Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge) mit Schreiben vom 26.10.2018 um Amtshilfe zur Passersatzbeschaffung und Durchführung der Abschiebung bezüglich der Klägerin und ihrer Familie. 10 Das LfA teilte der Beklagten mit E-Mail vom 04.07.2019 mit, dass eine Zusage aus Armenien bezüglich der Familie xxx vorliege und man deshalb Passersatzpapiere bei der Armenischen Botschaft in Berlin beantragt habe. In dem angehängten Schreiben des armenischen Migration Service wurde bestätigt, dass für xxx und A. Nationalpässe ausgestellt worden seien und diese zur Einreise berechtigt seien. 11 Am 10.07.2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung als Hauswirtschafterin im Kieler Stadtkloster. Dem Schreiben war ein entsprechender Berufsausbildungsvertrag beigefügt. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammer zu A-Stadt war beigefügt. 12 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.07.2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, eine Beschäftigungserlaubnis könne nicht erteilt werden, da der Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Klägerin könne aufgrund ihrer nicht geklärten Identität und ihrer Passlosigkeit nicht ausgewiesen werden. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, da sie keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität abgegeben habe. Das Verhalten sei auch kausal dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Zudem lägen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor. Die Klägerin habe sich beim Gesundheitsamt vorstellen müssen und es liege ein Amtshilfeersuchen beim LfA vor. 13 Mit E-Mail vom 26.07.2019 wies das LfA die Beklagte darauf hin, dass die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13.09.2018 und vom 01.10.2018 die Reisefähigkeit als kritisch bzw. als nicht gegeben ansähen. Es wurde daher nach der Möglichkeit einer erneuten Beurteilung gefragt. Daraufhin holte die Beklagte von der untersuchenden Amtsärztin eine neue Stellungnahme ein, wonach die Klägerin am 20.09.2018 und Herr xxx am 13.09.2018 in Begleitung transportfähig gewesen seien. 14 Die Klägerin hat am 06.08.2019 Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. 15 Der Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 12.09.2019 – 11 B 125/19 – abgelehnt. 16 Die Klägerin macht geltend, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien seit der amtsärztlichen Untersuchung nicht eingeleitet worden. Sie habe mittlerweile auch einen Pass beantragt. Hierzu legt sie eine entsprechende Bescheinigung vom 22.07.2019 vor. Außerdem sei die Passlosigkeit nicht kausal für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung. 17 Ergänzend wird weiter vorgetragen, die Familie habe ihre Pässe in Dänemark auf Anraten von Freunden verbrennen lassen. Für die Passbeantragung habe sie ihre Geburtsurkunde benötigt. Diese sei ihr erst später von ihren Eltern aus Armenien übersandt worden. Daher habe sie den Antrag erst am 22.07.2019 stellen können. Im November 2019 legte sie einen armenischen Nationalpass vor. Das Feld „Signature of Holder“ war zunächst frei. Der Pass wurde nachträglich von der Klägerin mit ihrer Unterschrift versehen. Sie habe den Pass ohne Unterschrift erhalten. Die nachträgliche Unterzeichnung sei von der Armenischen Botschaft so vorgesehen und gängige Praxis. Der Ausbildungsbetrieb sei weiterhin bereit, sie einzustellen. Dazu legt sie ein Schreiben des Betriebs vor, wonach sie einen neuen Vertrag bekommen könne, wenn die Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliege. Die Ausbildung werde dann am 01.08.2020 beginnen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2019 zu verpflichten, ihr eine Duldung sowie eine Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Hauswirtschafterin beim K. Stadtkloster, H.straße 104 – 122, 24114 A-Stadt, zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat zunächst vorgetragen, es lägen weiterhin Zweifel am Vorliegen eines gültigen Passes vor. Es sei fraglich, ob der Pass gültig sei, wenn die Unterschrift nachträglich händisch eingefügt werde. 23 Außerdem seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem seit dem 01.01.2020 geltenden § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG eingeleitet worden. Die Vorschrift sei anwendbar, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit a) AufenthG sei es ausreichend, dass eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst worden sei. Eine derartige Untersuchung sei bereits 2018 durchgeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin in Begleitung eines Arztes und Sicherheitspersonals reisefähig sei. Diese Maßnahme habe auch in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung gestanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers handele es sich bei den gesetzlich geregelten Fällen immer um solche Maßnahmen. Daneben sei ein Amtshilfeersuchen an das LfA gerichtet worden. Dies stelle eine Maßnahme nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG dar. Außerdem habe man die Abschiebung nur deshalb nicht vollzogen, weil die Beklagte aufgrund einer Vorsprache der Klägerin davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin freiwillig ausreise. Auch habe die Klägerin durch Vernichtung des Passes selbst ein Abschiebehindernis geschaffen. Da die Beklagte nun zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin nicht freiwillig ausreisen werde, werde man die eingeleiteten Maßnahmen weiterverfolgen. 24 Ergänzend trägt die Beklagte nunmehr vor, eine Untersuchung des Passes mit einem Scanprüfgerät habe keine Auffälligkeiten ergeben. Selbst wenn die Identität nun geklärt sein sollte, sei die Ausbildungsduldung nicht zu erteilen. Es liege der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 a) AufenthG vor. Bis zur Antragstellung am 10.07.2019 sei die Identität der Klägerin nicht geklärt gewesen. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität ergriffen. Die Geburtsurkunde habe sie auch schon früher anfordern können. Aus dem Verwaltungsvorgang des Ehemannes ergebe sich, dass am 26.10.2018 ein Amtshilfeersuchen an das LfA gerichtet worden sei. Am 04.07.2019 seien Passersatzpapiere bei der Armenischen Botschaft beantragt worden. In der ersten Septemberwoche sei die Abschiebung der Klägerin und ihrer Familie geplant gewesen. Allerdings sei die Abschiebung daran gescheitert, dass keine Dokumente für das in Dänemark geborene Kind vorgelegen hätten. Ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang liege vor. Die Abschiebung habe nur deshalb nicht vollzogen werden können, weil die Klägerin und ihre Familie nicht über Pässe verfügt habe, die sie vernichtet hätten, um gerade ein Ausreisehindernis zu schaffen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 26 Die Verpflichtungsklage ist auch ohne Durchführung des grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO erforderlichen Vorverfahrens zulässig. Der Widerspruch ist aufgrund der in § 83 Abs. 2 AufenthG gesetzlich geregelten Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO unstatthaft (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 4 MB 132/18 –, juris, Rn. 4). 27 Die Klage ist jedoch unbegründet. 28 Der Ablehnungsbescheid vom 11.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der beabsichtigten Ausbildung als Hauswirtschafterin (1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags (2.). 1. 29 Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ausbildungsduldung ist §§ 60a Abs. 2 Satz 3, 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis richtet sich nach §§ 4a Abs. 4 Alt. 2, 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG. 30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen der Schluss der mündlichen Verhandlung (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 11), da darüber zu entschieden ist, ob ein Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts bzw. auf Bescheidung besteht. Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren sind zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 11 S 2956/19 –, juris, Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2020 – 10 CE 20.931 –, juris, Rn. 11). Anzuwenden ist daher das Aufenthaltsgesetz in der ab dem 01.03.2020 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl I S. 162). 31 Maßgeblich ist somit § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist eine Ausbildungsduldung zu erteilen, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen wird. Die Versagungsgründe sind in § 60c Abs. 2 geregelt. 32 Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegen vor. 33 Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass weiterhin die Bereitschaft durch den Ausbildungsbetrieb besteht, sie einzustellen. 34 Es liegt kein Versagungsgrund gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Aus der Formulierung im Präsens ergibt sich jedoch, dass ein (mit)kausaler Gegenwartsbezug bestehen muss, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein ( Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit, Stand: 21.07.2020, Rn. 16; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 25. Ed. 1.3.2020, AufenthG § 60a Rn. 54; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 – 11 S 695/17 –, juris, Rn. 33; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2020 – OVG 3 M 129/20 –, juris, Rn. 16). Dies ist z.B. nicht mehr der Fall, wenn der Ausländer zwischenzeitlich seine Identität geklärt hat und insbesondere einen gültigen Reisepass vorgelegt hat. 35 Gemessen daran liegt kein solcher Ausschlussgrund vor. Die Klägerin hat einen Pass beantragt, der sodann auch von der Armenischen Botschaft ausgestellt wurde. Die von der Beklagten erfolgte Untersuchung mit einem Scanprüfgerät ergab keine Auffälligkeiten. Auch wenn die nachträgliche Unterzeichnung des Passes Fragen hinsichtlich des Verfahrens der Ausstellung aufwirft, bestehen keine durchgreifenden Zweifel mehr an der Identität der Klägerin. Die Bescheinigung über die Passbeantragung, die Mitteilung der armenischen Behörden und der am 04.10.2019 ausgestellte Nationalpass beseitigen in der Gesamtbetrachtung diese Zweifel. Im Übrigen trägt auch die Beklagte nicht vor, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aktuell aufgrund einer Passlosigkeit der Klägerin oder wegen Zweifeln an der Echtheit des Passes scheitern. Auf die Frage der fehlenden Papiere des in Dänemark geborenen Kindes und ein damit in Zusammenhang stehendes etwaiges Verschulden der Klägerin kommt es nicht an. Denn dass aktuell fehlende Papiere des Kindes die Abschiebung hindern, wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 36 Ebenso liegt kein Versagungsgrund gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. 37 Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde. Nach der Gesetzesbegründung bedurfte es einheitlicher und abschließender Konkretisierungen der Maßnahmen, da sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert haben (BT-Drs. 19/8286, S. 15; vgl. zur alten Rechtslage Beschluss der Kammer vom 05.10.2018 – 11 B 128/18 –, n.v.; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2018 – 4 MB 70/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). 38 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 10.07.2019 (vgl. zur Frage des hinreichend konkretisierten Antrages: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 MB 132/18 –, juris, Rn. 7) lag der Versagungsgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht vor. 39 In Bezug auf die Klägerin kommen Nr. 5 a) und d) in Betracht. 40 Nr. 5 a) nennt die Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit. Die Veranlassung der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin am 19.07.2018 war zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung keine konkrete Maßnahme im Sinne des Abs. 2 Nr. 5. Indem die Norm weiterhin einen hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang voraussetzt, liegen auch nach neuer Rechtslage nur dann solche Maßnahmen vor, wenn die Durchsetzung der Ausreisepflicht absehbar ist. Dies ist jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 10 C 20.32 –, juris, Rn. 17 zur Beantragung von Passersatzpapieren). Wenn lediglich eine vorübergehende Reiseunfähigkeit festgestellt wurde, die mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung behandelt und behoben werden kann, liegt nach der Gesetzesbegründung eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung vor. Demgegenüber soll eine längerfristige oder dauerhafte Reiseunfähigkeit nicht die Erteilung der Ausbildungsduldung verhindern. Jedenfalls ist eine Maßnahme dann nicht mehr konkret, wenn eine Abschiebung trotz Einleitung der Maßnahme nicht absehbar ist. Denn der Versagungsgrund soll lediglich verhindern, dass ein bereits eingeleiteter und rechtmäßiger Vollzug einer Ausreisepflicht nicht kurzfristig durch die Beantragung einer Ausbildungsduldung verhindert wird. Daher wäre es unverhältnismäßig, wenn auch erkennbar erfolglose Maßnahmen die Erteilung dauerhaft sperren würden. 41 Gemessen daran lag am 10.07.2019 kein hinreichender Zusammenhang der ärztlichen Begutachtung zur Aufenthaltsbeendigung vor. Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen wurde die – auch von der Beklagten zunächst bezweifelte – Reisefähigkeit von Herrn xxx nicht bestätigt. Dies wäre im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auch in Bezug auf die Klägerin von der Beklagten bei einer Abschiebung zu beachten gewesen. Insofern war eine Abschiebung – auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf, ohne dass die Beklagte eine ergänzende Untersuchung anstrebte – nicht absehbar. Dies zeigte sich auch durch die Bitte um Nachuntersuchung durch das LfA am 26.07.2019. Ob die nachträgliche Stellungnahme der Amtsärztin, die sich ausschließlich zur Transportfähigkeit verhält, nunmehr eine weitere Untersuchung entbehrlich macht, kann dahinstehen, da die Bitte um ergänzende Stellungnahme erst nach Beantragung der Ausbildungsduldung erfolgte. 42 Nr. 5 d) nennt vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung. 43 Das Amtshilfeersuchen an das LfA vom 26.10.2018 stellt keine vergleichbar konkrete Vorbereitungshandlung zur Abschiebung dar. Nach der geläufigen und gerichtsbekannten Behördenpraxis in Schleswig-Holstein wird zur Vorbereitung der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in der Regel ein Amtshilfeersuchen an das LfA gestellt. Erst im weiteren Verlauf und nach ggf. weiterer Prüfung durch das LfA wird die Buchung von Transportmitteln veranlasst. Im Übrigen dürfte die Maßnahme wegen der weiterhin nicht geklärten Reisefähigkeit nicht erfolgsversprechend gewesen sein. Dies gilt ebenso für den Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren. Denn das LfA hatte nach Prüfung des Falles offenbar Zweifel an einer Durchführung der Abschiebung ohne weitere Prüfung der Reisefähigkeit. 44 Allerdings steht der Erteilung der Ausbildungsduldung der Versagungsgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 a) AufenthG entgegen. 45 Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn bei einer Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2016 die Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt ist. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. 46 Dieser Versagungsgrund greift immer dann, wenn es an einer objektiven Klärung der Identität fehlt. Dabei ist eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Klärung und ein Vertretenmüssen der Betroffenen nicht relevant. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, zudem auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 7 AufenthG, wonach die Erteilung der Ausbildungsduldung nach Ermessen in Betracht kommt, wenn eine Identitätsklärung nicht erfolgt ist (Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60 c AufenthG, ZAR 2019, 412, 421; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2020 – 10 CE 20.931 –, juris, Rn. 14). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 –, juris, Rn. 20). Von zentraler Bedeutung ist immer, dass keine Verwechslungsgefahr besteht ( Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Oktober 2015, § 5 Rn. 48). Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes, da diesen Dokumenten nach internationaler Übung eine herausgehobene Identifikationsfunktion beikommen ( Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Auflage 2020, § 5, Rn. 43). Demgegenüber sind Zweifel an der Identität oftmals darin begründet, dass kein gültiger Pass vorgelegt wird oder werden kann. Eine Identitätsfeststellung ist dann indes nicht ausgeschlossen. Insbesondere andere amtliche Dokumente mit biometrischen Merkmalen (z.B. ein Führerschein, ein Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild) können zur Identitätsfeststellung geeignet sein, unter besonderen Umständen auch Dokumente ohne biometrische Merkmale (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Meldebescheinigungen). Auch eine Bestätigung im Rahmen einer Identifizierungskommission des Herkunftslandes kann unter Umständen in Betracht kommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2020 – 10 CE 20.931 –, juris, Rn. 14). Die Identitätsklärung ist gemäß § 5 Abs. 1a AufenthG auch eine Regelerteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis. Mit diesem Erfordernis sollte ein Anreiz geschaffen werden, dass die Betroffenen effektiv an der Klärung der Identität mitwirken ( Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Oktober 2015, § 5 Rn. 40). Da die Ausbildungsduldung perspektivisch die Grundlage für den Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ist, ist die Voraussetzung übernommen worden (BT-Drs. 19/8286, S. 15). 47 Nach diesen Maßstäben war die Identität der Klägerin zu dem in § 60c Abs. 2 Nr. 3 a) AufenthG genannten Zeitpunkt nicht geklärt. Die Klägerin hatte vor Antragstellung weder einen armenischen Pass noch andere amtliche Dokumente vorgelegt, die zur Gewissheit führten, dass sie die Person ist, für die sie sich ausgibt. Zu diesem Zeitpunkt beruhten die personenbezogenen Daten lediglich auf ihren Angaben im Asylverfahren. 48 Auch die Zusage des armenischen „Ministry of Territorial Administration and Infrastructure, Migration Service“, die das LfA mit E-Mail vom 04.07.2019 übersandte, begründet allein keine hinreichende Identitätsklärung. Daraus ergibt sich lediglich, dass unter den von der Klägerin angegeben Daten ein Pass ausgestellt worden ist und dass für diese Person die Rückübernahme erklärt wird. Aufgrund dieser Mitteilung sollen Passersatzpapieranträge gestellt worden sein. Eine Ausstellung vor Beantragung der Ausbildungsduldung ist nicht ersichtlich. 49 Die Klägerin hat die Frist auch nicht nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG dadurch gewahrt, dass sie bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst danach geklärt werden konnte, ohne dass sie dies zu vertreten hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was sie daran gehindert hat, bereits vor der Beantragung der Ausbildungsduldung einen Passantrag bei der Armenischen Botschaft zu stellen. Soweit sie sich darauf beruft, vorher nicht im Besitz der erforderlichen Unterlagen gewesen zu sein, legt sie nicht dar, warum sie die Geburtsurkunde aus Armenien nicht vorher besorgen konnte. Bereits im Asylverfahren hatte sie angegeben, dass sich ihre Geburtsurkunde in Armenien befinde und dass sie dort noch Familienangehörige habe. 50 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein Bescheidungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 60c Abs. 7 AufenthG. Danach kann eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Mit dieser Regelung sollte nach der Gesetzesbegründung den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat (BT-Drs. 19/8286, S. 16). Dementsprechend setzt die Vorschrift voraus, dass die Identität gerade nicht abschließend geklärt werden konnte. Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung zum Ausdruck kommt „unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2020 – OVG 3 M 129/20 –, juris, Rn. 27, dort jedoch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe offengelassen). Fälle, in denen die Klärung der Identität nach Ablauf der unter Abs. 2 Nr. 3 genannten Fristen erfolgt ist, fallen hingegen grundsätzlich nicht unter Abs. 7. Da nunmehr die Identität der Klägerin geklärt ist, liegen die Voraussetzungen nicht vor und das Ermessen der Beklagten ist nicht eröffnet. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.